Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Bekanntmachung
des Gläubigeraufrufs bezüglich des Verbots des Vereins
„Bandidos Motorcycle Club Federation West Central“
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat mit Verfügung vom 7. Juli 2021 den Verein „Bandidos Motorcycle Club Federation West Central“ einschließlich seiner Teilorganisationen „BMC Aurich“, „BMC Bingen“, „BMC Bochum Centro“, „BMC Castrop-Rauxel Miners City“, „BMC Cologne“, „BMC Dinslaken Riverside“, „BMC Dortmund Iron City“, „BMC Dortmund Metropol“, „BMC Duisburg Sin City“, „BMC Duisburg North“, „BMC Erftstadt“, „BMC Essen Ruhr City Gang“, „BMC Essen North“, „BMC Essen East“, „BMC Gelsenkirchen Central“, „BMC Hamm Rail City“, „BMC Herne East Midwest“, „BMC Ibbenbüren Coal City“, „BMC Issum Westside Crew Hangaround“, „BMC Kamen Black City“, „BMC Kassel“, „BMC Leverkusen Probationary“, „BMC Menden“, „BMC Münster“, „BMC Münster South“, „BMC Neuwied“, „BMC Osnabrück“, „BMC Paderborn Crew Hangaround“, „BMC Recklinghausen Northwest“, „BMC Schüttorf Probationary“, „BMC Siegen“, „BMC Soest Prospect“, „BMC Unna Northwest“, „BMC Wesel“, „BMC West Area“, „BMC Xanten“, „BMC Athen“ und „BMC Thessaloniki“ verboten. Der verfügende Teil des Verbots wurde mit Bekanntmachung eines Vereinsverbots gegen den Verein „Bandidos Motorcycle Club Federation West Central“ vom 7. Juli 2021 (BAnz AT 12.07.2021 B1) ebenso wie die Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Bandidos Motorcycle Club Federation West Central“ vom 30. Januar 2024 (BAnz AT 27.02.2024 B3) im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Gläubigeraufruf
Die Gläubiger des verbotenen Vereins „Bandidos Motorcycle Club Federation West Central“ einschließlich seiner Teilorganisationen werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
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ihre Forderungen bis zum 31. Mai 2024 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes bei dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140, 10557 Berlin, anzumelden,
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ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
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nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 31. Mai 2024 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
ÖSII1-50004/80#14
Bundesministerium
des Innern und für Heimat
Im Auftrag
Schultz
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