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Bekanntmachung des Entwurfs einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Verpackungsmitteln und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit

Vom 13. September 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Verpackungsmitteln und Fest- und Dekorationsartikeln den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Allen Beteiligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Einsprüche sind schriftlich und in doppelter Ausfertigung

bis zum 2. November 2023

bei dem Vorsitzenden des vorgenannten Heimarbeitsausschusses, Herrn Raiko Grieb, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus Baden-Württemberg, Schlossplatz 4 (Neues Schloss), 70173 Stuttgart, einzureichen.

Werden schriftliche Einwendungen fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

Stuttgart, den 13. September 2023

Heimarbeitsausschuss
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und Fest- und Dekorationsartikeln

Der Vorsitzende
Raiko Grieb

Entwurf
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit

I.

Die bindende Festsetzung von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Verpackungsmitteln und für buchbinderische Hilfsarbeiten in Heimarbeit vom 29. September 2015/​24. Februar 2016 (BAnz AT 05.08.2016 B1), die zuletzt durch die bindende Festsetzung vom 15. September 2021 (BAnz AT 11.02.2022 B1, AT 02.03.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Arbeitszeiten der Anlagen 1 bis 4 sind mit dem nachstehenden Stundenentgelt zu bewerten

vom 1. März 2024     an 10,00 Euro.“

II.

Die bindende Festsetzung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

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