Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes
sowie der Faktoren F und FÜ für das Jahr 2023
Der gemäß § 20 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F für das Jahr 2023 werden wie folgt bekannt gegeben:
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung (18,6 Prozent), in der sozialen Pflegeversicherung (3,05 Prozent) sowie zur Arbeitsförderung (2,6 Prozent) und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (1,6 Prozent) erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 Prozent).
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2023
40,45 Prozent.
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2023
0,6922.
Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird.
Der gemäß § 134 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geltende Faktor FÜ für das Jahr 2023 wird wie folgt bekannt gegeben:
Der Faktor FÜ beträgt für das Jahr 2023
0,7417.
Er ergibt sich, indem der Wert 30 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2023 geteilt wird.
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Zierke
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