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Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Innocoll AG auf die Innocoll Holdings PLC (nunmehr: Innocoll Biotherapeutics Holdings Limited)

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Innocoll Biotherapeutics Holdings Limited

Dublin

Bekanntmachung des gerichtlichen Vergleichs zur Beendigung des Spruchverfahrens im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Innocoll AG auf die Innocoll Holdings PLC (nunmehr: Innocoll Biotherapeutics Holdings Limited)

In dem Spruchverfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth mit dem führenden Aktenzeichen 1 HK O 4100/​16

1) […]

2) […]

3) […]

4) […]

5) […]

6) […]

7) […]

8) […]

9) […]

– Antragsteller –

gegen

Innocoll Biotherapeutics Holdings Limited, vertreten durch d. Geschäftsführer Kimball Hall, 70 Sir John Rogerson ́s Quay, Dublin 2, D02 R296, Irland

– Antragsgegnerin –

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Thurn-und-Taxis-Platz 6, 60313 Frankfurt

wegen Barabfindung

hat das Landgericht Nürnberg-Fürth – 1. Kammer für Handelssachen – am 20. Februar 2024 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

PRÄAMBEL

(A)

Innocoll AG mit Sitz in Saal an der Donau, Bundesrepublik Deutschland, vormals eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 14298 („Innocoll AG“), übertrug mit Wirkung zum 16. März 2016 im Wege der grenzüberschreitenden Verschmelzung zur Aufnahme ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Innocoll Holdings PLC mit Sitz in Athlone, Republik Irland, Company-Registration-Nr. 544604, („Innocoll PLC“) (die „grenzüberschreitende Verschmelzung“). Die außerordentliche Hauptversammlung der Innocoll AG vom 30. Januar 2016 und die Gesellschafter der Innocoll PLC stimmten dem der grenzüberschreitenden Verschmelzung zugrundeliegenden Verschmelzungsplan („Verschmelzungsplan“) zu.

(B)

Nach dem Verschmelzungsplan erhielt jeder ehemalige Aktionär der Innocoll AG im festgelegten Umtauschverhältnis 1:13,25 (in Worten: eins zu dreizehn Komma fünfundzwanzig) für je eine Namensaktie mit anteiligem Anteil am Grundkapital in Höhe von EUR 1,00 (in Worten: Euro eins) der Innocoll AG 13,25 (in Worten: dreizehn Komma fünfundzwanzig) Stammaktien im Nennbetrag von je USD 0,01 (in Worten: US-Dollar null Komma null eins) an der Innocoll PLC. Zudem sah der Verschmelzungsplan vor, dass die Innocoll PLC jedem ehemaligen Aktionär der Innocoll AG, der auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt hatte, den Erwerb seiner Aktien gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 123,23 (in Worten: Euro einhundertdreiundzwanzig Komma dreiundzwanzig) je Namensaktie der Innocoll AG anbietet.

(C)

Die Antragsteller waren im Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG vom 30. Januar 2016 Aktionäre der Innocoll AG mit folgender Beteiligung:

Antragsteller zu 1): 148 (in Worten: einhundertachtundvierzig) Namens-
aktien
Antragstellerin zu 2): 1 (in Worten: eine) Namensaktie
Antragstellerin zu 3): 4 (in Worten: vier) Namensaktien
Antragstellerin zu 4): 4 (in Worten: vier) Namensaktien
Antragstellerin zu 5): 4 (in Worten: vier) Namensaktien
Antragstellerin zu 6): 4 (in Worten: vier) Namensaktien
Antragstellerin zu 7): 4 (in Worten: vier) Namensaktien
Antragstellerin zu 8): 4 (in Worten: vier) Namensaktien
Antragstellerin zu 9): 3 (in Worten: drei) Namensaktien
(D)

Die Antragsteller erklärten zur Niederschrift Widerspruch gegen den Zustimmungsbeschluss der außerordentlichen Hauptversammlung der Innocoll AG vom 30. Januar 2016 zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind die Antragsteller nach dem im Verschmelzungsplan festgelegten Umtauschverhältnis Aktionäre der Innocoll PLC geworden.

(E)

Die Antragsteller leiteten sodann das vor dem Landgericht Nürnberg-Führt anhängige Spruchverfahren mit dem führenden Aktenzeichen 1 HKO 4100/​16 (das „Spruchverfahren“) ein und forderten eine Verbesserung des im Verschmelzungsplan vorgesehenen Umtauschverhältnisses durch bare Zuzahlung bzw. eine Erhöhung der Barabfindung. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass sowohl Umtauschverhältnis als auch Barabfindung angemessen sind.

(F)

Nach Einleitung des Spruchverfahrens sind aufgrund Scheme of Arrangement nach dem Recht der Republik Irland vom 10. Mai 2017, bestätigt durch die Hauptversammlung der Innocoll PLC am 28. Juni 2017, genehmigt durch den High Court der Republik Irland am 24. Juli 2017 und wirksam geworden am 24. Juli 2017, („Scheme of Arrangement“) die Antragsteller aus der Innocoll PLC ausgeschieden. Ferner ist infolge des Scheme of Arrangement Lough Ree Technologies Limited mit Sitz in Dublin, Republik Irland, Company-Registration-Nr. 594503, („Lough Ree Limited“) alleinige Aktionärin der Innocoll PLC geworden. Im Gegenzug erhielt nach dem Scheme of Arrangement jeder vormalige Aktionär der Innocoll PLC, der zum 21. Juli 2017, 23:59 Uhr irischer Zeit, („Scheme Record Time“) im Mitgliederregister der Innocoll PLC eingetragen war und sodann aufgrund des Scheme of Arrangement aus der Innocoll PLC ausschied, von Lough Ree Limited eine Zahlung von USD 1,75 (in Worten: US-Dollar Eins Komma fünfundsiebzig) je zur Scheme Record Time gehaltener Stammaktie an der Innocoll PLC („Cash Consideration“). Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Zahlung einer Barabfindung im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung blieben nach Ziffer 2.1 des Scheme of Arrangement erhalten. Allerdings sah Ziffer 2.2.1 des Scheme of Arrangement vor, dass die Antragsteller sich den Betrag der durch Lough Ree Limited gezahlten Cash Consideration auf etwaige Barabfindungszahlungsansprüche im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung anrechnen lassen müssen.

(G)

Innocoll PLC ist nach Wirksamwerden des Scheme of Arrangement bei Wahrung ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Identität von der Rechtsform einer Public Limited Company (PLC) in die Rechtsform einer Private Company Limited mit der Firma Innocoll Holdings Limited umgewandelt worden und firmiert nunmehr als die Antragsgegnerin.

(H)

Mit Bestellungsurkunde vom 19. Dezember 2023 wurden die gemeinsamen Verwalter gemeinsam zu Verwaltern der Vermögenswerte und des Unternehmens der Antragsgegnerin ernannt (sog. „Receivership“). Die besagte Bestellung der gemeinsamen Verwalter erfolgte durch einen besicherten Gläubiger in Ausübung seiner vertraglichen Rechte aus der ihm eingeräumten Sicherheit. Dementsprechend handelt es sich bei der Receivership um ein außergerichtliches Verfahren und insbesondere nicht um ein ausländisches Insolvenz- oder nach lokalem Recht ähnliches Verfahren; § 352 InsO ist mithin nicht einschlägig.

(I)

Die Parteien sind nun – bei Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsauffassungen – übereingekommen, das Spruchverfahren zur Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Verfahren durch Vergleich zu beenden.

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien nachfolgenden Vergleich:

1

Abfindung, Kostenpauschale

1.1.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, jedem Antragssteller – auf Basis seines vormaligen Anteilsvolumens und unter Berücksichtigung von auf die jeweiligen Anteile bereits geflossenen Zahlungen – einen individuellen Abfindungsbetrag („Abfindungsbetrag“) nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffern 1.1.1 und 1.1.2 zu zahlen.

1.1.1.

[…]

1.1.2.

Der Abfindungsbetrag wird mit einem Festzinssatz von 4,58 % (in Worten: vier Komma achtundfünfzig Prozent) p.a. seit dem 1. Januar 2017 verzinst.

1.2.

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich weiter, jedem Antragsteller einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 1.500,00 (in Worten: Euro eintausendfünfhundert) als Ausgleich für im Zusammenhang mit dem Spruchverfahren entstandene Kosten („Kostenpauschale“) zu zahlen.

1.3.

Jeder nicht vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller, der der Antragsgegnerin in Textform innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß Ziffer 5 mitteilt, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, erhält auf die Kostenpauschale zusätzlich einen Betrag in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer von 19 %. Dasselbe gilt für jeden vorsteuerabzugsberechtigten Antragsteller, für den es sich bei der Kostenpauschale um einen der Umsatzsteuer unterliegenden Umsatz handelt, sofern dieser Umstand der Antragsgegnerin in Textform innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß Ziffer 5 mitgeteilt wird in diesem Fall hat die Antragsgegnerin jedoch höchstens den Betrag als Zusatz nach dieser Ziffer 1.3 zu zahlen, den der jeweilige Antragsteller seinerseits als Umsatzsteuer auf die Kostenpauschale gesetzlich abzuführen hat. Zusatzzahlungen auf den Abfindungsbetrag erfolgen nicht.

2

Zahlungsabwicklung und Fälligkeit

2.1.

Jeder Antragsteller hat der Antragsgegnerin durch Mitteilung in Textform innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß Ziffer 5 eine Bankverbindung zu nennen, auf welche die Auszahlung des Abfindungsbetrags gemäß Ziffer 1.1 und der Kostenpauschale gemäß den Ziffern 1.2 und ggf. 1.3 erfolgen soll; in Fällen der Ziffer 1.3 Satz 2 haben die betroffenen Antragsteller der Antragsgegnerin zudem innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß Ziffer 5 eine Rechnung über die Kostenpauschale auszustellen, die nach dem jeweils anwendbaren Steuerrecht den Vorsteuerabzug zulässt und in welcher die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird.

2.2.

Ansprüche gemäß Ziffer 1 sind einen Monat nach dem Zeitpunkt der Bekanntmachung dieses Vergleichs im Bundesanzeiger gemäß Ziffer 5 fällig, frühestens jedoch eine Woche nach Eingang der Mitteilung und etwaigen Rechnung gemäß Ziffer 2.1 bei der Antragsgegnerin.

3

Wirksamwerden und Rechtsfolgen des Vergleichs, Abgeltung und Erledigung

3.1.

Dieser Vergleich wird mit seiner Feststellung durch Beschluss des Gerichts gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG wirksam. Mit Wirksamwerden des Vergleichs ist das Spruchverfahren beendet.

3.2.

Mit Erfüllung der Verpflichtungen der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 1 sind alle bisherigen und künftigen Ansprüche der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, insgesamt abgegolten und erledigt, einschließlich der folgenden aus oder im Zusammenhang mit

(1)

der grenzüberschreitenden Verschmelzung, insbesondere, aber nicht beschränkt auf etwaige Ansprüche auf bare Zuzahlung und/​oder Zahlung einer Barabfindung,

(2)

dem Spruchverfahren und

(3)

dem Scheme of Arrangement.

4

Kosten

4.1.

Die Gerichtskosten des Spruchverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

4.2.

Jede Partei trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Ziffern 1.2 und 1.3 bleiben unberührt.

5

Bekanntmachung

Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, diesen Vergleich unverzüglich nach seinem Wirksamwerden gemäß Ziffer 3.1 auf eigene Kosten ohne namentliche Nennung der Antragsteller und unter Auslassung der Ziffer 1.1.1 im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

6

Haftungsausschluss

Die Antragsteller erkennen hiermit ausdrücklich an und akzeptieren, dass die gemeinsamen Verwalter am Abschluss dieses Vergleichs ausschließlich in ihrer Eigenschaft als gemeinsame Verwalter der Antragsgegnerin und nur zum Zwecke der Erleichterung des Zustandekommens dieses Vergleichs mitwirken. Ansprüche aus diesem Vergleich richten sich ausschließlich gegen die Antragsgegnerin. Eine persönliche Haftung der gemeinsamen Verwalter und/​oder anderer Personen aus deren Unternehmen und/​oder ihrer Bevollmächtigten aus oder in Verbindung mit dem Abschluss sowie den Bedingungen und Bestimmungen dieses Vergleichs oder einer damit zusammenhängenden Vereinbarung oder Angelegenheit ist, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen.

7

Sonstiges

7.1.

Dieser Vergleich wirkt nur zwischen den Parteien. Dritte können aus diesem Vergleich keine Rechte herleiten. Dieser Vergleich gilt insbesondere nicht als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne der §§ 328 ff. BGB zugunsten der nicht an dem Vergleich beteiligten ehemaligen Aktionäre der Innocoll AG und/​oder der nicht an dem Vergleich beteiligten ehemaligen Aktionäre der Innocoll PLC.

7.2.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vergleichs, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

7.3.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nichtig, unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vergleichs hiervon unberührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung soll eine Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien wollten oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vergleichs gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vergleichs oder der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

7.4.

Dieser Vergleich enthält alle Abreden der Parteien, die zur Beilegung des Spruchverfahrens getroffen wurden. Weitere Abreden erfolgten nicht. Insbesondere wurden den Antragstellern und ihren Verfahrensbevollmächtigten, Vertretern oder Dritten weder durch die Antragsgegnerin noch durch mit der Antragsgegnerin verbundene Unternehmen sonstige Zahlungen oder Sondervorteile, gleich welcher Art, unmittelbar oder mittelbar im Hinblick auf die Beilegung des Spruchverfahrens gewährt oder in Aussicht gestellt.

7.5.

Dieser Vergleich und seine Auslegung unterliegen, soweit rechtlich zulässig, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts.

7.6.

Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vergleich, seiner Gültigkeit oder Durchführung ist, soweit rechtlich zulässig, ausschließlich das Landgericht Frankfurt am Main zuständig.

 

Im Februar 2024

Innocoll Biotherapeutics Holdings Limited

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