Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes
nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
für das Jahr 2022
Gemäß § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) macht das Bundesministerium für Gesundheit bekannt:
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2022 beträgt
1,3 Prozent.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde gemäß § 242a Absatz 2 SGB V in Verbindung mit § 220 Absatz 2 SGB V nach Auswertung der Ergebnisse aus den Sitzungen des Schätzerkreises vom 12. und 13. Oktober 2021 festgelegt.
Der hiermit bekanntgemachte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für die Zusatzbeiträge der Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie der weiteren in § 242 Absatz 3 SGB V genannten Personenkreise maßgebend.
Bonn, den 18. November 2021
228 – 21017-01
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. Thomas Braun
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