Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung von Entgelten
sowie zur Entgeltumwandlung
für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit
Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Musikinstrumente den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemacht wird.
Allen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Einsprüche sind schriftlich und in doppelter Ausfertigung
bis zum 17. Dezember 2024
bei der Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, 80792 München, einzureichen.
Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.
Heimarbeitsausschuss
für Musikinstrumente
Die Vorsitzende
Konstanze Bernhard
Entwurf
einer bindenden Festsetzung von Entgelten
sowie zur Entgeltumwandlung
für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit
Geltungsbereich
sachlich: | für die Herstellung und Reparatur | |
a) | von Musikinstrumenten aller Art einschließlich deren Bestandteile, | |
b) | des Zubehörs, soweit es nicht dem Geltungsbereich eines anderen Heimarbeitsausschusses zugeordnet ist. | |
persönlich: | für die in Heimarbeit Beschäftigten und ihnen gleichgestellten Personen. | |
räumlich: | für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. |
Grundentgelte
Das Grundentgelt je Stunde beträgt für
- a)
-
qualifizierte Facharbeiten
ab 1. Januar 2025 ab 1. Juli 2025 ab 1. Januar 2026 16,29 € 17,11 € 17,62 € - b)
-
alle übrigen Arbeiten, ausgenommen die in Buchstabe c genannten einfachen Arbeiten
ab 1. Januar 2025 ab 1. Juli 2025 ab 1. Januar 2026 15,17 € 15,93 € 16,40 € - c)
-
Verpackungsarbeiten und einfache Arbeiten, die keine oder geringe Vor- beziehungsweise Fachkenntnisse beziehungsweise keine oder kurze Anlernzeiten voraussetzen, wie zum Beispiel Saitendrähte ablängen und ringeln, Feilarbeiten an Stimmpfeifen
ab 1. Januar 2025 ab 1. Juli 2025 ab 1. Januar 2026 9,96 € 10,45 € 10,77 €
Stückentgelte
(1) Die Stückentgelte errechnen sich nach dem Grundentgelt. Die jeweiligen prozentualen Erhöhungen der Grundentgelte sind im gleichen Umfang bei den Stückentgelten vorzunehmen.
(2) Für die Festsetzung der Arbeitszeiten gilt folgende Regelung:
- a)
-
Der Auftraggeber hat die Arbeitszeiten zu ermitteln, wobei eine normale Leistung eines in Heimarbeit Beschäftigten zugrunde zu legen ist.
- b)
-
Die Stückentgelte errechnen sich nach dem jeweiligen Grundentgelt in Verbindung mit den ermittelten Arbeitszeiten.
- c)
-
Die der jeweiligen Stückentgeltberechnung zugrunde gelegte Arbeitszeit ist in das Entgeltverzeichnis einzutragen.
Günstigkeitsklausel
Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden von dieser bindenden Festsetzung nicht berührt.
Anspruch auf Entgeltumwandlung
(1) In Heimarbeit Beschäftigte können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 v. H. der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden.
(2) Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten schriftlich vereinbart.
Umwandelbare Entgeltbestandteile
(1) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden.
(2) Umgewandelt werden können auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten Ansprüche auf
- a)
-
Entgelte entsprechend der jeweils geltenden bindenden Festsetzung,
- b)
-
das zusätzliche Urlaubsgeld und das Urlaubsentgelt entsprechend der jeweils geltenden bindenden Festsetzung,
- c)
-
sonstige Entgeltbestandteile.
Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts
(1) Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt.
(2) Die Auftraggeber und in Heimarbeit Beschäftigten können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.
(3) Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der in Heimarbeit Beschäftigte die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.
Durchführungswege
(1) Der Auftraggeber bietet dem in Heimarbeit Beschäftigten für die Entgeltumwandlung mindestens einen Durchführungsweg gemäß § 1 in Verbindung mit § 1b des Betriebsrentengesetzes an.
(2) Der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchführungswege sowohl die nach den §§ 10a, 82 ff. des Einkommensteuergesetzes geförderte als auch die ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.
(3) Durchführungswege und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart.
Verfahren
(1) Der in Heimarbeit Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Die in Heimarbeit Beschäftigten haben die umzuwandelnden Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben.
(2) Der in Heimarbeit Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, Entgeltbestandteile umzuwandeln, für zwölf Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich wesentlich.
(3) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätten.
Versorgungsleistungen
(1) Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Waisen) des Versorgungsempfängers oder Versorgungsanwärters.
(2) Dabei können folgende Risiken abwählbar für den in Heimarbeit Beschäftigten angeboten werden:
- –
-
Erwerbsminderung,
- –
-
Versorgung für die Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, Waisen) des Versorgungsempfängers oder -anwärters.
(3) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Überschussanteile aus der Anlage der betrieblichen Altersversorgung vollständig dem Begünstigten zur Erhöhung der Versorgungsleistung zufließen.
Fortführung der Versorgungsanwartschaft
Der Auftraggeber prüft auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten, ob er die Anwartschaft des bisherigen Arbeitgebers oder Auftraggebers durch Übertragung des Barwertes übernimmt.
Insolvenzsicherung
Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor.
Informationspflichten
Der Auftraggeber informiert die in Heimarbeit Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersversorgung, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den in Heimarbeit Beschäftigten weitergegeben.
Inkrafttreten
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten sowie zur Entgeltumwandlung für die Herstellung von Musikinstrumenten in Heimarbeit vom 24. Juni 2020 (BAnz AT 03.11.2020 B1) außer Kraft.
München, den 23. Oktober 2024
Heimarbeitsausschuss |
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Wolfgang Dietz Andreas Dörfler |
Brigitte Döth Josef Schmidtpeter |
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Die Vorsitzende Konstanze Bernhard |
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