Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses 1. über die Aufnahme von Beratungen über eine Richtlinie zur Erprobung der selektiven intravaskulären Radionuklidtherapie (SIRT) von hepatozellulären Karzinomen sowie 2. zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller zu Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur selektiven intravaskulären Radionuklidtherapie (SIRT) von hepatozellulären Karzinomen – Aufforderung zur Meldung
Bundespolitik

Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses 1. über die Aufnahme von Beratungen über eine Richtlinie zur Erprobung der selektiven intravaskulären Radionuklidtherapie (SIRT) von hepatozellulären Karzinomen sowie 2. zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller zu Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur selektiven intravaskulären Radionuklidtherapie (SIRT) von hepatozellulären Karzinomen – Aufforderung zur Meldung

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Gemeinsamen Bundesausschusses
1. über die Aufnahme von Beratungen über eine Richtlinie
zur Erprobung der selektiven intravaskulären Radionuklidtherapie (SIRT)
von hepatozellulären Karzinomen
sowie
2. zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller
zu Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur selektiven intravaskulären
Radionuklidtherapie (SIRT) von hepatozellulären Karzinomen
– Aufforderung zur Meldung –

Vom 27. Oktober 2022

1.
Aufnahme von Beratungen zur Erprobungs-Richtlinie
Im Rahmen der Bescheidung eines Antrags auf Erprobung gemäß § 137e Absatz 7 des Fünften Buches Sozial­gesetzbuch (SGB V) ist der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) zu der Auffassung gelangt, dass der Nutzen der

Selektiven intravaskulären Radionuklidtherapie (SIRT) von hepatozellulären Karzinomen
zwar noch nicht als hinreichend belegt anzusehen ist, die Methode aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet. In seiner Sitzung am 2. Dezember 2021 hat der G-BA beschlossen, die Beratungen über eine Richtlinie zur Erprobung dieser Methode gemäß § 137e SGB V aufzunehmen. Derzeit prüft der G-BA, inwieweit Daten aus einer noch laufenden Studie geeignet sind, um mit diesen im Rahmen einer metaanalytischen Aus­wertung von bereits bekannten Daten eine positive Aussage zum Nutzen der gegenständlichen Methode treffen zu können. Sofern dies bejaht werden kann, würde eine durch den G-BA initiierte Erprobungsstudie nicht mehr erforderlich sein.
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Dachverbänden von Ärztegesellschaften, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Spitzenorganisationen der Hersteller von Medizinprodukten und -geräten und den gegebenenfalls betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung eines Fragebogens erste Einschätzungen zu dem angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben.
Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind anhand des Fragebogens innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (bis zum 14. Dezember 2022) in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
erprobung137e@g-ba.de
Den Fragebogen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter
https:/​/​www.g-ba.de/​bewertungsverfahren/​methodenbewertung/​255/​
2.
Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller
– Aufforderung zur Meldung –
Der G-BA hat vor Entscheidungen über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und 137e SGB V zu Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, unter anderem den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern (im Folgenden: Hersteller) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die technische Anwendung einer Methode beruht maßgeblich auf einem Medizinprodukt, wenn ohne dessen Einbeziehung (technische Anwendung) die Methode bei der jeweiligen Indikation ihr, sie von anderen Vorgehensweisen unterscheidendes, theoretisch-wissenschaftliches Konzept verlieren würde.
Hiermit sind solche Hersteller aufgefordert sich beim G-BA zu melden, die der Auffassung sind, dass Sie von Entscheidungen des G-BA zu der in Nummer 1 genannten Methode im oben genannten Sinne betroffen sind. Der G-BA prüft dann auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Stellungnahmeberechtigung vorliegen.
Hierzu sind aussagekräftige Unterlagen einzureichen. Diese umfassen Ausführungen in deutscher Sprache

zur Bezeichnung und Beschreibung des Medizinprodukts,
zur Beschreibung der Einbindung des Medizinprodukts in die Methode und
zur Zweckbestimmung, für die das Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde.
Es sind außerdem

die medizinprodukterechtliche Konformitätserklärung bzw. das Konformitätszertifikat des Medizinprodukts für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland sowie
die technische Gebrauchsanweisung
beizufügen.
Die Unterlagen sind bis zum 14. Dezember 2022 der Geschäftsstelle des G-BA – nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. als Word- oder PDF-Dokumente) per E-Mail – zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns Ihre Korrespondenz-Post- und E-Mail-Adresse unter Angabe einer Kontaktperson mit.
Sofern der G-BA in der Folge feststellen wird, dass Sie von geplanten Entscheidungen des G-BA zur obengenannten Methode betroffen sind, wird Ihnen zu gegebenem Zeitpunkt Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben.
Korrespondenzadresse:
Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen
Postfach 12 06 06
10596 Berlin

E-Mail: erprobung137e@g-ba.de

Nachmeldungen zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist.
Berlin, den 27. Oktober 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
Unterausschuss Methodenbewertung

Die Vorsitzende
Lelgemann

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