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Bekanntmachung des Entwurfs einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
des Entwurfs einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung von Entgelten
und sonstigen Vertragsbedingungen
für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit

Vom 3. September 2024

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 Buchstabe i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), das zuletzt durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, bekannt gemacht wird.

Schriftliche Einwendungen gegen diese Bekanntmachung können in doppelter Ausführung

bis zum 18. Oktober 2024

bei dem Vorsitzenden des Heimarbeitsausschusses (Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales), Sonnenberger Straße 2/​2a, 65193 Wiesbaden, erhoben werden.

Soweit Einwendungen form- und fristgerecht erhoben werden, findet darüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, deren Termin den Einsendern mitgeteilt wird.

Wiesbaden, den 3. September 2024

Heimarbeitsausschuss
für Adressenschreiben, Abschreibearbeiten und ähnliche Arbeiten

Der Vorsitzende
Dr. Sebastian Schul

Entwurf
einer bindenden Festsetzung

I.

Die bindende Festsetzung von Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für Adressenschreiben, Abschreibe­arbeiten und ähnliche Arbeiten in Heimarbeit vom 17. April 2002 (BAnz. S. 22 087), die zuletzt durch die bindende Festsetzung vom 5. Mai 2022 (BAnz AT 14.07.2022 B1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6

Allgemeine Entgeltzahlung

(2) Das Grundentgelt beträgt je Arbeitsstunde (60 Minuten)

a)
für das Schreiben von Adressen und einfachen Abschreibearbeiten

ab 1. November 2024 9,60 Euro (Minutenfaktor 16,00 Cent),
b)
für alle sonstigen Schreib- und Abschreibearbeiten sowie Loch- und Prüfarbeiten, Korrekturlesen, Schreiben von Fließtext an Bildschirmarbeitsplätzen

ab 1. November 2024 13,35 Euro (Minutenfaktor 22,25 Cent),
c)
für ähnliche Arbeiten im Sinne des Absatzes 3, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Schreibarbeiten ausgeführt werden,

ab 1. November 2024 9,11 Euro (Minutenfaktor 15,18 Cent).“
II.

Die bindende Festsetzung tritt am 1. November 2024 in Kraft.

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