Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
des Berichts des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung
des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3
des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2023
und der dementsprechenden Steigerung
der festen Beträge im Rahmen der Erstattung
der durch die Bundeswahlen verursachten notwendigen Ausgaben
durch den Bund nach § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes
Die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes hat mit Schreiben vom 23. April 2024 dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindexes gemäß § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes für das Jahr 2023 mit einer Fortrechnung gemäß Anlage zu § 50 Absatz 3 Satz 3 des Bundeswahlgesetzes vorgelegt. Dieser ist nachfolgend abgedruckt.
Die darin enthaltene Fortrechnung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes ergibt für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,6223 Euro und für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten einen Betrag in Höhe von 0,9666 Euro.
Dem entspricht bei Beachtung der Rundungsregeln des § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes eine Steigerung der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes von bisher 0,61 Euro auf 0,62 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten und von bisher 0,94 Euro auf 0,97 Euro je Wahlberechtigten bei Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten.
Die Steigerungen der festen Beträge des § 50 Absatz 3 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gelten nach § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes ab dem 1. Januar 2024. Sie werden hiermit gemäß § 50 Absatz 3 Satz 4 des Bundeswahlgesetzes vom Bundesministerium des Innern und für Heimat veröffentlicht.
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
„Wiesbaden, den 23. April 2024
Bericht
des Statistischen Bundesamtes über die Entwicklung des Wahlkostenindex
gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz
für das Jahr 2023
Hiermit lege ich gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 Bundeswahlgesetz (BWahlG) dem Bundesministerium des Innern und für Heimat den Bericht über die Entwicklung des Wahlkostenindex für das Jahr 2023 und die Fortrechnung der in § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG festgelegten Beträge vor:
- 1.
-
Nach § 50 Abs. 3 Satz 2 BWahlG erhielten im Jahr 2020 Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,56 Euro und Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,87 Euro je Wahlberechtigten als Erstattung für Wahlkosten, die nicht gemäß § 50 Abs. 2 BWahlG im Wege der Einzelabrechnung ersetzt wurden.
- 2.
-
Die Fortrechnung erfolgt auf Grundlage der Entwicklung des Wahlkostenindexes. Seine Zusammensetzung ist in Anlage 1 zum Bundeswahlgesetz festgelegt.
- 3.
-
Der Wahlkostenindex hat sich vom Jahr 2022 auf das Jahr 2023 um 2,7 % erhöht. Weitere Informationen dazu sind der untenstehenden Tabelle zu entnehmen1.
Index der
tariflichen
Monats-
verdiensteErzeugerpreisindex Verbraucherpreisindex Wahl-
kosten-
indexJährliche
Verände-
rungWZ O:
Öffentliche
Vewaltung,
Verteidigung,
Sozial-
versicherungGP 1723:
Schreib-
waren u. Bürobedarf
aus Papier,
KartonGP 181212:
Druck v.
Werbe-
drucken,
-schriften,
Verkaufs-
katalogenGP 262:
Daten-
verarbei-
tungs-
geräte und
periphere
GeräteGP 3101:
Büro-
möbel,
Laden-
möbel
aus HolzSEA-VPI-
Nr. 041:
Wohnungs-
miete, einschl.
Mietwert v.
Eigen-
tümerwhg.SEA-VPI-
Nr. 045:
Strom, Gas
und andere
Brennstoffe2020
= 1002021
= 1002021 = 100 2020
= 1002021
= 1002020
= 1002021
= 100Gewich-
tung75 % 2 % 5 % 7 % 4 % 4 % 3 % 100 % 2022 102,4 101,0 126,1 126,9 108,3 111,1 103,1 101,7 136,1 132,7 104,7 2023 104,0 102,6 139,9 139,0 106,1 117,2 105,2 103,7 155,1 151,2 107,5 2,7 % - 4.
-
Die fortgerechnete Wahlkostenerstattung für das Jahr 2023 betrug
- –
-
für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,6059 EUR
- –
-
für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,9412 EUR.
- 5.
-
Daraus ergibt sich folgende fortgerechnete Wahlkostenerstattung je Wahlberechtigten für das Jahr 2024:
- –
-
für Gemeinden mit bis zu 100 000 Wahlberechtigten 0,6223 EUR
- –
-
für Gemeinden mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten 0,9666 EUR.
Dr. Ruth Brand
(Präsidentin)“
- 1
- Der Erzeugerpreisindex wurde im März auf die Basis 2021 = 100 umgestellt. Da alle anderen Indizes auf der Basis 2020 = 100 veröffentlicht werden, wurden diese auf 2021 = 100 umgerechnet.
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