Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 (DRÄS 12) des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin, nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Published On: Montag, 07.03.2022By

Bundesministerium der Justiz

Bekanntmachung
des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12
(DRÄS 12)
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e. V., Berlin,
nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 25. Februar 2022

Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. – DRSC e. V., Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin (Telefon: 030/​2064 12-0; Telefax: 030/​2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12 (DRÄS 12) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich der DRSC e. V., ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekanntgemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Berlin, den 25. Februar 2022

Bundesministerium der Justiz

Im Auftrag
Dr. Eichholz

„Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12
(DRÄS 12)

verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC)
am 11. Februar 2022

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Abkürzungsverzeichnis

Artikel 1: Änderungen des DRS 20

Artikel 2: Inkrafttreten

Präambel

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 Konzernlagebericht ist das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311 – FüPoG II).

Der zentrale Regelungsinhalt des FüPoG II ist die Erhöhung der Wirksamkeit der Regelungen aus dem „Ersten Führungspositionen-Gesetz“, dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642 – FüPoG). Mit dem Ziel, den Anteil von Frauen in Führungspositionen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor zu erhöhen, um damit die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in diesen Bereichen zu fördern, wurde durch das FüPoG im Jahr 2015 u. a. die fixe Quote für Aufsichtsräte börsennotierter und zugleich paritätisch mitbestimmter Unternehmen sowie die flexible Quote (Zielgröße) in Aufsichtsräten, Leitungsorganen und den obersten beiden Führungsebenen börsennotierter oder mitbestimmter Unternehmen eingeführt.

Da mit dem FüPoG jedoch nicht die angestrebten Diversitätsziele erreicht wurden, beschloss der Gesetzgeber, die diesbezüglichen Vorgaben u. a. für Unternehmen der Privatwirtschaft, Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes und Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung entsprechend nachzuschärfen. So muss beispielsweise ein mehr als drei Personen umfassender Vorstand eines börsennotierten und zugleich paritätisch mitbestimmten Unternehmens künftig mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Außerdem müssen Unternehmen, die zur Festlegung von Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat, im Leitungsorgan sowie den beiden Führungsebenen unterhalb des Leitungsorgans verpflichtet sind, künftig die Festlegung der Zielgröße Null begründen.

Im Handelsrecht werden neue Berichtspflichten eingeführt, mit denen Transparenz über die Einhaltung dieser Vorgaben geschaffen werden soll. Dies geschieht im Wesentlichen durch die Aufnahme zusätzlicher Berichtsanforderungen in § 289f HGB, welcher die Inhalte der Erklärung zur Unternehmensführung regelt. Unternehmen, die Zielgrößen festzulegen haben und die Festlegung der Zielgröße Null nunmehr begründen müssen, werden durch die Änderung des § 289f Absatz 2 Nummer 4 HGB zusätzlich verpflichtet, die Begründungen für die Festlegung der Zielgröße Null transparent zu machen. Die Berichterstattung über die Einhaltung der Vorgabe, den Vorstand mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann zu besetzen, wird durch die Einfügung des § 289f Absatz 2 Nummer 5a HGB vorgeschrieben. Diese für die Erklärung zur Unternehmensführung maßgeblichen Neuerungen sind auch von Mutterunternehmen zu beachten, die zur Abgabe einer Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. § 315d HGB verpflichtet sind. Die Änderung des § 289f Absatz 4 HGB ist für DRS 20 allerdings nicht relevant, da § 315d HGB den Anwendungsbereich der Konzernerklärung durch den Verweis auf § 289f Absatz 1 und 3 HGB abschließend definiert.

Der Anwendungsbereich und die Inhalte der Konzernerklärung zur Unternehmensführung werden in DRS 20.K227 ff. behandelt. Aus diesem Grund ist DRS 20 Konzernlagebericht zu ändern.

DRS 20 ist zudem auch aufgrund der Berichtsanforderungen zu ändern, die sich durch die EU-Taxonomie-Verordnung erstmals für nichtfinanzielle Erklärungen bzw. Konzernerklärungen ergeben, die nach dem 31. Dezember 2021 veröffentlicht werden. Gemäß Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung muss ein Unternehmen, das verpflichtet ist, ­nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/​34/​EU zu veröffentlichen, in seine nichtfinanzielle oder konsolidierte nichtfinanzielle Erklärung Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzustufen sind. Die materiellen Inhalte dieser Berichtspflicht werden sowohl in Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/​2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 festgelegt.

Da der Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung in DRS 20.232 ff. behandelt wird, ist der Standard aufgrund der EU-Taxonomie-Verordnung anzupassen. Die Änderung beschränkt sich auf einen Hinweis und einen Verweis auf Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung sowie auf die Delegierte Verordnung (EU) 2021/​2178 der Kommission vom 6. Juli 2021.

Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 12 (DRÄS 12) wird das Ziel verfolgt, DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende materielle Änderungen an DRS 20 vorgenommen:

Die Konkretisierungen zur Konzernerklärung zur Unternehmensführung bzgl. Anwendungsbereich und Inhalt werden erweitert.
In den Abschnitt zur nichtfinanziellen Konzernerklärung wird ein Hinweis auf die Berichtspflichten gem. Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung eingefügt.

Abkürzungsverzeichnis

BAnz Bundesanzeiger
DRÄS Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard
DRS Deutscher Rechnungslegungs Standard
DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V.
FüPoG Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015
FüPoG II Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7. August 2021
HGB Handelsgesetzbuch
ff. fortfolgende
gem. gemäß
Nr. Nummer
Tz. Textziffer(n)
Artikel 1

Änderungen des DRS 20

Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 (DRS 20) Konzernlagebericht vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 9, verabschiedet vom DRSC am 24. Oktober 2019, bekanntgemacht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 2. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 B2), wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Inhaltsangabe
„Konzernerklärung zur Unternehmensführung K224–K231l“
erhält die folgende Fassung:
„Konzernerklärung zur Unternehmensführung K224–K231m“
Die Inhaltsangabe
„Um Angaben zum Diversitätskonzept erweiterte Konzernerklärung zur Unternehmensführung K231d–K231l“
erhält die folgende Fassung:
„Um Angaben zum Diversitätskonzept erweiterte Konzernerklärung zur Unternehmensführung K231e–K231m“
Nach der Inhaltsangabe
„Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewiesene Beträge 287–289“
wird die folgende Inhaltsangabe eingefügt:
„Angaben gem. Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung 289a“
Die Inhaltsangabe
Inkrafttreten 310“
erhält die folgende Fassung:
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften 310–312“
Die Inhaltsangabe
Übergangsvorschriften 311“
wird gestrichen.
2.

Das Abkürzungsverzeichnis erhält die folgenden Ergänzungen:

„FüPoG Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 24. April 2015“
„FüPoG II Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 7. August 2021“
3.
Die Zusammenfassung wird wie folgt geändert:
Der Verweis „DRS 20.K224-K231c“ im letzten Satz der Zusammenfassung wird wie folgt gefasst:
„DRS 20.K224-K231d“.
4.

Die Textziffer K227 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)
eine Darstellung der Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands und deren Erreichung sowie die Begründungen für die Festlegung der Zielgröße Null, sofern das Mutterunternehmen entsprechende Zielgrößen festzulegen hat und die Zielgröße Null begründen muss“
5.
In der Textziffer K227 Buchstabe f wird das Wort „sowie“ gestrichen.
6.

Die Textziffer K227 Buchstabe g wird zur Textziffer K227 Buchstabe h. Nach der Textziffer K227 Buchstabe f wird eine neue Textziffer K227 Buchstabe g eingefügt. Diese erhält die folgende Fassung:

„g)
Angaben über die Einhaltung des Gebots zur Besetzung des Vorstands mit mindestens einer Frau und einem Mann, sofern das Mutterunternehmen börsennotiert ist, der paritätischen Mitbestimmung unterliegt und der Vorstand aus mehr als drei Personen besteht, sowie“
7.
In der Textziffer K227 Buchstabe h wird der Verweis Tz. K231d ersetzt durch den Verweis Tz. K231e.
8.
In der Textziffer K228 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
9.
Die Textziffern K231d bis K231l werden zu den Textziffern K231e bis K231m. Nach der Textziffer K231c wird die neue Textziffer K231d eingefügt und wie folgt gefasst:
K231d.
Die Angaben zur Einhaltung der Vorgaben gem. Tz. K227 Buchstabe g umfassen die Angabe, ob mindestens eine Frau und mindestens ein Mann dem Vorstand angehört. Ist dies nicht der Fall, sind die Gründe dafür anzugeben.
10.
In der Textziffer K231e werden die Wörter Die nachfolgenden Textziffern K231e bis K231l ersetzt durch die Wörter Die nachfolgenden Textziffern K231f bis K231m.
11.
In den Textziffern K231f und K231m werden jeweils die Wörter Tz. K231d ersetzt durch die Wörter Tz. K231e.
12.
In der Textziffer K231k werden die Wörter „Tz. K224 bis K231c“ ersetzt durch die Wörter „Tz. K224 bis K231d“.
13.
Nach der Textziffer 289 wird eine neue Überschrift „Angaben gem. Artikel 8 EU-Taxonomie-Verordnung“ und anschließend die neue Textziffer 289a eingefügt, welche wie folgt gefasst wird:
289a.
Die nichtfinanzielle Konzernerklärung muss außerdem diejenigen Angaben enthalten, die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/​852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/​2088 (EU-Taxonomie-Verordnung) zu machen sind. Hierbei ist auch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/​2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zu beachten.
14.
Nach der Textziffer 311 wird die neue Textziffer 312 eingefügt; diese wird wie folgt gefasst:
312.
Dieser Standard mit seinen am 11. Februar 2022 durch das DRSC verabschiedeten Änderungen (DRÄS 12) ist erstmals zu beachten für das nach dem 31. Dezember 2020 beginnende Geschäftsjahr. Abweichend davon ist Tz. 289a dieses Standards erstmals für die nichtfinanzielle Konzernerklärung zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2021 offengelegt wird. Dieser Standard in der zuletzt durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) geänderten Fassung ist letztmals zu beachten für das vor dem 1. Januar 2021 beginnende Geschäftsjahr.
Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Änderungsstandard tritt mit seiner Verabschiedung durch das DRSC in Kraft.“

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