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Bekanntmachung des Entwurfs einer bindenden Festsetzung von Entgelten für die Herstellung und Bearbeitung von Korbwaren aller Art und verwandter Artikel, von Geweben aus Bast, von Geflechten und Taschen aus Bast und sonstigen Austauschstoffen, von Korbmöbeln, Kinderwagen sowie Stuhl- und Rahmengeflechten in Heimarbeit

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung
von Entgelten für die Herstellung und Bearbeitung von Korbwaren
aller Art und verwandter Artikel, von Geweben aus Bast,
von Geflechten und Taschen aus Bast und sonstigen Austauschstoffen,
von Korbmöbeln, Kinderwagen sowie Stuhl- und Rahmengeflechten
in Heimarbeit

Vom 9. Oktober 2024

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Buchstabe i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Korbwaren, Korbmöbel und Kinderwagen den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Allen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Einsprüche sind schriftlich und in doppelter Ausfertigung

bis zum 27. November 2024

bei der Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, einzureichen.

Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

München, den 9. Oktober 2024

Heimarbeitsausschuss
für Korbwaren, Korbmöbel und Kinderwagen

Die Vorsitzende
Konstanze Bernhard

Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Entgelten
für die Herstellung und Bearbeitung von Korbwaren
aller Art und verwandter Artikel, von Geweben aus Bast,
von Geflechten und Taschen aus Bast und sonstigen Austauschstoffen,
von Korbmöbeln, Kinderwagen sowie Stuhl- und Rahmengeflechten
in Heimarbeit

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt

sachlich: für die Herstellung und Bearbeitung von
a) Korbwaren aller Art und verwandten Artikeln, Geweben aus Bast sowie Geflechten und Taschen aus Bast, auch wenn Kunstbast, Binsen, Zellglas, Litzen, Papierschnur, Stroh, Leder, Kunstleder und sonstige Austauschstoffe mit verwendet werden, soweit es sich nicht um Täschnerarbeit handelt,
b) Korbmöbeln einschließlich Stuhl- und Rahmengeflechten,
c) Kinderwagen und verwandten Artikeln, wie zum Beispiel Baby-Stubenwagen, Puppenwagen, Baby- oder Puppentragekörbe.
Erfasst sind auch alle Vor- und Nacharbeiten.
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen Gleichgestellten.
räumlich: in der Bundesrepublik Deutschland.
§ 2

Entgelte und Heimarbeitszuschläge

(1) Bei der Festsetzung der Entgelte und Heimarbeitszuschläge ist die bindende Festsetzung über allgemeine Arbeitsbedingungen für die mit der Herstellung von Korbwaren, Korbmöbeln und Kinderwagen sowie Stuhl- und Rahmengeflechten in Heimarbeit Beschäftigten in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(2) Das Grundentgelt je Arbeitsstunde beträgt

ab 1. Januar 2025
1. für die Herstellung von großgeschlagenen Korbwaren aus Weide und Rohr, von Grün- und Graukorbwaren und Rohrklopfern 10,68
2. a) für Kleinstkorbwaren
z. B. Blumenstreukörbe (Schweizer), Blumenkörbe, Kinderkörbchen, Mitwitzer Kleinstkorbwaren, Nähkörbchen, Osterkörbchen, Osternester, Untersetzer, Wilhelmsthaler Bast- und Strohwaren (ausschl. Wäschepuffs), Garnierarbeiten und Herstellung von Taschen aus Bast, Kunstbast oder sonstigen Austauschstoffen, ferner Brotdosen, Schalen und Untersetzer aus Palmblatt, Flaschenziergeflechte, Wickelarbeiten
8,68
b) für Kleinkorbwaren
z. B. Handkörbe, Fahrradkörbe, Fahrradsitze, andere Palmblattarbeiten, einfache Puppenwagen, Wännchen, Wäschepuffs aus Palmblatt oder mit Stroheinlagen sowie alle übrigen nicht in Buchstaben a und c fallenden Korbwaren
9,13
c) für Papierkörbe, Tabletts mit Flechtarbeiten, Korblampen 9,99
3. a) Wäschetruhen, Nähkassetten, geflochten und bespannt 9,60
b) Holzflechtsessel, Bespannen von Stühlen mit Plastikfolie 9,85
c) Weiden- und Peddigsessel, Bespannen von Stahlrohrgestellen mit Plastikschnur 10,43
d) Rohrmöbel mit Malakkagestellen 10,68
e) Gestell- und Flechtarbeiten an Kinderwagen- und Puppenwagenkörben und -verdecken sowie Kindertragetaschen 10,18
f) Näh- und Garnierarbeiten an Kinderwagen, Puppenwagen und Verdecken, Näharbeiten für Kinderwagenausstattungen und für Sitzkissen für Korbmöbel sowie einfache Verpackungsarbeiten 9,85
g) Stuhl- und Rahmengeflechte 10,43
4. für die Herstellung von Bastgeweben sowie für alle Vor- und Teilarbeiten 8,68

ab 1. Januar 2026
1. für die Herstellung von großgeschlagenen Korbwaren aus Weide und Rohr, von Grün- und Graukorbwaren und Rohrklopfern 11,00
2. a) für Kleinstkorbwaren
z. B. Blumenstreukörbe (Schweizer), Blumenkörbe, Kinderkörbchen, Mitwitzer Kleinstkorbwaren, Nähkörbchen, Osterkörbchen, Osternester, Untersetzer, Wilhelmsthaler Bast- und Strohwaren (ausschließlich Wäschepuffs), Garnierarbeiten und Herstellung von Taschen aus Bast, Kunstbast oder sonstigen Austauschstoffen, ferner Brotdosen, Schalen und Untersetzer aus Palmblatt, Flaschenziergeflechte, Wickelarbeiten
8,94
b) für Kleinkorbwaren
z. B. Handkörbe, Fahrradkörbe, Fahrradsitze, andere Palmblattarbeiten, einfache Puppenwagen, Wännchen, Wäschepuffs aus Palmblatt oder mit Stroheinlagen sowie alle übrigen nicht in Buchstaben a und c fallenden Korbwaren
9,40
c) für Papierkörbe, Tabletts mit Flechtarbeiten, Korblampen 10,29
3. a) Wäschetruhen, Nähkassetten, geflochten und bespannt 9,89
b) Holzflechtsessel, Bespannen von Stühlen mit Plastikfolie 10,15
c) Weiden- und Peddigsessel, Bespannen von Stahlrohrgestellen mit Plastikschnur 10,74
d) Rohrmöbel mit Malakkagestellen 11,00
e) Gestell- und Flechtarbeiten an Kinderwagen- und Puppenwagenkörben und -verdecken sowie Kindertragetaschen 10,49
f) Näh- und Garnierarbeiten an Kinderwagen, Puppenwagen und Verdecken, Näharbeiten für Kinderwagenausstattungen und für Sitzkissen für Korbmöbel sowie einfache Verpackungsarbeiten 10,15
g) Stuhl- und Rahmengeflechte 10,74
4. für die Herstellung von Bastgeweben sowie für alle Vor- und Teilarbeiten 8,94
§ 3

Arbeitszeiten bei der Herstellung von Bastgeweben

Für die Herstellung von Bastgeweben sind folgende Gesamtarbeitszeiten zu verrechnen. Die Gesamtarbeitszeiten schließen sämtliche Tätigkeiten bis zum fertigen Stück ein: Aufmachen des Bastes, Einweichen, Trocknen, Binden, Zetteln, Aufziehen, Weben, Putzen.

1.
Meterware

a)
Normalgewebe

Breite Arbeitszeit je lfd. Meter
45 cm 45 Minuten
60 cm 55 Minuten
70 cm 65 Minuten
80 cm 75 Minuten
90 cm 85 Minuten
100 cm 92 Minuten
120 cm 125 Minuten
130 cm 135 Minuten
Bei dem Gewebe mit mehr als 25 Schuss je 10 cm erhöht sich die Arbeitszeit je Schuss um 0,4 Minuten. Bei Gewebe mit weniger als 21 Schuss je 10 cm kann die Arbeitszeit um 0,4 Minuten je Schuss gemindert werden.
b)
Bei knotenfreiem Gewebe erhöht sich die Arbeitszeit um 25 %.
c)
Bei Feingewebe erhöht sich die Arbeitszeit um 60 %.
d)
Bei Mischgewebe (Bast mit Kunstbast) vermindern sich die in Buchstabe a aufgeführten Arbeitszeiten um 25 %.
2.
Plattengewebe (normale Rahmenbreite)

Größe Arbeitszeit
ca. 70 bis 45 cm 70 Minuten
§ 4

Günstigkeitsklausel

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden durch diese bindende Festsetzung nicht berührt.

§ 5

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten für die Herstellung von Korbwaren aller Art und verwandter Artikel, von Geweben aus Bast, von Geflechten und Taschen aus Bast und sonstigen Austauschstoffen, von Korbmöbeln, Kinderwagen sowie Stuhl- und Rahmengeflechten in Heimarbeit vom 21. März 2019 (BAnz AT 08.08.2019 B1) außer Kraft.

München, den 9. Oktober 2024

Heimarbeitsausschuss
für Korbwaren, Korbmöbel und Kinderwagen
Ramona Rodler Brigitte Döth
Regina Hochgesand
Dieter Keiper
Die Vorsitzende
Konstanze Bernhard

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