Bekanntmachung des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss über die Durchführung des Konsultationsverfahrens für die im Jahr 2025 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen

Published On: Donnerstag, 16.05.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Innovationsausschusses beim Gemeinsamen Bundesausschuss
über die Durchführung des Konsultationsverfahrens
für die im Jahr 2025 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen

Vom 19. April 2024

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) führt vor Festlegung der Schwerpunkte und Kriterien für neue Förderbekanntmachungen ein Konsultationsverfahren unter Einbeziehung externer Expertise gemäß § 92b Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 der Verfahrensordnung des Innovationsausschusses (VerfO IA) durch. Zu diesem Zweck wird mit der gegenständlichen Bekanntmachung dazu aufgerufen, Vorschläge für Förderthemen und gegebenenfalls für Förderkriterien der Förderbekanntmachungen einzubringen, die der Innovationsausschuss im Jahr 2025 beschließt.

I.

Zweck des Konsultationsverfahrens

Der Innovationsausschuss veröffentlicht regelmäßig Förderbekanntmachungen zu neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 SGB V und zur Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 SGB V. Er führt im Bereich der neuen Versorgungsformen (NVF) in der Regel drei Verfahren mit unterschiedlichen Zielgruppen durch:

Die Förderung von NVF mit einer langen Laufzeit von in der Regel 36 und maximal 48 Monaten im zweistufigen Verfahren gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang) adressiert insbesondere Antragstellende, deren Projektidee noch mit einem erhöhten Aufwand und Vorbereitungsbedarf verbunden ist und die deshalb bis zur Stellung eines qualifizierten Antrags (Vollantrag) noch eine Konzeptentwicklungsphase benötigen.
Die Förderung von NVF mit einer langen Laufzeit von in der Regel 36 und maximal 48 Monaten im einstufigen Verfahren gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig lang) adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben bereits so weit entwickelt sind, dass sie unmittelbar einen qualifizierten Antrag (Vollantrag) vorlegen können.
Die Förderung von NVF mit einer kurzen Laufzeit von bis zu 24 Monaten im einstufigen Verfahren gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz) adressiert insbesondere Antragstellende, deren Vorhaben nach Art und Umfang geeignet ist, bereits innerhalb von zwei Jahren Ergebnisse zur Verbesserung der Versorgung zu generieren. Dies können insbesondere Vorhaben sein, die gesundheitsbezogene Verbesserungen oder patientenrelevante Struktur- oder Verfahrensverbesserungen nachweisen wollen oder eine Pilotierung größerer komplexer Versorgungsansätze verfolgen. Erste Erkenntnisse zur Wirksamkeit der zugrundeliegenden Intervention müssen bereits vorliegen.

Der Bereich der Versorgungsforschung umfasst Vorhaben der Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der Versorgung ausgerichtet sind (§ 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V), Vorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation von Richtlinien des G-BA (§ 92a Absatz 2 Satz 4 erste Alternative SGB V) sowie Vorhaben zur Förderung der Entwicklung oder Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V). Die Förderbekanntmachungen sind entweder themenspezifisch oder themenoffen ausgestaltet. In den themenspezifischen Förderbekanntmachungen sind Themenschwerpunkte aufgeführt, zu denen Anträge eingereicht werden können, während die themenoffenen Förderbekanntmachungen keine thematischen Vorgaben enthalten. Darüber hinaus werden in allen Förderbekanntmachungen Förderkriterien genannt, die für die Bewertung der eingereichten Anträge und die Förderentscheidung des Innovationsauschusses relevant sind.

Das Konsultationsverfahren bezieht sich auf die Festlegung der Förderkriterien und der Themenschwerpunkte der themenspezifischen Förderbekanntmachungen für folgende Förderbekanntmachungen:

themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachung zur Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 dritte Alternative SGB V (zweistufig lang),
themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachung zur Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 erste Alternative SGB V (einstufig lang),
themenoffene Förderbekanntmachung zur Förderung von neuen Versorgungsformen gemäß § 92a Absatz 1 Satz 8 zweite Alternative SGB V (einstufig kurz),
themenspezifische und themenoffene Förderbekanntmachung zur Förderung von Versorgungsforschung gemäß § 92a Absatz 2 Satz 1 SGB V.

Diese Bekanntmachung gilt nicht für die Förderbekanntmachung zur Förderung der Entwicklung und Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung ein besonderer Bedarf besteht (§ 92a Absatz 2 Satz 4 zweite Alternative SGB V).

Mit dem Konsultationsverfahren soll sichergestellt werden, dass bei der Identifikation von Themen eine systematische Berücksichtigung der Erfahrungen von Institutionen und Experten erfolgt, die nicht dem Innovationsausschuss angehören. Dabei sollen die Themen Förderschwerpunkte abbilden, welche für die qualitative Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland wichtig sind und durch finanzielle Unterstützung des Innovationsfonds gefördert werden können.

Bisherige Themen können auf der Internetseite des Innovationsausschusses eingesehen werden
(https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​193/​Themenfelder_​FBK_​NVF.pdf; https:/​/​innovationsfonds.g-ba.de/​downloads/​media/​194/​Themenfelder_​FBK_​VSF-inkl-MedLL.pdf).

II.

Voraussetzungen für die Einreichung von Vorschlägen

1.
Vorschlagsberechtigte
Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien zu den oben genannten Förderbekanntmachungen können eingereicht werden von Akteuren des Gesundheitswesens, die nicht dem Innovationsausschuss angehören (insbesondere Verbände ärztlicher und nicht-ärztlicher Leistungserbringer, Verbände der Krankenhäuser, Verbände der Krankenkassen, Wissenschaftsverbände, universitäre und nicht universitäre Forschungseinrichtungen sowie Patientenorganisationen).
2.
Formale Voraussetzungen für einen Vorschlag
Jeder eingereichte Vorschlag muss enthalten:

den Namen und/​oder die Institution, Adresse, E-Mail-Adresse der/​des Vorschlagenden;
die Benennung des vorgeschlagenen Förderthemas;
eine Einordnung des Förderthemas im Kontext der gesetzlichen Krankenversicherung und eine Zuordnung, in welcher Förderbekanntmachung das Thema berücksichtigt werden soll (Neue Versorgungsformen/​Versorgungsforschung);
eine Begründung, warum das vorgeschlagene Förderthema relevant ist;
eine Darlegung des Versorgungs- oder Verbesserungsbedarfs;
die erwarteten Inhalte der zu erstellenden Anträge für das vorgeschlagene Förderthema;
ggf. eine konkrete Benennung, Beschreibung und Begründung, wie und warum die in § 3 Absatz 6 und 7 VerfO IA genannten Förderkriterien für das vorgeschlagene Thema ergänzt werden sollten.

Für einzureichende Vorschläge ist das Vorschlagsformular Förderthemen und -kriterien zu verwenden.

III.

Einreichung der Vorschläge

Vorschläge für Förderthemen und Förderkriterien für die im Jahr 2025 zu veröffentlichenden Förderbekanntmachungen des Innovationsausschusses, die den in Abschnitt II genannten Voraussetzungen entsprechen, können

bis zum 19. Juni 2024

in elektronischer Form bei der Geschäftsstelle des Innovationsausschusses (konsultationsverfahren@if.g-ba.de) eingereicht werden.

Vorschläge, die den in Abschnitt II genannten Voraussetzungen nicht entsprechen, können nicht berücksichtigt werden.

Berlin, den 19. April 2024

Innovationsausschuss
beim Gemeinsamen Bundesausschuss
gemäß § 92b SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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