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Bekanntmachung des Entwurfs einer bindenden Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung
von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen
für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten
und ähnliche Arbeiten
in Heimarbeit

Vom 6. November 2024

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Adressenschreiben, Abschreibe­arbeiten und ähnliche Arbeiten den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Schriftliche Einwendungen gegen diese Bekanntmachung können in doppelter Ausführung bis zum 7. Januar 2025 bei dem Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses (Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales), Sonnenberger Straße 2/​2a, 65193 Wiesbaden, erhoben werden.

Soweit Einwendungen form- und fristgerecht erhoben werden, findet darüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, deren Termin den Einsendern mitgeteilt wird.

Wiesbaden, den 6. November 2024

Heimarbeitsausschuss
für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten

Der Vorsitzende
Dr. Sebastian Schul

Entwurf
einer bindenden Festsetzung

I.
§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Schreiben von Adressen, Versicherungspolicen usw., für Schreib- und Abschreibearbeiten auch von Tonträgern jeder Art, Korrekturlesen sowie Daten- und Texterfassung auf Datenträgern jeder Art und Büronebenarbeiten in Heimarbeit.
persönlich: für die Auftraggeber und die von ihnen in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes – HAG).
räumlich: Bundesrepublik Deutschland.
§ 2

Arbeitsmittel

(1) Computer, Schreibmaschine oder ähnliche technische tastaturgestützte Arbeitsmittel sind in der Regel vom in Heimarbeit Beschäftigten zu stellen.

(2) Erfolgt die Ausführung des Auftragsverhältnisses im Wege elektronischer Telekommunikation, sind die für den Datentransfer erforderlichen Einrichtungen (Internetzugang) vom Auftraggeber unentgeltlich bereitzustellen. Externe Datenträger (zum Beispiel CDs, USB-Sticks, externe Festplatten), Tonbänder und Platten sowie die erforderlichen Lese- und Abhörgeräte usw. sind dem in Heimarbeit Beschäftigten vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Mengen an Material, wie zum Beispiel Schreibpapier, Kohlepapier, Farbbänder, Tonerkassetten beziehungsweise Tintenpatronen, sonstige Schreibgeräte und Tinte, Briefumschläge, Karteikarten und ähnliches Schreibmaterial sowie die erforderliche Software sind dem in Heimarbeit Beschäftigten vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Für die Durchführung von sonstigen Arbeiten erforderliche Geräte sind dem in Heimarbeit Beschäftigten gleichfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 3

Zuschläge

(1) Der in Heimarbeit Beschäftigte erhält einen Heimarbeitszuschlag (Kostenzuschlag) von 10 Prozent des reinen Arbeitsentgelts (zum Beispiel für die Bereitstellung, Beleuchtung, Heizung und Reinigung des Arbeitsraums).

(2) Stellt der in Heimarbeit Beschäftigte die Schreibmaschine, den Computer oder ähnliche technische tastatur­gestützte Arbeitsmittel, so erhöht sich der Kostenbeitrag auf 16 Prozent des reinen Arbeitsentgelts. Der Zuschlag von 16 Prozent beinhaltet auch die anfallenden Reparatur- und Wartungskosten.

(3) Der Heimarbeitszuschlag ist jeweils mit dem Entgelt auszuzahlen und im Entgeltbuch beziehungsweise auf den Lohnabrechnungen gesondert nachzuweisen.

(4) Versandkosten (zum Beispiel Postgebühren, Paketgebühren), Gebühren für Telefon, Internet und Datenfernübertragung sind vom Auftraggeber nach Vorlage von Belegen im Rahmen der Auftragsabwicklung in der entstandenen Höhe zu ersetzen.

(5) Wird die Arbeit von dem in Heimarbeit Beschäftigten geholt beziehungsweise gebracht, sind vom Auftraggeber die hierfür jeweils notwendigen Fahrtauslagen der öffentlichen Verkehrsmittel beziehungsweise erforderlichenfalls eines PKW (0,30 Euro pro km) zu erstatten.

(6) Unter reinem Arbeitsentgelt ist das Entgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ohne Heimarbeitszuschlag (Kostenzuschlag) und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen zu verstehen.

§ 4

Urlaub

(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten haben jährlich Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub. Eine Wartezeit ist nicht zu erfüllen. Für die Dauer des Erholungsurlaubs darf Arbeit an sie nicht ausgegeben werden.

(2) Der Zeitpunkt des Urlaubs ist grundsätzlich mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. Wird der Anspruchsberechtigte von mehreren Auftraggebern beschäftigt, so ist ihm von diesen gleichzeitig Urlaub zu gewähren. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so ist dem Auftraggeber beziehungsweise den Auftraggebern der Zeitpunkt des Urlaubsantritts vier Wochen vorher mitzuteilen.

(3) Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs beträgt 36 Werktage.

(4) Das Urlaubsentgelt beträgt 15,8 Prozent, das zusätzliche Urlaubsgeld 4,6 Prozent des in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen Jahres bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) verdienten reinen Arbeitsentgelts (siehe § 3 Absatz 6).

(5) Das Urlaubsentgelt einschließlich eines besonderen Urlaubsgeldes ist bei der letzten Entgeltzahlung vor Urlaubsantritt auszuzahlen, sofern die entsprechenden Beträge nicht bereits als Abschlagszahlung mit den laufenden Entgeltzahlungen vergütet wurden.

(6) Scheidet der Anspruchsberechtigte aus dem Beschäftigungsverhältnis aus, so ist das Urlaubsentgelt einschließlich des besonderen Urlaubsgeldes bei der letzten Entgeltzahlung von dem Arbeitsentgelt zu berechnen und auszuzahlen, das in der Zeit nach Ablauf des Beschäftigungszeitraums verdient wurde, der der letzten Urlaubsentgeltzahlung einschließlich des besonderen Urlaubsgeldes zugrunde gelegt worden ist. Im Übrigen gilt Absatz 5 entsprechend.

(7) Das Urlaubsentgelt einschließlich des besonderen Urlaubsgeldes ist im Entgeltbeleg gesondert auszuweisen.

§ 5

Gesetzlicher Zusatzurlaub

Schwerbehinderte Menschen erhalten den ihnen nach § 208 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) in der jeweils geltenden Fassung zustehenden Zusatzurlaub.

§ 6

Allgemeine Entgeltzahlung

(1) Für die Berechnung des Entgelts sind die festgesetzten Grundentgelte und die für die einzelnen Leistungen festgesetzten Arbeitszeiten nach dieser bindenden Festsetzung sowie deren Anlage 1 maßgebend.

(2) Das Grundentgelt beträgt je Arbeitsstunde (60 Minuten)

a) für das Schreiben von Adressen und einfache Abschreibearbeiten
ab 1. November 2024 9,60 Euro (Minutenfaktor 16,00 Cent),
b) für alle sonstigen Schreib- und Abschreibearbeiten sowie Loch- und Prüfarbeiten, Korrekturlesen, Schreiben von Fließtext an Bildschirmarbeitsplätzen
ab 1. November 2024 13,35 Euro (Minutenfaktor 22,25 Cent),
c) für ähnliche Arbeiten im Sinne des Absatzes 3, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Schreibarbeiten ausgeführt werden
ab 1. November 2024 9,11 Euro (Minutenfaktor 15,18 Cent).

(3) Als einfache Abschreibearbeiten im Sinne dieser bindenden Festsetzung gelten Abschreibearbeiten von gut lesbaren deutschen Texten. Als sonstige Schreib- und Abschreibearbeiten gelten alle Schreibarbeiten nach Tonträgern sowie Abschreibearbeiten von schwierigen Texten. Als ähnliche Arbeiten im Sinne dieser bindenden Festsetzung gelten auch das Falten und Kuvertieren von Briefen, Prospekten, Losen, Katalogen, Zeitschriften und Zeitungen sowie das Frankieren von Postsachen.

(4) Für Arbeiten, für die die Fertigungszeiten nicht festgesetzt sind, ist der Stückentgeltberechnung der Zeitaufwand eines in Heimarbeit Beschäftigten bei normaler Leistung zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand ist im Entgeltbeleg einzutragen und mit dem jeweils geltenden Stundenentgelt zu bewerten.

(5) Die Vergabe von Heimarbeit darf nicht von finanziellen Vorleistungen des Heimarbeit Suchenden abhängig gemacht werden.

§ 7

Entgeltzahlung

(1) Die Entgelte sind monatlich abzurechnen. Auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten ist ihm eine angemessene Abschlagszahlung zu gewähren.

(2) Erfolgt die Auszahlung des Entgelts bargeldlos, so ist so rechtzeitig abzurechnen, dass das Entgelt am letzten Tag des Monats dem Konto des in Heimarbeit Beschäftigten gutgeschrieben ist. Fällt der Monatsletzte auf einen Sonn- oder Feiertag, so hat die Abrechnung oder Restauszahlung am letzten bankoffenen Werktag vorher zu erfolgen.

§ 8

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung. Die Regelung ist Bestandteil dieser bindenden Festsetzung.

§ 9

Anfertigung von Adressenlisten

(1) Für das Abschreiben von Adressen mit der Schreibmaschine, dem Computer oder ähnlichen technischen tastaturgestützten Arbeitsmitteln aus laufenden Listen oder aus Vorlagen mit laufenden Seiten oder nach Kennzeichnung der betreffenden Seiten durch Einlagen, sofern je Seite mindestens 11 Adressen gekennzeichnet und abzuschreiben sind, auf Normalpapier DIN A4 mit etwa 50 Adressen je Seite ohne Unterstreichung der Ortsnamen beträgt für je 1 000 Adressen die Arbeitszeit:

bis zu durchschnittlich 50 Anschlägen je Adresse 340 Minuten,
bei durchschnittlich 51 bis 60 Anschlägen je Adresse 375 Minuten,
bei durchschnittlich 61 bis 70 Anschlägen je Adresse 410 Minuten,
bei durchschnittlich 71 bis 80 Anschlägen je Adresse 445 Minuten,
bei über 80 Anschlägen je Adresse 505 Minuten.

(2) Sofern durchschnittlich nur 6 bis 10 Adressen je Seite gekennzeichnet und abzuschreiben sind, ist für je 1 000 Adressen eine zusätzliche Arbeitszeit von 4 Minuten einzuräumen.

(3) Beträgt die Zahl der gekennzeichneten und abzuschreibenden Adressen je Seite nur durchschnittlich 2 bis 5, so erhöht sich die Arbeitszeit für je 1 000 Adressen um 10 Minuten.

(4) Ist jeweils nur eine Adresse je Seite gekennzeichnet oder sind die Adressen von Karteikarten abzuschreiben, so ist für je 1 000 Adressen eine zusätzliche Arbeitszeit von 20 Minuten einzuräumen.

(5) Die Vorlagen sollen eindeutig und ohne Einschränkungen gut lesbar sein.

(6) Sind die Adressen auf Klebestreifen, Metall-Hekto-Schablonen oder Wachsmatrizen im Format DIN A4 (etwa 24 bis 30 Adressen je Blatt) zu schreiben, so ist hierfür eine zusätzliche Arbeitszeit von 15 Minuten je 1 000 Adressen einzuräumen.

§ 10

Schreiben von Adressen auf Briefumschläge, Karten und dergleichen

(1) Für das Schreiben von Adressen mit der Schreibmaschine, Computern oder ähnlichen technischen tastaturgestützten Arbeitsmitteln aus laufenden Listen oder Vorlagen mit fortlaufenden Seiten oder nach Kennzeichnung der betreffenden Seiten durch Einlagen, sofern auf jeder Seite mindestens 11 Adressen gekennzeichnet sind, auf Briefumschläge, Karten, Briefbögen (ohne besondere Farbanpassung an den Text) und Streifbänder, soweit Computer oder ähnliche technische tastaturgestützte Arbeitsmittel oder normale Schreibmaschinen verwendet werden, ohne Unterstreichung der Ortsnamen beträgt für je 1 000 Adressen die Arbeitszeit:

bis zu durchschnittlich 50 Anschlägen je Adresse 410 Minuten,
bei durchschnittlich 51 bis 60 Anschlägen je Adresse 435 Minuten,
bei durchschnittlich 61 bis 70 Anschlägen je Adresse 455 Minuten,
bei durchschnittlich 71 bis 80 Anschlägen je Adresse 480 Minuten,
bei mehr als 80 Anschlägen je Adresse 520 Minuten.

(2) Werden die vorgenannten Schreibarbeiten von Hand ausgeführt, so beträgt für je 1 000 Adressen die Arbeitszeit:

bis zu durchschnittlich 50 Buchstaben je Adresse 480 Minuten,
bei durchschnittlich 51 bis 60 Buchstaben je Adresse 570 Minuten,
bei durchschnittlich 61 bis 70 Buchstaben je Adresse 605 Minuten,
bei durchschnittlich 71 bis 80 Buchstaben je Adresse 630 Minuten,
bei mehr als 80 Buchstaben je Adresse 690 Minuten.

(3) Die Vorschriften des § 9 Absatz 2 bis 5 gelten sinngemäß.

§ 11

Zusätze

(1) Für Zusätze außerhalb der Adresse, zum Beispiel Datum, Telefonnummer, Kraftfahrzeugkennzeichen, Nummer von Versicherungspolicen und Ähnliches, sind für je 1 000 Adressen folgende zusätzliche Arbeitszeiten einzuräumen:

bei  1 bis  5 Anschlägen  27 Minuten,
bei  6 bis 10 Anschlägen  54 Minuten,
bei 11 bis 15 Anschlägen  81 Minuten,
bei 16 bis 20 Anschlägen 108 Minuten.

(2) Als Zusatz im Sinne dieser Vorschrift gelten auch persönliche Anreden in Briefen.

(3) Postleitzahlen gehören zu den Adressen und zählen nicht als Zusatz im Sinne dieser Vorschrift.

§ 12

Fremdsprachliche Adressen

(1) Für das Schreiben von Adressen in englischer oder französischer Sprache erhöht sich die in § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit um 15 von Hundert, für das Schreiben von Adressen in allen übrigen Fremdsprachen in lateinischer Schrift um 25 von Hundert.

(2) Für das Schreiben von Adressen in nichtlateinischer Schrift ist das Entgelt von Fall zu Fall zu vereinbaren. Es muss so bemessen sein, dass der in Heimarbeit Beschäftigte mindestens das für alle sonstigen Schreib- und Abschreibearbeiten festgesetzte Entgelt, einschließlich eines angemessenen Zuschlags, der jedoch mindestens 25 Prozent betragen muss, erhält.

§ 13

Schreiben von Text

(1) Für das Schreiben von Text in deutscher Sprache bei einer Normalzeile bis 65 Anschlägen (wobei auch die Leertaste als Anschlag gilt und angefangene Zeilen und Unterstreichungen als ganze Zeilen mitzuzählen sind) nach flüssigem Text, der mit einem Drucker in Standardschrift gedruckt, mit der Schreibmaschine oder in gut lesbarer Handschrift geschrieben oder auf Tonband, Platte oder einer elektronischen Aufzeichnung gesprochen ist, werden folgende Arbeitszeiten festgesetzt:

bis zu 10 Zeilen je Seite  4 Minuten,
bei 11 bis 20 Zeilen je Seite  7 Minuten,
bei 21 bis 30 Zeilen je Seite 10 Minuten,
bei 31 bis 40 Zeilen je Seite 13 Minuten,
bei 41 bis 50 Zeilen je Seite 16 Minuten,
bei 51 bis 60 Zeilen je Seite 19 Minuten,
bei mehr als 61 Zeilen je Seite 22 Minuten.

(2) Das Schreiben von Adressen, Datum und Geschäftszeichen ist getrennt und zusätzlich mit 2 Minuten zu bewerten.

(3) Für das Schreiben von Fließtext an tastaturgestützten Bildschirmgeräten sind 12 700 Zeichen je 60 Minuten angesetzt. Die Absätze 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Für das Schreiben von Text in englischer oder französischer Sprache erhöht sich die in Absatz 1 festgelegte Arbeitszeit um 15 von Hundert, für das Schreiben von Text in allen anderen Sprachen mit lateinischer Schrift um 25 von Hundert.

(5) Für das Schreiben von Text in nichtlateinischer Schrift gilt § 12 Absatz 2 entsprechend.

(6) Für das Schreiben von wissenschaftlichen oder technischen Texten, die in erheblichem Umfang aus in der Umgangssprache nicht gebräuchlichen wissenschaftlichen oder technischen Fachausdrücken bestehen, ist ein angemessener Zuschlag, mindestens jedoch 20 Prozent, zu vereinbaren.

(7) Absatz 5 gilt entsprechend für die Übertragung von Texten auf Schreibmaschinen, Computern oder ähnlichen technischen tastaturgestützten Arbeitsmitteln, wenn die Schrift druckfertig, das heißt am Beginn und am Ende der Zeile gleich abschließend, angeordnet werden muss (Randausgleich).

§ 14

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

(1) Der Auftraggeber gewährt den in Heimarbeit Beschäftigten auf Antrag vermögenswirksame Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Regelung.

(2) Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung wird keine vermögenswirksame Leistung gewährt. Hat eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, die drei Monate nicht überschreitet, beim selben Auftraggeber stattgefunden, die durch Umstände bedingt war, die der in Heimarbeit Beschäftigte nicht zu vertreten hat, so wird die vor der Unterbrechung der Beschäftigung beim Auftraggeber verbrachte Zeit angerechnet.

(3) Beginnt oder endet der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen für den in Heimarbeit Beschäftigten im Laufe eines Monats, für den ein Anspruch bestand, so erhält er die vermögenswirksame Leistung, wenn er mehr als 15 Kalendertage beschäftigt war.

(4) In Heimarbeit Beschäftigte, die Anspruch auf Gewährung der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz haben, erhalten vermögenswirksame Leistungen.

§ 15

Leistungen

(1) In Heimarbeit Beschäftigte, deren monatliches reines Arbeitsentgelt ein Achtel der für die Monatsbezüge in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, erhalten von ihrem Auftraggeber auf Antrag eine vermögenswirksame Leistung. Als reines Arbeitsentgelt gilt das in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen Jahres bis zum 30. April des laufenden Jahres (Berechnungszeitraum) verdiente Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag beziehungsweise Kostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.

(2) Die vermögenswirksame Leistung beträgt je Kalendermonat 26,59 Euro.

§ 16

Mehrfachbeschäftigung

(1) Im Fall der Mehrfachbeschäftigung steht dem Anspruchsberechtigten gegenüber jedem einzelnen Auftraggeber, bei dem er ein über den Mindestbetrag gemäß § 15 Absatz 1 liegendes durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt erzielt hat, eine anteilige vermögenswirksame Leistung zu, die dem auf den betreffenden Auftraggeber entfallenden Anteil am Gesamtumfang der zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht.

(2) Das Vorliegen von Mehrfachbeschäftigungen muss der Anspruchsberechtigte dem Auftraggeber schriftlich anzeigen. Von der Anzeigepflicht sind die Beschäftigungsverhältnisse ausgenommen, in denen das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach § 15 Absatz 1 nicht übersteigt.

(3) Der Auftraggeber muss nach Eingang der Anzeige des Anspruchsberechtigten diesem bis zum 1. Juni eines jeden Jahres für den Berechnungszeitraum eine Bescheinigung ausstellen, aus der die Höhe des im Berechnungszeitraum erzielten reinen Arbeitsentgelts ersichtlich ist.

(4) Der Anspruchsberechtigte gibt allen Auftraggebern, bei denen er im Berechnungszeitraum ein über der Mindestgrenze gemäß § 15 Absatz 1 liegendes durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt erzielt hat, eine Zusammenstellung der erzielten reinen Arbeitsentgelte und die Ausrechnung der für die einzelnen Auftraggeber sich daraus ergebenden Prozentsätze. Insgesamt darf der in § 15 Absatz 2 genannte Betrag nicht überschritten werden.

§ 17

Leistungsvoraussetzung

(1) Die sich aus § 15 ergebende vermögenswirksame Leistung wird als Gesamtbetrag einmal im Kalenderjahr nach Ablauf des Berechnungszeitraums gewährt.

(2) Von der jährlichen Zahlungsweise kann durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den in Heimarbeit Beschäftigten und den Auftraggebern abgewichen werden.

(3) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistung entfällt für den laufenden Monat, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen eines Verhaltens des in Heimarbeit Beschäftigten, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder wenn der in Heimarbeit Beschäftigte das Beschäftigungsverhältnis unberechtigt vorzeitig auflöst.

§ 18

Anlagearten und Verfahren

(1) Der in Heimarbeit Beschäftigte kann zwischen den in § 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Dabei besteht die Möglichkeit, bis zu zwei verschiedene Anlagearten bei bis zu zwei Anlageinstituten zu wählen, wenn es sich hierbei um mit Arbeitnehmer-Sparzulage staatlich geförderte Anlagen handelt. Die von den in Heimarbeit Beschäftigten für den Berechnungszeitraum getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Auftraggebers geändert werden. Der in Heimarbeit Beschäftigte hat dem Auftraggeber spätestens einen Monat nach Ablauf des Berechnungszeitraums oder bei Beendigung des Beschäf­tigungsverhältnisses

die Art der gewählten Anlagen,
die Anlageunternehmen oder -institute,
die Nummern der Konten, auf die die vermögenswirksamen Leistungen eingezahlt werden sollen,

schriftlich mitzuteilen und Angabe darüber zu machen, ob er im Berechnungszeitraum gegen weitere Auftraggeber Anspruch auf vermögenswirksame Leistung hat. Kommt der in Heimarbeit Beschäftigte dieser Verpflichtung nicht nach, verliert er den Anspruch auf vermögenswirksame Leistung für diesen Berechnungszeitraum.

(2) Für die Anlage der festgesetzten vermögenswirksamen Leistung und für die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts (§ 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes) soll der in Heimarbeit Beschäftigte, sofern nicht die Änderung durch die Anlageart (zum Beispiel Auslaufen eines Spar-, Prämien-, Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrags) bedingt ist, möglichst dieselben Anlagearten und dieselben Anlageinstitute im Berechnungszeitraum wählen.

(3) Die mitgeteilten Anlagearten und die Anlageinstitute sind für den Auftraggeber auch über das Ende des Berechnungszeitraums hinaus maßgebend, solange ihn der Anspruchsberechtigte nicht über Veränderungen schriftlich unterrichtet hat. Auf die Mitteilung von Veränderungen findet Absatz 1 entsprechend Anwendung.

(4) Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der in Heimarbeit Beschäftigte hat Anlagearten gewählt, bei denen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz eine Barauszahlung erfolgen kann.

(5) Der Anspruch des in Heimarbeit Beschäftigten gegen den Auftraggeber auf die in dieser bindenden Festsetzung vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der in Heimarbeit Beschäftigte statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der in Heimarbeit Beschäftigte ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Auftraggeber herauszugeben.

§ 19

Behandlung der vermögenswirksamen Leistung

(1) Der Auftraggeber kann auf die nach dieser bindenden Festsetzung vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des Fünften Vermögensbildungsgesetzes anrechnen, die er in dem Berechnungszeitraum bereits auf Grund eines Einzelvertrags oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

(2) Die vermögenswirksame Leistung sowie die Arbeitnehmersparzulage ist in den Entgeltbelegen (§ 9 HAG) gesondert auszuweisen.

(3) Wird der Auftraggeber durch Gesetz zu einer Leistung verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung der in Heimarbeit Beschäftigten zum Ziel hat, so entfällt für den Auftraggeber insoweit die Leistungsverpflichtung auf Grund dieser bindenden Festsetzung.

§ 20

Anspruch auf Entgeltumwandlung

(1) In Heimarbeit Beschäftigte können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen ein Einhundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten schriftlich vereinbart.

(2) Zwischen Auftraggebern und in Heimarbeit Beschäftigten kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.

§ 21

Umwandelbare Entgeltbestandteile

(1) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden.

(2) Umgewandelt werden können auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten Ansprüche auf

a)
Entgelt, Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld,
b)
vermögenswirksame Leistungen sowie
c)
sonstige Entgeltbestandteile

nach dieser bindenden Festsetzung, soweit es sich dem Grunde nach um ein versicherungs- oder beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt. § 18 Absatz 4 und 5 stehen der Umwandlung von vermögenswirksamen Leistungen nicht entgegen.

§ 22

Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts

(1) Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt.

(2) Die Auftraggeber und in Heimarbeit Beschäftigten können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.

(3) Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der in Heimarbeit Beschäftigte die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 23

Verfahren

(1) Der in Heimarbeit Beschäftigte muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Die in Heimarbeit Beschäftigten haben die umzuwandelnden Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrags anzugeben.

(2) Der in Heimarbeit Beschäftigte ist an die jeweilige Entscheidung, in der bindenden Festsetzung festgelegte Entgeltbestandteile umzuwandeln, für 12 Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich so wesentlich, dass eine Entgeltumwandlung nicht mehr zuzumuten ist.

(3) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.

§ 24

Durchführungsweg

(1) Der Auftraggeber bietet dem in Heimarbeit Beschäftigten für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg gemäß § 1 in Verbindung mit § 1b des Betriebsrentengesetzes an.

(2) Das Angebot des Auftraggebers ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der in Heimarbeit Beschäftigte bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruchs maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebots hat. Durchführungsweg und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart.

§ 25

Insolvenzsicherung

Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor.

§ 26

Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert die in Heimarbeit Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den in Heimarbeit Beschäftigten unverzüglich weitergegeben.

§ 27

Aushändigung der bindenden Festsetzung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, jedem Heimarbeiter und jedem Gleichgestellten einen Abdruck dieser bindenden Festsetzung kostenlos auszuhändigen.

§ 28

Schlussbestimmungen

Günstigere Regelungen in Gesetzen, Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen werden von dieser bindenden Festsetzung nicht berührt.

II.

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit vom 17. April 2002 (BAnz. S. 22 087, S. 22 478), die zuletzt durch die bindende Festsetzung vom 3. September 2024 (BAnz AT 06.12.2024 B2) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

Arbeitszeitenkatalog für das Postfertigmachen

 1. Falzen von vorgenuteten oder perforierten Einzelblättern bis zur Größe DIN A3 (Papiergewicht bis 160 g)
je 1 000 50 Minuten pro Falz.
 2. Schwierige Falzarbeiten (Zeitungen, zusammengetragene Drucksachen und bei über 160 g Papiergewicht)
je 1 000 88 Minuten pro Falz.
 3. Aufkleben
a) Briefmarken von der Rolle je 1 000  49 Minuten
b) Briefmarken vom Bogen je 1 000  73 Minuten
c) von 2 Briefmarken von der Rolle im gleichen Wert auf gleiche Werbeträger je 1 000  92 Minuten
d) von 2 Briefmarken vom Bogen im gleichen Wert auf gleiche Werbeträger je 1 000 116 Minuten
e) von perforierten Klebestreifen bis zur Größe 51 x 115 mm, 30 Felder pro DIN A4-Bogen je 1 000  88 Minuten
f) von Haftetiketten bis zur Größe 51 x 115 mm je 1 000  88 Minuten
g) von größeren Haftetiketten beziehungsweise perforierten Klebestreifen in Bogen DIN A4 je 1 000 111 Minuten
h) von nicht gummierten Aufklebern über 51 x 115 mm oder Antwortkarten an Prospekten beziehungsweise Briefe ankleben je 1 000 118 Minuten
i) Antwortkarten in gefalzte Prospekte beziehungsweise Briefe einkleben je 1 000 146 Minuten

 4. Ineinanderlegen beziehungsweise Einlegen an gleicher oder anderer Stelle
ein Teil
und je 1 000
je weiterer Teil
und je 1 000
je weiterer Teil
an anderer Stelle
und je 1 000
DIN A6, Lang-DIN, DIN C5, DIN B5 46 Minuten 18 Minuten 46 Minuten
übrige Formate 50 Minuten 22 Minuten 50 Minuten

 5. Zukleben der Kuverts als Brief von Hand
DIN C6
DIN C5
Lang-DIN und DIN C4
je 1 000
je 1 000
je 1 000
32 Minuten
36 Minuten
44 Minuten

 6. Streifenbänder umlegen und kleben je 1 000 206 Minuten
 7. Musterklammern anbringen
a) bei gelochten Umschlägen je 1 000  90 Minuten
b) bei ungelochten Umschlägen je 1 000 174 Minuten
 8. Stempeln
a) Format DIN C6, Lang-DIN je 1 000  50 Minuten
b) Format DIN C5, DIN B5 je 1 000  52 Minuten
c) größere Formate je 1 000  58 Minuten
 9. Eingearbeitete Klammerverschlüsse von Versandtaschen umbiegen je 1 000  72 Minuten
10. Heften von mehreren Teilen
a) bei DIN A6, DIN A5 je 1 000
= 2 Teile
66 Minuten
jedes weitere Teil je 1 000  18 Minuten
b) bei DIN A4 je 1 000
= 2 Teile
80 Minuten
jedes weitere Teil je 1 000  22 Minuten
11. Einrollen von Plakaten je Stück   1,41 Minuten
12. Vergleichen von Adressen bei mehreren Adressenträgern (zum Beispiel Anschrift auf Brief und Umschlag) je 1 000 61 Minuten
13. Zusammentragen mehrerer Anlagen
a) bei Umschlagsformaten DIN C6, Lang-DIN, DIN C5 und DIN B5 je 1 000  18 Minuten
je weiterer Teil je 1 000 18 Minuten
b) bei den Umschlagsformaten, die größer als DIN B5 sind je 1 000 22 Minuten
je weiterer Teil je 1 000 22 Minuten
14. Kuvertieren ohne Zukleben von Hand
a) DIN C6, Lang-DIN, DIN C5 und DIN B5 je 1 000 70 Minuten
b) größer als DIN B5 je 1 000 80 Minuten

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