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Bekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss über die Durchführung des Konsultationsverfahrens für die im Jahr 2024 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
über die Durchführung des Konsultationsverfahrens
für die im Jahr 2024 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen

Vom 16. August 2023

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) führt vor Festlegung der Schwerpunkte und Kriterien für neue Förderbekanntmachungen ein Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise gemäß § 92b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (VerfO IA) durch. Zu diesem Zweck wird mit der gegenständlichen Bekanntmachung dazu aufgerufen, Vorschläge für Förderthemen und gegebenenfalls für Förderkriterien der Förderbekanntmachungen einzubringen, die der Innovationsausschuss im Jahr 2024 beschließt.

I.

Zweck des Konsultationsverfahrens

Der Innovationsausschuss veröffentlicht regelmäßig Förderbekanntmachungen zu neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 SGB V und zur Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 SGB V. Der Bereich der Versorgungsforschung umfasst Vorhaben der Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der Versorgung ausgerichtet sind (§ 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V), Vorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation von Richtlinien des G-BA (§ 92a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative SGB V) sowie Vorhaben zur Förderung der Entwicklung oder Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V). Die Förderbekanntmachungen sind entweder themenspezifisch oder themenoffen ausgestaltet. In den themenspezifischen Förderbekanntmachungen sind Themenschwerpunkte aufgeführt, zu denen Anträge eingereicht werden können, während die themenoffenen Förderbekanntmachungen keine thematischen Vorgaben enthalten. Darüber hinaus werden in allen Förderbekanntmachungen Förderkriterien genannt, die für die Bewertung der eingereichten Anträge und die Förderentscheidung des Innovationsauschusses relevant sind.

Das Konsultationsverfahren bezieht sich auf die Festlegung der Förderthemen und Förderkriterien für folgende Förderbekanntmachungen:

Förderbekanntmachungen zur Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 SGB V,
Förderbekanntmachungen zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V,
Förderbekanntmachungen zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation von Richtlinien des G-BA gemäß § 92a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative SGB V.

Diese Bekanntmachung gilt nicht für die Förderbekanntmachung zur Förderung der Entwicklung und Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V).

Mit dem Konsultationsverfahren soll sichergestellt werden, dass bei der Identifikation von Themen eine systematische Berücksichtigung von Erfahrungen von Institutionen und Experten erfolgt, die nicht dem Innovationsausschuss angehören. Dabei sollen die Themen Förderschwerpunkte abbilden, welche für die qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland wichtig sind und durch finanzielle Unterstützung des Innovationsfonds gefördert werden können.

Bisherige Themen können auf der Internetseite des Innovationsausschusses eingesehen werden (2023-03-02_​Themenfelder_​NVF.pdf (g-ba.de); 2023-06-30_​Themenfelder_​VSF_​med-Leitlinien.pdf (g-ba.de)).

II.

Voraussetzungen für die Einreichung von Vorschlägen

1.
Vorschlagsberechtigte
Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien zu den oben genannten Förderbekanntmachungen können eingereicht werden von Akteuren des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören (insbesondere Verbände ärztlicher und nicht-ärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen).
2.
Formale Voraussetzungen für einen Vorschlag
Jeder eingereichte Vorschlag muss enthalten:

den Namen und/​oder die Institution, Adresse, E-Mail-Adresse der/​des Vorschlagenden,
die Benennung des vorgeschlagenen Förderthemas,
eine Einordnung des Förderthemas im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Zuordnung, in welcher Förderbekanntmachung das Thema berücksichtigt werden soll (Neue Versorgungsformen/​Versorgungsforschung),
eine Begründung, warum das vorgeschlagene Förderthema relevant ist,
eine Darlegung des Versorgungs- oder Verbesserungsbedarfs,
die erwarteten Inhalte der zu erstellenden Anträge für das vorgeschlagene Förderthema,
gegebenenfalls eine konkrete Benennung, Beschreibung und Begründung, wie und warum die in § 3 Absatz 6 und 7 VerfO IA genannten Förderkriterien für das vorgeschlagene Thema ergänzt werden sollten.

Für einzureichende Vorschläge ist das Vorschlagsformular Förderthemen und -kriterien zu verwenden.

III.

Einreichung der Vorschläge

Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien für die im Jahr 2024 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses, die den in Abschnitt II genannten Voraussetzungen entsprechen, können

bis zum 20. Oktober 2023

in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses (konsultationsverfahren@if.g-ba.de) eingereicht werden.

Vorschläge, die den in Abschnitt II genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.

Berlin, den 16. August 2023

Innovationsausschuss
beim Gemeinsamen Bundesausschuss
gemäß § 92b SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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