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Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs bezüglich des Verbots des Vereins „Hells Angels MC Concrete City“

stux (CC0), Pixabay
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Land Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung
des Gläubigeraufrufs bezüglich des Verbots des Vereins
„Hells Angels MC Concrete City“

Vom 13. Dezember 2022

Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,

ihre Forderungen bis zum 1. März 2023 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Dezernat ZA4, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, anzumelden,
ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. März 2023 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.

Düsseldorf, den 13. Dezember 2022

Az. ZA4-57.07.12_​09

Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Stürz

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