Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit
Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Verpackungsmitteln und Fest- und Dekorationsartikeln den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.
Allen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Einsprüche sind schriftlich und in doppelter Ausfertigung
bis zum 2. November 2023 |
bei dem Vorsitzenden des vorgenannten Heimarbeitsausschusses, Herrn Raiko Grieb, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart, einzureichen.
Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.
Heimarbeitsausschuss
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und Fest- und Dekorationsartikeln
Der Vorsitzende
Raiko Grieb
Entwurf
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit
Die bindende Festsetzung von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Verpackungsmitteln und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit vom 29. September 2015/24. Februar 2016 (BAnz AT 05.08.2016 B1), die zuletzt durch die bindende Festsetzung vom 15. September 2021 (BAnz AT 11.02.2022 B1, AT 02.03.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Arbeitszeiten der Anlagen 1 bis 4 sind mit dem nachstehenden Stundenentgelt zu bewerten
vom 1. März 2024 an 10,00 Euro.“
Die bindende Festsetzung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
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