Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung
des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3
des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2022
und der dementsprechenden Steigerung
der festen Beträge im Rahmen der Erstattung
der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben
durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
Die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hat mit Schreiben vom 19. April 2023 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2022 mit einer Fortrechnung gemäß Anlage zu § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Dieser ist nachfolgend abgedruckt.
Die darin enthaltene Fortrechnung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes ergibt für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,6059 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,9412 Euro.
Dem entspricht bei Beachtung der Rundungsregeln des § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes eine Steigerung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes von bisher 0,58 Euro auf 0,61 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten und von bisher 0,90 Euro auf 0,94 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten.
Die Steigerungen der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gelten nach § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes ab dem 1. Januar 2023. Sie werden hiermit gemäß § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes vom Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht.
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
„Wiesbaden, den 19. April 2023
Bericht
des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz für das Jahr 2022
Hiermit lege ich gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes für das Jahr 2022 und die Fortrechnung der in § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG festgelegten Beträge vor:
- 1.
-
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG erhielten im Jahr 2020 Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro je Wahlberechtigten als Erstattung für Wahlkosten, die nicht gemäß § 50 Abs. 2 BWahlG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt wurden.
- 2.
-
Die Fortrechnung erfolgt auf Grundlage der Entwicklung des Wahlkostenindexes. Seine Zusammensetzung ist in Anlage 1 zum Bundeswahlgesetz festgelegt.
- 3.
-
Der Wahlkostenindex hat sich vom Jahr 2021 auf das Jahr 2022 um 4,5 % erhöht. Weitere Informationen dazu sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen1.
Index der tariflichen Monatsverdienste |
Erzeugerpreisindex | Verbraucherpreisindex | Wahlkostenindex | Jährliche Veränderung |
|||||
2020=100 | 2020=100 | 2020 =100 | 2020=100 | ||||||
WZ O: Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung |
GP 1723: Schreibwaren u. Bürobedarf aus Papier, Karton, Pappe |
GP 181212: Druck v. Werbedrucken, -schriften, Verkaufskatalogen |
GP 262: Datenverarbeitungsgeräte und periphere Geräte |
GP 3101: Büromöbel, Ladenmöbel aus Holz |
SEA-VPI-Nr. 041: Wohnungsmiete, einschl. Mietwert v. Eigentümerwhg. |
SEA-VPI-Nr. 045: Strom, Gas und andere Brennstoffe |
|||
Gewichtung | 75% | 2% | 5% | 7% | 4% | 4% | 3% | 100% | |
2021 | 101,4 | 105,3 | 99,2 | 97,6 | 101,7 | 101,4 | 102,6 | 101,2 | |
2022 | 102,4 | 133,8 | 125,3 | 105,5 | 112,2 | 103,1 | 136,1 | 105,8 | 4,5% |
- 4.
-
Die fortgerechnete Wahlkostenerstattung für das Jahr 2022 betrug
- •
-
für Gemeinden mit bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,5798 EUR
- •
-
für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,9007 EUR.
- 5.
-
Daraus ergibt sich folgende fortgerechnete Wahlkostenerstattung je Wahlberechtigten für das Jahr 2023:
- •
-
für Gemeinden mit bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,6059 EUR
- •
-
für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,9412 EUR.
Dr. Ruth Brand
(Präsidentin)“
- 1
- Der Erzeugerpreisindex wird zurzeit noch auf der Basis 2015=100 veröffentlicht. Da alle anderen Indizes bereits auf der Basis 2020=100 veröffentlicht werden, wurden die verwendeten Teilindizes der Erzeugerpreise auf 2020=100 umgerechnet.
Kommentar hinterlassen