Bundesamt
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Bekanntmachung
des Erörterungstermins zum Vorhaben
der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung
am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow
im neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL)
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, Berlin, als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde gemäß § 23d Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch die Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14) geändert worden ist, und als federführende Behörde in der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 31 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, macht gemäß § 5 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist und gemäß § 18 Abs. 1 UVPG öffentlich bekannt:
Das Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH, Latzower Straße 1, 17509 Rubenow, Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung im neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) auf der Flur 1, Flurstück 58/34 der Gemarkung Nonnendorf, Landkreis Vorpommern-Greifswald aufzubewahren, wurde am 4. Februar 2022 in den Tageszeitungen „Nordkurier“ und „Ostseezeitung“ sowie im Bundesanzeiger öffentlich bekannt gemacht.
Wie in den Bekanntmachungen angekündigt, soll in dem Verfahren ein Erörterungstermin stattfinden. Der Termin für den Beginn der mündlichen Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen wird hiermit auf
Dienstag, den 1. November 2022
im Kulturbahnhof Greifswald, Osnabrücker Straße 3 in 17489 Greifswald, bestimmt. Der Termin wird um 15 Uhr beginnen und an den darauffolgenden Werktagen ab 8 Uhr fortgesetzt werden. Einlass wird jeweils eine Stunde vor Beginn sein.
Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Ablauf des Erörterungstermins ist in den §§ 8 bis 13 AtVfV geregelt.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Erörterungstermin gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 AtVfV nicht öffentlich ist. Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, müssen sich beim Einlass ausweisen können (z. B. durch Personalausweis).
Die Einwendungen werden in dem Termin auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Genehmigungsbehörde zu geben.
Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Eingangskontrolle im Erörterungstermin zu erhebenden Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter
https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html
zu finden.
Die zum Zeitpunkt des Erörterungstermins aufgrund der COVID-19-Pandemie geltenden Bestimmungen in Mecklenburg-Vorpommern sind zu beachten.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird im Internet auf der Internetseite des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unter https://www.base.bund.de und im UVP-Portal des Bundes unter https://www.uvp-portal.de veröffentlicht.
Bundesamt
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Im Auftrag
Schulze
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