Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) 1. über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 26 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen (Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie) im erweiterten Neugeborenen-Screening sowie 2. zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller zu Beratungen des G-BA zur Bewertung eines Neugeborenen-Screenings: Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen (Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie) im erweiterten Neugeborenen-Screening – Aufforderung zur Meldung –
Bundespolitik

Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) 1. über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 26 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V): Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen (Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie) im erweiterten Neugeborenen-Screening sowie 2. zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller zu Beratungen des G-BA zur Bewertung eines Neugeborenen-Screenings: Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen (Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie) im erweiterten Neugeborenen-Screening – Aufforderung zur Meldung –

qimono (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)
1. über weitere Beratungsthemen zur Überprüfung gemäß § 26
in Verbindung mit § 135 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):
Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen
(Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie)
im erweiterten Neugeborenen-Screening
sowie
2. zur Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller
zu Beratungen des G-BA zur Bewertung eines Neugeborenen-Screenings:
Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen
(Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie)
im erweiterten Neugeborenen-Screening
– Aufforderung zur Meldung –

Vom 24. November 2022

1.
Aufnahme des Bewertungsverfahrens
Der G-BA überprüft gemäß gesetzlichem Auftrag nach § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V neue ärztliche Behandlungsmethoden daraufhin, ob der therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse als erfüllt angesehen werden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Überprüfung entscheidet der G-BA darüber, ob eine neue Methode ambulant zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf.
Der G-BA veröffentlicht die neuen Beratungsthemen, die aktuell zur Überprüfung anstehen. Entsprechend des Beschlusses des G-BA vom 20. Oktober 2022 wird das folgende Thema beraten:
„Bewertung eines Neugeborenen-Screenings
gemäß § 26 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V:
Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen
(Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie)
im erweiterten Neugeborenen-Screening“
Mit dieser Veröffentlichung soll insbesondere Sachverständigen der medizinischen Wissenschaft und Praxis, Spitzenverbänden der Selbsthilfegruppen und Patientenvertretungen sowie Verbänden von Leistungserbringern und Medizinprodukteherstellern und den jeweils betroffenen Herstellern von Medizinprodukten Gelegenheit gegeben werden, durch Beantwortung von Fragebögen eine Ersteinschätzung zum angekündigten Beratungsgegenstand abzugeben.
Die Einschätzungen zu dem oben genannten Beratungsthema sind in deutscher Sprache anhand der Fragebögen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger (bis zum 9. Februar 2023) möglichst in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
kinder-rili@g-ba.de
Die Fragebögen sowie weitere Erläuterungen finden Sie auf der Internetseite des G-BA unter:
https:/​/​www.g-ba.de/​beschluesse/​5714/​
Stellungnahmeberechtigte gem. § 91 Absatz 5 SGB V (Bundesärztekammer) und § 92 Absatz 7d SGB V (ein­schlägige wissenschaftliche Fachgesellschaften; Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller; betroffene Medizinproduktehersteller), die eine Ersteinschätzung abgegeben haben, erhalten zudem die Gelegenheit zur Abgabe einer mündlichen Einschätzung im Rahmen einer Anhörung zum Einschätzungsverfahren. Die Terminierung der Anhörung und die Einladung übermitteln wir Ihnen in einem gesonderten Schreiben.
2.
Ermittlung der stellungnahmeberechtigten Medizinproduktehersteller – Aufforderung zur Meldung
Der G-BA hat vor Entscheidungen über die Richtlinien nach § 135 Absatz 1, §§ 137c und 137e SGB V zu Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern (im Folgenden: Hersteller) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die technische Anwendung einer Methode beruht maßgeblich auf einem Medizinprodukt, wenn ohne dessen Einbeziehung (technische Anwendung) die Methode bei der jeweiligen Indikation ihr, sie von anderen Vorgehensweisen unter­scheidendes, theoretisch-wissenschaftliches Konzept verlieren würde.
Hiermit sind solche Hersteller aufgefordert sich beim G-BA zu melden, die der Auffassung sind, dass Sie von Entscheidungen des G-BA zur
„Bewertung eines Neugeborenen-Screenings
gemäß § 26 in Verbindung mit § 135 Absatz 1 SGB V:
Früherkennung eines Vitamin B12-Mangels und weiterer Zielerkrankungen
(Homocystinurie, Propionazidämie und Methylmalonazidurie)
im erweiterten Neugeborenen-Screening“
im oben genannten Sinne betroffen sind. Der G-BA prüft dann auf der Grundlage der von Ihnen eingereichten Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Stellungnahmeberechtigung vorliegen.
Hierzu sind aussagekräftige Unterlagen einzureichen. Diese umfassen Ausführungen in deutscher Sprache

zur Bezeichnung und Beschreibung des Medizinprodukts,
zur Beschreibung der Einbindung des Medizinprodukts in die Methode und
zur Zweckbestimmung, für die das Medizinprodukt in Verkehr gebracht wurde.
Es sind außerdem

die medizinprodukterechtliche Konformitätserklärung bzw. das Konformitätszertifikat des Medizinprodukts für das Inverkehrbringen in der Bundesrepublik Deutschland sowie
die technische Gebrauchsanweisung
beizufügen.

Die Unterlagen sind bis zum 9. Februar 2023 der Geschäftsstelle des G-BA – nach Möglichkeit in elektronischer Form (z. B. als Word- oder PDF-Dokumente) per E-Mail – zu übermitteln. Bitte teilen Sie uns Ihre Korrespondenz-Post- und E-Mail-Adresse unter Angabe einer Kontaktperson mit.

Sofern der G-BA in der Folge feststellen wird, dass Sie von geplanten Entscheidungen des G-BA zur obengenannten Methode betroffen sind, erhalten Sie Gelegenheit zur Abgabe einer mündlichen Einschätzung im Rahmen der An­hörung zum Einschätzungsverfahren und zu gegebenem Zeitpunkt zur Abgabe einer Stellungnahme zu Beschlussentwürfen.

Korrespondenzadresse

Gemeinsamer Bundesausschuss
Abteilung Methodenbewertung & Veranlasste Leistungen
Postfach 12 06 06
10596 Berlin
E-Mail: kinder-rili@g-ba.de

Nachmeldungen sind zulässig. Insoweit ist zu beachten, dass bis zu der Entscheidung über die Nachmeldung die Wahrnehmung des Stellungnahmerechts nicht möglich ist.

Berlin, den 24. November 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
Unterausschuss Methodenbewertung

Die Vorsitzende
Lelgemann

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...