Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Gläubigeraufrufs bezüglich des Verbots des Vereins
„Hells Angels MC Concrete City“
Die Gläubiger des verbotenen Vereins werden nach § 15 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts aufgefordert,
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ihre Forderungen bis zum 1. März 2023 schriftlich unter Angabe des Betrages und des Grundes beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen, Dezernat ZA4, Völklinger Straße 49, 40221 Düsseldorf, anzumelden,
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ein im Fall der Insolvenz beanspruchtes Vorrecht anzugeben, soweit dieses Voraussetzung für eine vorzeitige Befriedigung nach § 16 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts ist,
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nach Möglichkeit urkundliche Beweisstücke oder Abschriften hiervon beizufügen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Forderungen, die bis zum 1. März 2023 nicht angemeldet werden, nach § 13 Absatz 1 Satz 3 des Vereinsgesetzes erlöschen.
Az. ZA4-57.07.12_09
Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Stürz
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