Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz für das Jahr 2021 und der dementsprechenden Steigerung der festen Beträge im Rahmen der Erstattung der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
Bundespolitik

Bekanntmachung des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz für das Jahr 2021 und der dementsprechenden Steigerung der festen Beträge im Rahmen der Erstattung der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes

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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung
des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3
Bundeswahlgesetz für das Jahr 2021
und der dementsprechenden Steigerung
der festen Beträge im Rahmen der Erstattung
der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben
durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes

Vom 21. Juli 2022

Der Präsident des Statistischen Bundesamtes hat mit Schreiben vom 7. April 2022 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2021 mit einer Fortrechnung gemäß Anlage zu § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Dieser ist nachfolgend abgedruckt.

Die darin enthaltene Fortrechnung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes ergibt für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,5798 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,9007 Euro.

Dem entspricht bei Beachtung der Rundungsregeln des § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes eine Steigerung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes von bisher 0,56 Euro auf 0,58 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten und von bisher 0,87 Euro auf 0,90 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten.

Die Steigerungen der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gelten nach § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes ab dem 1. Januar 2022. Sie werden hiermit gemäß § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes vom Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht.

Berlin, den 21. Juli 2022

Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat

Nancy Faeser

Anlage

„Wiesbaden, den 05. April 2022

Bericht
des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindexes
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz
für das Jahr 2021

Hiermit lege ich gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes für das Jahr 2021 und die Fortrechnung der in § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG festgelegten Beträge vor:

1.
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG erhalten Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro je Wahlberechtigten als Erstattung für Wahlkosten, die nicht gemäß § 50 Abs. 2 BWahlG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt werden.
2.
Die Fortrechnung erfolgt auf Grundlage der Entwicklung des Wahlkostenindexes. Seine Zusammensetzung ist in Anlage 1 zum Bundeswahlgesetz festgelegt.
3.

Der Wahlkostenindex hat sich vom Jahr 2020 auf das Jahr 2021 um 1,4 % erhöht. Weitere Informationen dazu sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen1.

Index der tariflichen Monats-
verdienste
Erzeugerpreisindex Verbraucherpreisindex Wahl-
kosten-
index
Jähr-
liche
Verän-
derung
2015 = 100 2015 = 100 2015 = 100 2015 = 100
WZO:
Öffent­liche Verwaltung, Vertei­digung, Sozialver­sicherung
GP 1723:
Schreibwaren u. Bürobedarf aus Papier, Karton, Pappe
GP 181212:
Druck v. Werbe­drucken, -schriften, Verkaufs­katalogen
GP 262:
Daten­verarbei­tungs­geräte und periphere Geräte
GP 3101:
Büro­möbel, Ladenmöbel aus Holz
SEA-VPI-Nr. 041:
Wohungsmiete, einschl. Mietwert v. Eigen­tümerwhg.
SEA-VPI-Nr. 045:
Strom, Gas
und andere Brennstoffe
Gewich-
tung
75 % 2 % 5 % 7 % 4 % 4 % 3 % 100 %
2019 110,9 108,7 99,5 92,8 105,9 105,5 102,3 108,3
2020 114,5 107,6 97,8 86,9 107,6 106,9 100,0 110,6 2,1 %
2021 116,2 113,3 97,0 84,8 109,4 180,4 104,8 112,1 1,4 %
4.

Daraus ergibt sich folgende fortgerechnete Wahlkostenerstattung je Wahlberechtigten für das Jahr 2021:

für Gemeinden mit bis zu 100.000 Wahlberechtigten 0,5798 EUR
für Gemeinden mit mehr als 100.000 Wahlberechtigten 0,9007 EUR.

Dr. Georg Thiel

(Präsident)“

1
Der Tarifindex wird bereits seit Frühjahr 2021 mit der Basis 2020 = 100 veröffentlicht. Die Preisindizes werden jedoch zurzeit noch auf Basis 2015 = 100 veröffentlicht. Daher wurde der verwendete Tarifindex auf 2015 = 100 umgerechnet.

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