Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Published On: Donnerstag, 10.02.2022By

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vom 17. Dezember 2021

Der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat am 17. Dezember 2021 den Koordinierungsrahmen der GRW ab 1. Januar 2022 beschlossen. Der neue Koordinierungsrahmen wird hiermit bekannt gegeben (Anlage).

Die Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Berlin, den 17. Dezember 2021

I B 3 – 2202/​006-06

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Bastian Alm

Anlage

Koordinierungsrahmen
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2022

Der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), dem der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister (-senatorinnen und -senatoren) der 16 Länder angehören, hat am 17. Dezember 2021 in Ausführung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770), den Koordinierungsrahmen beschlossen, der mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Teil I Festlegung der Fördergebiete (nach § 1 Absatz 2 GRWG)

A. Beihilferechtliche Vorgaben

B. Regionalindikatorenmodell

C. Fördergebietskulisse ab 2014

Teil II Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung

A. Gewerbliche Wirtschaft

1 Allgemeines

1.1 Begriffsbestimmungen

1.2 Grundsätze der Förderung der gewerblichen Wirtschaft

1.3 Förderverfahren

1.4 Vorförderungen

1.5 Prüfung von Anträgen

2 Fördervoraussetzungen

2.1 Primäreffekt

2.2 Anreizeffekt

2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung

2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben

2.5 Einvernehmensregel

2.6 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers

2.7 Förderfähige Kosten

2.8 Durchführungszeitraum

3 Ausschluss von der Förderung

3.1 Ausschluss von der Förderung

3.2 Einschränkungen der Förderung

3.3 Beginn vor Antragstellung

3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

4 Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens

4.1 Rückforderungsgrundsatz

4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation

1 Allgemeines

1.1 Grundsätze der Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben und sonstigen Maßnahmen

1.2 Förderverfahren

1.3 Vorförderungen

1.4 Prüfung von Anträgen

1.5 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

1.6 Beihilferechtliche Vereinbarkeit der Maßnahmen

1.7 Ausschluss der Förderung

2 Rückforderungsgrundsätze

3 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur

3.1 Grundsätze der Förderung

3.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen

3.3 Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen

4 Vernetzung und Kooperation

4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

4.2 Regionalmanagement

4.3 Kooperationsnetzwerke

4.4 Innovationscluster

4.5 Regionalbudget

4.6 Experimentierklausel

4.7 Ausschluss der Förderung

C. Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen

1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung

1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche

1.2 Begünstigte, Verfahren

2 Übernahme von Bürgschaften

2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften

2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften

3 Gewährung von Zinsverbilligungen

3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen

3.2 Förderverfahren

D. Energieinfrastrukturen

1 Allgemeines

1.1 Fördergebiete

1.2 Rechtsanspruch

1.3 Subsidiaritätsgrundsatz/​Eigenanteil

1.4 Beurteilungszeitpunkt

1.5 Vorförderungen

2 Förderverfahren

2.1 Antragstellung

2.2 Antragsberechtigung

2.3 Prüfung von Anträgen

2.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

2.5 Beihilferechtliche Vereinbarkeit der Maßnahmen

3 Rückforderungsgrundsätze

4 Förderfähige Maßnahmen

5 Verfahren zur Förderung als Modellprojekt

Teil III Verteilung der Bundesmittel auf die Länder

A. Zuschüsse

B. Bürgschaften

Teil IV Mittelbereitstellung, Vollzugskontrolle

A. Bewirtschaftung der Bundesmittel

B. Vollzugskontrolle durch Bund und Länder

1 Prüfung der Bewilligungsbescheide durch den Bund

2 Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Länder

C. Prüfung durch die Rechnungshöfe

Teil V Berichtswesen, statistische Auswertung und Evaluation

A. Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Länder

1 Landesförderrichtlinien

2 Länderberichte

3 Bewilligungsbescheide, Verwendungsnachweise

4 Mittelinanspruchnahme

5 Aufbewahrung von Unterlagen

6 Rückzahlungen

7 Einhaltung der 30-Tage-Frist

8 Ländermaßnahmen nach Teil II Abschnitt C

9 Landeshaushalt

10 Regionalkonferenzen

11 Begünstigtenverzeichnis

B. Förderstatistik und Evaluation

1 Förderstatistik

2 Evaluation

3 Wissenschaftliche Begleitung der GRW

Anhang 1:
Artikel 91a und Artikel 91b des Grundgesetzes
Anhang 2:
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz (GRWG)
Anhang 3:
Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Anhang 4:
Garantieerklärung
Anhang 5:
Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung
Anhang 6:
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement, Kooperationsnetzwerke, Innovationscluster, Regionalbudget und Experimentierklausel
Anhang 7:
Positivliste zu Teil II A Nummer 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens
Anhang 8:
Evaluationsplan zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 1. Januar 2022
Anhang 9:
Regionalfördergebiet im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027

Einleitung

Regionalpolitik in der Sozialen Marktwirtschaft

Regionalpolitik zugunsten strukturschwacher Regionen gehört seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland zu den Grundpfeilern der Sozialen Marktwirtschaft. Sie fußt auf dem grundgesetzlichen Auftrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und dem politischen Ziel, Chancengerechtigkeit, Teilhabe an wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklung sowie eine ausgewogene und gleichwertige Raumentwicklung im gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten. Denn: Eine ausgewogene Arbeitsmarkt-, Einkommens-, Sozial- und Raumstruktur ist notwendige Voraussetzung für die Akzeptanz der Sozialen Marktwirtschaft. Mehr noch: Eine ausgewogene Entwicklung zwischen strukturstarken und -schwachen Regionen trägt zur wirtschaftlichen Prosperität und damit auch zur sozialen Stabilität im ganzen Land bei. Gleichwertige Lebensverhältnisse sichern den Wohlstand und den wirtschaftlichen Fortschritt Deutschlands.

Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Grundsätze und Ziele

Zentrales Instrument der nationalen Regionalpolitik in Deutschland ist die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Seit 1969 unterstützen Bund und Länder über die GRW besonders vom Strukturwandel betroffene Regionen. Mit Sonderprogrammen wurde auf unvorhergesehene Vorkommnisse reagiert, wie beispielsweise auf das Hochwasser 2002 sowie die weltweite Wirtschafts- und Finanzkrise ab 2007. Eine zentrale Rolle hat die GRW beim Aufbau von wettbewerbsfähigen Strukturen in den neuen Ländern gespielt. Die Begründung der GRW bleibt weiterhin aktuell:

Auch heute sind Regionen in unterschiedlichem Maße in der Lage, den Strukturwandel aus eigener Kraft zu meistern. Wo dies nicht möglich ist, ist die Politik gefordert, damit strukturschwache Regionen durch Ausgleich ihrer Standortnachteile Anschluss an die allgemeine Wirtschaftsentwicklung halten und keine Region dauerhaft zurückfällt. Dabei geht es vorrangig um die Förderung von Maßnahmen, die die Anpassungsfähigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit der vom Strukturwandel betroffenen Regionen stärken. Strukturschwache Regionen werden aktiviert statt passiv saniert.

Hauptziel der GRW ist es, aufbauend auf den in der Region vorhandenen Entwicklungsmöglichkeiten, dauerhafte und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und zu sichern. So wird Wachstum und Beschäftigung regional und nachhaltig verankert. Der Strukturwandel wird erleichtert, die regionalen Arbeitsmärkte stabilisiert und das gesamtwirtschaftliche Wachstum gestärkt.

Dabei ist die GRW mittel- bis langfristig ausgerichtet. Das breit gefächerte Angebot an Fördermöglichkeiten setzt auf der Angebotsseite der Wirtschaft an. Wirtschaftsstruktur und Entwicklung der strukturschwachen Regionen bleiben somit das Resultat der Entscheidung einer Vielzahl von Unternehmen, die sich im Wettbewerb behaupten müssen.

Instrumente und Förderschwerpunkte

Gefördert werden gewerbliche Investitionen, Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie nichtinvestive Aktivitäten wie z. B. Clusterbildung. Damit steht den Ländern ein flexibles Instrumentarium zur Verfügung. Es ermöglicht ihnen, zielorientiert auf regionale Problemlagen zu reagieren.

Mit dem Koordinierungsrahmen werden Förderschwerpunkte der GRW unter anderem auf die Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, die Stärkung von Technologie und Innovationen und die Unterstützung ländlicher Räume gelegt:

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Die GRW ist ein zentrales mittelstandspolitisches Förderinstrument, das den „Jobmotor“ KMU in strukturschwachen Regionen unterstützt. Im Zeitraum 2016 bis 2020 entfielen 95 Prozent der Fördervorhaben und vier Fünftel der für gewerbliche Investitionen bewilligten GRW-Mittel auf KMU. Im Rahmen der gewerblichen Förderung können KMU gegenüber Großunternehmen in derselben Fördergebietskategorie beispielsweise höhere Fördersätze gewährt werden. Die im Rahmen der Infrastrukturförderung unterstützten Technologie-, Innovations- und Existenzgründungszentren zielen beispielsweise darauf ab, KMU sowohl die Anlaufphase nach der Gründung als auch die Entfaltung innovativer Aktivitäten zu erleichtern.
Technologie und Innovationen: Die GRW-Investitionsförderung verringert bei Investoren die Kosten für den Aufbau einer modernen Produktionsstruktur. Gemeinsam mit der gezielten Förderung des Technologietransfers beispielsweise durch die Clusterförderung oder die Förderung wirtschaftsnaher Forschungseinrichtungen wird die innovative Basis der Regionen gestärkt.
Ländliche Räume: Grundsätzlich ist die GRW auf städtische und ländliche Regionen gleichermaßen ausgerichtet und berücksichtigt daher auch in angemessener Form die Bedürfnisse ländlicher Räume. Ländlichen Räumen fällt es in der Regel besonders schwer, Produktivkapital und Arbeitsplätze zu akquirieren und dauerhaft zu binden. Wohnortnahe Arbeitsplätze im ländlichen Raum müssen daher geschaffen bzw. gesichert werden. Unterzentren und Städte rücken in ländlichen Regionen als Anker für Wachstum und Beschäftigung stärker in den Mittelpunkt. Das endogene Potenzial wird erschlossen und die Vernetzung verstärkt.

Die Koordinierungsfunktion der GRW

– Koordinierung nach innen –

Regionalpolitische Maßnahmen sollen Standortnachteile besonders strukturschwacher Regionen mindern. Gleich­zeitig müssen sie im Einklang mit einem fairen Standortwettbewerb stehen und dürfen nicht zu einem Subventionswettlauf von Ländern und Regionen führen.

Daher legen Bund und Länder im Koordinierungsrahmen gemeinsam die Regeln der Förderung fest. Diese umfassen das Fördergebiet, die Fördertatbestände, Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung, die Verfahren zur Mittelverteilung und -bereitstellung sowie zum Monitoring und zur Evaluation (vgl. § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz – GRWG).

Die Abgrenzung des GRW-Fördergebietes erfolgt auf Basis eines bundesweit einheitlichen und transparenten Verfahrens in funktional abgegrenzten (Arbeitsmarkt-)Regionen. Anhand eines ausdifferenzierten Indikatorensystems wird eine Rangfolge von der strukturschwächsten bis zur strukturstärksten Region erstellt. Diese gibt grundsätzlich den Ausschlag für das Ausmaß der Förderung in den Regionen des Fördergebietes (vgl. Fördergebietskarte).

Die Festlegung der Fördergebietskarte wird aufgrund der EU-beihilferechtlichen Vorgaben in regelmäßigen Abständen überprüft. Dadurch wird sichergestellt, dass sich aktuelle regionale Entwicklungsprozesse im Fördergebiet niederschlagen: Prosperierende Regionen fallen heraus; Regionen, die im Standortwettbewerb zurückfallen, werden aufgenommen. Ein der tatsächlichen Bedarfslage entsprechender Einsatz der regionalpolitischen Mittel in den strukturschwachen Gebieten wird damit gewährleistet.

Die Fördermöglichkeiten und -höchstsätze der GRW orientieren sich im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben eng an der Strukturschwäche bzw. Bedürftigkeit der jeweiligen Region.

Der Koordinierungsrahmen spiegelt insofern die Koordinierungsfunktion der GRW nach innen wider. Innerhalb des Rahmens können die Länder eigene Förderschwerpunkte setzen, um den regionsspezifischen Besonderheiten über eine gezielte Förderung Rechnung zu tragen.

– Koordinierung nach außen –

Die Abgrenzung der regionalen Fördergebiete sowie die EU-beihilferechtlich abgesicherten Förderhöchstsätze für die gewerbliche Investitionsförderung gelten nicht nur innerhalb der GRW, sondern auch für weitere Regionalförderprogramme von EU, Bund, Ländern und Kommunen.

Zum 1. Januar 2020 hat die Bundesregierung das Gesamtdeutsche Fördersystem für strukturschwache Regionen eingerichtet und damit ihre Regionalförderung unter einem gemeinsamen konzeptionellen Dach gebündelt. Die beteiligten Einzelprogramme stammen aus den Bereichen Investitions- und Wachstumsförderung, Innovationsförderung und Fachkräfte. Hinzu kommen Programme zur Stärkung der regionalen Infrastruktur, der Daseinsvorsorge und der „weichen“ Standortfaktoren. Die Förderung erfolgt ausschließlich in strukturschwachen Regionen entsprechend der GRW oder bei Programmen mit einer anderen räumlichen Abgrenzung durch spezielle regionale Förderkonditionen bzw. einen überproportionalen Mitteleinsatz in diesen Regionen.

Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die teilweise zur Verstärkung der nationalen Förderprogramme eingesetzt werden, werden beispielsweise auch in GRW-Projekten nach den Bestimmungen des Koordinierungsrahmens zum Einsatz gebracht.

Die GRW übt somit eine wichtige Koordinierungsfunktion für alle regionalen Wirtschaftsförderinstrumente in Deutschland aus.

Koordinierung mit anderen raumwirksamen Maßnahmen

Viele wirtschaftspolitische Eingriffe haben eine raumwirksame Bedeutung. Regionalpolitische Maßnahmen sind umso effizienter, je stärker sie in ein gesamtwirtschaftliches Konzept eingebunden sind. Dies erfordert eine enge Abstimmung der GRW mit anderen wirtschaftspolitischen Maßnahmen. Mit der Vorgabe, GRW-Projekte eng mit Fach­politiken wie der Arbeitsmarktpolitik, der Innovations- und Bildungspolitik, der Umweltpolitik etc. abzustimmen, steht die GRW für einen integrierten Einsatz des gesamten regionalpolitischen Instrumentariums. So können sinnvolle Synergien für das regionale Wachstum und für Beschäftigungs- und Einkommenseffekte erzielt werden.

Rechtliche Grundlagen

– EU –

Mit den Förderregeln des Koordinierungsrahmens wird der durch die europäischen Regionalbeihilferegeln vorge­gebene (Subventions-)Rahmen umgesetzt. Denn die GRW unterliegt, wie alle Wirtschaftsförderinstrumente, den Bestimmungen des EU-Beihilferechts. GRW-Fördergebiet, -Fördertatbestände und -Förderhöchstsätze müssen mit den jeweils geltenden EU-beihilferechtlichen Vorgaben vereinbar sein.

– national –

Die verfassungsrechtliche Grundlage der GRW zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse findet sich in Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) (zusätzlich unter anderem auch in § 1 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes). Dieser Auftrag richtet sich an Bund, Länder und Kommunen.

Die Zuständigkeit für Regionalpolitik liegt nach dem Grundgesetz in erster Linie bei den Ländern (Artikel 30 GG) und den Kommunen/​Kommunalverbänden (Artikel 28 GG). Seit der Verfassungsänderung von 1969 wirkt der Bund im Rahmen der GRW an dieser Aufgabe der Länder mit (Artikel 91a GG, vgl. Anhang 1).

Das GRWG legt die allgemeinen Grundsätze der Förderung und der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern fest (vgl. Anhang 2).

Der Bund wirkt im Rahmen seiner Koordinierungsfunktion an der Erstellung und Einhaltung des Koordinierungs­rahmens und der Finanzierung mit.

Der Koordinierungsrahmen trifft insbesondere Regelungen zu (vgl. § 4 GRWG):

der Fördergebietskarte (Teil I und Anhang 9 des vorliegenden Koordinierungsrahmens),
den förderfähigen Maßnahmen sowie Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung (Teil II),
der Verteilung der Bundesmittel auf die Länder (Teil III),
der Mittelbewirtschaftung (Teil IV),
Berichtswesen, statistischer Auswertung und Evaluation (Teil V).

Der Koordinierungsrahmen ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Aufstellung des Koordinierungsrahmens ist die Hauptaufgabe des Koordinierungsausschusses, dem der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz als Vorsitzender, der Bundesminister der Finanzen sowie die Wirtschaftsminister bzw. -senatoren der Länder angehören.

Durchführung der Förderung

Die Durchführung der GRW ist allein Sache der Länder: Sie wählen die förderwürdigen Vorhaben aus, erteilen in eigener Zuständigkeit die Bewilligungsbescheide und kontrollieren die Einhaltung der Förderbestimmungen durch die Zuwendungsempfänger.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unterrichtet den Deutschen Bundestag sowie die Bundestagsausschüsse über die Durchführung der GRW-Förderung im Rahmen eines in regelmäßigen Abständen zu erstellenden und mit den Ländern abzustimmenden regionalpolitischen Berichtes.

Mittelausstattung

Die Parlamente auf Bundes- und Landesebene entscheiden im Rahmen der jährlichen Haushaltsgesetzgebung über die Höhe der für die GRW bereitzustellenden Mittel. Die Haushaltspläne enthalten die im Haushaltsjahr zur Verfügung stehenden Barmittel zur Leistung von Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen, in deren Höhe Be­willigungen zulasten der nächsten Jahre eingegangen werden können. An der Finanzierung der GRW sind Bund und Länder gemäß Artikel 91a GG je zur Hälfte beteiligt. Der GRW-Koordinierungsausschuss entscheidet über die Verteilung der bereitgestellten Mittel auf die einzelnen Länder und die Verwendungszwecke.

Monitoring und Erfolgskontrolle

Die regionalpolitischen Mittel sind effizient und zukunftsorientiert einzusetzen. Zudem ist die Notwendigkeit der entsprechenden Maßnahmen beständig zu belegen. Folglich bedarf es einer regelmäßigen Erfolgskontrolle.

Die GRW wird bereits seit Jahren und in regelmäßigen Abständen hinsichtlich ihrer zentralen Förderbereiche evaluiert. Grundlage bildet die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführte Statistik der bewilligten Förderfälle. Sie erfasst auf Basis der Bewilligungsbescheide und Verwendungsnachweise die wesentlichen Daten der einzelnen Förderfälle vor und nach Durchführung der Investition (Soll-Ist). Über die Verwendungsnachweiskontrolle werden zudem die Arbeitsplatzeffekte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens erfasst, um die Nachhaltigkeit der GRW-Förderung zu messen. Geförderte Projekte der wirtschaftsnahen Infrastruktur unterliegen einem Zweckbindungszeitraum von in der Regel 15 Jahren.

Der Abgleich der Soll-Ist-Daten wird im Bereich gewerbliche Investitionsförderung ergänzt um regelmäßige Ex-post-Evaluationen (regionalwissenschaftliche Studien mit Fokus auf den Beschäftigungs- und Einkommenseffekten der Förderung); im Bereich der Infrastrukturförderung arbeiten Bund und Länder auf Basis eines Methodengutachtens an einem Konzept einer aussagekräftigen Evaluation.

Mit diesem mehrstufigen System aus Monitoring und Erfolgskontrolle legen Bund und Länder gemeinsam die Grundlage, um auch künftig knappe Mittel bedarfsgerecht einzusetzen und die GRW inhaltlich weiterzuentwickeln.

Teil I Festlegung der Fördergebiete (nach § 1 Absatz 2 GRWG)

A. Beihilferechtliche Vorgaben

(1) Ausgangspunkt der Förderung der gewerblichen Wirtschaft in strukturschwachen Regionen ist das beihilferechtlich definierte Regionalfördergebiet. Auf Basis der Regionalbeihilfeleitlinien1 hat die Europäische Kommission europaweit die sogenannten A-Gebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den maximalen Anteil der Bevölkerung, für den in jedem Mitgliedstaat sogenannte C-Gebiete nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV ausgewiesen werden dürfen (Plafond), festgelegt.

(2) Seit dem 1. Juli 2014 verfügt Deutschland über keine Höchstfördergebiete (A-Gebiete) mehr. Der C-Plafond für die Förderperiode 2022 bis 2027 beträgt 18,1 Prozent der deutschen Bevölkerung. Bund und Länder haben den beihilferechtlichen Spielraum bei der Neuabgrenzung der GRW-Fördergebiete voll ausgenutzt, um besondere Problemlagen regionalpolitisch abfedern zu können und den Strukturwandel zu unterstützen. Über den nach den Regionalbeihilfeleitlinien vorgegebenen C-Plafond hinaus wurde in der GRW eine weitere Fördergebietskulisse – die sogenannten D-Gebiete – eingeführt. Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft in den D-Gebieten unterliegt horizontalen beihilferechtlichen Vorgaben und wird auf Basis der KMU-Bestimmungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)2 und der De-minimis-Verordnung3 durchgeführt.

B. Regionalindikatorenmodell

Die Verteilung des C-Plafonds und die Festlegung der deutschen Fördergebiete erfolgen grundsätzlich auf Basis eines Regionalindikatorenmodells. Das Bundesgebiet wird flächendeckend in sogenannte Arbeitsmarktregionen eingeteilt, die – auf der Basis der Berufspendlerverflechtungen – die Zentren der regionalen Arbeitsmärkte mit ihren jeweiligen Einzugs- bzw. Verflechtungsbereichen umfassen. Die Arbeitsmarktregionen werden anhand eines Gesamtindikators in eine Reihenfolge von der struktur- bzw. wirtschaftsschwächsten Arbeitsmarktregion bis hin zur struktur- bzw. wirtschaftsstärksten Arbeitsmarktregion gebracht (Ranking). Der Gesamtindikator setzt sich aus den folgenden Regionalindikatoren zusammen:

a)
Regionale Produktivität (Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigen 2018)
37,5 Prozent
b)
Durchschnittliche Unterbeschäftigtenquote 2017 bis 2019
37,5 Prozent
c)
Entwicklung der Zahl der Erwerbsfähigen 2017 bis 2040
17,5 Prozent
d)
Infrastrukturindikator
7,5 Prozent

C. Fördergebiet ab 2022

Das vom Koordinierungsausschuss beschlossene Fördergebiet (Anhang 9) ab 1. Januar 2022 trägt durch Ausweisung von C- und D-Gebieten auf Grundlage des Regionalindikatorenmodells den regionalen Problemlagen in Deutschland in ausgewogener und sachgerechter Weise Rechnung. Verstärkt als C-Fördergebiet einbezogen werden dabei Städte des Ruhrgebietes. Erheblicher regionalpolitischer Unterstützungsbedarf zeigt sich auch bei einigen Regionen an der Nordseeküste. In Ostdeutschland spiegelt das neue Fördergebiet wider, dass sich dort die wirtschaftliche Entwicklung zunehmend ausdifferenziert. Waren in der Förderperiode 2014 bis 2021 die neuen Länder noch durchweg C-Fördergebiete, waren für die Förderperiode 2022 bis 2027 zahlreiche Metropolregionen und ihre Einzugsgebiete nur

noch als D-Gebiete auszuweisen. Mit Ausnahme von Teilen Berlins werden alle Regionen Ostdeutschlands in das Fördergebiet einbezogen. Zusätzliche D-Fördergebiete wurden außer in den ostdeutschen Ländern vor allem in Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein ausgewiesen.

Für das Jahr 2023 hat die Europäische Kommission eine Halbzeitüberprüfung der Regionalfördergebiete angekündigt. Sofern diese Änderungen des GRW-Fördergebietes erforderlich machen sollte, wird wiederum der GRW-Regionalindikator mit den in Abschnitt B genannten Gewichtungen der Teilindikatoren zugrunde gelegt.

Der maximale Fördersatz im Bereich der gewerblichen Wirtschaft beträgt in C-Gebieten regelmäßig 35/​25/​15 Prozent für kleine/​mittlere/​große Unternehmen. In zum C-Fördergebiet gehörenden NUTS4-3-Regionen, die einen im EU-Vergleich überdurchschnittlich hohes Pro-Kopf-BIP und eine unterdurchschnittlich hohe Arbeitslosenquote aufweisen, beträgt die maximale Förderintensität 30/​20/​10 Prozent. In NUTS-3-Regionen mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als zehn Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 darf der Fördersatz um fünf Prozentpunkte angehoben werden. In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, darf die in dem betreffenden C-Fördergebiet zulässige Beihilfehöchstintensität soweit angehoben werden, dass die Differenz zwischen den Beihilfeintensitäten der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt. Die Höchstfördersätze für die einzelnen Regionen des Förderge­bietes enthält Anlage 9.

Teil II Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung

Die folgenden Regelungen legen die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung aus Haushaltsmitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (im Folgenden: GRW-Mittel) fest. Die Durchführung der Maßnahmen ist allein Sache der Länder. Die Länder können dabei regionale Bedürfnisse berücksichtigen und Prioritäten setzen und die Regelungen des Teil II einschränken.

A. Gewerbliche Wirtschaft

1 Allgemeines5

1.1 Begriffsbestimmungen

1.1.1 Betriebsstätte

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).6 Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Nummer 2.3.1 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbstständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.

1.1.2 Einzelinvestition

Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem zulässigen Höchstbetrag für große Investitionsvorhaben liegen.7

1.1.3 Gründung eines Unternehmens

Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbe­betriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbstständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen.

1.1.4 Arbeitsplatz

(1) Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

(2) Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.

(3) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Nummer 2.7.2 Absatz 4) angelegt sind.

(4) Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Anrechnung von Dauerarbeitsplätzen liegt im Ermessen der Länder.

(5) Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.

(6) Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer an­geboten und besetzt werden.

(7) Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

(8) Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrags ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise im Betrieb des Unternehmens/​Arbeitgebers ausgeführt werden.

1.1.5 Kleine und mittlere Unternehmen, Großunternehmen8

(1) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

a)
weniger als 250 Personen beschäftigen und
b)
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

a)
weniger als 50 Personen beschäftigen und
b)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

(3) Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die oben angegebenen Voraussetzungen für KMU erfüllen.

(4) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I AGVO enthaltenen Berechnungsmethoden.

1.2 Grundsätze der Förderung der gewerblichen Wirtschaft

Mit GRW-Mitteln können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, durch die die Wett­bewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden (Entwicklungsstrategie). Dabei sind die im Koordinierungsrahmen festgelegten Grundsätze und Ziele der GRW als Eckpunkte zur Förderung der regionalen Entwicklung maßgebend.

1.2.1 Fördergebiete

GRW-Mittel dürfen nur in den in Teil I und Anhang 9 ausgewiesenen Fördergebieten eingesetzt werden.

1.2.2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.

1.2.3 Subsidiaritätsgrundsatz

Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.

1.2.4 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.9

1.3 Förderverfahren

1.3.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Teil II C Nummer 3 auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle10 gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular11 zu stellen.

(2) Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

1.3.2 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebs­aufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.

(2) Bei Mietkauf oder Leasing eines Wirtschaftsgutes ist der Mietkäufer bzw. Leasingnehmer antragsberechtigt.

(3) In dem Mietkauf- oder Leasingvertrag sind anzugeben:

a)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der Miet- bzw. Leasingraten sowie der vereinbarte Kauf und/​oder Mietverlängerungsoptionen des Mieters bzw. Leasingnehmers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
b)
In Fällen des Immobilien-Leasings und der Immobilienmiete Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/​oder veränderter Verwaltungskosten.

1.4 Vorförderungen

Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

1.5 Prüfung von Anträgen

(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben und nimmt im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit anhand der Kriterien in Nummer 2.6.1 gegebenenfalls eine Priorisierung der Projekte vor.

(2) Zudem ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
c)
die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
d)
ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist,
e)

das Investitionsvorhaben

aa)
den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie 171 BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

2 Fördervoraussetzungen

2.1 Primäreffekt

Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

2.1.1 Artbegriff

Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (das heißt zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“).12

2.1.2 Einzelnachweis

Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km vom Sitz der Betriebsstätte anzusehen. Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antrag­stellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens nachzuweisen.

2.1.3 Ausbildungsstätten

Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z. B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.

2.2 Anreizeffekt

Beihilfen gelten als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Antrag gestellt hat, bevor mit den Arbeiten für das Vorhaben oder die Tätigkeit begonnen wurde (siehe Nummer 1.3.1).13

2.3 Arbeitsplatzeffekte und Erfordernis der besonderen Anstrengung

2.3.1 Arbeitsplatzeffekte

(1) Mit den Investitionsvorhaben müssen in den Fördergebieten neue Dauerarbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden. Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze gefördert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

(2) Investitionen zur Schaffung oder Sicherung isolierter oder alternierender Telearbeitsplätze können gefördert werden, sofern sich sowohl die Betriebsstätte des Unternehmens als auch der Telearbeitsplatz im Fördergebiet befinden. Befinden sich die Betriebsstätte und der Telearbeitsplatz in unterschiedlichen Gebietskategorien, ist für die Bemessung des Höchstfördersatzes das Fördergebiet maßgebend, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Liegen Betriebsstätte und Telearbeitsplatz in verschiedenen Ländern, kann eine Förderung nur im Einvernehmen zwischen den betroffenen Ländern erfolgen. Das Einvernehmen muss sich insbesondere auf die eventuelle Aufteilung der Finanzierung der Förderung der einzelnen Investitionen in der Betriebsstätte und am Ort des Telearbeitsplatzes erstrecken. Dabei kann sich die eventuelle Aufteilung der Finanzierung zwischen den beteiligten Ländern an dem jeweiligen voraussichtlichen Ausmaß der in Nummer 2.6.1 Absatz 3 genannten besonderen Struktureffekte, die mit der einzelnen Investition verbunden sind, ausrichten. Für den Erlass des Zuwendungsbescheides ist das Land zuständig, in dem sich die Betriebsstätte befindet.

2.3.2 Besondere Anstrengung

(1) Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern.

(2) Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder die Zahl der bei Antrag­stellung in der zu fördernden Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.14 Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden.

Wenn für die Förderung die besondere Anstrengung durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt wird, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vor­handen sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Nummer 2.3.1 Absatz 1) erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist als besondere Anstrengung nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der bzw. den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.

(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,
b)
Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit15,
c)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Nummer 2.3.1 Absatz 1) erhalten werden oder
d)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.

(4) Darüber hinaus müssen bei großen Unternehmen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben

(1) Folgende Investitionsvorhaben sind bei KMU förderfähig:

a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

(2) Folgende Investitionsvorhaben gemäß Artikel 2 Nummer 51 AGVO sind bei großen Unternehmen förderfähig:

a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist16, und
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist16. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

(3) Bei Unternehmen sind auch Investitionsvorhaben förderfähig, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen). Maßgeblich ist Artikel 36 Absatz 1 bis 3 AGVO. Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO sind nicht förderfähig.

Förderfähig sind nur die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 AGVO mit der Maßgabe, dass das Umweltschutzniveau der Unionsnormen und der nationalen Normen zu übertreffen ist. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.

Im Übrigen müssen die im Teil II A vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sein. Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben bestimmt sich abweichend von Teil II A Nummer 2.4 Absatz 2 nach Teil II A Nummer 2.4 Absatz 1 Buchstabe a bis e.

Die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf 40 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

2.5 Einvernehmensregel

(1) Investitionen, die in einem sachlichen/​inhaltlichen und engen zeitlichen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität stehen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Ziel­gebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte nach Nummer 2.6.1 Absatz 1 zulässig ist.

(2) Große Investitionsvorhaben mit einem Investitionswert über 50 Millionen Euro17, welche überwiegend der Verlagerung von Betriebsstätten oder Teilen von Betriebsstätten aus einem Nichtfördergebiet in ein Fördergebiet der GRW dienen und einen negativen Beschäftigungssaldo von mehr als einem Drittel aufweisen, sind von einer Förderung ausgeschlossen, es sei denn, dies geschieht im Einvernehmen der beteiligten Länder. Der Beschäftigungssaldo wird ermittelt, indem die Anzahl der Arbeitsplätze in den zu schließenden oder zu verkleinernden Betriebsstätten in Relation zu der Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze in der neuen Betriebsstätte gesetzt wird.

2.6 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers

2.6.1 Förderhöchstsätze

(1) In den Fördergebieten gemäß Teil I18 darf die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen die nachstehenden Förderhöchstsätze nicht über­schreiten:19

a)

C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 100 % des Durchschnitts der EU-27 oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100 % des Durchschnitts der EU-27:20

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 15 Prozent
b)

C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 % des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 % des Durchschnitts der EU-27:21

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent
In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die in den Buchstaben a und b genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.22
In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, gilt für die gesamte Dauer der laufenden Förderperiode ein erhöhter Förderhöchstsatz. Er wird dadurch bestimmt, dass die Differenz zwischen den Förderhöchstsätzen der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.23
c)

D-Fördergebiete:

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen24, 25 20 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen24, 25 10 Prozent

(2) Weiterhin können Investitionsvorhaben im gesamten Fördergebiet mit maximal 200 000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden26; darüber hinaus können Investitionsvorhaben, für die bis zum 31.12.2021 ein Antrag gestellt wurde, auf Grundlage der Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung gefördert werden. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die in Teil II A vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Der Fördersatz aus Mitteln der GRW darf jeweils abweichend von Absatz 1 den jeweiligen Fördersatz gemäß Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 20 Prozentpunkte überschreiten.

Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Teil II A Nummer 2.4 Absatz 2 nach Teil II A Nummer 2.4 Absatz 1 Buchstabe a bis e. Bei KMU sind zusätzlich Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, förderfähig. Die Absätze 1 und 3 finden auf die Förderung nach diesem Absatz keine Anwendung.

(3) Die genannten Fördersätze in C-Fördergebieten sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können. Ein besonderer Struktureffekt kann unterstellt werden, wenn das Vorhaben in besonderer Weise geeignet ist, quantitativen und qualitativen Defiziten der Wirtschaftsstruktur und des Arbeitsplatzangebotes in dem Fördergebiet entgegenzuwirken, z. B. durch

Investitionen, die zur Hebung bzw. Stabilisierung der Beschäftigung in Regionen mit schwerwiegenden Arbeitsmarktproblemen beitragen,
Investitionen, die besonders energieeffizient sind,
Investitionen, die die regionale Innovationskraft stärken,
Investitionen im Zusammenhang mit Existenzgründungen.

2.6.2 Beihilfeintensität

Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Kosten zum Zeitpunkt der Gewährung.

2.6.3 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Regionalbeihilfen besteht aus den förderfähigen Kosten für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Erstinvestitionsvorhabens (sachkapitalbezogene Zuschüsse) oder den Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze (lohnkostenbezogene Zuschüsse). Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Be­rechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können regionalförderfähige Aufwendungen ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen.

2.6.4 Eigenbeitrag

Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.

2.6.5 Nominalbetrag

GRW-Zuschüsse können mit ihrem Nominalbetrag in der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.

2.6.6 Darlehen

(1) Bei vergünstigten Darlehen ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Referenzzinssatz, der nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Methode zu bestimmen ist.27

(2) Nachrangdarlehen sind nicht förderfähig.

2.6.7 Bürgschaften

Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften erfolgt auf Grundlage der von der Europäischen Kommission genehmigten Methoden.28

2.6.8 Anmeldepflicht bei der Kommission

(1) Regionalbeihilfen müssen einzeln29 bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Anmeldeschwellen überschritten werden (GRW-Mittel und gegebenenfalls Mittel aus weiteren Förderprogrammen).

Dies sind bei

a)
regionalen Investitionsbeihilfen der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von 100 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO30),
b)
Investitionsbeihilfen für KMU nach Artikel 17 AGVO (vgl. Fußnote 24): 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO).

(2) Die Anmeldepflicht besteht außerdem, wenn bei regionalen Investitionsbeihilfen31 der Beihilfeempfänger nicht bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung32 aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichtet, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.

(3) Regionalbeihilfen für Unternehmen der Kunstfaserindustrie33 sind einzeln anzumelden.

2.7 Förderfähige Kosten

2.7.1 Wahlrecht

GRW-Mittel können entweder in Form von sachkapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen gemäß Teil C Nummer 3 oder in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Der Investor hat diesbezüglich ein Wahlrecht.

2.7.2 Sachkapitalbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen

(1) Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen und Zinsverbilligungen gehören zu den förderfähigen Kosten:

a)
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (unter anderem Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets34 eingesetzt werden,
c)

die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn

aa)
diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
bb)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
cc)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
d)

gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.

aa)
Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb)
Miet- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren, bei KMU eine Laufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter bzw. Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrags übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters bzw. Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden.
e)
im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht förderfähig,
f)
der aktivierte Grundstückswert bis zur Höhe des Marktpreises für ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht:

a)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b)
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
c)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen.
Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Be­schäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen,
d)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).

(3) Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z. B. nach BauGB) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.

(4) Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

(5) Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.

2.7.3 Lohnkostenbezogene Zuschüsse

(1) Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an ein Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4 gebundene Arbeitsplätze handelt. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

(2) Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zuschüsse der Arbeitsmarktförderung sind abzuziehen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

(3) Der lohnkostenbezogene Zuschuss kann je zur Hälfte mit der erstmaligen Besetzung der Arbeitsplätze und nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden.

2.8 Durchführungszeitraum

(1) Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 können bis zum 30. Juni 2022 Investitionszuschüsse für Investitionsvorhaben gewährt werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden. Der Bezugszeitraum in Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 für die Berechnung der besonderen Anstrengung bleibt davon unberührt.

(3) Durchführungszeiträume bereits bewilligter gewerblicher Investitionsvorhaben können bis zum 30. Juni 2022 ohne Begründung grundsätzlich um bis zu sechs Monate und im Einzelfall mit tragender Begründung für die Verzögerung aufgrund der Coronavirus-Pandemie und deren Auswirkungen um weitere bis zu sechs Monate kostenneutral, d. h. ohne weitere Änderungen und Folgewirkungen für das Vorhaben, verlängert werden. Abweichend von Absatz 1 kann damit die Laufzeit von Vorhaben höchstens 48 Monate betragen. Der Überwachungszeitraum nach Nummer 2.3.1 verschiebt sich entsprechend.

3 Ausschluss von der Förderung

3.1 Ausschluss von der Förderung

Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:

a)
Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
b)
Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nummer 43 AGVO,
c)
Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
d)
Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieversorgung, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,35
e)
Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 7) aufgeführten Bereiche,
f)
Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
g)
Transport- und Lagergewerbe,
h)
Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen,
i)
Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,36
j)
Flughäfen,
k)
Unternehmen, deren Haupttätigkeit in Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt und
l)
Unternehmen, deren Haupttätigkeit in die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt.

3.2 Einschränkungen der Förderung

(1) Die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen37 und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“38.

(2) Die Förderung von Investitionsvorhaben im Schiffbausektor ist grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Investitionsvorhaben in Werften für Neubau, Umbau und Reparatur der in Nummer 12 Buchstabe d der früheren Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau39 aufgeführten Arten von Handelsschiffen mit Eigenantrieb einzeln bei der EU-Kommission auf Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien angemeldet werden müssen.

3.3 Beginn vor Antragstellung

Für ein Vorhaben, das vor Antragstellung begonnen worden ist (Nummer 1.3.1), werden GRW-Mittel nicht gewährt.

3.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

4 Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens

4.1 Rückforderungsgrundsatz

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.

4.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

4.2.1 Verantwortlichkeit

(1) Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 2.3 bzw. Nummer 2.7.2 Absatz 5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.

(2) Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn

a)
Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
b)
staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
c)
extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

4.2.2 Voraussetzungen

(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann

a)
anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative bzw. Nummer 2.7.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.1) insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden.
b)
abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alter­native bzw. Nummer 2.7.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.1) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Nummer 2.3.1 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre.
c)
anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative bzw. Nummer 2.7.2 Absatz 5 nicht erreicht werden.
d)
abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
e)
abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrags liegt nicht vor, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 Prozent unterschritten wird.
f)
für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird.
g)
abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 zweite Alternative bzw. Nummer 2.7.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.1) höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Nummer 2.7.2 Absatz 4 nicht erfüllt wurden.40

(2) Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Fall der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Fall der Stilllegung der Betriebsstätte.

(3) Diese Nummer wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Rahmenplänen bewilligt wurden, angewendet.

4.2.3 Regelungen für kleine und mittlere Unternehmen

Abweichend von den in Nummer 2.7.2 Absatz 4 und Nummer 2.7.3 Absatz 2 festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der ab 2007 gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.

B. Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation

1 Allgemeines

1.1 Grundsätze der Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben und sonstigen Maßnahmen

Mit GRW-Mitteln können wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben und sonstige Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation von regionalen Akteuren zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten gefördert werden, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

1.1.1 Fördergebiete

GRW-Mittel dürfen nur in den in Teil I und Anhang 9 ausgewiesenen Fördergebieten41 eingesetzt werden.

1.1.2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.

1.1.3 Subsidiaritätsgrundsatz/​Eigenanteil

Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.

1.1.4 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.42

1.2 Förderverfahren

1.2.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Teil II C Nummer 3 auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle43 gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular44 zu stellen.

(2) Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken – außer bei Einrichtungen nach den Nummern 3.2.4 und 3.2.5 – und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.3 nicht als Beginn der Arbeiten.

1.2.2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für die Förderung des Ausbaus der wirtschaftsnahen Infrastruktur nach Nummer 3 und von sonstigen Maßnahmen nach Nummer 4 ist der Träger.

1.3 Vorförderungen

Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

1.4 Prüfung von Anträgen

Vor der Gewährung von GRW-Mitteln ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde,
c)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
d)
die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
e)

das Investitionsvorhaben

aa)
den in den Bauleitplänen nach dem BauGB festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie § 171 BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

1.5 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

1.6 Beihilferechtliche Vereinbarkeit der Maßnahmen

Es liegt in der Verantwortung der Länder, die Maßnahmen unter Beachtung des Beihilferechts auszugestalten. Die in den Ausführungen zu den einzelnen Fördertatbeständen genannten beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen sind zu berücksichtigen.

1.7 Ausschluss der Förderung

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten45, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

2 Rückforderungsgrundsätze

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt sind.

3 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur

3.1 Grundsätze der Förderung

3.1.1 Förderhöchstsatz

(1) Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt oder
b)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme fügt sich in eine regionale Entwicklungsstrategie ein oder
c)
Altstandorte (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) werden revitalisiert.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, dass das Land mit bis zu 95 Prozent fördern kann, wenn mindestens eine der Voraussetzungen von Buchstabe a bis c erfüllt ist.

(3) Sofern eine Förderung auf Basis der Wirtschaftlichkeitslücke erfolgt, ist die Förderung auf deren Höhe begrenzt.

3.1.2 Verantwortlichkeit des Trägers

Der Träger dieser Maßnahmen ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

3.1.3 Träger der Maßnahme

(1) Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können mit kommunalen Trägern gleichbehandelt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind, und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind. Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.

(2) Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.1.4 Betreiber

Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)
Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
b)
Bei der Auswahl des Betreibers sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
c)
Die Interessen des Trägers werden gewahrt, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält.
d)
Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

3.1.5 Einbindung privater Unternehmen

Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmer Kosten- und/​oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.

3.1.6 Wertabschöpfung

Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne beim Träger und/​oder Betreiber und/​oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Nummer 3.1.8 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. Es gelten zusätzlich die Regelungen der einzelnen Fördertatbestände.

3.1.7 Verbot der Verflechtung

Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

3.1.8 Bindungsfrist

Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden.

3.1.9 Modernisierung

Maßnahmen zur Modernisierung von gemäß Nummer 3.2 geförderten Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb der Bindungsfrist nach Nummer 3.1.8 förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.

3.1.10 Ausschluss der Förderung

(1) Kosten des Grunderwerbs mit Ausnahme der Maßnahmen der Nummern 3.2.4 und 3.2.5 sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig.

(2) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Investition in wirtschaftsnahe Infrastruktur um eine Bundes- oder Landesmaßnahme handelt, ist die Verwaltungszuständigkeit nach Bundes- bzw. Landesrecht. Satz 1 Variante 2 dieses Absatzes gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden sowie in Ausnahmefällen bei der Anbindung von Industrie- und Gewerbegeländen nicht für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind, die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.

(3) Eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen, ist nach der EP/​PIP-Entscheidung der Europäischen Kommission46 ausgeschlossen.

(4) Bereits begonnene Maßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen

Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung infrage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.

3.2.1 Industrie- und Gewerbegelände

(1) Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere:

a)
Kosten der Baureifmachung (z. B. Geländegestaltung),
b)

Baukosten (z. B.

Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz [Zu den Kosten der Anbindung an das überregionale Straßen- und Schienennetz gehören auch Kosten, die durch den notwendigen Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind, entstehen (z. B. Abbiege- und Beschleunigungsspur; Bau eines Verkehrskreisels; Bau einer Brücke; Geh- und Radwege; Ampelanlagen und Beschilderung, in wenigen Fällen Ausbau von Straßen(abschnitten)). Bei den von den Baumaßnahmen betroffenen, übergeordneten Straßen muss es sich um solche handeln, die sich entweder in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes befinden. Förderfähig sind nur Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Die Gesamtkosten der in diesem Klammerzusatz erwähnten ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für kommunale Straßen ausmachen.],
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen,
Kosten für den durch das Vorhaben bedingten Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Nummer 3.2.7 Absatz 2 erfüllen),
c)
Kosten für Umweltschutzmaßnahmen (z. B. Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Kosten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs bzw. Vermeidung von Versiegelung),
d)
projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten (insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen),
e)
Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden,
f)
sonstige Projektnebenkosten.

(3) Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:

a)
Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
b)
Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach Bundes-Bodenschutzgesetz) eines Dritten besteht.

(4) Zu den nicht-förderfähigen Erschließungs-, Ausbau- oder Revitalisierungskosten gehören insbesondere:

a)
Kosten des Grundstückserwerbs,
b)
Kosten für die Bauleitplanung,
c)
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abfallbeseitigungsanlagen,
d)
Unterhaltungs- und Wartungskosten,
e)
Hausanschlusskosten,
f)
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (z. B. durch kommunale Ämter),
g)
Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),
h)
ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
i)
Finanzierungskosten,
j)
Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß Umsatzsteuergesetz geltend gemacht werden kann,
k)
Richtfest, Einweihungsfeier und Ähnliches.

(5) Die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe47 nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie z. B. Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern. Die Vermarktungskosten sind förderfähig, wenn sie von Dritten erbracht werden.

(6) Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb bzw. Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile bis zum Ende der Bindungsfrist.

(7) Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen bzw. revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht wird und an den Träger weitergereicht wird.

3.2.2 Anbindung von Gewerbebetrieben

(1) Förderfähig ist

a)
die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz,
b)
die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
c)
die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
d)
die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz.

(2) Eine Förderung von Infrastrukturvorhaben wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.

(3) Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen,
b)
die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs-, Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur,
c)
durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht,
d)
die in den Nummern 211 und 212 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (2016/​C 262/​01) genannten Bedingungen werden beachtet.

(4) Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO erfüllt werden. In diesem Fall gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrags, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förder­fähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Vorhaben nach Artikel 56 AGVO sind ab einer Beihilfe von über 10 Millionen Euro oder Gesamtkosten von über 20 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(5) Sofern eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

3.2.3 Tourismus

(1) Förderfähig sind die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Gelände­erschließung für den Tourismus.48

(2) Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär und darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden.

(3) Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Als Nachweis dient eine qualifizierte Begründung (unter anderem Einfügen der geförderten Maßnahme in ein regionales touristisches Konzept).

(4) Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzer zu gewährleisten.

(5) Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.

a)

Förderfähig sind die nachstehend aufgezählten nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen.49

aa)
Wander-, Rad- und Reitwege,
bb)
Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsständen in Schutzgebieten,
cc)
unentgeltliche Park-/​Rastplätze,
dd)
öffentliche Toiletten,
ee)
unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
ff)
Promenaden,
gg)
Seebrücken,
hh)
Skiloipen,
ii)
Kurparks,
jj)
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
kk)
Schwimmsteganlagen,
ll)
Badestellen,
mm)
Naturbühnen,
nn)
Gradierwerke,
oo)
Wassertretanlagen.
b)

Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben:50

aa)
Schlechtwetterfreizeitangebote (z. B. Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus etc.),
bb)
entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
cc)
kleine örtliche Museen.
c)

Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie nach Artikel 53 AGVO förderfähig sind oder die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen:

aa)
Bädereinrichtungen,
bb)
Kurhäuser,
cc)
Sole- und Heilwassereinrichtungen,
dd)
Thermalbäder,
ee)
nachweislich überwiegend touristisch genutzte Hallen- und Erlebnis-/​Freizeit- und Kombibäder,
ff)
sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kulturelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
Der Beihilfehöchstbetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 2 Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Vorhaben nach Artikel 53 AGVO sind bei Überschreiten der beihilferechtlichen Anmeldeschwelle von 150 Millionen Euro, Vorhaben nach Artikel 55 sind ab einer Beihilfe von über 30 Millionen Euro oder bei Gesamtkosten von über 100 Millionen Euro pro Vorhaben einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
d)
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 AGVO erfüllt werden.51 Für die Berechnung des Beihilfehöchstbetrags gelten die Ausführungen unter Buchstabe c Absatz 2 Satz 1 und 2.
e)
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.

(6) Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.

(7) Sofern der Träger nicht Eigentümer des Geländes ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks nach Ablauf der Nutzungsbindung vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Baukosten an den GRW-Zuwendungsgeber ab.

3.2.4 Gewerbezentren

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks, Maker Spaces und Ähnliches52).

(2) Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.

(3) Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
b)
Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
c)
Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (z. B. Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode (vgl. Strukturfondsdurchführungsverordnung). Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.

(4) Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.

(5) Der Träger bzw. Betreiber des Zentrums stellt den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre bereit. Eine Verlängerung der maximalen Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen.

(6) Nutzer sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen53 und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.

(7) Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/​oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(8) Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Für kleine Unternehmen, die nicht börsennotierte Unternehmen sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, Zuschüsse von bis zu 400 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 600 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.54
b)
Für kleine und innovative Unternehmen55, wenn die Voraussetzungen in Buchstabe a vorliegen, Zuschüsse von bis zu 800 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 1,2 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent56, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.
c)
Für mittlere innovative Unternehmen – oder wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt sind –, wenn der Gesamtbetrag, der dem einzelnen Unternehmen gewährt wird, in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigt.57

(9) Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist.
b)
Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase genutzt werden.
c)
Es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase trotz ernsthafter Akquisitionsbemühungen nicht möglich war.

3.2.5 Bildungseinrichtungen

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung.

(2) Die Vorhaben müssen zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation beitragen oder Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren.

(3) Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungs­auftrag erfasst wird58 und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.

(4) Konkret förderfähig sind

a)
sämtliche berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
b)
Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung (HwO),
c)
Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d)
Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten z. B. im Sinne von den §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42k HwO und den §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42o HwO sowie den §§ 51 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie
e)
Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen59 die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.

(5) Die Neuerrichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst werden, ist nur in dem Maße förderfähig, wie es dem Anteil der nach den Absätzen 3 und 4 förderfähigen Angebote an der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung entspricht. Ausstattungsvorhaben in bereits bestehenden Einrichtungen sind in dem Maße förderfähig, in dem sie neben anderen Angeboten der Einrichtung der Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrags zugutekommen.

(6) Soweit die Förderfähigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nicht gegeben ist und eine Förderung nicht nach Absatz 5 erfolgt, ist eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme zulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO erfüllt werden. Der Beihilfehöchstbetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.60

(7) Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht.

(8) Träger der förderfähigen Einrichtungen können abweichend von Nummer 3.1.3 nur sein:

a)
Gebietskörperschaften (z. B. bei berufsbildenden Schulen),
b)
andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sowie
c)
juristische Personen des Privatrechts (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.

(9) Förderfähig sind die Kosten für

a)
die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) bzw. deren Aus- oder Umbau,
b)
die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (z. B. Mobiliar und IT-Ausstattung [einschließlich Software] für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien), und
c)
die erforderliche Ausstattung der Wohngebäude einschließlich der Gemeinschafts- und Sozialräume von Internaten.

3.2.6 Kommunikationsverbindungen61

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Kommunikationsverbindungen (bis zur Anbindung an das Netz bzw. den nächsten Knotenpunkt), um damit insbesondere förderfähige Betriebe in den GRW-Fördergebieten zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender Nachfrager berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.

(2) In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht bzw. gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.

(3) Eine Förderung im Bereich der Kommunikationsverbindungen ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA (Next-Generation-Access-Network)-Infrastruktur verfügen und innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügen werden (weiße NGA-Flecken). Die Identifizierung eines sogenannten „weißen NGA-Flecks“ – und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch die örtlichen Behörden bzw. die Zuwendungsgeber und muss im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens überprüft werden.62

(4) Mit der geförderten Infrastruktur sind zuverlässig Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens einem Gbit/​s im Up- und Downstream zu gewährleisten. Besonders abgelegene oder schwer erschließbare Anschlüsse können mit einer Bandbreite von unter einem Gbit/​s versorgt werden. Auf jeden Fall muss ein gefördertes Vorhaben wesentliche Verbesserungen der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen im Sinne der Definition der AGVO für NGA-Netze63 herbeiführen.

(5) Konkret förderfähig sind

a)
die Nutzung bzw. Verlegung (auch die Mitverlegung bei anderweitig geplanten Erdarbeiten) von passiven Infrastrukturen64 zur Errichtung einer NGA-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard,
b)
die Ausführung von Baumaßnahmen im Breitbandbereich, Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann,
c)
die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke65 als ausschließliche oder ergänzende Maßnahme beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.

(6) Die Förderung wird im Rahmen einer offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibung gemäß der EU-Vergaberichtlinie durchgeführt. Die Bestimmungen des Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten. Die Ausschreibung und ihr Ergebnis müssen auf dem Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de erfolgen.

(7) Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre, sofern neue Infrastrukturelemente (z. B. Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ist der Zugang dazu ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Fall einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, sollte der Zugang sechs Monate vor der Markteinführung dieser Dienste gewährleistet sein.

(8) Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, das heißt auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten des Landes bzw. der Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind.

Für Beihilfe von mehr als 10 Millionen Euro muss ein Überwachungs- und Rückforderungsmechanismus eingerichtet werden. Vorhaben mit Gesamtkosten von über 70 Millionen Euro müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

3.2.7 Abwasser- und Abfallanlagen

(1) Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung bzw. für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von gewerblichem Abwasser und Abfall.

(2) Eine Förderung der Errichtung bzw. des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei erfolgen, wenn

die Abwasseranlagen Teil eines umfassenden Netzes sind, das der öffentlichen Versorgung dient und die unter Randnummer 211 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe66 genannten Voraussetzungen erfüllt, und
die Bedingungen der Randnummer 212 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe67 beachtet werden.

(3) Für in Absatz 1 genannte Infrastrukturvorhaben kann eine Förderung als lokale Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 AGVO erfüllt werden. In diesem Fall gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrags, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.68

(4) Sofern eine Förderung auf Grundlage der Absätze 2 oder 3 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

3.2.8 Häfen

(1) Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in See- und Binnenhäfen. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz bzw. die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in See- und Binnenhäfen.

(2) Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56b und 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planungskosten):

Kosten für Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z. B. Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.
Kosten für Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See und von Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen z. B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen.
Kosten der Ausbaggerung von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.

(3) Nicht förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befind­liche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne.

(4) Der Förderhöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke) bestimmt. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.

(5) Für die Bestimmung des Förderhöchstsatzes gemäß Teil II B Nummer 3.1.1 sind folgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten, damit eine Freistellung von der Pflicht zur Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 56b AGVO gegeben ist:

a)

Für Seehäfen darf für Vorhaben zur Hafeninfrastruktur die Beihilfeintensität nicht höher sein als

90 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 20 Millionen Euro betragen;69
80 Prozent (in C-Fördergebieten 85 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 20 Millionen Euro und bis zu 50 Millionen Euro betragen;
60 Prozent (in C-Fördergebieten 65 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 50 Millionen Euro und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee AGVO festgelegten Betrag betragen.
Für Zugangsinfrastrukturen und Maßnahmen der Ausbaggerung darf die Beihilfeintensität nicht höher sein als 90 Prozent der förderfähigen Kosten und darf den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.
b)
Für Binnenhäfen darf die Beihilfeintensität nicht höher sein als 90 Prozent der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.69

(6) Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen. Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.

(7) Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 5 Millionen Euro (bei Seehäfen) bzw. 2 Millionen Euro (bei Binnenhäfen) ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.

3.2.9 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)

(1) Förderfähig ist die Errichtung und der Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91 AGVO und auf Grundlage von Artikel 26 AGVO (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben), soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

(2) Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, gemeinnützige, wirtschaftsnahe Forschungsinfrastruktureinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91, Variante 1 AGVO, die weder Teil einer Hochschule noch einer (grundfinanzierten) Wissenschaftsgemeinschaft sind oder aus öffentlichen Mitteln eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten.

(3) Förderfähig (und zugleich beihilfefähig) sind die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

(4) Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5) Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

(6) Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(7) Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig ist, muss

a)
sie über die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen und
b)
ein Monitoring und Rückforderungsmechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfe nicht überschritten wird, wenn der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung.

3.2.10 Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)

(1) Förderfähig sind Investitionen von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Absatzes 2 dieser Nummer, wenn die Bedingungen der Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Unionsrahmen“) zur öffentlichen Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten erfüllt und die Einrichtungen unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

(2) Antragsberechtigt sind rechtlich selbstständige, gemeinnützige, wirtschaftsnahe Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) im Sinne von Randnummer 15 Doppelbuchstabe ee des FuEuI-Unionsrahmens (Artikel 2 Nummer 83 AGVO) sowie Forschungsinfrastruktur-Einrichtungen gemäß der Definition in Randnummer 15 Doppelbuchstabe ff des FuEuI-Unionsrahmens (Artikel 2 Nummer 91 AGVO), Variante 1, unter den folgenden besonderen Bedingungen: Die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur-Einrichtung darf weder Teil einer Hochschule noch einer (grundfinanzierten) Wissenschaftsgemeinschaft sein oder aus öffentlichen Mitteln eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten. Die Forschungseinrichtung muss die geförderten Wirtschaftsgüter selbst nutzen.

(3) Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte.

(4) Die Förderung darf grundsätzlich 60 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Sofern die Investition der Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie dient, kann die Förderung bis zu 90 Prozent70 der förderfähigen Kosten betragen.

(5) Die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzen und Erlöse müssen klar voneinander getrennt werden, um eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuschließen (siehe Randnummer 18 des FuEuI-Unionsrahmens). Dies ist anzunehmen, wenn durch ein System des Vollkostenansatzes sämtliche Aufwendungen und Erlöse mittels einer Trennungsrechnung den jeweiligen Projekten sowohl des wirtschaftlichen als auch des nichtwirtschaftlichen Bereiches zugeordnet werden können.

(6) Überschüsse des wirtschaftlichen Bereiches müssen zur Kostendeckung im nicht-wirtschaftlichen Bereich verwendet werden (Claw-Back-Mechanismus). Gleiches gilt für die anteiligen Abschreibungen und den daraus entstehenden Zinsvorteil bei anteilig für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Gebäuden und Erstausstattungen.

(7) Etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten Tätigkeiten des Wissenstransfers erzielt werden, dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten im Rahmen von wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, sondern müssen im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.

(8) Sofern die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung schon allein deshalb ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen der Randnummer 20 Satz 2 ff. des FuEuI-Unionsrahmens erfüllt sind. In diesen Fällen kann von den Regelungen in den Absätzen 6 und 7 dieser Nummer abgesehen werden.

(9) 71Sofern eine Förderung nach Absatz 1 sowie 5 bis 8 nicht in Frage kommt, können Investitionen der in Absatz 2 bestimmten Forschungseinrichtungen mit den in Teil II A Nummer 2.6.1 Absatz 1 genannten Förderhöchstsätzen unterstützt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Beschäftigung von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/​Mitarbeitern,
b)
Ausrichtung vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen,
c)
Anteil an Forschung und Entwicklung beträgt mindestens 70 Prozent der Gesamtleistung.

Die Regelungen in Teil II A Nummern 2.1 (Primäreffekt) und 2.3.2 (Besondere Anstrengung) sowie die Einstufung in Teil II A Nummer 2.4 (Förderfähige Investitionsvorhaben) finden dabei keine Anwendung.

3.3 Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen

Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung bzw. Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Die Beteiligung aus GRW-Mitteln kann für eine Maßnahme bis zu 75 Prozent der Kosten betragen.

4 Vernetzung und Kooperation72

4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

(1) Die Fördergebiete legen ihren Entwicklungsanstrengungen möglichst ein integriertes regionales Entwicklungs­konzept, das auf einer breiten Zustimmung in der Region beruht, zugrunde. In dem Entwicklungskonzept sollen – auf Basis der notwendigen Eigenanstrengungen der Region – die für die regionale Entwicklung bzw. Umstrukturierung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und der verschiedenen Politikebenen entsprechend den jeweiligen regionsspezifischen Anforderungen gewichtet und aufeinander abgestimmt werden. Das Entwicklungskonzept soll, aufbauend auf einer Analyse der regionalen Ausgangslage (Stärken-, Schwächenanalyse), in erster Linie

a)
fachübergreifend die Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten der Region festlegen,
b)
die vorgesehenen Entwicklungsanstrengungen der Region sowie Abstimmung und Verzahnung der notwendigen Entwicklungsmaßnahmen der verschiedenen Politikbereiche und Politikebenen darstellen (integrierter Ansatz),
c)
die vorrangigen Entwicklungsmaßnahmen aufführen.

(2) Die Länder wirken auf die Regionen ein, um solche Konzepte zu erarbeiten. Sie geben dabei den Regionen mit den größten Entwicklungs- bzw. Umstrukturierungsproblemen Priorität. Das jeweilige Land und der Bund können sich an der Erarbeitung der Entwicklungskonzepte beteiligen.

(3) Grundsätzlich soll nur ein Entwicklungskonzept je Region gefördert werden und zur Anwendung kommen. Mit besonderer Begründung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig: Eine Fortschreibung, Modernisierung bzw. Aktualisierung des Entwicklungskonzeptes ist möglich, beispielsweise um neue regionale Entwicklungen oder einen anderen Fokus berücksichtigen zu können.

(4) Die Länder nutzen die von den Regionen vorgelegten Entwicklungskonzepte zur Beurteilung des Entwicklungsbeitrags und der Dringlichkeit der zur Förderung beantragten Vorhaben aus den Regionen. Maßnahmen, die sich in schlüssige Entwicklungskonzepte einfügen, sollen vorrangig gefördert werden.

(5) Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.

(6) Die Beteiligung mit GRW-Mitteln darf einen Höchstbetrag von 100 000 Euro nicht überschreiten. Das Konzept kann mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden.

4.2 Regionalmanagement

(1) Auf regionaler Ebene kann, möglichst in Anbindung an eine Gebietskörperschaft oder Wirtschaftsförderungseinrichtung, ein Regionalmanagement als zeitlich befristetes Vorhaben installiert werden. Dieses soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen sowie bislang nicht gehobene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale mobilisieren. Das Regional­management soll ferner dazu beitragen

a)
integrierte regionale Entwicklungskonzepte zu entwickeln und vor allem umzusetzen,
b)
regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
c)
regionale Konsensbildungsprozesse in Gang zu setzen,
d)
regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches unter Einbindung der regionalen Wirtschaft aufzubauen.

(2) Ein Regionalmanagement soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalmanagement-Vorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Gewährung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse, die Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung, zu Arbeitsschwerpunkten sowie zur Organisation und Finanzierung des Regionalmanagements trifft, soweit nicht ein Entwicklungskonzept im Sinne von Nummer 4.1 mit den entsprechenden Aussagen vorliegt. Zudem ist vom Antragsteller darzulegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Förderung eines entsprechenden oder ähnlichen Regionalmanagements erfolgt ist.

(4) Grundsätzlich soll nur ein Regionalmanagement-Vorhaben je Region gefördert und zur Anwendung kommen. Falls in einer Region bereits ein Regionalmanagement existiert, ist eine besondere Begründung für die Förderung weiterer Managementaktivitäten erforderlich. Bestehende und geplante Regionalmanagement-Vorhaben sind im Sinne eines kohärenten regionalen Entwicklungsansatzes pro Region unter Einbindung relevanter regionaler Akteure (z. B. Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Fachverbände) fachübergreifend auszurichten.

(5) Die Länder können sich an den Kosten der Träger von Regionalmanagement-Vorhaben maximal drei Jahre grundsätzlich mit jährlich bis zu 200 000 Euro beteiligen. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250 000 Euro möglich.

(6) Diese Förderung kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre fortgesetzt werden. Die Fördersätze sind degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

(7) Regionalmanagement-Vorhaben können mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden.

(8) Eine erneute Förderung des Regionalmanagements ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Auslaufen der letzten Förderung bzw. Verlängerungsperiode möglich. Voraussetzung sind veränderte Herausforderungen und ein erneuter Bedarf, der mit dem erneut geförderten Regionalmanagement adressiert werden soll und im Rahmen der vom An­tragsteller vorzulegenden regionalwirtschaftlichen Analyse nach Absatz 3 darzustellen und zu begründen ist.

(9) Die Träger können die Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch Mitarbeiter des Trägers geleistet wird, sind lediglich solche Kosten förderfähig, die im Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen.

(10) Um möglichst hohe Synergieeffekte sicherzustellen, sorgt der Träger – in Abstimmung mit dem jeweiligen Land – für eine laufende Koordinierung der Aktivitäten des Regionalmanagements mit den Maßnahmen vergleichbarer Einrichtungen anderer Fachbereiche in den Regionen.

4.3 Kooperationsnetzwerke

(1) Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere

a)
gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
b)
Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen,
c)
die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen, zu verbessern.

(2) Die Länder können sich an den Kosten für Kooperationsnetzwerke in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren beteiligen. Dabei darf der Gesamtbetrag der dem Träger gewährten Beihilfen 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.73 Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.

(3) Die Förderung kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Vorförderungen sind anzurechnen.

(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb des jeweiligen Landes abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(5) Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z. B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Kooperationsnetzwerke aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.

(6) Förderfähig sind nur die beim Träger anfallenden Kosten zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements (Personal- und Sachkosten). Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

(7) Die Finanzierung mit öffentlichen Fördermitteln kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit der Vorhaben sicherzustellen.

4.4 Innovationscluster

(1) Durch Innovationscluster kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere

a)
gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (vor allem KMU), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte anzustoßen,
b)
Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und anderen Beteiligten des Innovationsclusters aufzubauen,
c)
den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,
d)
externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,
e)
den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern,
f)
durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sonstigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit anzuregen.

(2) Die Länder können sich an den Kosten für Innovationscluster in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren mit insgesamt bis zu 5 Millionen Euro je Vorhaben beteiligen. Die Förderung für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (siehe Absatz 7 Satz 2) darf bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Eine Beteiligung der Länder mit bis zu 7,5 Millionen Euro ist möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
der Innovationscluster beinhaltet eine interregionale Kooperation,
b)
der Innovationscluster wird auf Unternehmensseite überwiegend von KMU genutzt.

(3) Die Förderung beträgt

a)
bei Investitionskosten bis zu 50 Prozent (in C-Fördergebieten 55 Prozent),
b)
bei Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten bis zu 50 Prozent

der förderfähigen Gesamtkosten im Förderzeitraum.

(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb der Länder abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Innovationsclustern kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(5) Die Förderung darf nur der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster als Träger betreibt (Clusterorganisation). Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z. B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Innovationscluster aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.

(6) Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Die beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.

(7) Förderfähig sind beim Träger anfallende Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters sowie Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (Betriebskosten). Betriebskosten können geltend gemacht werden, sofern sie für die folgenden Aktivitäten bzw. Maßnahmen anfallen:

a)
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
b)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovations­cluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
c)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

4.5 Regionalbudget

(1) Die Länder können Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/​oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, mit einem Regionalbudget in Höhe von jährlich bis zu 300 000 Euro unterstützen.

(2) Die Regionen können mit diesem Regionalbudget-Vorhaben durchführen zur

a)
Verbesserung der regionalen Kooperation,
b)
Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c)
Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings oder
d)
Verbesserung der Fachkräfteversorgung.

(3) Ein Regionalbudget soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalbudget-Vorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen. Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.

(4) Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.

(5) Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre zu befristen. Es kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden; bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens zehn Prozentpunkte).

(6) Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert werden bzw. wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.

(7) Regionalbudgets können mit bis zu 80 Prozent der Kosten gefördert werden.

(8) Eine erneute Förderung des Regionalbudgets ist nach Ablauf von fünf Jahren nach Auslaufen der letzten Förderung bzw. Verlängerungsperiode möglich.

4.6 Experimentierklausel

(1) Zur Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur können die Länder jährlich GRW-Fördermittel in Höhe von bis zu 10 Prozent der Landesquote, höchstens aber jährlich insgesamt 10 Millionen Euro, für Maßnahmen einsetzen, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind.

(2) Die Förderung gewerblicher Investitionen ist von dieser Experimentierklausel ausgeschlossen.

(3) Die Förderung von Vorhaben ist auf maximal drei Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um höchstens drei Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung ist der Fördersatz degressiv auszugestalten, indem dieser um mindestens zehn Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz des ursprünglichen Vorhabens abgesenkt wird.

(4) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.

(5) Die Länder berichten dem Unterausschuss jährlich schriftlich über die Verwendung der Mittel.

4.7 Ausschluss der Förderung

Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

C. Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen

1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innova­tionskraft einschließlich Digitalisierung

1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche

(1) Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft vor allem von KMU in den GRW-Fördergebieten können GRW-Mittel auch eingesetzt werden, um Fachprogramme der Länder zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen.

(2) Es können auch KMU bei der Finanzierung von Maßnahmen unterstützt werden, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung zu analysieren, dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln (im Rahmen der Nummer 1.1.1) und diese im eigenen Unternehmen über Entwicklungsprojekte zu implementieren (im Rahmen der Nummer 1.1.4). Die Unterstützung umfasst ebenfalls die im Zusammenhang mit der Implementierung notwendig werdende Qualifizierung der eigenen Mitarbeiter (im Rahmen der Nummer 1.1.2).

(3) Die GRW-Mittel werden entweder zur finanziellen Verstärkung des Wirtschaftsförderprogramms (Erhöhung des Finanzmittelvolumens) oder zur Verbesserung seiner Förderkonditionen/​-sätze zusätzlich eingesetzt, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.

(4) Für die Unterstützung aus GRW-Mitteln kommen die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 genannten Bereiche in Betracht.

1.1.1 Beratung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Beratungsleistungen beteiligen, die von externen und qualifizierten Sachverständigen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von Maßnahmen der laufenden, normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 100 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.1.2 Schulung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Schulungsleistungen beteiligen, die von Externen für Arbeitnehmer erbracht werden. Die Schulungsleistungen müssen auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sein und die Arbeitnehmer auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.

(2) Förderfähig sind die Kosten für externe Schulungsanbieter und die Personalkosten für betriebsangehörige Teilnehmer während der Schulung.

(3) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 200 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.1.3 Humankapitalbildung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung der qualitativen Verbesserung der Personalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen beteiligen, die durch die Ersteinstellung und Beschäftigung von Personen mit Hochschulabschluss oder einem anerkannten vergleichbaren Abschluss (insbesondere Abschlüsse von Berufsakademien oder Abschlüsse nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) erzielt wird.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann pro Förderfall im ersten Jahr bis zu 40 000 Euro und im zweiten Jahr bis zu 20 000 Euro betragen.

1.1.4 Angewandte Forschung und Entwicklung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Vorhaben oder Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, durch die neue Produkte, Produktionsverfahren, Prozessinnovationen oder Dienstleistungen entwickelt werden, beteiligen.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 1 Million Euro pro Förderfall betragen.

1.1.5 Markteinführung von innovativen Produkten

(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Aufwendungen beteiligen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen, die durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen bis zur Marktreife entwickelt wurden.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 200 000 Euro pro Förderfall betragen.

1.2 Begünstigte, Verfahren

(1) Förderfähig sind kleine und mittlere Unternehmen, die den Primäreffekt erfüllen. Für die in den Nummern 1.1.2 und 1.1.4 genannten Bereiche sind in begründeten Ausnahmefällen auch Großunternehmen förderfähig, die den Primäreffekt erfüllen.

(2) Förderfähig sind bei Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen nach Nummer 1.1.4 auch die Forschungseinrichtungen (Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO). Die aus GRW-Mitteln gezahlte Zuwendung ist für die beteiligte Forschungseinrichtung oder die beteiligten Forschungseinrichtungen auf insgesamt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, die dem oder den Kooperationsunternehmen durch das Vorhaben entstehen.

(3) Die Verstärkung der Förderung kann in diesen Bereichen mit GRW-Mitteln vorgenommen werden, wenn sich die entsprechenden Länderprogramme nicht mit Bundesprogrammen überschneiden und der Bund oder die Mehrheit der Länder keinen Einspruch erheben.

2 Übernahme von Bürgschaften

2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften

Für Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Förderung mit GRW-Mitteln gemäß Teil II A Nummern 2.1 bis 2.4 erfüllen, können modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern gewährt werden. Abweichend von Teil II A Nummer 2.4 Absatz 2 können auch bei großen Unternehmen die in Teil II A Nummer 2.4 Absatz 1 Buchstabe a bis e aufgelisteten Investitionsarten einbezogen werden. Der Bund übernimmt hierfür mit gesonderter Erklärung bis zum Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro je Einzelfall und Jahr eine Garantie von 50 Prozent.74

2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften

Bei der Übernahme einer Bürgschaft beachten die Länder folgende Grundsätze:

a)
Die Bürgschaften werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernommen, die zur Finanzierung von gemäß Teil II A Nummer 2.1 bis 2.4 förderfähigen Investitionen dienen. Eine anderweitige Finanzierung der mit Bürgschaftshilfen zu fördernden Vorhaben darf nicht möglich sein.
b)
Bei großen Unternehmen können Bürgschaften für Investitionen nach Teil II A Nummer 2.4 Absatz 1 Buchstabe b bis e nur übernommen werden, wenn die Bürgschaft entweder auf Grund der Konditionen keine Beihilfe darstellt oder den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen entspricht.
c)
Die Bürgschaften dürfen 80 Prozent der zu gewährenden Kredite nicht übersteigen.
d)
Die Laufzeit der Bürgschaft soll 15 Jahre nicht überschreiten.
e)
Die Bürgschaftskredite werden – soweit möglich – durch Grundpfandrechte abgesichert. Sofern dies nicht möglich ist, sind sonstige zumutbare Sicherheiten zu fordern.
f)
Die Zinsen der verbürgten Kredite dürfen nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.
g)
Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.

3 Gewährung von Zinsverbilligungen

3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen

(1) Für Kredite zur Finanzierung von förderfähigen Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Teil II A) und für Kredite zur Finanzierung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen (Teil II B Nummer 3) können Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln gewährt werden. Grundlage hierfür ist eine in einem Förderbescheid nach diesen Regelungen festgestellte Förderungswürdigkeit.

(2) Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an Träger von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben vergeben.

(3) Der für die Dauer der Zinsverbilligung insgesamt benötigte Zinszuschuss wird bei der Darlehensvergabe barwertig ermittelt und der vom Land mit der Zinsverbilligung beauftragten Stelle im Jahr der Zusage zugewiesen. Im Fall der Bereitstellung abgezinster Zinszuschüsse erfolgt der Mittelabfluss im Landeshaushalt aus Kassenmitteln vollständig im Jahr der Darlehenszusage.

(4) Aus GRW-Mitteln wird nur die Zinsverbilligung erstattet. Verwaltungskosten von Zinszuschüssen werden vom Land getragen und dürfen nicht bezuschusst werden. Die Zinszuschüsse werden vollständig weitergereicht.

(5) Kombinationen aus sachkapitalbezogenem Zuschuss und Zinsverbilligung sind möglich. Zusätzlich zu Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln können weitere Zinsverbilligungen durch eigene Mittel der beauftragten Stellen der Länder vorgenommen werden.

(6) Zinsverbilligungen dürfen nur für marktgerecht ausgestaltete Kredite vorgenommen werden. Zur barwertigen Ermittlung des Zinszuschussbedarfes wird die Rendite fristenkongruenter Staatsanleihen des Bundes verwendet.

(7) Die Zinsverbilligung kann dem Kreditnehmer über die Laufzeit des Darlehens hinweg durch Reduzierung des Kundenzinses oder einmalig abgezinst ausgezahlt werden.

(8) Die Laufzeit von zinsverbilligten Krediten soll für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nicht niedriger als die Abschreibungsdauer sein.

(9) Die Vergabe von Zinszuschüssen gestaltet sich entweder als Direktvergabe durch die bewilligende Stelle (Direktkredit oder Zuschuss) oder als Vergabe durch die bewilligende Stelle über die Hausbank (Durchleitungskredit).

3.2 Förderverfahren

(1) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln wird auf Basis eines Förderantrags bzw. eines verbindlichen Kreditangebotes gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

(2) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln kann mit anderen Beihilfen für das gleiche Vorhaben kumuliert werden. Dabei dürfen die für das Vorhaben zulässigen Beihilfehöchstgrenzen nicht überschritten werden. Bei durch Zins­zuschüsse vergünstigten Darlehen richtet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach der Höhe des Zinssatzes, der Bonität des Kreditnehmers und der Besicherung des Kredites. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents erfolgt im Rahmen der geltenden beihilfenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Referenzzinsmethode wie in Teil II A Nummer 2.6.6 dargelegt.

(3) Die für Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Teil II A) und für förderfähige Infrastrukturmaßnahmen (Teil II B) bestehenden Regelungen für die Rückforderung von Zuschüssen gelten für die Rückforderung von Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln sinngemäß. Vorbehaltlich der im Koordinierungsrahmen genannten Ausnahmen ist der mit dem Zinszuschuss verbundene Investitionskredit zu kündigen oder an marktübliche Konditionen anzupassen und gegebenenfalls sind bereits gezahlte Zinszuschüsse zurückzufordern. Zudem gelten die Ausführungen zum Absehen vom Widerruf und der Rückforderung wie in Teil II A Nummer 4 dargelegt.

D. Energieinfrastrukturen

1 Allgemeines

Mit GRW-Mitteln können Vorhaben der Energieinfrastruktur nach Artikel 48 AGVO gefördert werden, soweit sie für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung sind.

1.1 Fördergebiete

GRW-Mittel dürfen nur in C-Fördergebieten der GRW eingesetzt werden.

1.2 Rechtsanspruch

Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.

1.3 Subsidiaritätsgrundsatz/​Eigenanteil

Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.

1.4 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.

1.5 Vorförderungen

Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

2 Förderverfahren

2.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.75

(2) Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nach Teil II B Nummer 3.3 nicht als Beginn der Arbeiten.

2.2 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind Träger nach Teil II B Nummer 3.1.3 sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Für Träger nach Teil II B Nummer 3.1.3 gelten die in Teil II B festgelegten Bestimmungen zu Betreibern (Teil II B Nummer 3.1.4), zur Einbindung privater Unternehmen (Teil II B Nummer 3.1.5), zur Wertabschöpfung (Teil II B Nummer 3.1.6) und zum Verbot der Verflechtung (Teil II B Nummer 3.1.7).

(3) Im Fall gewerblicher Unternehmen gilt Teil II A Nummer 1.3.2 entsprechend, das heißt, dass antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Infrastruktur im Fördergebiet nutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.

(4) Der Antragsteller ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

2.3 Prüfung von Anträgen

Vor der Gewährung von GRW-Mitteln ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
c)
die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
d)

das Investitionsvorhaben

aa)
den in den Bauleitplänen nach dem BauGB festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie § 171 BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

2.4 Beihilferechtliche Rückzahlungsverpflichtung

Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

2.5 Beihilferechtliche Vereinbarkeit der Maßnahmen

Es liegt in der Verantwortung der Länder, die Maßnahme unter Beachtung des Beihilferechts auszugestalten. Die in den Ausführungen zu den einzelnen Fördertatbeständen genannten beihilferechtlichen Fördervoraussetzungen sind zu berücksichtigen.

3 Rückforderungsgrundsätze

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt sind.

4 Förderfähige Maßnahmen

(1) Grundsätzlich förderfähig sind auf Grundlage von Artikel 48 AGVO folgende Vorhaben zum Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen:

a)
Anlagen für Flüssigerdgas76, die vorwiegend dem Import aus einem Drittstaat oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von Flüssigerdgas sowie der allgemeinen Gasversorgung und gegebenenfalls anteilig der unmittelbaren Distribution dienen,
b)
innovative Stromspeicheranlagen77 sowie Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Stromspeicheranlage unentbehrlich sind78.

(2) Ausgeschlossen von der Förderung sind die übrigen Energieinfrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 130 AGVO sowie Gasleitungen ab dem Netzübernahme-Punkt, die für den Netzanschluss der Energieinfrastruktur erforderlich sind.

(3) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist. Es muss geeignet sein, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen, insbesondere durch seine Beschäftigungswirkung, das Gesamteinkommen der Region auf Dauer wesentlich zu erhöhen. Vorhaben nach Nummer 1 Buchstabe b müssen darüber hinaus ihrer Art nach von unmittelbarer Bedeutung für eine bzw. mehrere der in Teil II B Koordinierungsrahmen genannten wirtschaftsnahen Infrastrukturen sein.

(4) Voraussetzung für eine Förderung ist ferner, dass die Energieinfrastruktur uneingeschränkt einer Tarif- und Zugangsregulierung im Einklang mit den Energiebinnenmarktvorschriften unterliegt oder bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert wird.

(5) Der Beihilfehöchstbetrag ist durch die Differenz zwischen den Investitionskosten und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den Investitionskosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Die hiernach berechnete Beihilfe ist grundsätzlich auf bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.

(6) Investitionsbeihilfen von über 50 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden. Die Förderung von Investitionen in die Strom- und Gasspeicherung ist nach Artikel 48 Absatz 6 AGVO nicht von der Anmeldepflicht befreit. Solche Vorhaben müssen bei der Euro­päischen Kommission einzeln notifiziert werden.

(7) Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungs­rahmen genannten Voraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden. Maßnahmen zur Modernisierung sind innerhalb der Bindungsfrist förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.

(8) Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.79

(9) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

5 Verfahren zur Förderung als Modellprojekt

(1) Die Förderung von Energieinfrastrukturen ist ein Modellprojekt und bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

(2) Zur Gewährleistung eines Anreizeffektes der Förderung prüfen die Länder die Erheblichkeit der Förderung für das Investitionsvorhaben. Die Länder stellen zudem sicher, dass die Höhe des Förderbetrags für ein Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis zu den dem jeweiligen Land zur Verfügung stehenden GRW-Mitteln steht. Für Vorhaben nach Nummer 4 Absatz 1 Buchstabe b dürfen darüber hinaus höchstens zehn Millionen Euro GRW-Mittel je Vorhaben eingesetzt werden. Über die GRW-Mittel entsprechend der Sätze 2 und 3 hinaus können weitere Landesmittel eingesetzt werden.

(3) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.

(4) Eine Verlängerung dieses Fördertatbestandes über den 31. Dezember 2025 hinaus ist nur möglich, wenn in einer externen Evaluation der mit Mitteln der GRW geförderten Vorhaben und vergleichbarer Projekte außerordentliche wirtschaftliche Effekte für die Regionen nachgewiesen werden.

Teil III Verteilung der Bundesmittel auf die Länder

A. Zuschüsse

(1) Im Bundeshaushalt sind jeweils die Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen des Bundes vorgesehen. Darüber hinaus können die Rückflüsse nach § 8 Absatz 3 GRWG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen erneut den Ländern für neue Bewilligungen zugewiesen werden. Die Länder stellen ihrerseits Landesmittel in gleicher Höhe zur Finanzierung bereit. Daneben setzen die Länder teilweise zusätzliche Landesmittel und/​oder Mittel aus dem EFRE ein.

(2) Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Länder erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Tabelle 1: Mittelverteilung

Land Mittelquote
(in Prozent)
Bayern 1,59
Berlin 6,49
Brandenburg 8,97
Bremen 1,66
Hessen 1,30
Mecklenburg-Vorpommern 10,50
Niedersachsen 6,08
Nordrhein-Westfalen 19,01
Rheinland-Pfalz 2,13
Saarland 1,81
Sachsen 16,26
Sachsen-Anhalt 10,79
Schleswig-Holstein 3,41
Thüringen 10,00
Gesamt 100,00

B. Bürgschaften

Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden auch Bürgschaften zugunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Der Bund beteiligt sich an etwaigen Ausfällen bei Bürgschaften der Länder entsprechend gesonderter Garantieerklärungen hälftig mit einem Garantieplafond bis zu insgesamt 614 Millionen Euro. Die Gewährleistungen innerhalb der GRW können deshalb 1 228 Millionen Euro erreichen und teilen sich auf die einzelnen Länder wie folgt auf:

Tabelle 2: Aufteilung des Bürgschaftsrahmens

Land Gewährleistungen
(in Millionen Euro)
Bayern 31
Berlin 23
Brandenburg 148
Bremen 10
Hessen 36
Mecklenburg-Vorpommern 110
Niedersachsen 72
Nordrhein-Westfalen 89
Rheinland-Pfalz 51
Saarland 18
Sachsen 253
Sachsen-Anhalt 151
Schleswig-Holstein 36
Thüringen 200
Gesamt 1 228

Teil IV  Mittelbereitstellung, Vollzugskontrolle

A. Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Länder teilen dem Begünstigten die Höhe der ihm im Rahmen der GRW zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise (z. B. Erläuterung im Zuwendungsbescheid) mit.

(2) Die Länder leiten die Bundesmittel unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Wertstellung bei den Landeskassen, an die Letztempfänger weiter. Bundesmittel, die innerhalb von 30 Tagen nicht an Letztempfänger ausgezahlt werden, sind entweder an die Bundeskasse zurückzuzahlen oder für die Zeit ab dem 31. Tag nach Wertstellung bei der Landeskasse bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rücküberweisung an die Bundeskasse mit dem Zinssatz nach § 8 Absatz 4 GRWG zu verzinsen. Die vorgenannte Verzinsungsregelung gilt nicht für Bundesmittel, deren Wertstellung bei der Landeskasse im Monat Dezember erfolgt.

(3) Wenn Bundesmittel nach Wertstellung bei den Ländern nicht bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an Letztempfänger ausgezahlt werden, sind diese unverzüglich an den Bund zurückzuerstatten und können für die GRW-Förderung nicht mehr eingesetzt werden. Vom 1. Februar bis zur Rücküberweisung an die Bundeskasse sind die Bundesmittel mit dem Zinssatz nach § 8 Absatz 4 GRWG zu verzinsen.

(4) Der Bund prüft auf Basis der Länderberichte nach Teil V A Nummer 7 die Einhaltung der 30-Tage-Frist und fordert gegebenenfalls anfallende Zinsen von den Ländern ein.

B. Vollzugskontrolle durch Bund und Länder

1 Prüfung der Bewilligungsbescheide durch den Bund

Die Bewilligungen, die die Länder dem BAFA zur statistischen Erfassung übermitteln, werden vom Bund auf ihre Übereinstimmung mit den Förderregelungen des Koordinierungsrahmens geprüft. Erscheint eine Bewilligung als nicht mit den Förderregelungen vereinbar, fordert der Bund das entsprechende Land auf, seine Entscheidung zu begründen. Gelangt der Bund zu dem Ergebnis, dass die Förderfähigkeit nicht gegeben ist und das jeweilige Land gegen die Regelungen des Koordinierungsrahmens verstoßen hat, prüft er gemäß § 8 Absatz 2 GRWG, ob die anteiligen Bundesmittel vom Land zurückgefordert werden.

2 Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Länder

Die Länder prüfen, ob die Begünstigten die Fördervoraussetzungen im Einzelfall erfüllt haben. Nach Abschluss des Investitionsvorhabens ist der Investor verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Länder prüfen dann insbesondere, ob die Rechnungsunterlagen korrekt sind, ob die zum geförderten Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft und die entsprechenden Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert worden sind. Stellt das Land bei der Prüfung fest, dass der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt hat, fordert das jeweilige Land die ausgezahlten Mittel gemäß seiner eigenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zurück. Diese sind auf der Grundlage des § 8 Absatz 3 GRWG in Höhe des Bundesanteils an den Bund abzuführen. Der Bund kann im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Ermächtigung diese von den Ländern zurückerhaltenen Mittel den Ländern zur Förderung von neuen Vorhaben zuweisen.

C. Prüfung durch die Rechnungshöfe

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zu diesem Zweck kann er auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Die den Ländern vom Bund zur Verfügung gestellten GRW-Mittel sind Finanzierungsmittel im Sinne des vorstehenden Satzes. Leiten die Stellen außerhalb der Bundesverwaltung die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben unberührt.

(3) Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder stimmen sich über die Prüfungsplanung und Erhebungsstellen ab, informieren sich über ihre Prüfungserkenntnisse, und sind bestrebt, unwirtschaftliche Doppelungen von Erhebungen vor Ort zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof unterrichtet den Bund über die relevanten Prüfungserkenntnisse.

Teil V Berichtswesen, statistische Auswertung und Evaluation

A. Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Länder

Damit der Bund seinen Informations- und Rechenschaftspflichten gegenüber der EU-Kommission80, dem Bundestag, dem Bundesrat und der interessierten Öffentlichkeit angemessen nachkommen kann, unterrichten die Länder den Bund gemäß den nachfolgenden Nummern.

1 Landesförderrichtlinien

Die Länder unterrichten den Bund und die übrigen Länder über die landesinternen GRW-Förderrichtlinien. Dem Unterausschuss ist Gelegenheit zur Beratung zu geben.

2 Länderberichte

Die Länder berichten dem Bund auf Anforderung in Kurzdarstellungen über ihre Förderschwerpunkte, unter anderem für den regionalpolitischen Bericht an den Bundestag.

3 Bewilligungsbescheide, Verwendungsnachweise

Die Länder melden dem Bund innerhalb von vier Wochen nach Erteilung eines Bewilligungsbescheides, nach Abschluss der Verwendungsnachweiskontrolle und nach Prüfung der tatsächlichen Arbeitsplatzeffekte (fünf Jahre nach Investitionsabschluss) die GRW-Förderfälle zur statistischen Auswertung.

4 Mittelinanspruchnahme

Die Länder unterrichten den Bund monatlich über die Inanspruchnahme der GRW-Fördermittel.

5 Aufbewahrung von Unterlagen

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder führen über die gewährten Beihilfen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieses Koordinierungsrahmens bewilligt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Bund übermittelt der EU-Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen alle Informationen und Belege, die die Kommission für die Überwachung als notwendig ansieht.

6 Rückzahlungen

Die Länder melden dem Bund mindestens vierteljährlich alle Rückzahlungen nach § 8 Absatz 3 GRWG unter Angabe

a)
der Projekt-Nummer,
b)
der Höhe des Rückzahlungsbetrags durch den Zuwendungsempfänger,
c)
der Höhe des an den Bund abgeführten Betrags,
d)
des Datums des Eingangs bei der Landeskasse,
e)
des Datums der Überweisung an die Bundeskasse,
f)
des Kassenzeichens,
g)
des Namens des Zuwendungsempfängers,
h)
der Höhe des GRW-Zuschusses,
i)
der Anzahl der Soll- und Ist-Arbeitsplätze,
j)
der Höhe des Rückforderungsbetrags und
k)
des Grundes der Rückforderung.

7 Einhaltung der 30-Tage-Frist

Die Länder übermitteln dem Bund im Februar für das zurückliegende Haushaltsjahr eine Zusammenstellung der Überschreitungen der 30-Tage-Frist nach Teil IV A des Koordinierungsrahmens und gegebenenfalls der Höhe der an­fallenden Zinsen.

8 Ländermaßnahmen nach Teil II Abschnitt C

Die Länder berichten dem Bund bis zum 31. März des Folgejahres über die ergänzende GRW-Förderung in den in Teil II C aufgeführten Wirtschaftsförderprogrammen. Sie legen in diesem Zusammenhang insbesondere dar, wie der zusätzliche Einsatz der GRW-Mittel erreicht worden ist.

9 Landeshaushalt

Die Länder berichten dem Bund über die GRW-Titel im Haushaltsplan des laufenden Jahres und zum Jahresabschluss des Vorjahres.

10 Regionalkonferenzen

Die Länder erörtern auf regionaler Ebene aktuelle Fragen der Regionalentwicklung und analysieren die Erfahrungen beim Einsatz der GRW-Mittel. Bei gravierenden sektoralen Strukturbrüchen sollen das jeweilige Land und die betroffene Region gemeinsam, z. B. im Rahmen von Regionalkonferenzen, nach Möglichkeiten zur Unterstützung von notwendigen Strukturanpassungen suchen. Dem Bund ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich an diesen Diskussionen zu beteiligen.

11 Begünstigtenverzeichnis

(1) Die Länder veröffentlichen auf einer eigenen zentralen Website Informationen gemäß Artikel 9 AGVO über GRW-geförderte Investitionsvorhaben mit einer Einzelbeihilfe von mehr als 500 000 Euro und gemäß Randnummer 136 Regionalbeihilfeleitlinien bei notifizierungspflichtigen Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro.

(2) Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach dem Bewilligungsbeschluss erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich sein. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden und in allgemein zugänglichen Formaten abrufbar sein.

B. Förderstatistik und Evaluation

1 Förderstatistik

(1) Das BAFA führt eine Bewilligungsstatistik (Soll-Statistik) und eine Statistik auf Basis der Ergebnisse der Verwendungsnachweiskontrollen (Ist-Statistik).

(2) Die Bewilligungsstatistik beruht auf den seit 1972 in den bewilligten Förderanträgen enthaltenen Angaben der Unternehmen und Gemeinden, die die Länder dem BAFA zur statistischen Auswertung melden.

(3) Auf Basis der Ergebnisse der Verwendungsnachweiskontrollen erfasst das BAFA die tatsächlichen Förderergebnisse. In dieser Statistik werden alle Fördervorhaben ab 1991 berücksichtigt.

(4) Das BAFA führt seit 2002 eine zusätzliche Verwendungsnachweisstatistik über die mit der Förderung erzielten Arbeitsplatzeffekte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens.

2 Evaluation

(1) Die Förderung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der GRW wird in regelmäßigen Abständen auf Basis eines von der Europäischen Kommission genehmigten Evaluationsplans81 von externen Sachverständigen evaluiert. Bei jedem Evaluationsvorhaben ist auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen zu achten.

(2) Um eine möglichst hohe Belastbarkeit der Ergebnisse von Evaluationsvorhaben zu gewährleisten, sollen adäquate statistische Verfahren zum Einsatz kommen. Schwerpunktmäßig soll untersucht werden, ob und inwiefern der Einsatz der Maßnahme zur Erreichung wesentlicher regionalpolitischer Ziele beigetragen hat.

(3) Auch die Frage, welche Entwicklung der Zielgrößen im kontrafaktischen Fall des Nicht-Einsatzes der Maßnahme zu beobachten gewesen wäre, sollte beantwortet werden.

3 Wissenschaftliche Begleitung der GRW

(1) Nach Zustimmung des Unterausschusses können Forschungsleistungen aus GRW-Mitteln finanziert werden, insbesondere Studien zur Evaluation der GRW und zur Abgrenzung der Fördergebiete (z. B. Berechnung der Regionalindikatoren, Festlegung der Arbeitsmarktregionen).

(2) Studien mit Bezug zur gesamten GRW vergibt grundsätzlich der Bund, nachdem ein oder mehrere Länder erklärt haben, hierfür die Kosten zu übernehmen.

Anhang 1

Artikel 91a und Artikel 91b des Grundgesetzes

VIIIa Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Artikel 91a

(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1.
Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,
2.
Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung näher bestimmt.

(3) Der Bund trägt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Hälfte der Ausgaben in jedem Land. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 trägt der Bund mindestens die Hälfte; die Beteiligung ist für alle Länder einheitlich festzusetzen. Das Nähere regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder vorbehalten.

Artikel 91b

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Anhang 2

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz (GRWG)

Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ – GRW-Gesetz (GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

Gemeinschaftsaufgabe

(1) Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden folgende Maßnahmen als Gemeinschaftsaufgabe im Sinne des Artikels 91a Absatz 1 des Grundgesetzes wahrgenommen:

1.
Investive Förderung der gewerblichen Wirtschaft bei Errichtung, Ausbau, Umstellung oder grundlegender Rationalisierung von Gewerbebetrieben,
2.
investive Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich ist,
3.
nichtinvestive und sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, zur regionalpolitischen Flankierung von Strukturproblemen und zur Unterstützung von regionalen Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind,
4.
Evaluierung der Maßnahmen und begleitende regionalpolitische Forschung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungsmaßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen wirtschaftlichen Strukturproblemen durchgeführt, insbesondere in Gebieten, in denen Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt werden können. Es können auch Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwandel in einer Weise bedroht sind, dass negative Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem Umfang absehbar sind.

(3) Einzelne Maßnahmen werden auch außerhalb der vorstehend genannten Gebiete gefördert, wenn sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit geförderten Projekten innerhalb benachbarter Fördergebiete stehen.

§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Förderung der in § 1 Absatz 1 genannten Maßnahmen muss mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und mit den Zielen und Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung übereinstimmen. Die Förderung soll sich auf räumliche und sachliche Schwerpunkte konzentrieren. Sie ist mit anderen öffentlichen Entwicklungsvorhaben abzustimmen.

(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. Träger der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführten Maßnahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; nicht gefördert werden Maßnahmen

1.
des Bundes und der Länder sowie
2.
natürlicher und juristischer Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.

(3) Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nummer 1 gilt nicht

1.
für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden,
2.

für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn

a)
diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind,
b)
die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und
c)
die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht anderweitig aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.

(4) Finanzhilfen werden nur bei einer angemessenen Beteiligung des Empfängers gewährt.

§ 3

Förderungsarten

Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften bestehen.

§ 4

Gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung

(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt.

(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europäischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmäßig weiterzuentwickeln.

(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen umfasst insbesondere:

1.
die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Absatz 2 nach einem sachgerechten Bewertungsverfahren,
2.
die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Absatz 1,
3.
Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung,
4.
die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel auf die Länder,
5.
Regelungen über die Mittelbereitstellung und Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
6.
Berichtswesen, Evaluierung und statistische Auswertungen.
§ 5

Koordinierungsausschuss

(1) Für die Beschlussfassung über den gemeinsamen Koordinierungsrahmen und Anpassungen nach § 4 Absatz 2 und 3 bilden die Bundesregierung und die Landesregierungen einen Koordinierungsausschuss. Ihm gehören der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und ein Minister (Senator) jedes Landes an; jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Die Stimmenzahl des Bundes entspricht der Zahl aller Länder. Jedes Land hat eine Stimme.

(2) Der Koordinierungsausschuss beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.

(3) Der Koordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6

Durchführung und Unterrichtung

(1) Die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens ist Aufgabe der Länder.

(2) Die Landesregierungen unterrichten die Bundesregierung und den Bundesrat auf Verlangen über die Durchführung der Maßnahmen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsausschusses unterrichtet den Deutschen Bundestag über die Durchführung des gemeinsamen Koordinierungsrahmens und den allgemeinen Stand der Gemeinschaftsaufgabe.

§ 7

Finanzierung

(1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 91a Absatz 3 des Grundgesetzes die Hälfte der Ausgaben in jedem Land.

(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinierungsausschuss nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsamen Koordinierungsrahmen konkretisiert.

(3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ist möglich.

(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungsrahmens einsetzen.

§ 8

Rückzahlung und Verzinsung der Bundesmittel

(1) Beträge, die vom Zuwendungsempfänger zur Tilgung und Verzinsung erhaltener Darlehen oder zum Ausgleich der auf Grund übernommener Bürgschaften erstatteten Ausfälle gezahlt werden, sind vom Land anteilig an den Bund abzuführen.

(2) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen durch das Land ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

(3) Im Falle der Nichterfüllung der Bedingungen durch den Zuwendungsempfänger fordert das Land die Mittel in Höhe des Bundesanteils zurück und zahlt die zurückerhaltenen Beträge einschließlich Zinsen an den Bund.

(4) Die an den Bund nach den vorstehenden Absätzen abzuführenden Beträge sind vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen, im Fall des Absatzes 2 vom Zeitpunkt der Auszahlung der Bundesmittel an, im Falle der Absätze 1 und 3 ab dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim Land.

§ 14

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft.

Anhang 3

Geschäftsordnung des Koordinierungsausschusses für die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Der Koordinierungsausschuss hat sich nach § 5 Absatz 3 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz) durch Beschluss vom 6. Mai 1970, das zuletzt durch Beschluss vom 24. September 2013 geändert worden ist, folgende Geschäftsordnung gegeben:

I. Organisation des Koordinierungsausschusses

§ 1

Bezeichnung

Der Koordinierungsausschuss führt die Bezeichnung: Koordinierungsausschuss für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, abgekürzt: Koordinierungsausschuss der GRW.

§ 2

Mitglieder

Die Regierungen der Länder benennen dem Vorsitzenden einen Minister (Senator) als Mitglied des Koordinierungsausschusses und teilen die Regelung der Vertretung mit.

§ 3

Vorsitz

(1) Der Vorsitzende führt die Geschäfte des Koordinierungsausschusses nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.

(2) Der Vorsitz des Koordinierungsausschusses kann auf einen Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen werden.

(3) Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Sitzungen des Koordinierungsausschusses.

§ 4

Unterausschuss

(1) Der Koordinierungsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratung und Beschlussfassung einen Unterausschuss einsetzen.

(2) Der Unterausschuss setzt sich aus einem Beauftragten des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz als Vorsitzenden sowie aus Beauftragten der Mitglieder des Koordinierungsausschusses zusammen.

II. Verfahren des Koordinierungsausschusses

§ 5

Sitzungsort

Der Koordinierungsausschuss tagt am Sitz des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz. Der Koordinierungsausschuss kann Ausnahmen beschließen.

§ 6

Einberufung

(1) Der Vorsitzende beruft den Koordinierungsausschuss nach Bedarf ein. Der Koordinierungsausschuss ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Koordinierungsausschusses es verlangt.

(2) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor. Zur Vorbereitung der Sitzungen werden die Beratungsgegenstände in einer Tagesordnung zusammengestellt. Sie enthält die von den Mitgliedern beantragten Beratungsgegenstände.

(3) Der Vorsitzende fügt der Einladung die Tagesordnung mit Unterlagen sowie Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterausschusses bei.

(4) Die Einladung soll den Mitgliedern des Koordinierungsausschusses so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Wochen vor der Sitzung, zugestellt werden.

§ 7

Eröffnung der Sitzung

(1) Vor Eintritt in die Beratungen stellt der Vorsitzende die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und die Beschlussfähigkeit fest. Der Koordinierungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Bund und mindestens neun Länder vertreten sind.

(2) Nicht mit der Einladung übermittelte Beratungsgegenstände dürfen nicht beraten werden, wenn ein Mitglied widerspricht.

§ 8

Beratung und Beschlussfassung

(1) Jedes Mitglied des Koordinierungsausschusses kann zu den Beratungsgegenständen Anträge stellen. Sind zu demselben Gegenstand mehrere Anträge gestellt worden, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorsitzende, welcher Antrag der weitergehende ist.

(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung ist vor Erledigung der Sachanträge abzustimmen.

(3) Der Vorsitzende stellt vor der Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit fest.

(4) Die Stimmen des Bundes werden einheitlich abgegeben.

(5) Mit der Abstimmung über die Erteilung der Zustimmung wird über Anträge oder Empfehlungen, die Zustimmung zu verweigern, mitentschieden, es sei denn, ein Mitglied besteht auf besonderer Abstimmung.

(6) Stimmenübertragungen sind unzulässig.

§ 9

Auslegung oder Abweichung von der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung des Koordinierungsausschusses entscheidet der Vorsitzende über Meinungsverschiedenheiten, welche die Auslegung der Geschäftsordnung für diese Sitzung betreffen. Im Übrigen entscheidet auf Verlangen eines Mitglieds der Koordinierungsausschuss.

(2) Will der Koordinierungsausschuss im einzelnen Fall von der Geschäftsordnung abweichen, so bedarf es eines einstimmigen Beschlusses.

§ 10

Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Die Sitzungen des Koordinierungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen des Koordinierungsausschusses können drei Berater je Mitglied, der Vorsitzende des Unterausschusses sowie der vom Vorsitzenden beauftragte Protokollführer teilnehmen. Der Vorsitzende kann weitere Personen zulassen.

§ 11

Umlaufverfahren

(1) Hält der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Koordinierungsausschusses die mündliche Beratung einer Angelegenheit für nicht erforderlich, so kann er die Zustimmung der Mitglieder auf schriftlichem Wege einholen (Umlaufsache).

(2) Der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Koordinierungsausschusses bezeichnet den Gegenstand der Beschlussfassung und entwirft einen Entscheidungsvorschlag. Die Zustimmung der Mitglieder gilt als erteilt, wenn nicht ein Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dem Entscheidungsvorschlag widerspricht. In diesem Fall setzt der Vorsitzende die Angelegenheit auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Koordinierungsausschusses.

§ 12

Sitzungsniederschrift

(1) Über die Sitzung des Koordinierungsausschusses wird vom Protokollführer eine Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist vertraulich. Die Vertraulichkeit kann aufgehoben werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

a)
die Namen der Teilnehmer,
b)
die behandelten Beratungsgegenstände,
c)
eine kurze Darstellung des Verlaufs der Verhandlungen und der abgegebenen Erklärungen,
d)
die Anträge,
e)
die Beschlüsse im Wortlaut,
f)
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung.

(3) Die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und sodann den Mitgliedern zu übersenden. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb drei Wochen nach Eingang Einwendungen erhoben werden. Gibt der Vorsitzende ihnen nicht statt, so entscheidet der Koordinierungsausschuss.

§ 13

Verfahren des Unterausschusses

(1) Der Koordinierungsausschuss weist dem Unterausschuss die Beratungsgegenstände zu.

(2) Der Unterausschuss wendet die für das Verfahren des Koordinierungsausschusses geltenden Bestimmungen entsprechend an.

(3) Der Unterausschuss kann dem Koordinierungsausschuss Stellungnahmen und Empfehlungen zu den ihm zugewiesenen Beratungsgegenständen abgeben. Kommen keine einheitlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen zustande, so stellt der Vorsitzende des Unterausschusses fest, welche und wie viele Mitglieder die unterschiedlichen Stellungnahmen oder Empfehlungen unterstützen. Die Beauftragten des Bundesministers für Wirtschaft und Klimaschutz und des Bundesministers der Finanzen im Unterausschuss geben miteinander abgestimmte Stellungnahmen oder Empfehlungen ab.

(4) Der Vorsitzende des Unterausschusses stellt die Stellungnahmen und Empfehlungen des Unterausschusses zu jedem Beratungsgegenstand zusammen und leitet sie dem Koordinierungsausschuss zu.

(5) Der Vorsitzende des Unterausschusses berichtet auf Verlangen des Vorsitzenden vor dem Koordinierungsausschuss über die im Unterausschuss behandelten Sachfragen.

Anhang 4

Garantieerklärung

Die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (im Folgenden Länder genannt) haben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zur Finanzierung

a)
der Errichtung,
b)
der Erweiterung,
c)
der Umstellung,
d)
der grundlegenden Rationalisierung

von Gewerbebetrieben dienen, modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen und übernehmen weiterhin derartige Bürgschaften bis zu Höhe von insgesamt

Land Gewährleistungen
in Euro
Bayern 31 000 000,00
Berlin 23 000 000,00
Brandenburg 148 000 000,00
Bremen 10 000 000,00
Hessen 36 000 000,00
Mecklenburg-Vorpommern 110 000 000,00
Niedersachsen 72 000 000,00
Nordrhein-Westfalen 89 000 000,00
Rheinland-Pfalz 51 000 000,00
Saarland 18 000 000,00
Sachsen 253 000 000,00
Sachsen-Anhalt 151 000 000,00
Schleswig-Holstein 36 000 000,00
Thüringen 200 000 000,00
Gesamt 1 228 000 000,00

zuzüglich anteiliger Zinsen und Nebenkosten.

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden Bund genannt), vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen, übernimmt hiermit aufgrund des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und § 23 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013 (Haushalts­gesetz 2013) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2757) in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 32 08 Nummer 5.1 50 vom Hundert der von den Ländern aus den Ausfallbürgschaften zu tragenden Ausfälle bis zu einem Gesamtbetrag von

614 000 000 Euro
(in Worten: sechshundertvierzehn Millionen Euro)

zuzüglich 50 Prozent der von den Ländern zu tragenden Ausfälle an Zinsen und Nebenkosten, für die Kosten jedoch nur bis zum Gesamtbetrag von

12 000 000 Euro
(in Worten: zwölf Millionen Euro)

nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

I.
1.

Die Garantie des Bundes gilt nur für Ausfälle aus solchen Ausfallbürgschaften,

a)
bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Garantieerklärungen gegeben sind;
b)
über die die Länder in Durchführung geltender Rahmenpläne/​Koordinierungsrahmen 1972 bis 2027 (erster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1972 bis 1975, zweiter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1973 bis 1976, dritter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1974 bis 1977, vierter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1975 bis 1978, fünfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1976 bis 1979, sechster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1977 bis 1980, siebenter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1978 bis 1981, achter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1979 bis 1982, neunter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1980 bis 1983, zehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1981 bis 1984, elfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts­struktur“ für den Zeitraum 1982 bis 1985, zwölfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1983 bis 1986, dreizehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1984 bis 1987, vierzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1985 bis 1988, fünfzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1986 bis 1989, sechzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1987 bis 1990, siebzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1988 bis 1991, achtzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1989 bis 1992, neunzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1990 bis 1993, zwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1991 bis 1994, einundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1992 bis 1995, zweiundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts­struktur“ für den Zeitraum 1993 bis 1996, dreiundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1994 bis 1997, vierundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1995 bis 1998, fünfundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999, sechsundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1997 bis 2000, siebenundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998 bis 2001, achtundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1999 bis 2002, neunundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003, dreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2001 bis 2004; einunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2002 bis 2005, zweiunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2003 bis 2006, dreiunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2004 bis 2007, vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2005 bis 2008, fünfunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2006 bis 2009, sechsunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2010 bis 30. Juni 2014, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 2021, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2022 bis 2027) und in der jeweils zulässigen Frist in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis Dezember 2027 entschieden haben;
c)
bei denen eine anderweitige Finanzierung der geförderten Vorhaben nicht möglich war;
d)
bei denen die Länder bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften festgelegt haben, dass es sich um Bürgschaften innerhalb des Rahmenplans bzw. Koordinierungsrahmens handelt.
2.
Die Garantie gilt weiter nur für Ausfallbürgschaften, die den Betrag von 10 000 000 Euro (Hauptforderung) nicht übersteigen.

II.
3.
Die Länder werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster die Namen der kreditgebenden Institute und der Kredit­nehmer, die Kreditbeträge, die Laufzeit, die Zinssätze und die Höhe der von ihnen verbürgten Kreditteile sowie die Daten der Kreditverträge (Kreditzusagen), das Datum der Entscheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung in den Rahmenplan bzw. Koordinierungsrahmen innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde über die Bürgschaft an den Kreditgeber mitteilen.
4.
Die Länder werden nicht valutierte und wieder ausgeplante Kredite dem Bund gegenüber stornieren. Die für ein Kalenderjahr gemeldeten und innerhalb desselben Jahres stornierten Kredite werden auf das Jahreskontingent nicht angerechnet.

III.
5.

Die Übernahme, Verwaltung und Abwicklung der Bürgschaften werden von den Ländern durchgeführt. Die Länder entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem darüber, ob

nach Maßgabe allgemein gültiger Beurteilungsmaßstäbe eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens nicht möglich ist,
unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder sowie unter entsprechender Würdigung der Interessen des Bundes und der Länder Kreditverträge geändert, insbesondere verbürgte Forderungen gestundet, Tilgungen gestreckt, Sicherheiten geändert oder freigegeben werden sowie der Übertragung der Kredite zugestimmt wird,
nach Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie Bürgschaftsforderungen aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

IV.
6.
Der Bund – vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – und der Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei den Ländern die die verbürgten Kredite betreffenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Die Länder werden dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte erteilen.
Die Länder werden die Kreditnehmer und – bezüglich der zu verbürgenden Kredite – die Kreditgeber verpflichten, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme aus den Ausfallbürgschaften in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Länder werden die Kreditnehmer und die Kreditgeber weiter verpflichten, dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit den Ausfallbürgschaften erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Die Länder haben die Kreditnehmer zu verpflichten, die Prüfungskosten zu tragen.

V.
7.
Der Bund kann aus seiner Garantie erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Länder ihre Verpflichtungen aus der Ausfallbürgschaft dem kreditgebenden Institut gegenüber erfüllt haben.
8.
Die Länder sind berechtigt, bei drohenden Ausfällen Abschlagszahlungen zur Minderung des Ausfalls an Zinsen zu leisten. An den Abschlagszahlungen beteiligt sich der Bund in Höhe von 50 Prozent.
9.
Bei Zahlungsanforderungen übersenden die Länder dem Bund einen ausdrücklichen Schadensbericht, ansonsten plausible Abrechnungen, sowie jeweils eine Aufstellung über die von den Ländern geleisteten Zahlungen.
Der Bund wird den auf ihn entfallenden Anteil innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilungen der Länder erstatten.
10.
Erlöse aus der Verwertung der für die verbürgten Kredite gestellten Sicherheiten sowie sonstige Rückflüsse aus den verbürgten Krediten sind in Höhe von 50 Prozent an den Bund abzuführen. Die Länder übersenden hierzu dem Bund eine sachlich und rechnerisch festgestellte Zusammenstellung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster. Der Erlösanteil des Bundes ist für jedes vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, Kassenzeichen ZV91890482, Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40,BIC MARKDEF1860, zu überweisen.
11.
Die Länder sind verpflichtet, von den von ihnen und ihren beauftragten Stellen vereinnahmten laufenden Bürgschaftsentgelten bei Bürgschaften bis zum Betrag von 5 000 000 Euro 20 Prozent, bei Bürgschaften mit einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro 50 Prozent an den Bund abzuführen.
Der Entgeltanteil des Bundes ist für jedes vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, Kassenzeichen ZV91890482, Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40,BIC MARKDEF1860, zu überweisen.

VI.
12.

Die Garantie wird übernommen

a)
für Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des ersten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1972 bis 1975 und in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1990,
b)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1973 bis 1976 und in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1991,
c)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dritten Rahmenplans der Gemeinschafts­aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1974 bis 1977 und in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1992,
d)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierten Rahmenplans der Gemeinschafts­aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1975 bis 1978 und in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1993,
e)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünften Rahmenplans der Gemeinschafts­aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1976 bis 1979 und in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1994,
f)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1977 bis 1980 und in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1974 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1995,
g)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebenten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1978 bis 1981 und in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1996,
h)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achten Rahmenplans der Gemeinschafts­aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1979 bis 1982 und in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1997,
i)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1980 bis 1983 und in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1998,
j)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1981 bis 1984 (1985) und in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1999,
k)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des elften Rahmenplans der Gemeinschafts­aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1982 bis 1985 (1986) und in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2000,
l)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zwölften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1983 bis 1986 (1987) und in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2001,
m)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1984 bis 1987 (1988) und in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2002,
n)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1985 bis 1988 (1989) und in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2003,
o)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1986 bis 1989 (1990) und in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2004,
p)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1987 bis 1990 (1991) und in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2005,
q)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1988 bis 1991 (1992) und in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2006,
r)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achtzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1989 bis 1992 (1993) und in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2007,
s)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1990 bis 1993 (1994) und in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2008,
t)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1991 bis 1994 (1995) und in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2009,
u)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des einundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1992 bis 1995 (1996) und in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2010,
v)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1993 bis 1996 (1997) und in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2011,
w)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreiundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1994 bis 1997 (1998) und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2012,
x)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1995 bis 1998 (1999) und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2013,
y)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999 (2000) und in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2014,
z)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1997 bis 2000 (2001) und in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2015;
aa)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebenundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998 bis 2001 (2002) und in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2016.
bb)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achtundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1999 bis 2002 (2003) und in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2017.
cc)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003 (2004) und in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2018.
dd)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2001 bis 2004 (2005) und in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2019.
ee)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des einunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2002 bis 2005 (2006) und in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2020.
ff)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2003 bis 2006 (2007) und in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2021.
gg)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreiunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2004 bis 2007 (2008) und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2022.
hh)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2005 bis 2008 (2009) und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2023.
ii)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2006 bis 2009 (2010) und in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2024.
jj)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (2011) und in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2027.
kk)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2010 bis 30. Juni 2014 und in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2014 entschieden haben, bis zum 30. Juni 2032.
ll)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 2021 und in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2021 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2039.
mm)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2022 bis 2027 und in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2045.

VII.
13.
Diese Garantieerklärung gilt an Stelle der Garantieerklärung des Bundes G 5250/​63 vom 4. März 1980 gegenüber den vorgenannten Ländern.

VIII.
14.
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Berlin.

Anlage 1
Land:
Betr.:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“;
Übernahme von Bürgschaften im Monat … 20…
Bürgschaftsliste Nr. …

Lfd.
Nr.
a) Name des
Kreditnehmers
Kredit-
betrag
Euro
Lauf-
zeit
Zins-
satz
a) Datum der Entscheidung
über die Bürgschaft
und die Einbeziehung
der Bürgschaft
in den Rahmenplan
bzw. Koordinierungsrahmen
Höhe der
Bürgschaft
in %
Bürg-
schafts-
betrag
Land
Euro
Ausfall-
garantie
Bund
(50 % von
Spalte 8)
Euro
b) Name des
Kreditinstituts
b) Datum der Aushändigung
der Bürgschaftserklärung
c) Branche c) Datum des Kreditvertrags
1 2 3 4 5 6 7 8 9

Anlage 2
Land:
Betr.:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“;
Liste der Rückflüsse Nr.: … (Rückflüsse in der Zeit vom … bis …)

Lfd.
Nr.
a) Name des
Kreditnehmers
Nr. der
Bürgschaftsliste
des Landes
und lfd. Nr.
Ursprünglicher
Kreditbedarf
Euro
Rückflüsse im Berichtszeitraum
aufgegliedert nach Hauptforderung,
Zinsen und Kosten
Euro
Anteil des Bundes
(50 % von Spalte 5)
Euro
b) Name des
Kreditinstituts
c) Branche
1 2 3 4 5 6

Anhang 5

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen
an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

1 Allgemeines

1.1

Nicht vom Antragsteller auszufüllen.
An Eingangsstempel (falls auf Begleitschreiben, genügt hier eine Bestätigung der Annahmestelle)
Datum des Eingangs
Datum der Bewilligung
Projekt-Nr.
Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie die folgenden Fragen beantworten.
Rechtsgrundlage ist § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Regelungen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens in der jeweils geltenden Fassung. Die in Ihrem Bundesland darüber hinaus geltenden Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte der Anlage zum Antragsformular bzw. der Veröffentlichung auf der Internetseite der zuständigen Annahmestelle.
Zutreffendes bitte ankreuzen ⊠

1.2 Antragsteller

Firma (Name und Anschrift, gegebenenfalls Gemeindekennziffer)

Falls abweichend:
Investor (Name und Anschrift, gegebenenfalls Gemeindekennziffer)

Bundesland

Regierungsbezirk/​Kreis

Bearbeiter:
Telefon/​Telefax/​E-Mail-Adresse:
Bankverbindung
Bank:
BIC:
IBAN:
Rechtsform und steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche
Verhältnisse (falls notwendig, bitte erläutern)
Zuständiges Finanzamt

Postleitzahl/​Ort

Steuer-Nr.

1.3 Ich/​wir beantrage(n)

die Gewährung eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
als sachkapitalbezogener Zuschuss
als Investitionskostenzuschuss
als Zinsverbilligung
als lohnkostenbezogener Zuschuss
die Gewährung von Finanzierungshilfen aus Landesmitteln
➔ gegebenenfalls bitte Ergänzungsformblatt benutzen
in Höhe von ……………… Euro.

1.4 Zuletzt wurde(n) für die in Nummer 2.1 angegebene(n) Betriebsstätte(n) öffentliche Finanzierungshilfen bewilligt bzw. beantragt:

Investitionszeitraum Datum des Antrags
sowie Datum und Aktenzeichen
des Bewilligungs- oder
Ablehnungsbescheides
Beginn Frühere Anträge werden von der Bewilligungsbehörde zur Erfolgskontrolle und zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag herangezogen.
Monat Jahr
………… …………
Beendigung
Monat Jahr
………… …………

1.5 Prüfung der Beteiligungsverhältnisse bei kleinen und mittleren Unternehmen

Trifft mindestens eine dieser Bedingungen zu:

Gehört die Betriebsstätte zu einem Unternehmen, das zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile unmittelbar im Besitz eines anderen Unternehmens bzw. einer öffentlichen Stelle oder im gemeinsamen Besitz mehrerer verbundener Unternehmen bzw. öffentlicher Stellen ist?
Hält das Unternehmen Anteile von 25 Prozent oder mehr an anderen Unternehmen?
Erstellt das Unternehmen eine konsolidierte Bilanz oder ist es im Abschluss eines anderen Unternehmens ent­halten?
⃞ nein ⃞ ja ➔ Geben Sie bitte die einzelnen Beteiligungsverhältnisse
an (gegebenenfalls Anlage beifügen):

1.6 Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme des Unternehmens1

Anzahl der Mitarbeiter2 im Unternehmen bis 49
50 bis 249
250 und mehr
Jahresumsatz bis 10 Millionen Euro
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
über 50 Millionen Euro
Jahresbilanzsumme bis 10 Millionen Euro
über 10 Millionen Euro bis 43 Millionen Euro
über 43 Millionen Euro

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

KMU im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
⃞ ja falls ja: ⃞ kleines Unternehmen ⃞ nein
⃞ mittleres Unternehmen

1.7 Angaben zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Vorjahren, wirtschaftliche Situation des Unternehmens3

Befindet sich das Unternehmen derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

Falls ja, befindet sich die Betriebsstätte, das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe noch in der Umstrukturierungsphase?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

Hat die Betriebsstätte, das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

Hat die Betriebsstätte, das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

2 Angaben zum Investitionsvorhaben

2.1 Investitionsort

Postleitzahl Ort/​Ortsteil Straße und Hausnummer
Gemeindekenn-Nummer Kreis Bundesland
BA-Betriebsnummer der zu fördernden Betriebsstätte
bekannt (gegebenenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit, Eschberger Weg 68, 66121 Saarbrücken erfragen;
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de)
BA-Betriebsnummer:
nicht bekannt, da es sich um eine neue Betriebsstätte handelt;
Hinweis: ist innerhalb von 2 Monaten nach Bewilligung nachzumelden

Befinden sich weitere Betriebsstätten des Antragstellers in derselben Gemeinde?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Geben Sie bitte den Wirtschaftszweig und die Anschrift(en) der Betriebstätte(n) an:
Wirtschaftszweig:
Anschrift:

2.2 Art des Investitionsvorhabens

Investition zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition)
Investition zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition)4
Investition zur Diversifizierung der Produktion5 einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte. Die damit zusammenhängende neue Tätigkeit in der Betriebsstätte fällt unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wie die bisherige Tätigkeit in der Betriebsstätte.4
Investition zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
Fällt die neue Tätigkeit in der Betriebsstätte unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wie die bisherige Tätigkeit in der Betriebsstätte?
⃞ ja     ⃞ nein, sondern NACE ……………
Investition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Prozessinnovationen)4
Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (De-minimis-Beihilfe)
Investition zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte
Wurde die Betriebsstätte vor dem Erwerb der Vermögenswerte geschlossen?
⃞ ja     ⃞ nein
Wäre die Betriebsstätte ohne diesen Erwerb geschlossen worden?
⃞ ja     ⃞ nein
Handelt es sich um die Übernahme eines kleinen Unternehmens6?
⃞ ja     ⃞ nein
Steht der Erwerber der Betriebsstätte zu dem Verkäufer in einer Beziehung?
⃞ ja, und zwar
⃞ als Familienmitglied des ursprünglichen Eigentümers
⃞ als ehemaliger Beschäftigter
⃞ nein
Nur von großen Unternehmen zu beantworten: Ist die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit?7
⃞ ja     ⃞ nein
Investition, die das Unternehmen in die Lage versetzt, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern8

2.3 Beschreibung und Begründung des Investitionsvorhabens

Die vorgesehenen Investitionen sowie die Zukunftsaussichten der Betriebsstätte (z. B. die Absatzperspektive) sind in einer Anlage darzustellen, die auch die einzelnen Wirtschaftsgüter ausweist. Dabei ist auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens (z. B. Beteiligungen, Bezug von Rohstoffen und Vorprodukten, Produk­tions-Nummern, Kapazitätsauslastung, Umsatz) einzugehen.

2.4 Wirtschaftszweig der zu fördernden Betriebsstätte

Kennzeichnung und Nummer der amtlichen Statistik9 Klasse der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (vierstelliger nummerischer Code)10

Fertigungsprogramm oder Art der gewerblichen Tätigkeit

Wenn sich die Fertigung oder die gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Wirtschaftszweige oder Industriegruppen bezieht, bitte nähere Angaben, z. B. prozentualer Anteil an Produktion11 und Umsatz (erforderlichenfalls in einer Anlage).

Angaben zum Absatzgebiet (zu den Abnehmern) für die in der Betriebsstätte erstellten Produkte und erbrachten Leistungen

Bitte nähere Angaben: z. B. prozentualer Anteil des Absatzes nach Kreisen, Bundesländern und Ausland, erforderlichenfalls in einer Anlage. Diese Angaben sind erforderlich, falls der Nachweis des überregionalen Absatzes im Einzelfall erfüllt werden muss. Sie sind gegebenenfalls in geeigneter Form nachzuweisen.

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Die zu fördernde Betriebsstätte erfüllt die Merkmale des Primäreffekts:

gemäß Positivliste
⃞ ja  ⃞ nein
gemäß Einzelfallnachweis (vgl. geltenden Koordinierungsrahmen)
⃞ ja  ⃞ nein

3 Angaben zu den Arbeitsplatzzielen und den Abschreibungen und Buchwerten der zu fördernden Betriebsstätte

3.1 Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze bei Antragstellung

Dauerarbeitsplätze
(1)
Ausbildungsplätze
(2)
Summe
(1) + (2)
Für Frauen

Für Männer

Darunter Leiharbeitnehmerinnen/​Leiharbeitnehmer:

Bei lohnkostenbezogener Förderung zusätzlich anzugeben:

Anzahl der Beschäftigten (Arbeitsplätze) im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Antragstellung

3.2 Zahl der Arbeitsplätze nach Abschluss der Investition

Anzahl der geplanten zusätzlichen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der unter Nummer 4 genannten Investitionen:

Dauerarbeitsplätze
(1)
Ausbildungsplätze
(2)
Summe
(1) + (2)
Für Frauen12

Für Männer12

Anzahl der geplanten gesicherten Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der unter Nummer 4 genannten Investitionen:

Dauerarbeitsplätze
(1)
Ausbildungsplätze
(2)
Summe
(1) + (2)
Für Frauen12

Für Männer12

Nur bei lohnkostenbezogener Förderung:

Anzahl der Beschäftigten (Arbeitsplätze) nach Abschluss der Investition

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Zahl der zusätzlichen Bei Antragstellung
vorhandene
Dauerarbeitsplätze
Erhöhung in %
bis zum Abschluss
der Investition
Dauerarbeitsplätze Ausbildungsplätze Summe

3.3 Angaben zu Verlagerungsinvestitionen

Werden in einem sachlichen/​inhaltlichen und zeitnahen Zusammenhang zu dem in Nummer 2 bezeichneten Vorhaben in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte Arbeitsplätze abgebaut?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Geben Sie bitte folgende Zahlen an:
Gesamtzahl der ursprünglich im Betrieb vorhandenen Dauerarbeitsplätze:
Anzahl der abgebauten bzw. noch abzubauenden Dauerarbeitsplätze:
Anschrift der Betriebsstätte:

Wurde dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit13 wie diejenige, auf die sich die zu fördernde Investition bezieht, oder ein Teil dieser Tätigkeit von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tag der Antragstellung durch das antragstellende oder ein damit verbundenes Unternehmen eingestellt oder ist beabsichtigt, eine solche Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der geförderten Investition im EWR einzustellen?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit:
Anschrift der betreffenden Betriebsstätte:

3.4 Verdiente Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Antragstellung ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen

Jahr Betrag (Euro)

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Jahresdurchschnitt der verdienten Abschreibungen in Euro
Jahresdurchschnitt des Investitionsvolumens in Euro für das geplante Investitionsvorhaben
Jahresdurchschnitt des Investitionsvolumens in % der jahresdurchschnittlichen Abschreibungen

3.5

a)

Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten (anzugeben nur bei Investitionen zur Diversifizierung der Produktion14 einer bestehenden Betriebsstätte)

Jahr Betrag (Euro)
Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte in Euro:

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Förderfähige Kosten des Investitionsvolumens in Euro
Förderfähige Kosten in % des Buchwerts der wiederverwendeten Vermögenswerte
b)

Abschreibungen in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren vor Antragstellung für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (nur bei Investitionen für grundlegende Änderungen des Produk­tionsprozesses anzugeben)

Jahr Betrag (Euro)
Gesamt

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Summe der in den drei Geschäftsjahren vor Antragstellung erfolgten Abschreibungen in Euro
förderfähige Kosten des Investitionsvolumens in Euro
förderfähige Kosten in % der in den drei Geschäftsjahren vor Antragstellung erfolgten Abschreibungen in Euro

4 Investitionen

4.1 Investitionsvolumen

Betrag (Euro)
Gesamtinvestitionen
1. Anschaffungskosten immaterielle Wirtschaftsgüter
2. Anschaffungs-/​Herstellungskosten zum Investitionsvorhaben zählender Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens
davon:
a) Grundstücke
b) Investitionen der Ersatzbeschaffung
c) Anschaffungs- und Herstellungskosten für Fahrzeuge
d) Gebrauchte Wirtschaftsgüter
e) Aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen)
3. Anschaffungskosten zu leasender, zu mietender/​zu pachtender Wirtschaftsgüter
4. Umweltbedingte Mehrkosten
5. Sonstige Kosten
Gesamt 1. bis 5.
6. Veräußerungserlöse bei Betriebsverlagerung
7. Entschädigungsbeträge bei Betriebsverlagerung
Hinweis: Die Summe der Gesamtinvestitionen muss der Summe der Gesamtfinanzierung entsprechen.
Wurden Grundstücke oder Bauten von der öffentlichen Hand erworben?
⃞ nein  ⃞ ja

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Investitionskosten bezüglich neugeschaffener Dauerarbeitsplätze
Investitionskosten bezüglich gesicherter Dauerarbeitsplätze
Gesamt
Förderfähige Kosten

4.2 Zeitliche Durchführung des Vorhabens

Beginn Tag Monat Jahr Beendigung Tag Monat Jahr

4.3 Falls Investitionen in mehreren Jahren durchgeführt werden (grundsätzlich 36 Kalendermonate)

Aufteilung der Investitionen
Jahr Betrag (Euro)

5 Lohnkostenbezogene Zuschüsse

Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze
Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die eines der Kriterien nach Nummer 2.7.3 Absatz 1 Teil II A des Koordinierungsrahmens erfüllen
Summe der Lohnkosten und gesetzlichen Sozialabgaben der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze für den Zeitraum von 2 Jahren (Euro)
Förderfähige Lohnkosten insgesamt (Euro)

6 Finanzierung

Herkunft der Mittel Betrag (Euro)
Eigenmittel
Fremdmittel (zu Marktkonditionen; ohne Finanzierungshilfen)
öffentliche Finanzierungshilfen (z. B. zinsvergünstigter Kredit, über Bürgschaft abgesicherte Kreditsumme, Investitionszuschuss)
Gesamtfinanzierung
(mit Nachweis der Durchfinanzierung des Vorhabens – gegebenenfalls Bestätigung der Hausbank beifügen)
Hinweis: Die Summe der Gesamtfinanzierung muss der Summe der Gesamtinvestitionen entsprechen.

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Beihilfefreier Eigenbeitrag von mindestens 25 % der beihilfefähigen Kosten
⃞ ja  ⃞ nein

7 Öffentliche Finanzierungshilfen

In der Gesamtfinanzierung (Nummer 6) sind folgende öffentlichen Finanzierungshilfen enthalten, die beantragt oder bewilligt worden sind oder beantragt werden sollen:

Nicht vom
Antragsteller
auszufüllen
Herkunft der
Mittel
bitte ankreuzen
Betrag
(Euro)
Darlehen Subventionswert
in %
(Euro) Laufzeit
in Jahren
davon
Freijahre
Zinssatz
in %
Effektiver
Zinssatz
in %
Mittel der Gemeinschafts-Aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts­struktur“ (GRW)
Normalförderung
Sonderprogramm15
Bezeichnung:
Finanzierungshilfen der EU
Bezeichnung:
Finanzierungshilfen des Bundes
Bezeichnung:
Finanzierungshilfen des Landes
Bezeichnung:
Mittel des ERP-Sonder­vermögens
Bezeichnung:
Sonstige öffentliche Finanzierungshilfen
Bezeichnung:
Darlehens-
höhe (Euro)
Laufzeit
in Jahren
Zins-
zuschuss
in %
Zinszuschuss
Darlehens-
höhe (Euro)
Bürg-
schaft
in %
Bürgschaft
insgesamt

8 Erklärungen

8.1 Ich/​Wir erkläre(n), mit den Arbeiten für das Investitionsvorhaben nicht vor Antragstellung (Datum des Antragseingangs) begonnen zu haben. Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition16 oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

8.2 Ich/​Wir erkläre(n), dass gegen mein/​unser Unternehmen keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorliegt, der ich/​wir nicht in voller Höhe Rechnung getragen haben.

8.3 Ich/​wir erkläre(n), dass in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung17 hin zu der Betriebsstätte vorgenommen zu haben, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll. Ich/​wir verpflichte(n) mich/​uns, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.

8.4 Ich/​Wir erkläre(n), dass Abwasser und Abfälle, die bei den unter Nummer 4 genannten Investitionen anfallen, ordnungsgemäß beseitigt bzw. entsorgt werden und dass sich die gegebenenfalls entstehenden Luftverunreinigungen in den zulässigen Grenzen halten werden.

8.5 Mir/​Uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:

a)
Angaben zum Antragsteller (Nummer 1.2) gegebenenfalls Angaben in der vorzulegenden Nutzungs- bzw. Leasingvereinbarung (siehe Erläuterungen zu Nummer 1.2),
b)
Rechtsform und steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Nummer 1.2),
c)
Vorförderungen der Betriebsstätte (Nummer 1.4) bzw. der erworbenen gebrauchten Wirtschaftsgüter, Angaben zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Vorjahren (Nummer 1.7),
d)
Beteiligungsverhältnisse (Nummer 1.5, Nummer 8.10),
e)
Angaben zur Anzahl der Beschäftigten, zum Jahresumsatz, zur Jahresbilanzsumme (Nummer 1.6),
f)
Investitionsort und weitere Betriebsstätten (Nummer 2.1),
g)
Angaben zum Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen (Nummer 2.3),
h)
Wirtschaftszweig, Fertigungsprogramm oder Art der gewerblichen Tätigkeit (Nummer 2.4),
i)
Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze bei Antragstellung (Nummer 3.1),
j)
Angaben zu Verlagerungsinvestitionen (Nummer 3.3),
k)
verdiente Abschreibungen in den letzten drei Jahren (Nummer 3.4),
l)
Buchwerte der wiederverwendeten Vermögenswerte und Abschreibungen der in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren vor Antragstellung (Nummer 3.5),
m)
Beginn der Arbeiten des Investitionsvorhabens (Nummer 4.2 und Nummer 8.1),
n)
Angaben zu anderen öffentlichen Finanzierungshilfen (Nummer 7),
o)
Angaben zum Erwerb von Grundstücken oder Bauten von der öffentlichen Hand sowie zum Kaufpreis (Nummer 2.2, Nummer 4.1),
p)
Erklärung in Nummer 8.3.

Mir/​Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.

8.6 Mir/​Uns sind die nach § 3 des Subventionsgesetzes bestehenden Mitteilungsverpflichtungen bekannt, insbesondere werde(n) ich/​wir jede Abweichung von den vorstehenden Angaben unverzüglich der die Bewilligung/​Bescheinigung erteilenden Behörde mitteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde.

8.7 Ich/​Wir sind damit einverstanden, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung an andere Landes- oder Bundesbehörden sowie von diesen damit beauftragten Einrichtungen übermittelt und von ihnen verarbeitet werden.

Mir/​Uns ist bekannt, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem Land bzw. das Land folgende Angaben veröffentlichen kann bzw. gemäß Artikel 9 Buchstabe c AGVO bei jeder Einzelzuwendung von mehr als 500 000 Euro und gemäß Randnummer 136 Regionalbeihilfeleitlinien bei notifizierungspflichtigen Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro veröffentlichen muss:

Name des Zuwendungsempfängers
Betriebsnummer des Zuwendungsempfängers
Art des Unternehmens (KMU/​großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene18
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe19
Höhe der Förderung20
Förderinstrument (Zuschuss/​Zinszuschuss, Kredit/​rückzahlbare Vorschüsse/​rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges)
Tag der Gewährung
Ziel der Zuwendung
Zahl der Dauerarbeitsplätze
Bewilligungsbehörde

8.8 Mir/​Uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) beteiligen kann und dass in diesem Fall die VO (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 1301/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) Anwendung findet.

Nach den EU-Strukturfonds-Vorschriften veröffentlicht die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein Verzeichnis, das Auskunft über die Begünstigten, die geförderten Vorhaben und die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.

Ich bin/​Wir sind mit der Aufnahme der vorgenannten Angaben in das Verzeichnis einverstanden.

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch einzelne Vorhaben prüfen können.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

Sofern eine Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft oder ein Organschaftsverhältnis vorliegt, ist der Antrag auch von der anderen Gesellschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

8.9 Die von der zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle (vgl. Nummer 1.1 der Erläuterungen) als Anlage beigefügten bzw. online zur Verfügung gestellten Datenschutzhinweise auf Grundlage der Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie den Hinweis auf mein/​unser Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO habe ich zur Kenntnis genommen.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

8.10 Erklärung zum Beteiligungsbesitz bei KMU

Ich/​Wir gehe(n) aufgrund der Kapitalstreuung nach bestem Wissen davon aus, dass die Betriebsstätte zu einem Unternehmen gehört, das nicht zu 25 Prozent oder mehr unmittelbar im Besitz eines anderen Unternehmens bzw. einer öffentlichen Stelle oder im gemeinsamen Besitz mehrerer verbundener Unternehmen bzw. öffentlicher Stellen ist. Mir/​Uns ist bekannt, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob ein kleines oder mittleres Unternehmen vorliegt, der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung ist. Da sich die Angaben in Nummer 1 auf den heutigen Zeitpunkt beziehen, sichere ich/​sichern wir hiermit zu, sämtliche Veränderungen in Bezug auf den in den Nummern 1.2, 1.3, 1.5, 1.6 abgefragten Sachverhalte unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wird.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

Erläuterungen zu den Nummern im Antragsformular

1 Auf einem Antragsvordruck kann der Antragsteller die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen nur für ein Vorhaben in einer Betriebsstätte beantragen. Bei Investitionsvorhaben, die sich auf mehrere Betriebsstätten erstrecken, müssen getrennte Anträge gestellt werden.

Der Antragsteller kann sich vertreten lassen. Nach § 14 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind jedoch Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.

Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben zu stellen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingangsstempel der antragsannehmenden Stelle (vgl. Nummer 1.1).

Beginn der Arbeiten ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

1.1 Der Antrag kann nur bei der für den Investitionsort zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle dieses Bundeslandes eingereicht werden.

Die Anträge nehmen entgegen:

In Bayern

Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut,
Telefon: 0871/​808-01, poststelle@reg-nb.bayern.de, www.regierung.niederbayern.de

Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg,
Telefon: 0941/​5680-0, poststelle@reg-opf.bayern.de, www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth,
Telefon: 0921/​604-0, poststelle@reg-ofr.regierung.de, www.regierung.oberfranken.bayern.de

In Berlin

Investitionsbank Berlin, Bundesallee 210, 10719 Berlin,
Telefon: 030/​2125-0, www.ibb.de

In Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam,
Telefon: 0331/​660-0, www.ilb.de

In Bremen

BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH, Domshof 14/​15, 28195 Bremen,
Telefon: 0421/​9600-40, mail@bab-bremen.de, www.bab-bremen.de

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, Am Alten Hafen 118,
27568 Bremerhaven,
Telefon: 0471/​946-466-10, mail@bis-bremerhaven.de, www.bis-bremerhaven.de

In Hessen

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Anstalt des öffentlichen Rechts,
Standort Kassel: Ständeplatz 17, 34117 Kassel,
Telefon: 0561/​706-7711, info@wibank.de, www.wibank.de

In Mecklenburg-Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin, Werkstraße 213, 19061 Schwerin,
Telefon: 0385/​6363-0, info@lfi-mv.de, www.lfi-mw.de

In Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank, Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover,
Telefon: 0511/​30031-0, info@nbank.de, www.nbank.de

In Nordrhein-Westfalen

NRW.Bank, Friedrichstraße 1, 48145 Münster,
Telefon: 0251/​91741-0, info@nrwbank.de, www.nrwbank.de

In Rheinland-Pfalz

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstraße 4, 55116 Mainz,
Telefon: 06131/​6172-0, isb@isb.rlp.de, www.isb.rlp.de

Im Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken,
Telefon: 0681/​501-00, www.saarland.de/​mwaev/​DE/​home/​home_​node.html

In Sachsen

Sächsische Aufbaubank – Förderbank, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden,
Telefon: 0351/​4910-0, dresden@sab.sachsen.de, www.sab.sachsen.de

In Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg,
Telefon: 0800/​5600757, www.ib-sachsen-anhalt.de

In Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Fleethörn 29 – 31, 24103 Kiel,
Telefon: 0431/​9905-0, info@ib-sh.de, www.ib-sh.de

In Thüringen

Thüringer Aufbaubank (TAB), Gorkistraße 9, 99084 Erfurt,
Telefon: 0361/​7447-0, info@aufbaubank.de, www.aufbaubank.de

1.2 Im Fall einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft ist der Antrag von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

Im Fall einer Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft ist eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.

Bei Leasing- oder Mietkaufverträgen wird der Antrag vom Nutzer (Leasingnehmer, Mietkäufer) unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss eines Nutzungsvertrags (Leasing/​Mietkauf) gestellt. In diesem Vertrag sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objekts, die Nutzungszeit, das Nutzungsentgelt sowie etwa vereinbarte Verlängerungsoptionen anzugeben.

Der Leasing- bzw. Mietkaufvertrag muss wie folgt ausgestaltet sein:

Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende er­worben werden. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.
Mietkauf- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren bzw. – bei KMU – von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Ferner sind Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/​oder veränderten Verwaltungskosten anzugeben. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.

1.2 Eine nähere Erläuterung der Rechtsform ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich diese (z. B. als Personengesellschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, OHG, KG, GmbH & Co. KG, als Kapitalgesellschaft die GmbH, AG, KGaA oder als Genossenschaft, Verein oder Einzelfirma) nicht schon aus der Firma ergibt.

Bei den steuer- bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ist im Fall einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunter­nehmerschaft oder einer Organschaft auf die Verhältnisse zwischen der Besitz- und der Betriebsgesellschaft, des Mitunternehmers und der Personengesellschaft bzw. des Organträgers und der Organgesellschaft näher einzugehen. Eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes ist vorzulegen.

1.5 Maßgeblich ist die Situation im Zeitpunkt der Gewährung einer GRW-Förderung.

Änderungen sind daher der zuständigen Behörde mitzuteilen (Nummer 8.10).

Sofern das Unternehmen zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines anderen oder mehrerer Unternehmen oder Unternehmer steht, ist vom Antragsteller anzugeben, ob die beteiligten Unternehmen oder Unternehmer öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger sind. Handelt es sich bei den Unternehmen oder Unternehmern um öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, ist auch anzugeben, ob die beteiligten Unternehmen oder Unternehmer einzeln oder aber gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben.

Ist aufgrund der Kapitalstreuung nicht zu ermitteln, wer die Anteile hält, ist durch den Antragsteller die in Nummer 8.10 aufgeführte Erklärung abzugeben.

2.1 Eine Förderung ist nur innerhalb der Fördergebiete möglich. Dazu gehören die in dem jeweils gültigen Koordinierungsrahmen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegten Gebiete. Gegebenenfalls sollte die genaue jetzige und frühere Bezeichnung des Investitionsortes (z. B. bei Namensänderung infolge von Gebietsreformen) angegeben werden.

2.2 Eine nähere Beschreibung und Begründung des Investitionsvorhabens ist erforderlich, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können.

Werden in der Anlage der vorgesehenen Investitionen gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgewiesen, so ist anzugeben, ob die Investitionen im Rahmen des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, erfolgen, oder ob es sich bei dem erwerbenden Unternehmen um ein Unternehmen in der Gründungsphase handelt. Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestition. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbstständiger Unternehmer oder Unternehmen stehen. Weiterhin ist anzugeben, ob die gebrauchten Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen zu Marktbedingungen angeschafft werden sollen, und ob die gebrauchten Wirtschaftsgüter bereits früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.

Wird ein Grundstück erworben oder eingebracht, so ist anzugeben, ob es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt. Der Marktwert des Grundstücks ist nachzuweisen.

3.1 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

3.2 Dauerarbeitsplätze müssen nicht nur physisch geschaffen, sondern auch tatsächlich besetzt bzw. auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.

3.3 Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Abschluss der Investition angelegt sind.

Hier sind anzugeben:

In jedem Fall die bisher schon vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze, gegebenenfalls anteilig ihrer gegenüber einem Vollzeitarbeitsplatz regelmäßigen Besetzung, in der oder den Betriebsstätte(n), in der oder in denen das zu fördernde Investitionsvorhaben durchgeführt wird, darunter

Dauerarbeitsplätze für Vollzeitbeschäftigte und Berufsakademie-Studenten sowie Ausbildungsplätze vollständig,
Dauerarbeitsplätze für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte zeitanteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes,
Dauerarbeitsplätze für Arbeitskräfte mit Altersteilzeitreduzierung zeitanteilig ihrer Besetzung im Rahmen der Arbeitsphase,
Dauerarbeitsplätze für Leiharbeitnehmer zeitanteilig ihrer durchschnittlichen Besetzung in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung, solange die Arbeitskraft im Antrag stellenden Unternehmen eingesetzt wird und die Leiharbeitnehmer über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem verleihenden Unternehmen verfügen.
Hat der Antragsteller mehrere Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in derselben Gemeinde, so ist für alle diese Betriebsstätten die Zahl der bisher schon vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze anzugeben und dann die Zahl der in allen diesen Betriebsstätten nach Abschluss des zu fördernden Investitionsvorhabens vorhandenen und besetzten bzw. zu besetzenden Dauerarbeitsplätze gegenüberzustellen.
Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

Bei lohnkostenbezogener Förderung ist zusätzlich die Anzahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Antragstellung und nach Abschluss des Vorhabens anzugeben. Bei der Ermittlung des Nettoanstieges der Zahl der Beschäftigten sind in diesem Zeitraum abgebaute Stellen abzuziehen und die Vollzeit-, Teilzeit- und saisonal Beschäftigten mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen.

3.3 Investitionen, die in einem sachlichen/​inhaltlichen und zeitnahen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität führen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesent­licher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Zielgebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte nach Teil II A Nummer 2.6.1 Absatz 1 des Koordinierungsrahmens zulässig ist.

Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge sind von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.

3.5 Der Begriff „Vermögenswerte“ im Zusammenhang mit Erstinvestitionen bezieht sich auf materielle und immaterielle Vermögenswerte (vgl. Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe a AGVO). Sachanlagen bestehen aus Land, Gebäuden und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (siehe Artikel 2 Nummer 29 AGVO).

Bei einem „Diversifizierungsprojekt“ werden bestimmte Vermögenswerte, die für die Herstellung von bereits zuvor hergestellten Produkten genutzt wurden, für die Produktion21 eines neuen Produkts verwendet. Beispiel: Grundstücke und Gebäude, die für die Herstellung von Produkt A verwendet wurden, werden nunmehr ganz oder teilweise für die Herstellung von Produkt B verwendet. Derartige Vermögenswerte sind die „wiederverwendeten Vermögenswerte“.

Bei einer Investition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer Betriebsstätte sind die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verknüpften Vermögenswerte (z. B. Grundstücke und Gebäude für die Herstellung oder Lagerung von Erzeugnissen) bei der Betrachtung einzubeziehen. „Zu modernisierende Tätigkeit“ ist dabei die Tätigkeit in der Betriebsstätte, die durch die grundlegende Änderung des Produktionsprozesses umgestaltet, das heißt erneuert und damit verbessert wird.

4.1 Die Angaben zum Investitionsvolumen stellen eine notwendige Konkretisierung des Investitionsvorhabens dar und ergänzen insoweit Nummer 2 (Beschreibung des Investitionsvorhabens). Die Beträge sind in Euro auszuweisen. Unvorhergesehene Investitionskostenerhöhungen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Gewährung der GRW-Förderung geltend gemacht werden; sie sind in jedem Fall unverzüglich nach Bekanntwerden der antrags­annehmenden Stelle bekannt zu geben. Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens sind gegebenenfalls sämtliche Einzelpositionen betragsmäßig auszuweisen.

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind: Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
Die Angabe der Anschaffungs-/​Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt an dieser Stelle ohne Einbeziehung der Anschaffungs-/​Herstellungskosten etwaiger immaterieller und zu leasender Wirtschaftsgüter.
Gegebenenfalls sind an dieser Stelle die vom Antragsteller einberechneten Kosten des Grundstückserwerbs auszuweisen.
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, gehören nicht zu den förderfähigen Kosten.
Von den förderfähigen Kosten sind Fahrzeuge ausgenommen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen (beispielsweise Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, aber auch Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge).
Es sind nicht nur die tatsächlichen Veräußerungserlöse anzugeben, sondern auch diejenigen Veräußerungserlöse, die erzielbar wären (siehe Nummer 3.3).
Entschädigungsbeträge können beispielsweise nach Baugesetzbuch oder aus restitutionsrechtlichen Gründen entstehen. Bei der Ausweisung sind alle im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung erhaltenen Entschädigungsbeträge anzugeben. Hat der Investor zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Entschädigung erhalten, so hat er die voraussichtlichen Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung aufzuführen (siehe Nummer 3.3).

4.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird. Abweichend davon können bis zum 30. Juni 2022 Investitionszuschüsse für Investitionsvorhaben gewährt werden, die innerhalb von 42 Monaten durchgeführt werden.

7 Hier sind in jedem Fall sämtliche öffentliche Finanzierungshilfen für das Investitionsvorhaben anzugeben. Soweit die öffentlichen Finanzierungshilfen noch nicht beantragt oder bekannt sind oder der Subventionswert noch nicht feststeht, müssen die entsprechenden Änderungen nachträglich gemeldet werden.

1
Unternehmen unter Einbeziehung aller Partner- und verbundenen Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
2
Definition siehe Anhang I Artikel 5 AGVO.
3
Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
4
Bei Großunternehmen: Förderung als De-minimis- oder Kleinbeihilfe gemäß Teil II A Nummer 2.6.1 Absatz 2 möglich.
5
Die Begriffe „Produktion“ und „Produkte“ schließen in diesem Zusammenhang Dienstleistungen und deren Erbringung ein.
6
Definition siehe Anhang I AGVO.
7
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
8
Vgl. Artikel 36 AGVO.
9
Die Nummer des Wirtschaftszweiges nach der amtlichen Statistik ergibt sich aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils gültigen Ausgabe des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden.
10
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1893/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/​90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
11
Siehe Fußnote 4 zu Nummer 2.2.
12
Angaben für statistische Zwecke.
13
Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit: eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger Nummerncode) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt; nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1893/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/​90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
14
Siehe Fußnote 4 zu Nummer 2.2.
15
Kurzbezeichnung des Sonderprogramms.
16
Die Beauftragung und Durchführung von Planungsleistungen für Baumaßnahmen und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
17
Verlagerung ist die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen.
18
NUTS-Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
19
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1893/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/​90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
20
Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Regelungen für Risikofinanzierungsbeihilfen der Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen und Regelungen, die unter Artikel 16 (regionale Stadtentwicklungsbeihilfen) oder Artikel 21 (Risikofinanzierungsbeihilfen) fallen, kann dieser Betrag in den in Artikel 9 Absatz 2 dieser Verordnung angegebenen Spannen angegeben werden.
21
Siehe Fußnote 4 zu Nummer 2.2.
Anhang 6

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, Regionalmanagement,
Kooperationsnetzwerke, Innovationscluster, Regionalbudget und Experimentierklausel

1 Allgemeines

Nicht vom Antragsteller auszufüllen
An Eingangsstempel
Datum des Eingangs
Datum der Bewilligung
Projekt-Nr.
Bewilligte GRW-Zuwendung in Euro

Ich/​wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Höhe von ……………… Euro.

Zutreffendes bitte ankreuzen ⊠

1.1 Antragsteller

Name und Anschrift des Projektträgers/​gegebenenfalls Gemeindekenn-Nummer

Kreis

Regierungsbezirk

Bearbeiter:
Telefon/​Telefax/​E-Mail-Adresse:
Bankverbindung
Bank:
BIC:
IBAN:
Gemeinde oder Gemeindeverband1
steuerbegünstigte juristische Person2
nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Person; in diesem Fall ist die Gesellschaftsstruktur anzugeben
Sonstige (unter anderem Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster); in diesem Fall ist die
Gesellschaftsstruktur anzugeben
Gesellschafter Anteil in %

1.2 Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Vorhabens

Bezeichnung des Vorhabens:
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
(z. B. Lage, Gesamtgröße in qm,
Netto-Nutzfläche:
Flächenangaben für GE-, GI-Flächen und sonstige gewerblich zu nutzende Flächen wie SO oder MI)

2 Art des Vorhabens3 (für unterschiedliche Vorhaben ist jeweils ein gesonderter Antrag zu verwenden)

2.1 Investitionsvorhaben

Industrie- und Gewerbegelände4, 5
Anbindung von Gewerbebetrieben
Tourismus
Gewerbezentren
Bildungseinrichtungen6
Kommunikationsverbindungen
Abwasser- und Abfallanlagen7
Hafeninfrastruktureinrichtungen8
Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)
Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)

2.2 Maßnahmen im Bereich Vernetzung und Kooperation

Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Regionalmanagement
Kooperationsnetzwerke
Innovationscluster
Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder Durchführung förderfähiger
Infrastrukturmaßnahmen
Regionalbudget

2.3 Maßnahmen im Rahmen der Experimentierklausel

(Art des Vorhabens, bitte unter Nummer 4 ausführlich beschreiben)

3 Investitionsort oder Sitz des Trägers einer Maßnahme im Bereich Vernetzung und Kooperation

PLZ Ort/​Gemeindekenn-Nummer
Kreis

4 Beschreibung und Begründung des in Nummer 2 bezeichneten Vorhabens

Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert darzustellen.

5 Ausgabenvolumen für die geplanten investiven Maßnahmen/​Maßnahmen im Bereich Vernetzung und Kooperation

Maßnahmen Träger Betrag (Euro)
Gesamtausgaben:

5.1 Zeitliche Durchführung des Vorhabens

Beginn9 T T M M J J
Beendigung T T M M J J

5.2 Falls das Vorhaben in mehreren Kalenderjahren durchgeführt wird:

Aufteilung des Vorhabens
Jahr Betrag (Euro)

5.3 Folgekosten

für Betrag (Euro)
* Unterhaltung Gebäude
* Unterhaltung Einrichtung
* Betriebskosten (einschließlich Personal abzüglich evtl. Einnahmen)
Summe

6 Finanzierung

Herkunft der Mittel Betrag (Euro)
Eigenmittel

davon Kredite

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Mittel der Gemeinschaftsaufgabe

* sog. Normalförderung
* Sonderprogramm10
* sonstige öffentliche Finanzierungshilfen oder
* Beiträge von Unternehmen oder
* sonstige Beiträge Dritter (z. B. von Verbänden, anderen Institutionen etc.)
Bezeichnung:
*
Berechtigung zum Vorsteuerabzug   ⃞ ja  ⃞ nein
Gesamtsumme

7 Kumulation von Zuwendungen, frühere Förderungen für dieses Vorhaben:

Sind für das gleiche Vorhaben bei einer anderen öffentlichen Stelle ebenfalls

Zuwendungen beantragt oder sollen Zuwendungen beantragt werden?

⃞ ja  ⃞ nein
Wurden von einer anderen Stelle bereits Mittel bewilligt oder in Aussicht gestellt? ⃞ ja  ⃞ nein
Wurden bereits früher Mittel gezahlt? ⃞ ja  ⃞ nein
Wurden frühere Anträge abgelehnt? ⃞ ja  ⃞ nein
Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe, von welcher Stelle?

Ergänzend für Kooperationsnetzwerke:
Wurden an beteiligte Unternehmen in den letzten drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen
gewährt?11
⃞ ja  ⃞ nein
Wenn ja, an welches Unternehmen, Zeitpunkt, Höhe der Förderung, von welcher Stelle?

8 Bei Industrie- und Gewerbegelände

Angaben zu den Betrieben, die neu angesiedelt werden sollen12:

Firma Sitz der Firma
derzeit/​künftig
Produktions-
programm

bzw. Gegenstand
des Unternehmens
Gelände
Bestand/​
Bedarf/​Optionen
in qm
Beschäftigte
derzeit
(davon weiblich)
Beschäftigte
zusätzlich neu
(davon weiblich)
Neugründungen (N)
Erweiterung (E)
Verlagerung (V)
Zweigbetrieb (Z)

9 Erklärungen

a)
Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt (Grundstückserwerb ist, mit Ausnahme bei Einrichtungen nach Teil II B Nummer 3.2.4 und 3.2.5 des GRW-Koordinierungs­rahmens, nicht förderfähig).
b)
Ich/​Wir erkläre(n), dass die Finanzierung der in Nummer 5.3 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist.
c)
Das Vorhaben ist mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Landes­planung vereinbar; entsprechende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt.
d)
Das Vorhaben wurde unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant.
e)
Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden berücksichtigt; entsprechende Unterlagen sind beigefügt (z. B. wasserrechtliche Genehmigung, emissions-/​immissionsrechtliche Genehmigung und Ähnliches).
f)
Mit den Arbeiten am Vorhaben wurde nicht vor Antragstellung begonnen.
g)
Es ist beabsichtigt, die Industrie- und Gewerbeflächen, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses erschlossen werden sollen, zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zum Marktpreis zur Verfügung zu stellen.
h)
Es ist beabsichtigt, die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationsclusters, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses finanziert werden sollen, zum Marktpreis zur Verfügung zu stellen oder kostendeckende Entgelte zu erheben.
i)

Mir/​Uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende im Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB sind und dass ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:

Angaben zum Antragsteller (Nummer 1.1),
Investitionsort/​Sitz des Trägers einer nicht-investiven Maßnahme (Nummer 3),
Beschreibung und Begründung des in Nummer 2 bezeichneten Vorhabens, soweit die Angaben als Tatsachen feststehen (Nummer 4),
Beginn des Vorhabens (Nummer 5.1 und Nummer 9 Buchstabe f),
Angaben zur Finanzierung, soweit sie als Tatsachen feststehen (Nummer 6),
Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer (Nummer 10 Buchstabe k).
Mir/​Uns ist weiterhin bekannt, dass eine Entstellung oder Unterdrückung dieser Tatsachen gegebenenfalls als Betrug im Sinne des § 263 StGB strafbar ist. Mir/​Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subven­tionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
j)

Ich bin/​Wir sind damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz von Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder das jeweilige Land folgende Angaben in geeigneter Form veröffentlichen kann:

Name des Zuwendungsempfängers
Projektnummer des Vorhabens
Art des Unternehmens (KMU/​großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-II-Ebene13
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe
Höhe der Förderung14
Förderinstrument
Tag der Gewährung
Ziel der Zuwendung
Bewilligungsbehörde
k)
Mir/​Uns ist bekannt, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle (vgl. Übersicht letzte Seite) zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden.
l)
Mir/​Uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) beteiligen kann und dass in diesem Fall die VO (EU) Nr. 1303/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320) in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 1301/​2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289) Anwendung findet.
Nach den EU-Strukturfonds-Vorschriften veröffentlicht die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein Verzeichnis, das Auskunft über die Begünstigten, die geförderten Vorhaben und die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
Ich bin/​Wir sind mit der Aufnahme der vorgenannten Angaben in das Verzeichnis einverstanden.
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch einzelne Vorhaben prüfen können.
m)
Ich/​Wir erklären, dass gegen mein/​unser Unternehmen keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorliegt, der ich/​wir nicht in voller Höhe Rechnung getragen haben.

10 Dem Antrag sind beizufügen*

a)
Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden); sonst Bescheinigung der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungs- und landes­planerischen Zielen,
b)
Grundbuchauszug/​Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die be­stehenden Eigentumsverhältnisse,
c)
Baubeschreibung,
d)
Investitions- und Finanzierungsplan; Grunderwerbskosten sind gesondert auszuweisen,
e)
gegebenenfalls Stellungnahme von Industrie- und Handelskammer/​Handwerkskammer,
f)
gegebenenfalls Erklärung der zuständigen Stelle über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Umweltschutzbelangen,
g)
Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung,
h)
Prüfvermerke der fachtechnischen Dienststellen,
i)
gegebenenfalls Nachweis über den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
j)
gegebenenfalls Nachweis über die steuerrechtliche Begünstigung nach den §§ 51 ff. der Abgabenordnung,
k)
Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer.

*
Hinweis:

Die Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

Ich/​Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unter­lagen.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

Die Anträge nehmen entgegen:

In Bayern

Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut,
Telefon: 0871/​808-01, poststelle@reg-nb.bayern.de, www.regierung.niederbayern.bayern.de

Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg,
Telefon: 0941/​5680-0, poststelle@reg-opf.bayern.de, www.regierung.oberpfalz.bayern.de

Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth,
Telefon: 0921/​604-0, poststelle@reg-ofr.bayern.de, www.regierung.oberfranken.bayern.de

In Berlin

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin,
Telefon: 030/​9013-0, post@senweb.berlin.de, www.berlin.de/​sen/​web/​

In Brandenburg

Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam,
Telefon: 0331/​660-0, www.ilb.de

In Bremen

BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH, Domshof 14/​15, 28195 Bremen,
Telefon: 0421/​9600-40, mail@bab-bremen.de, www.bab-bremen.de

BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH, Am Alten Hafen 118,
27568 Bremerhaven,
Telefon: 0471/​946-466-10, mail@bis-bremerhaven.de, www.bis-bremerhaven.de

In Hessen

Für Vorhaben der Errichtung oder des Ausbaus von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Anstalt des öffentlichen Rechts,
Standort Kassel: Ständeplatz 17, 34117 Kassel,
Telefon: 0561/​706-7711, info@wibank.de, www.wibank.de

Für sonstige Vorhaben: über die Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen an:

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Anstalt des öffentlichen Rechts,
Standort Kassel: Ständeplatz 17, 34117 Kassel,
Telefon: 0561/​706-7711, info@wibank.de, www.wibank.de

In Mecklenburg-Vorpommern

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin, Werkstraße 213, 19061 Schwerin,
Telefon: 0385/​6363-0, info@lfi-mv.de, www.lfi-mv.de

In Niedersachsen

Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank, Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover,
Telefon: 0511/​30031-0, info@nbank.de, www.nbank.de

In Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 34, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg,
Telefon: 02931/​82-0, poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de, www.bezreg-arnsberg.nrw.de

Bezirksregierung Detmold, Dezernat 34, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold,
Telefon: 05231/​71-0, poststelle@bezreg-detmold.nrw.de, www.bezreg-detmold.nrw.de

Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 34, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf,
Telefon: 0211/​475-0, poststelle@bezreg-duesseldorf.nrw.de, www.bezreg-duesseldorf.nrw.de

Bezirksregierung Münster, Dezernat 34, Domplatz 1 – 3, 48143 Münster,
Telefon: 0251/​411-0, poststelle@bezreg-muenster.nrw.de, www.bezreg-muenster.nrw.de

Bezirksregierung Köln, Dezernat 34, Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln,
Telefon: 0211/​147-0, poststelle@bezreg-koeln.nrw.de, www.bezreg-koeln.nrw.de

In Rheinland-Pfalz

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz,
Telefon: 06131/​16-0, www.mwvlw.rlp.de

Im Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken,
Telefon: 0681/​501-00, www.saarland.de/​mwaev/​DE/​home/​home_​node.html

In Sachsen

Landesdirektion Sachsen, Abteilung Infrastruktur:

Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz,
Telefon: 0371/​532-0, post@lds.sachsen.de, www.lds.sachsen.de

Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig,
Telefon: 0341/​977-0, post@lds.sachsen.de, www.lds.sachsen.de

Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden,
Telefon: 0351/​825-0, post@lds.sachsen.de, www.lds.sachsen.de

In Sachsen-Anhalt

Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg,
Telefon: 0800/​5600757, www.ib-sachsen-anhalt.de

In Schleswig-Holstein

Investitionsbank Schleswig-Holstein, Fleethörn 29 – 31, 24103 Kiel,
Telefon: 0431/​9905-0, info@ib-sh.de, www.ib-sh.de

In Thüringen

Für Vorhaben im Bereich der touristischen Infrastruktur, Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster:

Thüringer Aufbaubank (TAB), Gorkistraße 9, 99084 Erfurt,
Telefon: 0361/​7447-0, info@aufbaubank.de, www.aufbaubank.de

Für sonstige Vorhaben:

Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 500 Infrastrukturförderung, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar,
Telefon: 0361/​57-100, poststelle@tlvwa.thueringen.de, www.thueringen.de/​th3/​tlvwa/​index.aspx

1
Gemeinden und Gemeindeverbände werden als Träger von Infrastrukturmaßnahmen vorzugsweise gefördert.
2
Es müssen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung vorliegen.
3
Soweit für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.
4
Zu der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören auch Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind. Zur Wiederherrichtung gehört auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist; Grunderwerb kann nicht gefördert werden.
5
Angaben zu den Betrieben, die angesiedelt werden sollen, sind unter Nummer 8 zu erläutern.
6
Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.
7
Diese Infrastrukturvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden, falls sie nicht die in Teil II B Nummer 3.2.7 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen oder nach Artikel 56 AGVO freigestellt sind.
8
Diese Infrastrukturvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden, falls sie nicht nach Artikel 56b oder Artikel 56c AGVO freigestellt sind.
9
Anträge sind vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen. Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder

a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder

b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder

c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken (außer bei Errichtung von Gewerbezentren und Bildungseinrichtungen) und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen – einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nach Teil II B Nummer 3.3 des Koordinierungsrahmens – nicht als Beginn der Arbeiten.

10
Kurzbezeichnung des Sonderprogramms.
11
Vgl. VO (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
12
Gegebenenfalls Anlage beifügen.
13
NUTS-Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
14
Bruttosubventionsäquivalent.

Anhang 7

Positivliste zu Teil II A Nummer 2.1.1 des gemeinsamen Koordinierungsrahmens

Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nummer 1 bis 35) hergestellt/​bearbeitet oder Leistungen (Nummer 36 bis 51) erbracht werden:

1.
Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie)
2.
Pharmazeutische Erzeugnisse
3.
Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse
4.
Gummi und Gummierzeugnisse
5.
Grob- und Feinkeramik
6.
Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse
7.
Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente
8.
Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung
9.
Schilder und Lichtreklame
10.
Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse, soweit nicht nach Teil II A Nummer 3.1 Buchstabe b ausgeschlossen
11.
NE-Metalle
12.
Eisen-, Stahl- und Temperguss, soweit nicht nach Teil II A Nummer 3.1 Buchstabe b) ausgeschlossen
13.
NE-Metallguss und Galvanotechnik
14.
Maschinen und technische Geräte
15.
Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
16.
Fahrzeuge aller Art und Zubehör
17.
Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung
18.
Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-Fernseh- und Nachrichtentechnik
19.
Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte
20.
Uhren
21.
Eisen-, Blech-, Metallwaren
22.
Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren
23.
Holzerzeugnisse
24.
Formen, Modelle und Werkzeuge
25.
Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse
26.
Druckerzeugnisse
27.
Leder und Ledererzeugnisse
28.
Schuhe
29.
Textilien
30.
Bekleidung
31.
Polstereierzeugnisse
32.
Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt und geeignet sind
33.
Futtermittel
34.
Recycling
35.
Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz
36.
Versandhandel
37.
Import-/​Exportgroßhandel
38.
Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)
39.
Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen
40.
Veranstaltung von Kongressen
41.
Verlage
42.
Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft
43.
Technische Unternehmensberatung
44.
Markt- und Meinungsforschung
45.
Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
46.
Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
47.
Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
48.
Logistische Dienstleistungen
49.
Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 Prozent des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen
50.
Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion
51.
Informations- und Kommunikationsdienstleistungen

Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 51 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.

Anhang 8

Evaluationsplan
zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft innerhalb der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ab 1. Januar 2022

Der nachfolgende Evaluationsplan liegt der EU-Kommission zur Genehmigung vor.

1 Ausgangspunkt der Evaluation: Beschreibung der Ziele der Maßnahme

Die regionale Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik Deutschland ist ein wichtiger Baustein der allgemeinen Wirtschaftspolitik. Ihr Ansatzpunkt ist eine gezielte und maßvolle Beeinflussung der räumlichen Verteilung von ökonomischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland.

Staatliche Interventionen im Bereich der regionalen Wirtschaftspolitik werden in der ökonomischen Literatur in aller Regel mit allokativen und distributiven Argumenten gerechtfertigt. Während bei der allokationstheoretischen Begründung der Fokus auf Marktversagenstatbeständen und hierbei insbesondere auf Anpassungs- und Flexibilitätsmängeln liegt, stützt sich die distributionspolitische Begründung im Wesentlichen darauf, dass rein marktwirtschaftliche Lenkungsmechanismen im Hinblick auf gesellschaftlich relevante Zielgrößen keine befriedigenden Ergebnisse hervorgerufen haben.1

Zentrales Instrument der regionalen Wirtschaftspolitik in Deutschland ist die Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Seit 1969 nimmt der Bund im Rahmen der GRW seine Mitverantwortung für eine ausgewogene regionale Entwicklung in Deutschland wahr. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern in der GRW ist verfassungsrechtlich in Artikel 91a GG geregelt und im GRW-Gesetz konkretisiert.2 Die übergeordnete Zielsetzung der GRW besteht darin, Standortnachteile in strukturschwachen Regionen auszugleichen und zum Abbau regionaler Entwicklungsunterschiede beizutragen. Die Erreichung dieses Ziels ist von großer gesamtgesellschaftlicher Bedeutung und durch das Verfassungsgebot der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Artikel 72 Absatz 2 Nummer 2 GG und Artikel 106 Absatz 3 Nummer 2 GG) abgesichert.

Die GRW ist dabei ein klassisches Beispiel einer „Multiakteursförderung“, deren Struktur Konsequenz des föderativen Systems in Deutschland ist. Hierbei gilt die grundsätzliche Arbeitsteilung zwischen Bund und Ländern insofern, als dass der Bund die zentrale Koordinierungsfunktion der GRW innehat und allein die Länder verantwortlich sind für die Umsetzung der Förderung, d. h. für die Priorisierung und Auswahl der Projekte.

Zur Rolle des Bundes

Die Rolle des Bundes in der Regionalpolitik ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz: „Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der Erfüllung von Aufgaben der Länder mit, wenn diese Aufgaben für die Gemeinschaft bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist“ (Artikel 91a Absatz 1 GG). Aus diesem Auftrag erwächst die GRW. Abgesehen von dem hälftigen Finanzierungsanteil übernimmt der Bund im Rahmen der GRW die Strategie- und Koordinierungsfunktion. Im gemeinsam mit den Ländern festgelegten Koordinierungsrahmen werden Fördergebiet, -ziele, -prinzipien, -schwerpunkte und -bedingungen festgelegt. Diese gelten im gesamten Bundesgebiet und stellen sicher, dass erstens die beihilferechtlichen Rahmenbedingungen für alle Länder verbindlich umgesetzt werden und zweitens der Standortwettbewerb hinsichtlich der Förderung klaren Regeln unterliegt. Diese regelgebundene Förderung stellt eine hohe Transparenz und Verbindlichkeit sicher. Die Koordinierungsfunktion des Bundes beinhaltet auch das Monitoring und die Evaluation der Fördermaßnahmen der GRW.

Zur Rolle der Länder

Im Sinne der Subsidiarität liegt die konkrete Durchführung der Förderung in der alleinigen Verantwortung der Länder. Sie entscheiden, inwieweit sie den – zwischen Bund und Ländern unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben – gesetzten Rahmen ausschöpfen und bestimmte (sachliche) Förderschwerpunkte setzen. Grundlage hierfür sind in der Regel eigene Förderrichtlinien der Länder, die vom Koordinierungsrahmen nur insofern abweichen können, als sie restriktiver sein können und gegebenenfalls regionalen Bedingungen geschuldete Förderschwerpunkte setzen. Diese Richtlinien dienen den Ländern als Maßstab bei der Förderung und werden regelmäßig veränderten Rahmenbedingungen angepasst. Auf diese Richtlinien nimmt der Bund keinen Einfluss, solange sie den Handlungsspielraum des Koordinierungsrahmens nicht überschreiten. Einige Länder verzichten auf eigene Richtlinien und fördern allein auf der Basis des Koordinierungsrahmens. Vor diesem Hintergrund ist ausschließlich der Koordinierungsrahmen mit seinen verbindlichen und gemeingültigen Regeln für alle strukturschwachen Regionen in Deutschland als Grundlage der Evaluation geeignet. Dies gilt insbesondere für die Frage der Auswahlkriterien der konkreten Projekte. Soweit die Länder eigene Erfolgskontrollen durchführen, werden deren Ergebnisse im Rahmen der Evaluation berücksichtigt.

Grundsätze der Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der GRW

Die GRW-Förderung erfolgt auch im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 ausschließlich in strukturschwachen Regionen. Die Abgrenzung des Regionalfördergebietes erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen der EU-weit geltenden Leitlinien für Regionalbeihilfen (2021/​C 153/​01) anhand objektiver, nachvollziehbarer und transparenter Kriterien. Das methodische Fundament der Neuabgrenzung bildete dabei – wie in den Vorperioden – ein mehrstufiges Regionalindikatorenmodell, in dem das Ausmaß der regionalen Strukturschwäche adäquat wider­gespiegelt wird. Im Ergebnis gehören zum Fördergebiet – neben weiten Teilen der ostdeutschen Länder – auch einige westdeutsche Regionen, insbesondere entwicklungsschwache ländliche Regionen, altindustrielle Regionen im Strukturwandel und die unter hohem Anpassungsdruck stehenden ostbayerischen Grenzregionen zu Tschechien. Förderschwerpunkt der GRW ist die Belebung der Investitionstätigkeit in diesen strukturschwachen Regionen. Dazu gewährt die GRW direkte Zuschüsse oder Zinszuschüsse zu den Investitionskosten privater Unternehmen. Die Förderung für die gewerbliche Wirtschaft bildet gemeinsam mit den Investitionszuschüssen für kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktureinrichtungen ein komplementäres Förderangebot für strukturschwache Regionen.3

Zielgrößen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der GRW

In enger Anlehnung an die Exportbasistheorie besteht die Grundidee der gewerblichen Förderung im Rahmen der GRW darin, über die Stärkung von Investitionen zusätzliche Beschäftigung und zusätzliches Einkommen innerhalb der Fördergebiete zu schaffen und damit das Gesamteinkommen im jeweiligen Wirtschaftsraum auf Dauer wesentlich zu erhöhen (sogenannte „Primäreffekt“). Dieses zusätzliche Einkommen führt ceteris paribus zu einer höheren Kaufkraft der regionalen Bevölkerung, die auch bei den überwiegend lokal ausgerichteten Unternehmen die Güternachfrage verstärkt und sich in einer weiteren Wirkungsrunde positiv auf die regionale Beschäftigungs- und Einkommens­situation auswirkt (Sekundäreffekte).

Die beiden wichtigsten Zielgrößen der Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der GRW und folglich auch zentralen Indikatoren des Evaluationsvorhabens sind somit die Entwicklung der Beschäftigung und des Einkommens bzw. der Löhne. Darüber hinaus sollen weitere Indikatoren, wie etwa die Wettbewerbsfähigkeit der geförderten Betriebe (insbesondere deren Produktivität oder auch Exportquote) sowie Effekte auf die Innovationstätigkeit (z. B. Qualifikationsniveau der Beschäftigten oder F&E-Intensität der Betriebe) analysiert werden.

Forschungsfragen

Das Ziel der Evaluation besteht darin, die Auswirkungen der Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft auf das Verhalten der Zuwendungsempfänger und die wesentlichen Zielgrößen der Förderung (Beschäftigung und Einkommen) möglichst valide zu ermitteln. Konkret werden dazu unter anderem die folgenden Fragestellungen untersucht:

Hatte die GRW-Förderung tatsächlich einen Anreizeffekt auf die Investitionstätigkeit der geförderten Betriebe?
Welche ursächliche Wirkung hatte die GRW-Förderung auf die Entwicklung von Einkommen und Beschäftigung der geförderten Betriebe?
Lassen sich unterschiedliche Effekte (z. B. für bestimmte Betriebsgrößen, Sektoren und Regionen) oder Effekte auf die Wettbewerbsfähigkeit (z. B. Produktivität und Exportquote) sowie mittelbare Ergebnisgrößen (unter anderem Qualifikationsniveau der Beschäftigten, F&E-Intensität der Betriebe) beobachten?
Wie ist die Kosteneffizienz des Programms zu beurteilen, d. h. wie ist die Relation von Wirkung und aufgewendeten Mitteln?
Sind negative, verzerrende oder andere, nicht intendierte Effekte des Programms (beispielsweise intra- und interregionale Verlagerungseffekte) zu erwarten?

2 Methodik der Evaluation

Empirische Arbeiten zu den Auswirkungen der GRW-Investitionsförderung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft haben eine lange Tradition: Seit dem Ende der 1970er Jahre sind hierzu eine Reihe von Studien veröffentlicht worden.4 Die Mehrheit der Analysen belegt dabei klar, dass die oben genannten Zielgrößen der regionalen Wirtschaftspolitik (insbesondere Beschäftigung und Einkommen) positiv durch die GRW beeinflusst worden sind. In dieser Tradition wird die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland auch in der neuen Förderperiode ein Evaluationsprojekt der GRW öffentlich ausschreiben und an externe Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler vergeben. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden mit entsprechenden Analysen anderer Mitgliedstaaten vergleichbar sein. Dies bedeutet auch, dass die Evaluation der GRW im Rahmen einer Meta-Evaluation auf EU-Ebene verwertet werden kann.

Zur Untersuchung der Entwicklung der geförderten Betriebe und der (möglichen) heterogenen Maßnahmeneffekte werden einschlägige Indikatoren (in Abhängigkeit von der konkreten Datenverfügbarkeit unter anderem Beschäftigung, Einkommen und Qualifikationsstruktur der Beschäftigten) ausgewertet. Wesentlich komplexer ist die Analyse der ursächlichen Wirkung der GRW auf die geförderten Betriebe, wobei sich die methodischen Schwierigkeiten grob in zwei Gruppen einteilen lassen: Die erste Schwierigkeit ergibt sich daraus, dass ein Betrieb entweder gefördert oder eben nicht gefördert worden ist, aber nicht beides zugleich zutreffen kann. Wie sich ein geförderter Betrieb unter der Annahme seiner Nicht-Förderung entwickelt hätte, ist nicht bekannt. Der angestrebte Vergleich der tatsächlichen/​beobachtbaren Entwicklung mit dem Ergebnis der hypothetischen/​kontrafaktischen Situation ist also grundsätzlich nicht möglich, was in der Literatur üblicherweise auch als „fundamentales Evaluationsproblem“ bezeichnet wird. Abgesehen von diesem Mangel an kontrafaktischer Evidenz besteht die zweite bedeutende methodische Schwierigkeit in dem „Selektionsproblem“ (unter anderem auch „Selbstselektion“): Die nicht-geförderten Betriebe lassen sich zwar beobachten, liefern aber nur dann ein „wahres“ Bild für die kontrafaktische Entwicklung der geförderten Betriebe im Fall ihrer Nicht–Förderung, sofern zwischen beiden Gruppen keine systematische Verzerrung hinsichtlich jener Variablen besteht, die – neben der Förderwahrscheinlichkeit – gleichzeitig auch die Zielgröße(n) beeinflussen. Erfüllt wäre diese Voraussetzung, wenn die Vergabe der Fördermittel und damit die Aufteilung der Betriebe in Untersuchungs- und Kontrollgruppe nicht diskretionär durchgeführt, sondern Ergebnis einer Zufallsauswahl (Randomised Control Trial) wäre. Allerdings erfolgt die Auswahl der geförderten Betriebe nicht zufällig, sondern auf der Grundlage der oben genannten Fördervoraussetzungen/​Auswahlkriterien unter besonderer Gewichtung der zu erwartenden regionalökonomischen Implikation der Vorhaben.

Die zentrale Aufgabe der externen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler besteht darin, beide methodischen Schwierigkeiten durch Verwendung eines adäquaten ökonometrischen Evaluationsverfahrens hinreichend gut zu lösen und somit falsche Interpretationen zum kausalen Effekt der GRW-Förderung zu vermeiden. Mit anderen Worten: es ist sicherzustellen, dass i) die Entwicklung der geförderten Betriebe, die eingetreten wäre, wenn die Betriebe nicht an dem Programm partizipiert hätten, durch Simulation der kontrafaktischen Situation sowie ii) die Ausschaltung einer systematischen Verzerrung zwischen Untersuchungs- und Kontrollgruppe untersucht wird. Bei der Auswahl der Analysemethoden sind die international anerkannten Standards der Wirkungsforschung zu beachten.5 Beispielsweise kann eine Kombination aus Differenz-der-Differenzen-Schätzung und verschiedenen Matching-Verfahren herangezogen werden.

3 Datengrundlage

Um die Forschungsfragen der Evaluation möglichst umfassend beantworten zu können, werden verschiedene Datenquellen miteinander verschränkt. Ohne ein umfassendes und tief gegliedertes Datenmaterial sind zentrale Annahmen der infrage kommenden ökonometrischen Methoden zur Wirkungsanalyse der Förderung nicht zu testen und die Ergebnisse möglicherweise verzerrt.

Ausgangspunkt sind die Daten der Förderstatistik der GRW, die sich grob in die Bereiche Bewilligungs- und Verwendungsnachweisstatistik aufteilen lassen. Die im Jahr 1972 eingeführte Bewilligungsstatistik („Statistik der bewilligten Förderfälle“) basiert auf Meldungen, die dem BAFA monatlich von den Ländern vorgelegt werden. Meldungen zur Bewilligungsstatistik müssen erfolgen, falls

erstmals Mittel der Gemeinschaftsaufgabe für ein Investitionsvorhaben bewilligt wurden (Erstmeldung),
sich im Laufe der Realisierung des Investitionsvorhabens bis zum Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung Änderungen gegenüber der Erstbewilligung ergeben, soweit sich diese Änderungen auf statistisch relevante Tatbestände auswirken (Änderungsmeldung),
Fördermittel des Landes zur Verstärkung der Gemeinschaftsaufgabe nach den Regeln des Koordinierungsrahmens und zusätzlich zu den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe bewilligt wurden oder ein Bewilligungsbescheid durch Widerruf beziehungsweise Rücknahme aufgehoben wurde.

Da die zum Investitionsbeginn erhobenen Soll-Daten der Bewilligungsstatistik infolge etwaiger Planänderungen im Laufe der Umsetzung des Investitionsvorhabens von den Ist-Daten zum Investitionsende abweichen können, wurde die Förderstatistik im Jahr 1994 um die Verwendungsnachweisstatistik ergänzt. Diese Datenquelle liefert die tatsächlichen Werte zum Investitions- und GRW-Mittelvolumen und betriebliche Angaben zu den zusätzlichen und gesicherten Dauerarbeitsplätzen nach Abschluss des Investitionsvorhabens. Im Jahr 2007 wurde die Förderstatistik um ein weiteres Element ergänzt. Seitdem wird die Zahl der besetzten Arbeitsplätze in den geförderten Betrieben zusätzlich fünf Jahre nach dem Investitionsende und damit nach Ablauf der Bindefrist im Zuge einer zweiten Verwendungsnachweiskontrolle erhoben.

Da die Förderstatistik nicht alle relevanten Indikatoren enthält, werden darüber hinaus weitere Datenquellen herangezogen. Konkret bieten sich unter anderem die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit sowie die Amtlichen Firmendaten der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder an. Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit6 stellt eine Totalerhebung für alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in der Bundesrepublik Deutschland dar. Sie beinhaltet die Gesamtheit der Angaben, die die Arbeitgeber im Zuge eines mehrstufigen Meldeverfahrens zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für ihre voll sozialversicherungspflichtig sowie den geringfügig Beschäftigten mit Arbeitsort im Bundesgebiet tätigen. Nicht zu diesem Personenkreis zählen Erwerbstätige, für die keine Sozialversicherungspflicht besteht. Dabei handelt es sich um Beamte, Selbstständige, mithelfende Familienangehörige, Richter, Berufssoldaten, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende und ordentlich Studierende.

Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur enthält vorrangig Informationen über arbeitsmarktrelevante Merkmale der Betriebe. Aussagen zu investitions- und wettbewerbsrelevanten Aspekten lassen sich mit diesem Datensatz nicht untersuchen. Hierfür kommen die Amtlichen Firmendaten für Deutschland (AFiD)7 in Frage, und hier insbesondere die AFiD-Panel Industriebetriebe und Industrieunternehmen. Diese verknüpfen Informationen aus verschiedenen amt­lichen Statistiken (Jahresberichte, Investitionserhebung, Kostenstrukturerhebung) der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Die für die Evaluierung der GRW wichtigsten Informationen sind die Angaben zu Wirtschaftszweig, Standort, Beschäftigtenzahlen, Umsatz, Investitionen, Löhnen und Gehältern. Bei diesem Datensatz handelt es sich um eine Vollerhebung für Unternehmen/​Betriebe mit mehr als 20 Mitarbeitern aus den Wirtschaftsabschnitten des Verarbeitenden Gewerbes sowie des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden für Deutschland. Betriebe aus diesen Sektoren sind die größte Gruppe unter den Antragstellern im GRW-Programm. Zum jährlichen Berichtskreis gehören derzeit etwa 68 000 Unternehmen.

Mit Hilfe dieser Datensätze sind Wirkungsanalysen möglich. Wie eingangs geschildert, stellt die Gruppe der GRW-geförderten Betriebe keine zufällige Auswahl aus der deutschen Betriebslandschaft dar. Die Analysemethoden müssen diesen Umstand adäquat adressieren. Eine Möglichkeit besteht etwa darin, eine Matchingprozedur voranzustellen. Diese muss auf betrieblichen Charakteristika beruhen, die die Teilnahmewahrscheinlichkeit und die Zielgröße gleichermaßen beeinflussen.

Unterschiede zwischen den geförderten und nicht-geförderten Betrieben können aufgrund dieser umfassenden Datenbasis beobachtet und damit „kontrolliert“ – und folglich zur Konstruktion des kontrafaktischen Szenarios verwendet – werden. Aufgrund der beachtlichen Größe der Untersuchungsgruppe, der potenziellen Kontrollbeobachtungen und des reichhaltigen Sets an Kovariaten kann davon ausgegangen werden, dass sich die geförderten Betriebe und die aus der Kontrollgruppe zugeordneten nicht-geförderten Betriebe nicht hinsichtlich der Förderwahrscheinlichkeit unterscheiden.8

Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass der zur Verfügung stehende Vektor an Kovariaten die wichtigsten Determinanten enthält, die die Selektion in das Treatment und die Zielgrößen determinieren. Theoretisch könnten unbeobachtbare Variablen dennoch einen gewissen Einfluss auf die Förderwahrscheinlichkeit und Zielgrößen haben. Unbeobachtbare, aber über die Zeit unveränderliche Merkmale lassen sich über panelökonometrische Methoden adäquat adressieren. Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die spezifischen Charakteristika des Datensatzes zur Evaluation der GRW lassen begründet erwarten, dass die Untersuchungs- und Kontrollbetriebe auch hinsichtlich der spezifischen Ausprägung der unbeobachtbaren Merkmale als weitgehend statistische Zwillinge angesehen werden können.

4 Zeitraum

Hinsichtlich des Zeitpunktes der Evaluation gilt der Grundsatz „So früh wie möglich, so spät wie nötig“. Einerseits muss die Gruppe der geförderten Unternehmen eine gewisse Größe erreichen, um belastbare Aussagen zu den Wirkungen der Förderung zuzulassen (insbesondere aufgrund der angestrebten regionalen, sektoralen und betriebsspezifischen Differenzierung der Analysen). Dies bedeutet, dass vor Beginn des Evaluationsprojektes ein gewisser Zeitraum vergehen muss. Andererseits muss der Beobachtungszeitraum über eine gewisse Länge verfügen, um auch Erkenntnisse hinsichtlich der nicht-kurzfristigen Effekte der Förderung gewinnen zu können. Beide Überlegungen sprechen dafür, dass mit dem Evaluationsvorhaben im Jahr 2025 begonnen und als Untersuchungszeitraum, je nach Datenverfügbarkeit, der Zeitraum 2022 bis 2025 gewählt werden sollte.9 Um diesen Zeitplan einhalten zu können, muss das Evaluationsvorhaben spätestens im zweiten Quartal 2024 öffentlich ausgeschrieben werden. Um auch längerfristige Effekte der Förderung bewerten zu können, soll der endgültige Evaluationsbericht, der im zweiten Halbjahr 2027 vorzulegen ist, durch einen weiteren Bericht, der nach dem Ende der Förderperiode erstellt wird, ergänzt werden. In diesem Ergänzungsbericht sollen Daten für die vollständige Förderperiode 2022 bis 2027 verwendet werden. Dabei soll auch die Frage der Zielerreichung im Sinne einer Steigerung des regionalen Wachstums soweit wie möglich Berücksichtigung finden. Darüber hinaus sollen Spillover-Effekte auf Unternehmensebene sowie auf regionaler Ebene untersucht werden.

5 Durchführung der Evaluation

Auch bei der nächsten Evaluation der GRW wird ein größtmögliches Ausmaß an Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Ergebnisse der Untersuchungen angestrebt. Eine erste Voraussetzung dafür besteht in der Unabhängigkeit der Evaluatorinnen und Evaluatoren, die – unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen – nach einem Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb ausgewählt werden. Bei der Entscheidung über den Zuschlag werden verschiedene durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigte Kriterien (in erster Linie Qualität des Angebotes und Kompetenz der potenziellen Auftragnehmer, Zweckmäßigkeit der Leistung, Preis) berücksichtigt. Der Zuschlag wird an das – unter Berücksichtigung aller Umstände – wirtschaftlichste Angebot erteilt (der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend). Bei der Durchführung der Evaluation (einschließlich der Ausschreibung) sind die Anforderungen der Bundeshaushaltsordnung zu erfüllen.

6 Veröffentlichung der Evaluation

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird die Evaluation in einer Kurz- und Langfassung sowie den Evaluationsplan auf einer für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Website (www.bmwi.de) veröffentlichen. In der Kurzfassung werden die wesentlichen Resultate und Handlungsempfehlungen der Analysen in einer leicht zu verständlichen und nachvollziehbaren Darstellung zusammengefasst. Die Langfassung enthält darüber hinaus insbesondere alle wesentlichen Informationen zum methodischen Vorgehen, der Datengrundlage sowie differenzierte empirische Ergebnisse. Ebenfalls sind die Ergebnisse des laufenden Monitorings und der Förderstatistik sowie der hierdurch ermöglichten deskriptiven Statistik zur Entwicklung der Betriebe Bestandteil der Langfassung. Um eine Replikation der Ergebnisse zu ermöglichen, stellen die externen Wissenschaftler dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die Auswertungsfiles (insb. die Codes für die Datenaufbereitung und die Berechnungen) sowie die den Analysen zugrundeliegenden Datensätze (soweit dies aus Datenschutzgründen möglich ist) zur Verfügung. Die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Kurz- und Langfassung der Evaluation rechtzeitig vor dem Ende der Förderperiode (spätestens am 30. Juni 2027) an die Europäische Kommission übermitteln. Zu den vorläufigen Endergebnissen der Evaluation kann ein informeller Austausch mit der Europäischen Kommission geführt werden.

Literaturverzeichnis

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1
Vgl. hierzu insbesondere Neumark und Simpson (2015), Nummer 18.2.
2
Vgl. http:/​/​www.gesetze-im-internet.de/​wistruktg.
3
Die GRW beteiligt sich weiterhin an Länderprogrammen zur Förderung nichtinvestiver Unternehmensaktivitäten kleiner und mittlerer Unternehmen, die deren Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft stärken. Diese Maßnahmen finden nur vereinzelt statt und sind deshalb – ebenso wie die Förderung gemeinnütziger außeruniversitärer Forschungseinrichtungen und die in Teil II B des GRW-Koordinierungsrahmens genannten Bereiche (kommunale wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen und Maßnahmen zur Vernetzung und Kooperation von regionalen Akteuren) – nicht Gegenstand des Evaluationsvorhabens.
4
U. a. Bölting (1976), Recker (1977), Erfeld (1980), Asmacher et al. (1987), Asmacher (1989), Franz/​Schalk (1989), Schalk (1992a/​1992b), Deitmer (1993), Schalk/​Untiedt (1995), Blien et al. (2003), Stierwald/​Wiemers (2003), Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2004), Eckey/​Kosfeld (2005), Ragnitz/​Lehmann (2005), Bade/​Alm (2010), Alecke et al. (2013), Alm (2013), Brachert et al. (2018, 2019, 2020) und Siegloch et al. (2021). Ein Überblick findet sich in Alm/​Titze (2017).
5
Vgl. hierzu etwa Khandker et al. (2010), European Commission (2014), Madaleno und Waights (2016) oder Storey (2017).
6
Detaillierte Informationen sind etwa verfügbar in Ganzer et al. (2020).
7
Detaillierte Informationen sind verfügbar unter: http:/​/​www.forschungsdatenzentrum.de/​bestand/​afid-panel_​industrieunternehmen/​index.asp.
8
Bzw. im Fall einer Kontrollgruppe aus nicht-förderfähigen Betrieben keine wesentlichen Unterschiede zwischen Kontrollgruppe und geförderten Betrieben bestehen.
9
In Abhängigkeit der Datenverfügbarkeit ist zu prüfen, ob und inwiefern auch Informationen hinsichtlich der GRW-Förderung aus den Vorjahren genutzt werden könnten.
Anhang 9

Regionalfördergebiet im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027

kursiv = C-Fördergebiet      halbfett = D-Fördergebiet

Art des
Fördergebiets
Maximaler Fördersatz
1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2027
(kleine/​mittlere/​
große Unternehmen)
Bayern
Cham, Landkreis, davon: Arrach, Cham, Eschlkam, Furth im Wald, Gleißenberg, Lam, Neukirchen b. Hl. Blut, Roding, Tiefenbach, Treffelstein, Waldmünchen, Weiding, Lohberg D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Freyung-Grafenau, Landkreis, davon: Freyung, Grafenau, Grainet, Haidmühle, Hinterschmiding, Hohenau, Jandelsbrunn, Mauth, Neureichenau, Neu­schönau, Philippsreut, Ringelai, Röhrnbach, Sankt Oswald-Riedelhütte, Schönberg, Spiegelau, Waldkirchen D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Hof, Kreisfreie Stadt, ohne Münsterviertel C 45/​35/​25 Prozent
Hof, Kreisfreie Stadt, Münsterviertel D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Hof, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Kronach, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Neustadt a. d. Waldnaab, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Regen, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Schwandorf, Landkreis, davon: Dieterskirchen, Neunburg vorm Wald, Oberviechtach, Schönsee, Stadlern, Wackersdorf D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Tirschenreuth, Landkreis, davon: Bad Neualbenreuth, Bärnau, Erbendorf, Falkenberg, Friedenfels, Fuchsmühl, Konnersreuth, Krummennaab, Leonberg, Mähring, Mitterteich, Neusorg, Pechbrunn, Plößberg, Pullenreuth, Reuth b. Erbendorf, Tirschenreuth, Waldershof, Waldsassen, Wiesau C 45/​35/​25 Prozent
Tirschenreuth, Landkreis, davon: Brand, Ebnath, Immenreuth, Kastl, Kemnath, Kulmain D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Weiden, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Landkreis, davon: Bad Alexandersbad, Arzberg, Höchststädt i. Fichtelgebirge, Hohenberg a. d. Eger, Kirchenlamitz, Marktleuthen, Marktredwitz, Röslau, Schirnding, Schönwald, Selb, Thiersheim, Thierstein, Weißenstadt, Wunsiedel C 45/​35/​25 Prozent
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Landkreis, davon: Nagel, Tröstau D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Berlin
Berlin, davon folgende Verkehrszellen:

Bezirk Mitte: 0011, 0012, 0013, 0014, 0101, 0981, 0982, 0983, 0991, 1001, 1012, 1021, 1031, 1032, 1042

Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: 0122, 0131, 0141, 0142, 0151, 0161, 1181

Bezirk Pankow: 1102, 1111

Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: 0191, 0193, 0201, 0211

Bezirk Spandau: 0301, 0361C30/​20/​10 ProzentBezirk Tempelhof-Schöneberg: 0691, 0693, 0704, 0711, 0721, 0733

Bezirk Neukölln: 0803, 0806

Bezirk Treptow-Köpenick: 1201, 1221, 1251, 1252, 1281, 1282, 1291, 1441

Bezirk Marzahn-Hellersdorf: 1801, 1831, 1832, 1871, 1881

Bezirk Lichtenberg: 1461

Bezirk Reinickendorf: 0871, 0882

Berlin, davon folgende Verkehrszellen:

Bezirk Mitte: 0021, 0031, 0032, 0033, 0051, 0052, 0053, 0061, 0081, 0082, 0083, 0091, 0092, 0984, 0992, 0993, 1002, 1011, 1033, 1041

Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: 0121, 0132, 0162, 0171, 1151, 1152, 1161, 1162, 1163, 1171, 1172

Bezirk Pankow: 1061, 1062, 1071, 1073, 1082, 1092, 1101, 1121, 1532, 1533, 1541, 1551, 1561, 1581, 1591, 1601, 1631, 1661, 1671, 1681, 1691, 1701, 1711

Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: 0194, 0202, 0221, 0222, 0231, 0232, 0233, 0241, 0242, 0255, 0262, 0401, 0412, 0421, 0431, 0432, 0451, 0461, 0481

Bezirk Spandau: 0281, 0303, 0311, 0331, 0351, 0373

Bezirk Steglitz-Zehlendorf: 0491, 0493, 0513, 0533, 0621, 0622, 0632, 0633, 0641, 0651, 0661, 0674

Bezirk Tempelhof-Schöneberg: 0541, 0542, 0551, 0561, 0571, 0572, 0581, 0582, 0583, 0591, 0611, 0681, 0682, 0683, 0692, 0732, 0741

Bezirk Neukölln: 0751, 0761, 0771, 0772, 0774, 0783, 0801, 0802, 0805, 0811, 0812, 0831, 0832

Bezirk Treptow-Köpenick: 1202, 1211, 1231, 1242, 1261, 1271, 1311, 1431

Bezirk Marzahn-Hellersdorf: 1851, 1911, 1921

Bezirk Lichtenberg: 1491, 1492, 1511, 1741, 1761, 1781

Bezirk Reinickendorf: 0841, 0851, 0852, 0861, 0881, 0896, 0941, 0951, 0961, 0962, 0963, 0971D20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBrandenburgBarnim, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBrandenburg an der Havel, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentCottbus, Kreisfreie StadtC45/​35/​25 ProzentDahme-Spreewald, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroElbe-Elster, LandkreisC35/​25/​15 ProzentFrankfurt (Oder), Kreisfreie StadtC45/​35/​25 ProzentHavelland, Landkreis, ohne: FalkenseeC35/​25/​15 ProzentHavelland, Landkreis, davon: FalkenseeD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMärkisch-Oderland, LandkreisC45/​35/​25 ProzentOberhavel, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOberspreewald-Lausitz, LandkreisC35/​25/​15 ProzentOder-Spree, LandkreisC45/​35/​25 ProzentOstprignitz-Ruppin, LandkreisC35/​25/​15 ProzentPotsdam, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroPotsdam-Mittelmark, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroPrignitz, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSpree-Neiβe, LandkreisC45/​35/​25 ProzentTeltow-Fläming, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroUckermark, LandkreisC45/​35/​25 ProzentBremenBremen, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBremerhaven, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentHessenOdenwaldkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroVogelsbergkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWaldeck-Frankenberg, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWerra-Meiβner-KreisC35/​25/​15 ProzentMecklenburg-VorpommernLudwigslust-Parchim, LandkreisC35/​25/​15 ProzentMecklenburgische Seenplatte, LandkreisC35/​25/​15 ProzentNordwestmecklenburg, LandkreisC35/​25/​15 ProzentRostock, Kreisfreie Stadt, ohne Wohngebiete: Dierkow-Neu (Berringerstraße, Bruno-Taut-Straße, Georg-Adolf-Demmler-Straße, Gutenbergstraße, Hannes-Meyer-Platz, Hartmut-Colden-Straße, Heinrich-Tessenow-Straße, Johann-C.-Wilken-Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Lorenzstraße, Philipp-Brandin-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Walter-Butzek-Straße), Evershagen (Aleksis-Kivi-Straße, Anton-Makarenko-Straße, Bertolt-Brecht-Straße, Boleslaw-Prus-Straße, Carl-von-Linné-Straße, Dostojewskistraße, Eduard-Vilde-Straße, Ehm-Welk-Straße, Fridtjof-Nansen-Straße, Henrik-Ibsen-Straße, Knud-Rasmussen-Straße, Lagerlöfstraße, Leo-Tolstoi-Straße, Martin-Andersen-Nexö-Ring, Maxim-Gorki-Straße, Nordahl-Grieg-Straße, Strindbergstraße, Theodor-Körner-Straße, Theodor-Storm-Straße, Thomas-Morus-Straße, Willi-Bredel-Straße), Groß Klein (A.-Tischbein-Straße, Alte Warnemünder Chaussee, Baggermeisterring, Blockmacherring, Bootsbauerweg, Gerüstbauerring, Hermann-Flach-Straße, Kleiner Warnowdamm, Likedeelerhof, Schiffbauerring, Seelotsenring, Segelmacherweg, Signalgastweg, Sprengmeisterweg, Taklerring, Willi-Döbler-Straße, Zum Ahornhof, Zum Laakkanal), LichtenhagenC30/​20/​10 Prozent(Bützower Straße, Demminer Straße, Eutiner Straße, Flensburger Straße, Grabower Straße, Güstrower Straße, Husumer Straße, Lichtenhäger Brink, Malchiner Straße, Mecklenburger Allee, Möllner Straße, Neustrelitzer Straße, Parchimer Straße, Putbuser Straße, Ratzeburger Straße, Sternberger Straße, Teterower Straße, Wolgaster Straße), Lütten Klein (Ahlbecker Straße, Binzer Straße, Danziger Straße, Gedser Straße, Helsinkier Straße, Kopenhagener Straße, Osloer Straße, Ostseeallee, Rigaer Straße, Rügener Straße, Sassnitzer Straße, St.-Petersburger Straße, Stockholmer Straße, Turkuer Straße, Usedomer Straße, Warnowallee), Schmarl (Adam-J.-Krusenstern-Straße, Kolumbusring, Roald-Amundsen-Straße, Stephan-Jantzen-Ring, Vitus-Bering-Straße, Willem-Barents-Straße), Toitenwinkel (Albert-Schweitzer-Straße, Am Fliederbeerenbusch, Bertrand-Russel-Allee, Carl-von-Ossietzky-Straße, Ilja-Ehrenburg-Straße, Jawaharlal-Nehru-Straße, Joliot-Curie-Allee, Kastanienweg, Kranichhof, Martin-Luther-King-Allee, Martin-Niemöller-Straße, Neudierkower Weg, Olof-Palme-Straße, Pablo-Neruda-Straße, Pablo-Picasso-Straße, Salvador-Allende-Straße, Schlehenweg, Urho-Kekkonen-Straße, Zum Fohlenhof, Zum Lebensbaum, Zum Schäferteich, Zum Sonnenhof, Zum Vogelnest, Zur Kirschblüte)

Rostock, Kreisfreie Stadt, davon Wohngebiete: Dierkow-Neu (Berringerstraße, Bruno-Taut-Straße, Georg-Adolf-Demmler-Straße, Gutenbergstraße, Hannes-Meyer-Platz, Hartmut-Colden-Straße, Heinrich-Tessenow-Straße, Johann-C.-Wilken-Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Lorenzstraße, Philipp-Brandin-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Walter-Butzek-Straße), Evershagen (Aleksis-Kivi-Straße, Anton-Makarenko-Straße, Bertolt-Brecht-Straße, Boleslaw-Prus-Straße, Carl-von-Linné-Straße, Dostojewskistraße, Eduard-Vilde-Straße, Ehm-Welk-Straße, Fridtjof-Nansen-Straße, Henrik-Ibsen-Straße, Knud-Rasmussen-Straße, Lagerlöfstraße, Leo-Tolstoi-Straße, Martin-Andersen-Nexö-Ring, Maxim-Gorki-Straße, Nordahl-Grieg-Straße, Strindbergstraße, Theodor-Körner-Straße, Theodor-Storm-Straße, Thomas-Morus-Straße, Willi-Bredel-Straße), Groß Klein (A.-Tischbein-Straße, Alte Warnemünder Chaussee, Baggermeisterring, Blockmacherring, Bootsbauerweg, Gerüstbauerring, Hermann-Flach-Straße, Kleiner Warnowdamm, Likedeelerhof, Schiff­bauerring, Seelotsenring, Segelmacherweg, Signalgastweg, Sprengmeisterweg, Taklerring, Willi-Döbler-Straße, Zum Ahornhof, Zum Laakkanal), Lichtenhagen (Bützower Straße, Demminer Straße, Eutiner Straße, Flensburger Straße, Grabower Straße, Güstrower Straße, Husumer Straße, Lichtenhäger Brink, Malchiner Straße, Mecklenburger Allee, Möllner Straße, Neustrelitzer Straße, Parchimer Straße, Putbuser Straße, Ratze­burger Straße, Sternberger Straße, Teterower Straße, Wolgaster Straße), Lütten Klein (Ahlbecker Straße, Binzer Straße, Danziger Straße, Gedser Straße, Helsinkier Straße, Kopenhagener Straße, Osloer Straße, Ostseeallee, Rigaer Straße, Rügener Straße, Sassnitzer Straße, St.-Petersburger Straße, Stockholmer Straße, Turkuer Straße, Usedomer Straße, Warnowallee), Schmarl (Adam-J.-Krusenstern-Straße, Kolumbusring, Roald-Amundsen-Straße, Stephan-Jantzen-Ring, Vitus-Bering-Straße, Willem-Barents-Straße), Toitenwinkel (Albert-Schweitzer-Straße, Am Fliederbeerenbusch, Bertrand-Russel-Allee, Carl-von-Ossietzky-Straße, Ilja-Ehrenburg-Straße, Jawaharlal-Nehru-Straße, Joliot-Curie-Allee, Kastanienweg, Kranichhof, Martin-Luther-King-Allee, Martin-Niemöller-Straße, Neudierkower Weg, Olof-Palme-Straße, Pablo-Neruda-Straße, Pablo-Picasso-Straße, Salvador-Allende-Straße, Schlehenweg, Urho-Kekkonen-Straße, Zum Fohlenhof, Zum Lebensbaum, Zum Schäferteich, Zum Sonnenhof, Zum Vogelnest, Zur Kirschblüte)D20/​10 Prozent/​
200 000 EuroRostock, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSchwerin, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentVorpommern-Greifswald, LandkreisC45/​35/​25 ProzentVorpommern-Rügen, LandkreisC35/​25/​15 ProzentNiedersachsenAmmerland, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroAurich, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroCloppenburg, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroCuxhaven, LandkreisC35/​25/​15 ProzentDelmenhorst, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroDiepholz, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroEmden, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroFriesland, LandkreisC35/​25/​15 ProzentGoslar, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroGöttingen, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHameln-Pyrmont, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHeidekreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHelmstedt, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHolzminden, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroLeer, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroLüchow-Dannenberg, LandkreisC35/​25/​15 ProzentNienburg (Weser), LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroNortheim, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOldenburg, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOldenburg, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOsnabrück, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOsnabrück, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOsterholz, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroRotenburg (Wümme), LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSchaumburg, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroUelzen, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWesermarsch, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWilhelmshaven, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentWittmund, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroNordrhein-WestfalenBielefeld, Kreisfreie Stadt, davon die Stadtbezirke: Brackwede, Dornberg, Heepen, Jöllenbeck, Mitte, Schildesche, Senne, SennestadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBochum, Kreisfreie Stadt, davon: Bergen/​Hiltrop, Dahlhausen, Gerthe, Gleisdreieck, Grumme, Hamme, Harpen/​Rosenberg, Hofstede, Höntrop, Kornharpen/​Voerde, Kruppwerke, Laer, Langendreer, Langendreer-Alt, Leithe, Querenburg, Riemke, Wattenscheid-Mitte, Weitmar-Mitte, Werne, Westenfeld, Wiemelshausen/​BrenscheidC30/​20/​10 ProzentBochum, Kreisfreie Stadt, davon: Altenbochum, Eppendorf, Günnigfeld, Hordel, Linden, Stiepel, Südinnenstadt, Weitmar-MarkD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBottrop, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentDortmund, Kreisfreie Stadt, davon: Aplerbeck, Eichlinghofen, Eving, Holthausen, Hörde, Innenstadt, Lindenhorst, Schüren, Sölde, Stadtbezirk Brackel, Stadtbezirk Huckarde, Stadtbezirk Lütgendortmund, Stadtbezirk Mengede, Stadtbezirk ScharnhorstC30/​20/​10 ProzentDortmund, Kreisfreie Stadt, davon: Barop, Benninghofen, Berghofen,Bittermark, Brechten, Brünninghausen, Hacheney, Holzen, Hombruch, Kirchhörde-Löttringhausen, Mengling­hausen, Persebeck-Kruckel-Schnee, Rombergpark-Lücklemberg, Sölderholz, Syburg, Wellinghofen, Wichling­hofenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroDuisburg, Kreisfreie Stadt, davon: Aldenrade, Alt-Hamborn, Altstadt, Alt-Walsum, Baerl, Beeck, Beeckerwerth, Bruckhausen, Buchholz, Dellviertel, Duissern, Fahrn, Friemersheim, Großenbaum, Hochemmerich, Hochfeld, Homberg, Huckingen, Hüttenheim, Kasslerfeld, Laar, Marxloh, Meiderich, Neudorf, Neuenkamp, Neumühl, Obermarxloh, Overbruch, Rheinhausen-Mitte, Ruhrort, Ungelsheim, Vierlinden, Wanheim-Angerhausen, Wanheimerort, Wedau, WehofenC30/​20/​10 ProzentDuisburg, Kreisfreie Stadt, davon: Bergheim, Bissingheim, Hochheide, Mündelheim, Rahm, Röttgersbach, Rumeln-KaldenhausenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroDüren, Kreis, davon: Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Stadt Düren (nur: Arnoldsweiler, Birgel, Birkesdorf, Echtz-Konzendorf, Gürzenich, Hoven, Jagdfeld-Grüngürtel, Krauthausen, Lendersdorf, Mariaweiler, Merken, Niederau, Ost, Rölsdorf, Stadtkern-Nordost, Stadtkern-Nordwest, Stadtkern-Südost, Stadtkern-Südwest, Stadtkern-Ost, Wörth-Siedlung), Titz, VettweißD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroEnnepe-Ruhr-KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroEssen, Kreisfreie Stadt, davon: Altendorf, Altenessen, Bedingrade, Bergeborbeck, Bergerhausen, Bochold, Borbeck, Dellwig, Freisenbruch, Frillendorf, Frintrop, Gerschede, Holsterhausen, Horst, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Nordviertel, Ostviertel, Rellinghausen, Schonnebeck, Schönebeck, Steele, Stoppenberg, Vogelheim, WestviertelC30/​20/​10 ProzentEssen, Kreisfreie Stadt, davon: Bredeney, Burgaltendorf, Byfang, Fischlaken, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heidhausen, Heisingen, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Margarethenhöhe, Rüttenscheid, Schuir, Stadtkern, Stadtwald, Südostviertel, Südviertel, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen, WerdenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroEuskirchen, Kreis, davon: Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Mechernich, Nettersheim, Schleiden, Stadt Euskirchen (nur: Billig, Dorn-Esch, Elsig, Euenheim, Flamersheim, Frauenberg, Großbüllesheim, Kessenich, Kirchheim, Kleinbüllesheim, Kreuzweingarten, Kuchenheim, Niederkastenholz, Oberwichterich, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Weidesheim, Wißkirchen, Wüschheim), Weilerswist, ZülpichD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroGelsenkirchen, Kreisfreie Stadt, davon: Beckhausen, Bismarck, Buer, Bulmke-Hüllen, Erle, Feldmark, Hassel, Horst, Neustadt, Resse, Rotthausen, Schalke, Schalke-Nord, Scholven, ÜckendorfC35/​25/​15 ProzentGelsenkirchen, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt, Heßler, Resser MarkD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHagen, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentHamm, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentHeinsberg, KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHerford, KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHerne, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentHochsauerlandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHöxter, KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroKleve, KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroLippe, KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMärkischer KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMönchengladbach, Kreisfreie Stadt, davon: im Stadtbezirk Nord (nur: Dahl, Eicken, Gladbach, Hardter Wald, Hardt-Mitte, Ohler, Venn, Waldhausen, Westend), Stadtbezirk Ost, Stadtbezirk Süd, Stadtbezirk WestC30/​20/​10 ProzentMönchengladbach, Kreisfreie Stadt, davon: im Stadtbezirk Nord (nur: Am Wasserturm, Windberg)D20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt II, Dümpten, Heißen, Speldorf, StyrumC30/​20/​10 ProzentMülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt I, Broich, Menden-Holthausen, SaarnD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOberbergischer KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOberhausen, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentPaderborn, Kreis, davon: Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof, Lichtenau, Stadt Paderborn (nur: Kernstadt, Schloss Neuhaus), SalzkottenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroRecklinghausen, Kreis, davon: Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Herten, Marl, Recklinghausen, WaltropC35/​25/​15 ProzentRecklinghausen, Kreis, davon: Haltern am See, Oer-ErkenschwickD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroRemscheid, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentSolingen, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroStädteregion Aachen (einschließlich Stadt Aachen), davon: Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Haaren, Aachen-Mitte (Adalbertsteinweg, Beverau, Burtscheider Abtei, Burtscheider Kurgarten, Forst, Hanbruch, Hansemannplatz, Hörn, Jülicher Straße, Kalkofen, Laurensberg, Oberforstbach, Panneschopp, Ponttor, Rothe Erde, Soers, Steinebrück, Trierer Straße, Vaalserquartier, Westpark), Aachen-Richterich, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Monschau, Roetgen Tor zur Eifel, Simmerath, WürselenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroUnna, Kreis, davon: Bergkamen, Bönen, Fröndenberg (Ruhr), Holzwickede, Kamen, Lünen, Schwerte, Stadt Unna, WerneC35/​25/​15 ProzentUnna, Kreis, davon: SelmD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroViersen, KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWesel, Kreis, davon: Dinslaken, Hünxe, Moers, Rheinberg, Schermbeck, Voerde (Niederrhein)C35/​25/​15 ProzentWesel, Kreis, davon: Alpen, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Sonsbeck, Wesel, XantenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWuppertal, Kreisfreie Stadt, davon: Barmen-Mitte, Beyenburg-Mitte, Clausen, Dönberg, Eckbusch, Ehrenberg, Elberfeld-Arrenberg, Elberfeld-Brill, Elberfeld-Buchenhofen, Elberfeld-Friedrichsberg, Elberfeld-Grifflenberg, Elberfeld-Mitte, Elberfeld-Nützenberg, Elberfeld-Ostersbaum, Elberfeld-Sonnborn, Elberfeld-Varresbeck, Fleute, Friedrich-Engels-Allee, Hatzfeld, Herbringhausen, Hesselnberg, Jesinghauser Straße, Kothen, Langerfeld-Mitte, Lichtenplatz, Loh, Löhrerlen, Nevigeser Straße, Rauental, Sedansberg, Stadtbezirk Cronenberg, Stadtbezirk Heckinghausen, Stadtbezirk Oberbarmen, Stadtbezirk Ronsdorf, Stadtbezirk Vohwinkel, Uellendahl-Ost, Uellendahl-WestC30/​20/​10 ProzentWuppertal, Kreisfreie Stadt, davon: Beeck, Hilgershöhe, Nordstadt, Rott, Siebeneick, Südstadt, ZooD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroRheinland-PfalzAhrweiler, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroAltenkirchen (Westerwald), LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBad Kreuznach, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBernkastel-Wittlich, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroBirkenfeld, LandkreisC35/​25/​15 ProzentCochem-Zell, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroDonnersbergkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroKaiserslautern, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroKaiserslautern, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroKusel, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroPirmasens, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentRhein-Hunsrück-KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSüdwestpfalz, LandkreisC35/​25/​15 ProzentTrier, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroVulkaneifel, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWorms, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroZweibrücken, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentSaarlandMerzig-Wadern, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroNeunkirchen, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSaarbrücken, Regionalverband, davon: Heusweiler, VölklingenC30/​20/​10 ProzentSaarbrücken, Regionalverband, davon: Friedrichsthal, Groß­rosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken (Landeshauptstadt), Sulzbach (Saar)D20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSaarlouis, Landkreis, davon: Bous, Ensdorf (Saar), Lebach, Nalbach, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach (Saar), ÜberherrnC30/​20/​10 ProzentSaarlouis, Landkreis, davon: Dillingen (Saar), Rehlingen-Siersburg, Schmelz, Wadgassen, WallerfangenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSaarpfalz-Kreis, davon: Bexbach, Homburg, Kirkel, St. IngbertD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSt. Wendel, Landkreis, davon: Marpingen, TholeyD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSachsenBautzen, LandkreisC45/​35/​25 ProzentChemnitz, Kreisfreie Stadt, ohne: Albert-Jentsch-Straße, Albert-Köhler-Straße, Alfred-Neubert-Straße, Arno-Schreiter-Straße, Arthur-Strobel-Straße, Bersarinstraße, Bruno-Granz-Straße, Carl-von-Ossietzky-Straße 164 – 198, Clausewitz­straße, Dr.-Salvador-Allende-Straße, Ernst-Enge-Straße, Ernst-Moritz-Arndt-Straße, Ernst-Wabra-Straße, Faleska-Meining-Straße, Friedrich-Hänel-Straße, Friedrich-Viertel-Straße, Fritz-Fritsche-Straße, Fürstenstraße 144 – 264, Geibelstraße 20 – 217, Irkutsker Straße, Johannes-Dick-Straße, Kurt-Schneider-Straße, Kutusowstraße, Liddy-Ebersberger-Straße, Ludwig-Kirsch-Straße, Marie-Tilch-Straße, Max-Opitz-Straße, Max-Türpe-Straße, Otto-Hofmann-Straße, Paul-Bertz-Straße 13 – 199, Robert-Siewert-Straße, Scharnhorststraße, Scheffelstraße 2 – 90, Straße Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Straße, Wilhelm-Firl-Straße, Wolgograder Allee, Yorkstraße 30 – 58, Zeisigwaldstraße 4 – 66C30/​20/​10 ProzentChemnitz, Kreisfreie Stadt, davon: Albert-Jentsch-Straße, Albert-Köhler-Straße, Alfred-Neubert-Straße, Arno-Schreiter-Straße, Arthur-Strobel-Straße, Bersarinstraße, Bruno-Granz-Straße, Carl-von-Ossietzky-Straße 164 – 198, Clausewitzstraße, Dr.-Salvador-Allende-Straße, Ernst-Enge-Straße, Ernst-Moritz-Arndt-Straße, Ernst-Wabra-Straße, Faleska-Meining-Straße, Friedrich-Hänel-Straße, Friedrich-Viertel-Straße, Fritz-Fritsche-Straße, Fürstenstraße 144 – 264, Geibelstraße 20 – 217, Irkutsker Straße, Johannes-Dick-Straße, Kurt-Schneider-Straße, Kutusowstraße, Liddy-Ebersberger-Straße, Ludwig-Kirsch-Straße, Marie-Tilch-Straße, Max-Opitz-Straße, Max-Türpe-Straße, Otto-Hofmann-Straße, Paul-Bertz-Straße 13 – 199, Robert-Siewert-Straße, Scharnhorststraße, Scheffelstraße 2 – 90, Straße Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Straße, Wilhelm-Firl-Straße, Wolgograder Allee, Yorkstraße 30 – 58, Zeisigwaldstraße 4 – 66D20/​10 Prozent/​
200 000 EuroDresden, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroErzgebirgskreisC45/​35/​25 ProzentGörlitz, LandkreisC45/​35/​25 ProzentLeipzig, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroLeipzig, Landkreis, davon: Borna, Colditz, Grimma, Kitzscher, Lossatal, Otterwisch, WurzenC35/​25/​15 ProzentLeipzig, Landkreis, davon: Bad Lausick, Belgershain, Bennewitz, Böhlen, Borsdorf, Brandis, Elstertrebnitz, Frohburg, Geithain, Groitzsch, Großpösna, Machern, Markkleeberg, Markrandstädt, Naunhof, Neukieritzsch, Parthenstein, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha, Thallwitz, Trebsen (Mulde), ZwenkauD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMeiβen, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMittelsachsen, LandkreisC45/​35/​25 ProzentNordsachsen, Landkreis, davon: Bad Düben, Delitzsch, Eilenburg, Laußig, Mockrehna, Mügeln, Oschatz, Schönwölkau, TorgauC35/​25/​15 ProzentNordsachsen, Landkreis, davon: Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Doberschütz, Dommitzsch, Dreiheide, Elsnig, Jesewitz, Krostitz, Liebschützberg, Löbnitz, Naundorf, Rackwitz, Schkeuditz, Taucha, Trossin, Wermsdorf, Wiedemar, ZschepplinD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis, davon: Altenberg, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Heidenau, König­stein (Sächs. Schw.), Pirna (ohne: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter-Straße, Schillerstraße 46 – 66 (gerade Haus­nummern), Schillerstraße 67 – 81 (ungerade Hausnummern)), Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, SebnitzC45/​35/​25 ProzentSächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis, davon: Bahretal, Bannewitz, Dippoldiswalde, Dohma, Dohna, Dorfhain, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Freital, Glashütte, Gohrisch, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf (Ergb.), Hohnstein, Klingenberg, Kreischa, Kurort Rathen, Liebstadt, Lohmen, Müglitztal, Neustadt in Sachsen, Pirna (davon: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter-Straße, Schillerstraße 46-66 (gerade Hausnummern), Schillerstraße 67-81 (ungerade Hausnummern)), Rabenau, Rathmannsdorf, Stadt Wehlen, Stolpen, Struppen, Tharandt, WilsdruffD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroVogtlandkreisC45/​35/​25 ProzentZwickau, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSachsen-AnhaltAltmarkkreis SalzwedelC35/​25/​15 ProzentAnhalt-Bitterfeld, LandkreisC35/​25/​15 ProzentBörde, LandkreisC35/​25/​15 ProzentBurgenlandkreisC35/​25/​15 ProzentDessau-Roβlau, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentHalle (Saale), Kreisfreie Stadt, ohne Wohngebiete: Heide-Nord, Silberhöhe, SüdstadtC35/​25/​15 ProzentHalle (Saale), Kreisfreie Stadt, davon Wohngebiete: Heide-Nord, Silberhöhe, SüdstadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroHarz, LandkreisC35/​25/​15 ProzentJerichower Land, LandkreisC35/​25/​15 ProzentMagdeburg, Kreisfreie Stadt, ohne Stat. Bezirke: 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler, 124 Meseberger Weg/​Milchweg, 181 Junkerssiedlung, 182 SchäferbrunnenC30/​20/​10 ProzentMagdeburg, Kreisfreie Stadt, davon Stat. Bezirke: 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler, 124 Meseberger Weg/​Milchweg, 181 Junkerssiedlung, 182 SchäferbrunnenD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroMansfeld-Südharz, LandkreisC40/​30/​20 ProzentSaalekreisC30/​20/​10 ProzentSalzlandkreisC35/​25/​15 ProzentStendal, LandkreisC35/​25/​15 ProzentWittenberg, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSchleswig-HolsteinDithmarschen, LandkreisC30/​20/​10 ProzentFlensburg, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentKiel, Landeshauptstadt, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroLübeck, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroNeumünster, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentNordfriesland, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroOstholstein, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroPinneberg, Landkreis, davon: HelgolandC35/​25/​15 ProzentPlön, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroRendsburg-Eckernförde, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSchleswig-Flensburg, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSteinburg, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroThüringenAltenburger Land, LandkreisC40/​30/​20 ProzentEichsfeld, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroEisenach, Kreisfreie StadtC30/​20/​10 ProzentErfurt, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroGera, Kreisfreie StadtC35/​25/​15 ProzentGotha, LandkreisC35/​25/​15 ProzentGreiz, LandkreisC40/​30/​20 ProzentHildburghausen, LandkreisC35/​25/​15 ProzentIlm-KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroJena, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroKyffhäuserkreisC35/​25/​15 ProzentNordhausen, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSaale-Holzland-KreisD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSaale-Orla-KreisC35/​25/​15 ProzentSaalfeld-Rudolstadt, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSchmalkalden-Meiningen, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSömmerda, Landkreis, davon: KölledaC35/​25/​15 ProzentSömmerda, Landkreis, ohne: KölledaD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroSonneberg, LandkreisC35/​25/​15 ProzentSuhl, Kreisfreie StadtC40/​30/​20 ProzentUnstrut-Hainich-KreisC35/​25/​15 ProzentWartburgkreisC35/​25/​15 ProzentWeimar, Kreisfreie StadtD20/​10 Prozent/​
200 000 EuroWeimarer Land, LandkreisD20/​10 Prozent/​
200 000 Euro

GRW-Fördergebiete 2022 – 2027

GRW-Fördergebietskarte 2022 bis 2027

1
Leitlinien für Regionalbeihilfen – Regionalbeihilfeleitlinien (RLL) (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1).
2
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
3
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung) (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
4
NUTS: Nomenclature des unités territoriales statistiques; hierarchische Systematik zur eindeutigen Identifizierung und Klassifizierung der räumlichen Bezugseinheiten der amtlichen Statistik in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
5
Gemäß dem Recht der Europäischen Union sind die Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung auf die spezifische Zweckbestimmung der Förderung auszurichten. Abschnitt A bildet die Rechtsgrundlage zur Vergabe von Beihilfen im Sinne der gemeinsamen Vorschriften (Kapitel I) sowie der besonderen Vorschriften für regionale Investitionsbeihilfen (Kapitel III, Abschnitt 1, Unterabschnitt A, Artikel 13, 14) sowie für KMU (Kapitel III, Abschnitt 2, Artikel 17) der AGVO. Die Verordnungen der Europäischen Kommission in der jeweils geltenden Fassung sind bei der Gewährung von Beihilfen zu beachten.
6
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 des GewStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
7
Vgl. Artikel 14 Absatz 13 AGVO.
8
Definition gemäß Anhang I AGVO.
9
Vgl. Artikel 2 Nummer 28 AGVO.
10
Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 5.
11
Das amtliche Formular wird von den jeweiligen zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt. Es entspricht mindestens den Anforderungen des Formulars in Anhang 5.
12
Bei den im Anhang 7 genannten Tätigkeiten (Positivliste) kann unterstellt werden, dass die Voraussetzungen des Primäreffektes im Sinne des Artbegriffs erfüllt sind.
13
Annahme des Anreizeffektes nach Artikel 6 Absatz 2 AGVO.
14
Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen für KMU in D-Fördergebieten ist auch das Arbeitsplatzziel gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b AGVO zu erfüllen.
15
Eine privilegierte Diversifizierung der Tätigkeit ist gegeben, wenn es sich bei der neuen Tätigkeit im Verhältnis zu der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht um dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 Nummer 50 AGVO handelt. Es ist dabei unerheblich, ob die neue Tätigkeit des ansässigen Unternehmens in einer bestehenden oder in einer neuen Betriebsstätte ausgeübt wird.
16
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
17
Vgl. Artikel 2 Nummer 52 AGVO.
18
Siehe auch Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte 2022 – 2027 im Anhang 9.
19
Nach Artikel 14 Absatz 12 AGVO darf bei großen Investitionsvorhaben die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus berechnet wird. Randnummer 90 in Verbindung mit Randnummer 19 Nummer 3 RLL bestimmt den zulässigen Beihilfehöchstbetrag für große Vorhaben mit folgenden angepassten Förderhöchstsätzen:

Beihilfefähige Kosten angepasster Förderhöchstsatz
Bis zu 50 Millionen Euro 100 % des regionalen Förderhöchstsatzes
Teil zwischen 50 Millionen Euro
und 100 Millionen Euro
 50 % des regionalen Förderhöchstsatzes
Teil über 100 Millionen Euro  34 % des regionalen Förderhöchstsatzes
(Einzelnotifizierung erforderlich)
Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.
20
Vgl. RLL Randnummer 182 Nummer 4 in Verbindung mit Randnummer 186.
21
Vgl. RLL Randnummer 182 Nummer 3 in Verbindung mit Randnummer 186.
22
Vgl. RLL Randnummer 188.
23
Vgl. RLL Randnummer 184.
24
Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
25
Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.
26
Grundlage für die Förderung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
27
Der Referenzzinssatz wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/​C 14/​02) bestimmt. Es wird darauf hingewiesen, dass für Beihilfen auf Grundlage der Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht das Bruttosubventionsäquivalent, sondern der Gesamtnennbetrag auf den Höchstbetrag anzurechnen ist.
28
Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften wird auf die Internetadresse http:/​/​www.pwc.de/​de/​oeffentliche-unternehmen/​berechnung-des-beihilfewertes-staatlicher-buergschaften.html verwiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass für Beihilfen auf Grundlage der Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 nicht das Bruttosubventionsäquivalent, sondern der Gesamtnennbetrag auf den Höchstbetrag anzurechnen ist.
29
Zum Begriff der Einzelinvestition siehe Nummer 1.1.2.
30
Beihilfehöchstintensität
gemäß Anhang 9
ohne Anhebung
des Fördersatzes
für KMU
Anmeldeschwelle
10 %  7,50 Millionen Euro
15 % 11,25 Millionen Euro
20 % 15,00 Millionen Euro
25 % 18,75 Millionen Euro
31
Investitionsbeihilfen an KMU in D-Fördergebieten sind hiervon nicht erfasst (siehe auch Fußnote 24).
32
Vgl. Artikel 2 Nummer 61a AGVO.
33
Vgl. Artikel 2 Nummer 44 AGVO
34
Wenn mobile Wirtschaftsgüter im Rahmen von Telearbeit eingesetzt werden, gilt der Ort der Leistungserbringung als unselbstständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
35
Vgl. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 130 AGVO.
36
Vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
37
Ausgeschlossen sind Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

a)
wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
b)
wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird (vgl. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).

Siehe auch Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (insbesondere Nummer 1.1.1.4) aus dem Jahr 2014.

38
Vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor) (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
39
Vgl. ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9.
40
Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaft­lich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
41
Siehe die Liste der Fördergebiete und die Regionalfördergebietskarte in Anhang 9.
42
Vgl. Artikel 2 Nummer 28 AGVO.
43
Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 6.
44
Das amtliche Formular wird von den jeweiligen zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt. Es entspricht mindestens den Anforderungen des Formulars in Anhang 6.
45
Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
46
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung C 39/​99(ex E 2/​97) des Vereinigten Königreichs „English Partnerships (EP)“ nach dem „Partnership Investment Programme (PIP)“, im Folgenden als „EP/​PIP-Regelung“ bezeichnet, ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 27.
47
Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
48
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Teil II B Nummer 3.2.1 des Koordinierungsrahmens.
49
Die Förderung stellt grundsätzlich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
50
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollen insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden: Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die betreffende Region angelockt werden; keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden; der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
51
Zu beachten ist insbesondere die Subsidiarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 AGVO. Danach kommt eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme nur dann in Betracht, wenn die Förderung nicht von anderen Abschnitten des dritten Kapitels der AGVO mit Ausnahme der Regionalbeihilfen gemäß Abschnitt 1 abgedeckt wird. Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2 Absatz 4 Satz 4.
52
Maker Spaces sind Werkstätten, die diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu Produktionstechnologien, Geräten und Maschinen bieten, mit dem Ziel, dass Nutzer dort in interdisziplinärer und domänenübergreifender Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft Ideen für marktfähige Produkte entwickeln und erproben können. Ähnlich verwendete Begriffe sind fab labs (fabrication labs), innovation labs oder Inkubatoren.
53
Definition gemäß Artikel 2 AGVO.
54
Vgl. Artikel 22 Absatz 2 und 3 Buchstabe c AGVO.
55
Definition gemäß Artikel 2 AGVO.
56
Vgl. Artikel 22 Absatz 2 und 3 Buchstabe c und 5 AGVO.
57
Vgl. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung).
58
Der Umfang etwaiger wirtschaftlich orientierter Nebentätigkeiten muss begrenzt sein. Dies ist der Fall, sofern die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung ausmachen.
59
Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. § 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder den §§ 45, 51a HwO abschließen.
60
Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2 Absatz 4 Satz 4.
61
Beihilferechtliche Grundlage für die Förderung ist Artikel 52 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) Nr. 651/​2014) in Verbindung mit den Breitbandleitlinien der Europäischen Kommission (2013/​C 25/​01). Zu beachten ist, dass der Artikel 52 AGVO durch die Verordnung (EU) 2021/​1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 neu gefasst wurde.
62
Hierbei sollen die örtlichen Behörden bzw. die Zuwendungsgeber das zentrale Online-Portal www.breitbandausschreibungen.de nutzen, um eine Zusammenfassung des Erschließungsvorhabens mit einer Beschreibung der im Zielgebiet vorhandenen Breitbandversorgung zu veröffentlichen und Beteiligte zur Stellungnahme aufzufordern.
63
Vgl. Artikel 2 Nummer 138 AGVO.
64
Passive Infrastruktur schließt unbeschaltete Glasfaserkabel ein.
65
Für die Berechnung der Wirtschaftlichkeitslücke wird ein Zeitraum von mindestens sieben Jahren zugrunde gelegt.
66
Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
67
Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
68
Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2 Absatz 4 Satz 4.
69
Abweichend kann nach Nummer 3.1.1 Absatz 2 die Beihilfeintensität für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, bis zu 95 Prozent betragen.
70
Abweichend kann für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, die Förderung bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.
71
Dieser Absatz geht zurück auf die im Koordinierungsrahmen vom 17. September 2018 und vom 25. August 2017 enthaltene Regelung in Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 der Nummer 3.2.9 im Teil II B. Die genannte Regelung wiederum basierte auf der Nummer 2.9 in Teil II A des Koordinierungsrahmens vom 1. Juli 2014, vom 10. Juni 2015 und vom 4. August 2016. Abweichend von der Überschrift des Tatbestandes 3.2.10 handelt es sich im Fall der Anwendung des Absatzes 9 nicht um eine beihilfefreie Förderung.
72
Laufende Vorhaben der Vernetzung und Kooperation können bis zum 30. Juni 2022 ohne Begründung um bis zu sechs Monate kostenneutral, d. h. ohne weitere Änderungen und Folgewirkungen für das Vorhaben, verlängert werden.
73
Vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Nach Artikel 3 Absatz 2 dieser VO darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
74
Siehe dazu die Garantieerklärung des Bundes in Anhang 4.
75
Basis für die Antragstellung sind die Antragsformulare im Anhang.
76
Vgl. Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe b Ziffer iii AGVO.
77
Definition der Stromspeicher nach Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe a Ziffer iii AGVO.
78
Vgl. Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe a Ziffer iv AGVO.
79
Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
80
Vgl. hierzu Artikel 11 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang II AGVO.
81
Siehe Anhang 8.

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