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Bekanntmachung des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

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Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Bekanntmachung
des Koordinierungsausschusses der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“

Vom 13. Dezember 2022

Der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) hat am 13. Dezember 2022 den Koordinierungsrahmen der GRW ab 1. Januar 2023 beschlossen. Der neue Koordinierungsrahmen wird hiermit bekannt gegeben (Anlage).

Die Regelungen treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

Berlin, den 13. Dezember 2022

I D 1 – 22002/​006-09

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
Dr. Bastian Alm

Anlage

Koordinierungsrahmen
der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung
der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 1. Januar 2023

Präambel

Die Bundesrepublik Deutschland steht für eine enorme regionale Vielfalt, die sich über die letzten Jahrzehnte als eine wichtige Grundlage des wirtschaftlichen Erfolgs des Landes erwiesen hat. Gleichzeitig führt diese Vielfalt auch dazu, dass sich- die Regionen hinsichtlich ihrer Anpassungs- und Wettbewerbsfähigkeit im Zuge des Strukturwandels voneinander unterscheiden. Dies trägt wiederum zur Herausbildung von regionalen Disparitäten bei, etwa hinsichtlich der Wirtschaftskraft sowie der Beschäftigungs- und Einkommenssituation, der Bevölkerungsentwicklung oder der Infrastrukturausstattung.

Leitgedanke der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) ist es, die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeiten zur Bewältigung von Transformationsprozessen zu stärken und auf diesem Wege zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet beizutragen. Unter allen raumwirksamen Förderprogrammen in der Bundesrepublik Deutschland ist die GRW insofern eine Art Solitär, als nur sie auf einer grundgesetzlich verankerten und seit über fünf Jahrzehnten etablierten Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern basiert sowie eine ganzheitliche Strategie zur mittel- und langfristigen Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung in den strukturschwachen Regionen verfolgt. Dieser Ansatz ermöglicht es, Anreize für Investitionen und eine umfassendere Kooperation in strukturschwachen Regionen zu setzen und gleichermaßen einen Subventionswettlauf von Ländern und Regionen zu vermeiden.

Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen haben Bund und Länder im Rahmen der GRW-Neuausrichtung im Jahr 2022 die gesamte Fördersystematik eingehend überprüft und weiterentwickelt. Über den gesamten Prozess hinweg wurde auch die Expertise von Vertreterinnen und Vertretern aus der Wissenschaft sowie von Unternehmen, Verbänden, Gewerkschaften, Kommunen sowie weiterer interessierter Organisationen berücksichtigt. Der neue Koordinierungsrahmen ab 2023 wurde am 13. Dezember 2022 vom GRW-Koordinierungsausschuss beschlossen, dem der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz als Vorsitzender sowie der Bundesminister der Finanzen und die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister (-senatorinnen und -senatoren) der Länder angehören. Er schafft die Voraussetzung dafür, dass die GRW als modernes, regelgebundenes, zielgenaues und wirkungsvolles Instrument auch in Zukunft das Rückgrat der regionalen Strukturpolitik in der Bundesrepublik Deutschland bleibt. Als zentrales Programm des „Gesamtdeutschen Fördersystems für strukturschwache Regionen“ leistet die GRW damit gleichzeitig einen wichtigen Beitrag zu dessen vorgesehener Weiterentwicklung.

Inhaltsverzeichnis

Präambel

1 Grundlagen

1.1 Ziele

1.2 Rechtsgrundlagen und Durchführung der Förderung

1.3 Fördergebiet

1.4 Gegenstand der Förderung

1.5 Grundsätze der Förderung

2 Förderung der gewerblichen Wirtschaft

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Betriebsstätte

2.1.2 Einzelinvestition

2.1.3 Gründung eines Unternehmens

2.1.4 Arbeitsplatz

2.1.5 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Großunternehmen

2.2 Förderverfahren

2.2.1 Antragstellung

2.2.2 Antragsberechtigung

2.2.3 Einvernehmensregel

2.2.4 Prüfung von Anträgen

2.2.5 Durchführungszeitraum

2.3 Fördervoraussetzungen

2.3.1 Art der Tätigkeit der Betriebsstätte

2.3.2 Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte des Investitionsvorhabens

2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben

2.4.1 Investitionsvorhaben von KMU

2.4.2 Investitionsvorhaben von Großunternehmen

2.4.3 Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft

2.4.3.1 Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten

2.4.3.2 Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten

2.4.3.3 Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen

2.4.3.4 Förderhöchstsätze für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation

2.5 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers

2.5.1 Förderhöchstsätze

2.5.2 Beihilfeintensität

2.5.3 Bemessungsgrundlage

2.5.4 Eigenbeitrag

2.5.5 Nominalbetrag

2.5.6 Darlehen

2.5.7 Bürgschaften

2.5.8 Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission

2.6 Förderfähige Kosten

2.6.1 Wahlrecht

2.6.2 Sachkapitalbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen

2.6.3 Lohnkostenbezogene Zuschüsse

2.7 Ausschluss von der Förderung

2.7.1 Ausschluss von der Förderung

2.7.2 Einschränkungen der Förderung

2.8 Widerruf des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens

2.8.1 Rückforderungsgrundsatz

2.8.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

2.8.2.1 Verantwortlichkeit

2.8.2.2 Voraussetzungen

2.8.2.3 Regelungen für KMU

3 Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standort­attraktivität

3.1 Grundsatz und Förderverfahren

3.1.1 Grundsatz

3.1.2 Antragstellung

3.1.3 Antragsberechtigung

3.1.4 Prüfung von Anträgen

3.1.5 Verantwortlichkeit des Trägers

3.1.6 Rückforderungsgrundsätze

3.2 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur

3.2.1 Grundsätze der Förderung

3.2.1.1 Fördersätze

3.2.1.2 Eigenanteil des Trägers

3.2.1.3 Träger der Maßnahme

3.2.1.4 Übertragung von Ausführung, Betrieb und Vermarktung

3.2.1.5 Einbindung privater Unternehmen

3.2.1.6 Wertabschöpfung

3.2.1.7 Verbot der Verflechtung

3.2.1.8 Bindungsfrist

3.2.1.9 Modernisierung

3.2.1.10 Ausschluss der Förderung

3.2.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen

3.2.2.1 Industrie- und Gewerbegelände

3.2.2.2 Anbindung von Gewerbebetrieben

3.2.2.3 Tourismus

3.2.2.4 Gewerbezentren

3.2.2.5 Bildungseinrichtungen

3.2.2.6 Abwasser- und Abfallanlagen

3.2.2.7 Häfen

3.2.2.8 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)

3.2.2.9 Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)

3.3 Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen

3.4 Vernetzung und Kooperation

3.4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

3.4.2 Regionalmanagement

3.4.3 Regionalbudget

3.4.4 Kooperationsnetzwerke

3.4.5 Innovationscluster

3.5 Weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge

4 Energieinfrastrukturen

4.1 Grundsatz

4.2 Fördergebiete

4.3 Förderverfahren

4.3.1 Antragstellung

4.3.2 Antragsberechtigung

4.3.3 Prüfung von Anträgen

4.4 Rückforderungsgrundsätze

4.5 Förderfähige Maßnahmen

4.6 Verfahren zur Förderung als Modellprojekt

5 Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen

5.1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit

5.1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche

5.1.1.1 Beratung

5.1.1.2 Schulung

5.1.1.3 Verbesserung der Personalstruktur

5.1.1.4 Angewandte Forschung und Entwicklung

5.1.1.5 Markteinführung von innovativen Produkten

5.1.2 Begünstigte, Verfahren

5.2 Übernahme von Bürgschaften

5.2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften

5.2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften

5.3 Gewährung von Zinsverbilligungen

5.3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen

5.3.2 Förderverfahren

6 Verteilung der Bundesmittel auf die Länder

6.1 Zuschüsse

6.2 Bürgschaften

7 Mittelbereitstellung, Vollzugskontrolle

7.1 Bewirtschaftung der Bundesmittel

7.2 Vollzugskontrolle durch Bund und Länder

7.2.1 Prüfung der Bewilligungsbescheide durch den Bund

7.2.2 Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Länder

7.2.3 Prüfung durch die Rechnungshöfe

8 Berichtswesen, statistische Auswertung, Erfahrungsaustausch und Evaluation

8.1 Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Länder

8.1.1 Landesförderrichtlinien

8.1.2 Länderberichte

8.1.3 Bewilligungsbescheide, Verwendungsnachweise

8.1.4 Mittelinanspruchnahme

8.1.5 Aufbewahrung von Unterlagen

8.1.6 Rückzahlungen

8.1.7 Einhaltung der 30-Tage-Frist

8.1.8 Ländermaßnahmen nach Nummer 5

8.1.9 Erfahrungsaustausch

8.1.10 Begünstigtenverzeichnis

8.2 Förderstatistik und Evaluation

8.2.1 Förderstatistik

8.2.2 Evaluation

8.2.3 Wissenschaftliche Begleitung der GRW

Anhang 1 Garantieerklärung
Anhang 2 Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung
Anhang 3 Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung wirtschaftsnaher Infrastruktur, der Vernetzung und Kooperation, weiterer Maßnahmen
Anhang 4 Positivliste und bedingte Positivliste
Anhang 4.1 Positivliste
Anhang 4.2 Bedingte Positivliste
Anhang 5 GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“
Anhang 6 Regionalfördergebiet im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027

1 Grundlagen

1.1 Ziele

(1) Bund und Länder tragen mit der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse bei und verfolgen dazu mit der Förderung in den strukturschwachen Regionen drei Hauptziele:

Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen;
Standortnachteile ausgleichen;
Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.

(2) Um die Erreichung dieser Hauptziele sicherzustellen, muss jedes im Rahmen der GRW geförderte Vorhaben die auf die Hauptziele bezogenen jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Es ist dabei ausreichend, wenn das Vorhaben eines der Hauptziele unterstützt.

(3) Die Länder können im Rahmen der Ziele Unterziele der GRW, wie die Verbesserung der regionalen Innovationsfähigkeit, die Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, festlegen sowie länderspezifische Bedarfe berücksichtigen. Hierzu können sie auch die Regelungen nach Nummer 2 bis 5 einschränken.

1.2 Rechtsgrundlagen und Durchführung der Förderung

(1) Zuwendungen werden nach Maßgabe dieses Koordinierungsrahmens gewährt, der für die Gemeinschaftsaufgabe nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes die durch das GRW-Gesetz1 getroffenen Vorgaben unter Beachtung der allgemeinen haushaltsrechtlichen und europarechtlichen2 Vorgaben umsetzt und konkretisiert.

(2) Die Durchführung der GRW ist allein Sache der Länder. Sie wählen die Vorhaben aus, erteilen in eigener Zuständigkeit Bewilligungsbescheide unter Beachtung des Beihilferechts und kontrollieren die Einhaltung der Förderbestimmungen.

(3) Die Länder können bis zum 31. Dezember 2023 Vorhaben auf Grundlage der Bestimmungen des GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2022 bewilligen. Spätestens nach Ablauf dieser Übergangsfrist erfolgen Bewilligungen ausschließlich auf Grundlage der Bestimmungen des GRW-Koordinierungsrahmens ab 1. Januar 2023.

1.3 Fördergebiet

(1) Die Förderung darf nur im Fördergebiet (Anhang 6), welches auf Grundlage der Vorgaben der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022 bis 2027 der Europäischen Kommission und eines Regionalindikatorenmodells3 vom Koordinierungsausschuss ab 1. Januar 2022 beschlossen wurde und den Herausforderungen strukturschwacher Regionen in Deutschland in ausgewogener und sachgerechter Weise Rechnung trägt, durchgeführt werden.

(2) Sofern die für 2023 von der Europäischen Kommission angekündigte Halbzeitüberprüfung der Regionalförder­gebiete eine Änderung des GRW-Fördergebietes erforderlich machen sollte, wird der GRW-Regionalindikator mit den in Fußnote 3 genannten Gewichtungen der Teilindikatoren zugrunde gelegt.

1.4 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind gewerbliche Investitionen, Investitionen in die kommunale wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie nichtinvestive Aktivitäten und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich bestimmter Aspekte der regionalen Daseinsvorsorge. Die Förderung von Maßnahmen der regionalen Daseinsvorsorge mit engem Wirtschaftsbezug ist zunächst zeitlich begrenzt als Modellversuch bis Ende 2026 mit anschließender Evaluation vorgesehen.

1.5 Grundsätze der Förderung

(1) Ein Rechtsanspruch auf GRW-Mittel besteht nicht.

(2) Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen und dürfen andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht ersetzen.

(3) Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebetrages ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.4

(4) Öffentliche Finanzierungshilfen, die dem Antragsteller in früheren Jahren gewährt wurden, sind bei der Entscheidung über die Anträge zu berücksichtigen.

(5) Antragstellern, die einer Rückforderung einer Beihilfe nicht Folge geleistet haben, kann erst eine Förderung gewährt werden, wenn der Rückforderungsbetrag zurückgezahlt worden ist.

(6) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten5, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen.

2 Förderung der gewerblichen Wirtschaft

2.1 Begriffsbestimmungen

2.1.1 Betriebsstätte

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung (AO); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG).6 Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Nummer 2.3.2 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.

2.1.2 Einzelinvestition

Eine Erstinvestition desselben Beihilfeempfängers (Unternehmensgruppe) in einem Zeitraum von drei Jahren ab Beginn der Arbeiten an einer anderen durch eine Beihilfe geförderten Investition in derselben NUTS-3-Region gilt als Teil einer Einzelinvestition. Wenn es sich bei der betreffenden Einzelinvestition um ein großes Investitionsvorhaben handelt, darf die insgesamt für die Einzelinvestition gewährte Beihilfe nicht über dem zulässigen Höchstbetrag für große Investitionsvorhaben liegen.7

2.1.3 Gründung eines Unternehmens

Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten ab erstmaliger Anmeldung des Gewerbe­betriebes. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder bestehender Unternehmen stehen.

2.1.4 Arbeitsplatz

(1) Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

(2) Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.

(3) Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (siehe Nummer 2.6.2 Absatz 4) angelegt sind.

(4) Die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern bei der Anrechnung von Dauerarbeits­plätzen liegt im Ermessen der Länder.

(5) Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.

(6) Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.

(7) Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

(8) Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer an seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (beispielsweise über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung seines Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort des Arbeitnehmers und teilweise im Betrieb des Unternehmens/​Arbeitgebers ausgeführt werden.

2.1.5 KMU und Großunternehmen8

(1) Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

a)
weniger als 250 Personen beschäftigen und
b)
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft.

(2) Kleine Unternehmen sind Unternehmen, die

a)
weniger als 50 Personen beschäftigen und
b)
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben.

(3) Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die oben angegebenen Voraussetzungen für KMU erfüllen.

(4) Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I AGVO enthaltenen Berechnungsmethoden.

2.2 Förderverfahren

2.2.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Nummer 5.3 auf Antrag gewährt.

(2) Es werden nur Vorhaben gefördert, für die vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle9 ein schriftlicher Antrag oder ein Online-Antrag, der die Voraussetzungen des Online-Zugangsgesetzes erfüllt, gestellt wurde.10 Anträge sind auf amtlichem Formular oder amtlichem Online-Formular zu stellen.11

(3) Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

2.2.2 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt für die Förderung von Investitionen der gewerblichen Wirtschaft ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Bei im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Wirtschaftsgüter in der Betriebsstätte im Fördergebiet nutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.

(2) Bei Mietkauf oder Leasing eines Wirtschaftsgutes ist der Mietkäufer bzw. Leasingnehmer antragsberechtigt.

(3) In dem Mietkauf- oder Leasingvertrag sind anzugeben:

a)
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Objektes, die unkündbare Grundmietzeit, die Höhe der Miet- bzw. Leasingraten sowie der vereinbarte Kauf und/​oder Mietverlängerungsoptionen des Mieters bzw. Leasingnehmers und deren Bemessungsgrundlage, die den Restbuchwert nicht übersteigen darf.
b)
In Fällen des Immobilien-Leasings und der Immobilienmiete Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/​oder veränderter Verwaltungskosten.

2.2.3 Einvernehmensregel

(1) Investitionen, die in einem sachlichen/​inhaltlichen und engen zeitlichen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität stehen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Ziel­gebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte nach Nummer 2.5.1 Absatz 1 zulässig ist.

(2) Große Investitionsvorhaben mit einem Investitionswert über 50 Millionen Euro12, welche überwiegend der Verlagerung von Betriebsstätten oder Teilen von Betriebsstätten aus einem Nichtfördergebiet in ein Fördergebiet der GRW dienen und einen negativen Beschäftigungssaldo von mehr als einem Drittel aufweisen, sind von einer Förderung ausgeschlossen, es sei denn, dies geschieht im Einvernehmen der beteiligten Länder. Der Beschäftigungssaldo wird ermittelt, indem die Anzahl der Arbeitsplätze in den zu schließenden oder zu verkleinernden Betriebsstätten in Relation zu der Anzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze in der neuen Betriebsstätte gesetzt wird.

2.2.4 Prüfung von Anträgen

(1) Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben und nimmt im Rahmen der Prüfung der Förderwürdigkeit anhand der Kriterien in den Nummern 2.3.2 und 2.5.1 Absatz 3 gegebenenfalls eine Priorisierung der Projekte vor.

(2) Zudem ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
c)
die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
d)
ein Vorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen oder vorhandene gesichert werden, mit der zuständigen Arbeitsagentur abgestimmt ist,
e)
das Investitionsvorhaben

aa)
den in den Bauleitplänen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie 171 BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

2.2.5 Durchführungszeitraum

Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

2.3 Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.1 genannten Ziele leisten. Dies wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte (Nummer 2.3.1) sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2) beurteilt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

2.3.1 Art der Tätigkeit der Betriebsstätte

(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die aufgrund der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte einen Beitrag zur Erreichung eines der der in Nummer 1.1 genannten Ziele leisten.

(2) Bei den in Anhang 4.1 (Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten13 gilt dies als erfüllt, sofern von dem Investitionsvorhaben bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2.3.2 ausgelöst werden.

(3) Investitionsvorhaben zu den in Anhang 4.2 (bedingte Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten können gefördert werden, wenn zusätzlich zu dem Vorliegen bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte gemäß Nummer 2.3.2 mindestens eines der nachfolgenden, auf die Stärkung der regionalen Produktivität bzw. Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien erfüllt ist:

a)
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder mit mindestens tarifgleicher Entlohnung. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von drei Jahren und während des Überwachungszeitraums (Nummer 2.3.2 Absatz 2) fortbestehen. Satz 2 gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Entlohnung entsprechend.
b)
Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 Prozent innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums ansteigt. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten.14

(4) In begründeten Einzelfällen können auch Investitionsvorhaben in Betriebsstätten gefördert werden, deren Tätigkeit weder den auf der Positivliste noch auf der bedingten Positivliste aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten zugeordnet werden kann. Dazu müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

a)
Die Haupttätigkeit der Betriebsstätte lässt sich keiner der in Nummer 2.7.1 Absatz 2 aufgeführten Tätigkeiten (Negativliste) zuordnen.
b)
Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 2.3.2 liegen vor.
c)
Mindestens eines der auf die Stärkung der regionalen Produktivität bzw. Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien gemäß Absatz 3 Buchstabe a und b wird erfüllt.
d)
Es liegt eine Zustimmung des Unterausschusses vor. Die Befassung des Unterausschusses setzt ein auf die regionale Wirtschaftsstruktur bezogenes Konzept voraus, aus dem hervorgeht, dass das Investitionsvorhaben regionalwirtschaftliche Effekte erzielt, die klar über die Erfüllung der Voraussetzungen in Nummer 2.3.2 hinausgehen. Relevante Kriterien sind unter anderem die Bedeutung für den regionalen Arbeitsmarkt oder für die regionale Wertschöpfungskette.

2.3.2 Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte des Investitionsvorhabens

(1) Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.

(2) Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn

a)
der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 Prozent übersteigt oder
b)
die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird.15 Ausbildungsplätze können wie Dauerarbeitsplätze angerechnet werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt oder zumindest auf dem Arbeitsmarkt dauerhaft angeboten werden.

Wenn für die Förderung die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt werden, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der bzw. den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätzen ergibt.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind folgende Investitionsvorhaben förderfähig, wenn der Investitionsbetrag die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 25 Prozent übersteigt oder die Zahl der in der Betriebstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 5 Prozent erhöht wird:

a)
Investitionsvorhaben in Betriebsstätten, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung bei KMU die jahresdurchschnittlichen Gesamtaufwendungen und bei Großunternehmen die internen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entweder im Durchschnitt der letzten drei Jahre im Verhältnis zu ihrem Umsatz über dem branchenbezogenen16 Durchschnitt lagen oder bis zum Ende des Investitionszeitraumes den branchenbezogenen Durchschnitt übersteigen werden,
b)
Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 in Betriebsstätten, in denen die Treibhausgasbilanz durch Erhöhung der Energieeffizienz oder durch Reduktion der direkten Emissionen bis zum Ende des Investitionszeitraums um mindestens 20 Prozent verbessert wird,
c)
Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3, die alleinstehend oder als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden.

(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)
Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,
b)
Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit17,
c)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Absatz 2 Satz 3) erhalten werden,
d)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre.

(5) Darüber hinaus müssen bei großen Unternehmen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

2.4 Förderfähige Investitionsvorhaben

2.4.1 Investitionsvorhaben von KMU

(1) Folgende Investitionsvorhaben sind bei KMU förderfähig:

a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestitionen),
c)
Investitionen zur Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,
d)
Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte,
e)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre und sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht. Im Falle kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Verkäufer stehen, erworben werden müssen. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

(2) Investitionen, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen, können mit maximal 200 000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden.18

2.4.2 Investitionsvorhaben von Großunternehmen

Folgende Investitionsvorhaben gemäß Artikel 2 Nummer 51 AGVO sind bei großen Unternehmen förderfähig:

a)
Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestitionen),
b)
Investitionen zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist19, und
c)
Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, sofern die Vermögenswerte von einem Investor erworben werden, der in keiner Beziehung zum Verkäufer steht und die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist19. Die Übernahme von Unternehmensanteilen gilt nicht als Erstinvestition.

2.4.3 Besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft

Folgende Investitionsvorhaben sind unabhängig von der Größe des Unternehmens förderfähig:

2.4.3.1 Investitionsvorhaben mit besonderen Umweltschutzeffekten

(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinausgehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz verbessern (Umweltschutzbeihilfen), nach den Maßgaben von Artikel 36 Absatz 1 bis 3 AGVO.

(2) Förderfähig sind nur die Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 36 Absatz 5 AGVO, die erforderlich sind, um über das vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten und Investitionsvorhaben im Sinne des Artikels 36 Absatz 4 AGVO sind nicht förderfähig.

2.4.3.2 Investitionsvorhaben mit besonderen Energieeffizienzeffekten

(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen Energieeffizienzgewinne über die nationalen und Unionsnormen hinaus realisiert werden, nach den Maßgaben von Artikel 38 Absatz 1 und 2 AGVO.

(2) Förderfähig sind nur die Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 AGVO, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung der Energieeffizienz zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig.

2.4.3.3 Investitionsvorhaben zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen

(1) Förderfähig sind Investitionsvorhaben, mit denen die Energieerzeugung des Unternehmens durch erneuerbare Quellen für den überwiegenden betrieblichen Eigenbedarf der Betriebsstätte realisiert wird, nach den Maßgaben von Artikel 41 Absatz 1 bis 5 AGVO.

(2) Förderfähig sind nur die im Rahmen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen entstandenen Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens im Sinne des Artikels 41 Absatz 6 Buchstabe a und b AGVO. Nicht unmittelbar mit der Verbesserung des Umweltschutzes zusammenhängende Kosten sind nicht förderfähig. Eine gleichzeitige Förderung bei Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG für dieselben förderfähigen Kosten ist nicht möglich.

2.4.3.4 Förderhöchstsätze für besondere Investitionsvorhaben zur Beschleunigung der Transformation

(1) Die Beihilfeintensität der aus der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen darf für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3.1 40 Prozent, für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3.2 30 Prozent und für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.3.3 45 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(2) Für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte, für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden. Bei Investitionen in C-Fördergebieten kann die Beihilfeintensität um 5 Prozentpunkte erhöht werden.

(3) Bei Investitionsvorhaben, die als Teil eines Investitionsvorhabens nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 durchgeführt werden, müssen die förderfähigen Kosten klar getrennt werden, um eine Doppelförderung auszuschließen.

2.5 Förderhöchstsätze, Beihilfeintensität und Eigenbeitrag des Beihilfeempfängers

2.5.1 Förderhöchstsätze

(1) In den Fördergebieten gemäß Nummer 1.320 darf die Beihilfeintensität der für das Investitionsvorhaben aus Mitteln der GRW und aus anderen öffentlichen Mitteln gewährten Förderungen für Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.1 und 2.4.2 die nachstehenden Förderhöchstsätze nicht überschreiten:21

a)
C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von höchstens 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 oder einer Arbeitslosenquote von mindestens 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27:22

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 35 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 25 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 15 Prozent
b)
C-Fördergebiete mit einem Pro-Kopf-BIP von mehr als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27 und einer Arbeitslosenquote von weniger als 100 Prozent des Durchschnitts der EU-27:23

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen 30 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen 20 Prozent
Betriebsstätten von großen Unternehmen 10 Prozent

In C-Fördergebieten mit einem Bevölkerungsrückgang von mehr als 10 Prozent im Zeitraum 2009 bis 2018 können die unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Höchstfördersätze um 5 Prozentpunkte angehoben werden.24

In C-Fördergebieten, die an ein A-Fördergebiet angrenzen, gilt für die gesamte Dauer der laufenden Förderperiode ein erhöhter Förderhöchstsatz. Er wird dadurch bestimmt, dass die Differenz zwischen den Förderhöchstsätzen der beiden Gebiete nicht mehr als 15 Prozentpunkte beträgt.25
c)
D-Fördergebiete:

Betriebsstätten von kleinen Unternehmen26,27 20 Prozent
Betriebsstätten von mittleren Unternehmen26, 27 10 Prozent

(2) Weiterhin können Investitionsvorhaben im gesamten Fördergebiet mit maximal 200 000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren gefördert werden.28 Voraussetzung ist, dass die in Nummer 2 vorgegebenen Förderbedingungen und Verpflichtungen erfüllt sind. Der Fördersatz aus Mitteln der GRW darf jeweils abweichend von Absatz 1 den jeweiligen Fördersatz gemäß Absatz 1 Buchstabe b um höchstens 20 Prozentpunkte überschreiten.

Die Förderfähigkeit von Investitionsvorhaben von Großunternehmen bestimmt sich hierfür abweichend von Nummer 2.4.2 nach Nummer 2.4.1 Absatz 1. Bei KMU sind zusätzlich Investitionen förderfähig, die der Modernisierung des Produktionsprozesses dienen (Nummer 2.4.1 Absatz 2). Die Absätze 1 und 3 finden auf die Förderung nach diesem Absatz keine Anwendung. 

(3) Die genannten Fördersätze in C-Fördergebieten sind Förderhöchstsätze, die im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Struktureffekte ausgeschöpft werden können. Die konkrete Definition von besonderen Struktureffekten obliegt unter Berücksichtigung regionaler Prioritäten den Ländern.

2.5.2 Beihilfeintensität

Bei der in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität handelt es sich um den abgezinsten Wert der Beihilfe im prozentualen Verhältnis zum abgezinsten Wert der förderfähigen Kosten zum Zeitpunkt der Gewährung.

2.5.3 Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Regionalbeihilfen und für Investitionsbeihilfen für KMU besteht aus den förderfähigen Kosten für materielle und immaterielle Güter des Anlagevermögens des Erstinvestitionsvorhabens (sachkapitalbezogene Zuschüsse) oder den Lohnkosten für die durch das Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze (lohnkostenbezogene Zuschüsse). Bei Kumulierung mit anderen sachkapitalbezogenen Beihilfen und lohnkostenbezogenen Zuschüssen darf die Summe der Bruttosubventionsäquivalente den günstigsten Höchstbetrag, der sich aus der Anwendung der jeweiligen Berechnungsgrundlage ergibt, nicht übersteigen. Die einzelnen Teile der Förderungen werden mit ihrem jeweiligen Bruttosubventionsäquivalent angesetzt. Können regionalförderfähige Aufwendungen ganz oder teilweise auch aus Programmen mit anderen Zielsetzungen gefördert werden, kann der in beiden Fällen förderbare Teil dem günstigeren Höchstsatz der anzuwendenden Regelung unterliegen.

2.5.4 Eigenbeitrag

Der Beitrag des Beihilfeempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.

2.5.5 Nominalbetrag

GRW-Zuschüsse können mit ihrem Nominalbetrag in der Berechnung der Beihilfeintensität berücksichtigt werden, sofern die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität nicht überschritten wird.

2.5.6 Darlehen

(1) Bei vergünstigten Darlehen ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem Referenzzinssatz, der nach der von der Europäischen Kommission festgelegten Methode zu bestimmen ist.29

(2) Nachrangdarlehen sind nicht förderfähig.

2.5.7 Bürgschaften

Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften erfolgt auf Grundlage der von der Europäischen Kommission genehmigten Methoden.30

2.5.8 Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission

(1) Beihilfen müssen einzeln31 bei der Europäischen Kommission angemeldet werden, sofern die Anmeldeschwellen überschritten werden (GRW-Mittel und gegebenenfalls Mittel aus weiteren Förderprogrammen).

Dies sind bei

a)
regionalen Investitionsbeihilfen der „angepasste Beihilfehöchstsatz“, der im Einklang mit dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus errechnet wird, für eine Investition mit förderfähigen Kosten von 100 Millionen Euro (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a AGVO32),
b)
Investitionsbeihilfen für KMU nach Artikel 17 AGVO (vgl. Fußnote 26) 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO),
c)
Investitionsbeihilfen nach Artikel 36, 38 und 41 AGVO 15 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvor­haben (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe s AGVO).

(2) Die Anmeldepflicht besteht außerdem, wenn bei regionalen Investitionsbeihilfen33 der Beihilfeempfänger nicht bestätigt, dass er in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung34 aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen hat, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichtet, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.

(3) Regionalbeihilfen für Unternehmen der Kunstfaserindustrie35 sind einzeln anzumelden.

2.6 Förderfähige Kosten

2.6.1 Wahlrecht

GRW-Mittel für Vorhaben nach Nummer 2.4.1 Absatz 1 oder Nummer 2.4.2 können entweder in Form von sach­kapitalbezogenen Zuschüssen bzw. Zinsverbilligungen gemäß Nummer 5.3 oder in Form von lohnkostenbezogenen Zuschüssen gewährt werden. Der Investor hat diesbezüglich ein Wahlrecht.

2.6.2 Sachkapitalbezogene Zuschüsse und Zinsverbilligungen

(1) Bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen und Zinsverbilligungen gehören zu den förderfähigen Kosten:

a)
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u. a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b)
die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, die innerhalb des Fördergebiets36 eingesetzt werden,
c)
die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn

aa)
diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
bb)
der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
cc)
diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
d)
gemietete oder geleaste Wirtschaftsgüter; das Risiko der Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.

aa)
Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. In diesem Fall müssen die gemieteten oder geleasten Wirtschaftsgüter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beim Antragsteller aktiviert werden.
bb)
Miet- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren, bei KMU eine Laufzeit von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Die Gewährung eines Zuschusses ist davon abhängig, dass der Vermieter bzw. Leasinggeber und der Antragsteller die gesamtschuldnerische Haftung für eine eventuelle Rückzahlung des Zuschussbetrages übernehmen. Die gesamtschuldnerische Haftung des Vermieters bzw. Leasinggebers kann entsprechend der Weitergabe des Fördervorteils an den Zuwendungsempfänger reduziert werden.
e)
im Fall der Übernahme einer Betriebsstätte die förderfähigen Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens bis zur Höhe des Marktpreises. Eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter ist angemessen zu berücksichtigen. Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter, deren Erwerb zuvor bereits gefördert wurde, sind nicht förderfähig,
f)
der aktivierte Grundstückswert bis zur Höhe des Marktpreises für ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören nicht:

a)
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen,
b)
die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
c)
die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um Investitionen zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre oder das erwerbende Unternehmen ist ein kleines oder mittleres Unternehmen in der Gründungsphase. Förderfähig sind nur gebrauchte Wirtschaftsgüter, die nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen angeschafft werden und deren Erwerb nicht bereits früher gefördert wurde. Bei der Festsetzung der förderfähigen Kosten ist eine frühere Förderung der Wirtschaftsgüter angemessen zu berücksichtigen.
Im Fall kleiner Unternehmen, die von Familienmitgliedern ursprünglicher Eigentümer oder von ehemaligen Beschäftigten übernommen werden, entfällt die Voraussetzung, dass die Vermögenswerte von Dritten, die in keiner Beziehung zum Käufer stehen, erworben werden müssen,
d)
aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen).

(3) Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit der Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären, und eventuelle Entschä­digungsbeträge (z. B. nach dem BauGB) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.

(4) Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

(5) Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750 000 Euro oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500 000 Euro nicht übersteigt.

2.6.3 Lohnkostenbezogene Zuschüsse

(1) Bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen gehören zu den förderfähigen Kosten die Lohnkosten, die für eingestellte Personen während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen. Voraussetzung ist, dass es sich um an ein Investitionsvorhaben nach Nummer 2.4.1 oder Nummer 2.4.2 gebundene Arbeitsplätze handelt. Der überwiegende Teil der neu geschaffenen Arbeitsplätze muss eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Arbeitsplätze mit überdurchschnittlicher Qualifikationsanforderung,
b)
Arbeitsplätze mit besonders hoher Wertschöpfung oder
c)
Arbeitsplätze in einem Bereich mit besonders hohem Innovationspotenzial.

(2) Die Lohnkosten umfassen den Bruttolohn (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben. Zuschüsse der Arbeitsmarktförderung sind abzuziehen. Ein Arbeitsplatz ist investitionsgebunden, wenn er eine Tätigkeit betrifft, auf die sich die Investition bezieht und wenn er in den ersten drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen wird. Zugrunde gelegt werden können lediglich die neu geschaffenen Arbeitsplätze, die zu einem Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vergangenen zwölf Monaten vor Antragstellung führen. Die der Förderung zugrunde gelegten Arbeitsplätze müssen mindestens fünf Jahre besetzt bleiben.

(3) Der lohnkostenbezogene Zuschuss kann je zur Hälfte mit der erstmaligen Besetzung der Arbeitsplätze und nach Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres an den Zuwendungsempfänger ausgezahlt werden.

2.7 Ausschluss von der Förderung

2.7.1 Ausschluss von der Förderung

(1) Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es werden Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen gewährt.37

(2) Von der Förderung sind insbesondere Unternehmen ausgeschlossen, deren Haupttätigkeit in folgende Abschnitte und Abteilungen der WZ 2008 fällt (Negativliste):

a)
A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
b)
B – Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
c)
C 24 – Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ gemäß Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO
d)
D – Energieversorgung
e)
E – Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung (außer 38.3 und 39)
f)
F 41 – Hochbau
g)
F 42 – Tiefbau
h)
F 43 – Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
i)
G 45 – Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
j)
G 46.1 – Handelsvermittlung
k)
G 47 – Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 47.91)
l)
H – Verkehr (vgl. auch Artikel 13 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 45 AGVO) und Lagerei (außer 52.29.9)
m)
K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
n)
L – Grundstücks- und Wohnungswesen
o)
N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
p)
O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
q)
P – Erziehung und Unterricht
r)
Q – Gesundheits- und Sozialwesen
s)
R – Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.2)
t)
S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
u)
T – Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
v)
U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften

2.7.2 Einschränkungen der Förderung

(1) Die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Regelungen ist eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen38 und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“39.

(2) Die Förderung von Investitionsvorhaben im Schiffbausektor ist grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Investitionsvorhaben in Werften für Neubau, Umbau und Reparatur der in Nummer 12 Buchstabe d der früheren Rahmenbestimmungen über Beihilfen für den Schiffbau40 aufgeführten Arten von Handelsschiffen mit Eigenantrieb einzeln bei der EU-Kommission auf Grundlage der Regionalbeihilfeleitlinien angemeldet werden müssen.

2.8 Widerruf des Zuwendungsbescheids und Rückforderung der Fördermittel bei Nichterreichung von Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens

2.8.1 Rückforderungsgrundsatz

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.

2.8.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

2.8.2.1 Verantwortlichkeit

(1) Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 2.3.2 bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.

(2) Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn

a)
Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
b)
staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
c)
extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

2.8.2.2 Voraussetzungen

(1) Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheids und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann

a)
anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3) insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden.
b)
abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre.
c)
anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 nicht erreicht werden.
d)
abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war.
e)
abgesehen werden, wenn die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme nach Nummer 2.3.1 Absatz 3 Buchstabe b bis zum Ende der Verbleibensfrist nachträglich unzumutbar geworden ist, da sonst voraussichtlich der Verlust der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit droht. Hierbei ist das der Steigerung entgegenstehende Hindernis mit dem ursprünglichen Interesse an der Erfüllung der Fördervoraussetzung abzuwägen.
f)
abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 Prozent unterschritten wird.
g)
für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrunde liegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird.
h)
abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b bzw. Nummer 2.6.2 Absatz 5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 2.3.2 Absatz 2 Satz 3) höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Nummer 2.6.2 Absatz 4 nicht erfüllt wurden.41

(2) Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Fall der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Fall der Stilllegung der Betriebsstätte.

(3) Diese Nummer wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Rahmenplänen bewilligt wurden, angewendet.

2.8.2.3 Regelungen für KMU

Abweichend von den in Nummer 2.6.2 Absatz 4 und Nummer 2.6.3 Absatz 2 festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids oder einer Rückforderung der gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.

3 Wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen, Vernetzung und Kooperation und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität

3.1 Grundsatz und Förderverfahren

3.1.1 Grundsatz

Gefördert werden können wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, Maßnahmen im Bereich der Vernetzung und Kooperation sowie weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität, soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

3.1.2 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse oder Zinsverbilligungen gemäß Nummer 5.3 auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden.42

(2) Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend.43

3.1.3 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt für die Förderung ist der Träger.

3.1.4 Prüfung von Anträgen

Vor der Gewährung von GRW-Mitteln ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Investitionsvorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde,
c)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
d)
die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
e)
das Investitionsvorhaben

aa)
den in den Bauleitplänen nach dem BauGB festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a und 164b, 165 Absatz 4 sowie 171 BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

3.1.5 Verantwortlichkeit des Trägers

Der Träger dieser Maßnahmen ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rück­forderung.

3.1.6 Rückforderungsgrundsätze

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt sind.

3.2 Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur

3.2.1 Grundsätze der Förderung

3.2.1.1 Fördersätze

(1) Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn sich die geförderte Infrastrukturmaßnahme in eine regionale Entwicklungsstrategie einfügt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme wird im Rahmen einer interkommunalen Kooperation durchgeführt;
b)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und insgesamt nachhaltigen Wirtschaft. Als eine solche Infrastrukturmaßnahme ist beispielsweise die Revitalisierung von Altstandorten anzusehen,
c)
die geförderte Infrastrukturmaßnahme leistet in besonderer Weise einen Beitrag zur Fachkräftesicherung.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 ist schriftlich zu begründen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, dass das Land mit bis zu 95 Prozent fördern kann, wenn mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a bis c erfüllt ist.

3.2.1.2 Eigenanteil des Trägers

Der Träger des Vorhabens hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.

3.2.1.3 Träger der Maßnahme

(1) Als Träger werden vorzugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände gefördert. Juristische Personen, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, können gefördert werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt sind und dies vom Finanzamt anerkannt ist. Träger können auch natürliche und juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.44

(2) Sofern beim Träger Gewerbebetriebe beteiligt sind, muss der Anteil der kommunalen bzw. steuerbegünstigten Beteiligten überwiegen. In diesem Fall ist eine Besicherung eventueller Haftungs- oder Rückforderungsansprüche in geeigneter Form vorzusehen. Bei der Auswahl der Gewerbebetriebe sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften zu wahren.

3.2.1.4 Übertragung von Ausführung, Betrieb und Vermarktung

(1) Der Träger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahme sowie das Eigentum an der Infrastrukturmaßnahme an natürliche oder juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei müssen die Förderziele der GRW, die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften und die Interessen des Trägers bei der Ausgestaltung der Maßnahme gewahrt sein.

(2) Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb bzw. die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.

3.2.1.5 Einbindung privater Unternehmen

Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmer Kosten- und/​oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.

3.2.1.6 Wertabschöpfung

Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne beim Träger und/​oder Betreiber und/​oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Nummer 3.2.1.8 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden. Es gelten zusätzlich die Regelungen der einzelnen Fördertatbestände.

3.2.1.7 Verbot der Verflechtung

Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.

3.2.1.8 Bindungsfrist

Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung

a)
bei Baumaßnehmen für eine Dauer von mindestens 15 Jahren und
b)
bei reinen Ausstattungsmaßnahmen für eine Dauer von mindestens fünf Jahren gebunden.

3.2.1.9 Modernisierung

Maßnahmen zur Modernisierung von Infrastruktureinrichtungen im Sinne der Nummer 3.2.2 sind auch innerhalb der Bindungsfrist nach Nummer 3.2.1.8 förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus. Die geförderte Modernisierung unterliegt einer eigenständigen Bindungsfrist gemäß Nummer 3.2.1.8.

3.2.1.10 Ausschluss der Förderung

(1) Kosten des Grunderwerbs mit Ausnahme bei den Maßnahmen der Nummern 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.8 und 3.2.2.9 sowie Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels sind nicht förderfähig.

(2) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Investition in wirtschaftsnahe Infrastruktur um eine Bundes- oder Landesmaßnahme handelt, ist die Verwaltungszuständigkeit nach Bundes- bzw. Landesrecht. Satz 1 Variante 2 dieses Absatzes gilt nicht für Gemeindeaufgaben, die in den Ländern Berlin und Hamburg wahrgenommen werden, sowie in Ausnahmefällen bei der Anbindung von Industrie- und Gewerbegeländen nicht für Maßnahmen der Landeseigenverwaltung oder Maßnahmen der Landesverwaltung im Bundesauftrag im Bereich des Straßenbaus, wenn diese Maßnahmen als Ergänzung sonstiger förderfähiger Maßnahmen anzusehen sind, die Förderung im Umfang begrenzt und sachdienlich ist und die ergänzenden Landesmaßnahmen nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden.

(3) Eine Erschließung nach Maß, z. B. für ein Unternehmen, ist ausgeschlossen.45

(4) Bereits begonnene Maßnahmen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

3.2.2 Förderfähige Infrastrukturmaßnahmen

Folgende Maßnahmen können gefördert werden:

3.2.2.1 Industrie- und Gewerbegelände

(1) Förderfähig sind die Erschließung, der Ausbau und die Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten, deren Flächen zielgerichtet und vorrangig nach Anhang 4.1 oder Anhang 4.2 zuzuordnenden Betrieben zur Verfügung gestellt werden sollen.

(2) Zu den förderfähigen Kosten gehören insbesondere:

a)
Kosten der Baureifmachung (z. B. Geländegestaltung),
b)
Baukosten (z. B.

Kosten für die Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen,
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz [Zu den Kosten der Anbindung an das überregionale Straßen- und Schienennetz gehören auch Kosten, die durch den notwendigen Bau oder Ausbau einer Kreuzung und die dadurch bedingten Änderungen an anderen, übergeordneten öffentlichen Straßen, die unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind, entstehen (z. B. Abbiege- und Beschleunigungsspur; Bau eines Verkehrskreisels; Bau einer Brücke; Geh- und Radwege; Ampelanlagen und Beschilderung, in wenigen Fällen Ausbau von Straßen(abschnitten)). Bei den von den Baumaßnahmen betroffenen, übergeordneten Straßen muss es sich um solche handeln, die sich entweder in Landeseigenverwaltung oder in Landesverwaltung im Auftrag des Bundes befinden. Förderfähig sind nur Kosten für Baumaßnahmen, die nicht ohnehin aus Bundes- oder Landesmitteln finanziert werden. Die Gesamtkosten der in diesem Klammerzusatz erwähnten ergänzenden Anbindungsmaßnahmen müssen im Verhältnis zu den insgesamt förderfähigen Kosten angemessen sein. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Gesamtkosten der ergänzenden Anbindungsmaßnahmen nicht mehr als ein Viertel der förderfähigen Kosten der gesamten Maßnahme einschließlich derjenigen für kommunale Straßen ausmachen.],
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen,
Kosten für den durch das Vorhaben bedingten Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Nummer 3.2.2.6 Absatz 2 erfüllen),
c)
Kosten für Umweltschutzmaßnahmen (z. B. Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen des Bundes und der Länder zu erbringen hat; Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung, zusätzliche Kosten zur Begrenzung des Flächenverbrauchs bzw. Vermeidung von Versiegelung) sowie Kosten für für das Industrie- und Gewerbegelände bestimmten präventiven Schutz vor Naturkatastrophen bei überdurchschnittlicher Gefährdungslage,
d)
projektvorbereitende und projektbegleitende Baunebenkosten (insbesondere Honorare für Architekten und Landschaftsarchitekten sowie Ingenieurleistungen, soweit sie für projektbezogene Planungen, Baubetreuungen und Bauleitungen anfallen),
e)
Vermarktungskosten, sofern sie von Dritten erbracht werden,
f)
sonstige Projektnebenkosten.

(3) Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:

a)
Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
b)
Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (beispielsweise nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz) eines Dritten besteht.

(4) Zu den nicht-förderfähigen Erschließungs-, Ausbau- oder Revitalisierungskosten gehören insbesondere:

a)
Kosten des Grundstückserwerbs,
b)
Kosten für die Bauleitplanung,
c)
Kosten für die Errichtung oder den Ausbau von Abfallbeseitigungsanlagen,
d)
Unterhaltungs- und Wartungskosten,
e)
Hausanschlusskosten,
f)
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers (z. B. durch kommunale Ämter),
g)
Kosten der Leistungen kommunaler, rechtlich nicht selbstständiger Eigenbetriebe (in Abgrenzung dazu sind Leistungen rechtlich selbstständiger Unternehmen im kommunalen Besitz förderfähig),
h)
ökologische Ausgleichsmaßnahmen, bei denen Ausgleichszahlungen in Fonds oder Ähnliches geleistet werden, um zu einem unbestimmten Zeitpunkt an einem unbestimmten Ort Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren,
i)
Finanzierungskosten,
j)
Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer gemäß des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann,
k)
Richtfest, Einweihungsfeier und Ähnliches.

(5) Die erschlossenen, ausgebauten bzw. revitalisierten Flächen sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe46 nach öffentlichen Verkaufsbemühungen zu veräußern oder zur Nutzung gegen Entgelt zu überlassen47. Die Vermarktungskosten sind förderfähig, wenn sie von Dritten erbracht werden.

(6) Ist der Träger Eigentümer des Grundstücks, sind die Vermarktungsüberschüsse vom Träger an den Zuwendungsgeber zurückzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb bzw. Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile bis zum Ende der Zweckbindungsfrist.

(7) Ist der Träger in Ausnahmefällen nicht der Eigentümer des Grundstücks, so muss er über das Grundstück gegenüber dem Eigentümer vertraglich abgesicherte Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen. In diesen Fällen muss per Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer des Grundstücks gewährleistet sein, dass eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen bzw. revitalisierten Grundstücks bei der Ermittlung der förderfähigen Kosten in Abzug gebracht und an den Träger weitergereicht wird.

3.2.2.2 Anbindung von Gewerbebetrieben

(1) Förderfähig ist

a)
die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz,
b)
die Errichtung oder der Ausbau zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
c)
die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz,
d)
die Errichtung oder der Ausbau von Abwasser-, Strom-, Gas-, Fernwärme- und anderen Energieleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale bzw. überregionale Versorgungsnetz.

(2) Eine Förderung von Infrastrukturvorhaben wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.

(3) Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen,
b)
die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs-, Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur,
c)
durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht,
d)
die in den Nummern 211 und 212 der Bekanntmachung der EU-Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe (2016/​C 262/​01) genannten Bedingungen werden beachtet.

(4) Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden. In diesem Fall gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrages, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Vorhaben nach Artikel 56 AGVO sind ab einer Beihilfe von über 10 Millionen Euro oder Gesamtkosten von über 20 Millionen Euro für dieselbe Infrastruktur einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.

(5) Sofern eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

3.2.2.3 Tourismus

(1) Förderfähig sind die Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Gelände­erschließung für den Tourismus.48

(2) Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär und darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden.

(3) Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend dem Tourismus dienen. Voraussetzung ist, dass sich die geförderte Maßnahmen in ein regionales touris­tisches Konzept einfügt. Anderenfalls ist als Nachweis eine qualifizierte Begründung vorzulegen, aus der sich die regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens für den Tourismus ergibt.

(4) Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Tourismusinfrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzer zu gewährleisten.

(5) Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.

a)
Förderfähig sind insbesondere die nachstehend aufgezählten nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen.49

aa)
Wander-, Rad- und Reitwege einschließlich digitaler Besucherinformationselemente,
bb)
Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, digitaler Besucherinformationselemente, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsständen in Schutzgebieten,
cc)
unentgeltliche Park-/​Rastplätze,
dd)
öffentliche Toiletten,
ee)
unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
ff)
Promenaden,
gg)
Seebrücken,
hh)
Skiloipen,
ii)
Kurparks,
jj)
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
kk)
Schwimmsteganlagen,
ll)
Badestellen,
mm)
Naturbühnen,
nn)
Gradierwerke,
oo)
Wassertretanlagen.
b)
Förderfähig sind einnahmeschaffende Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung im Sinne des europäischen Beihilfenrechts haben.50
c)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie nach Artikel 53 AGVO förderfähig sind oder die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 AGVO erfüllen:

aa)
Bädereinrichtungen,
bb)
Kurhäuser,
cc)
Sole- und Heilwassereinrichtungen,
dd)
Thermalbäder,
ee)
nachweislich überwiegend touristisch genutzte Hallen- und Erlebnis-/​Freizeit- und Kombibäder,
ff)
sonstige Basisinfrastruktureinrichtungen inklusive kulturelle und Naturerlebnis-Einrichtungen mit touristischem Bezug.
d)
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden.51
e)
Der Beihilfehöchstbetrag ist in den Fällen der Buchstaben c und d durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 2 Millionen Euro ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt. Vorhaben nach Artikel 53 AGVO sind bei Überschreiten der beihilferechtlichen Anmeldeschwelle von 150 Millionen Euro, Vorhaben nach Artikel 55 sind ab einer Beihilfe von über 30 Millionen Euro oder bei Gesamtkosten von über 100 Millionen Euro pro Vorhaben einzeln bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
f)
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.

(6) Zu den förderfähigen Ausgaben gehören ferner angemessene ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Infrastruktur entstehen.

(7) Das zu erschließende Gelände muss sich zum Zeitpunkt der Erschließungsentscheidung im Eigentum des Trägers befinden, oder der Träger muss über das Gelände auf der Grundlage einer vertraglichen Absicherung mit dem Eigentümer Einwirkungsrechte auf die Umgestaltung und spätere Nutzung besitzen.

(8) Sofern der Träger nicht Eigentümer des Geländes ist, muss durch Abschöpfungsvertrag zwischen dem Träger und dem Eigentümer gewährleistet sein, dass Gewinne durch eine etwaige Wertsteigerung des erschlossenen Grundstücks nach Ablauf der Nutzungsbindung vom Eigentümer an den Träger abgeführt werden. Der Träger seinerseits führt diesen Gewinn abzüglich seines Eigenanteils an den Erschließungs- und Baukosten an den GRW-Zuwendungsgeber ab.

3.2.2.4 Gewerbezentren

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Gewerbezentren (Forschungs-, Telematik-, Technologie-, Gründerzentren bzw. -parks, Maker Spaces und Ähnliches52).

(2) Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwen­digem Grund und Boden) förderfähig.

(3) Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

a)
Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
b)
Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
c)
Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (z. B. Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode (vgl. Strukturfondsdurchführungsverordnung). Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.

(4) Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.

(5) Der Träger bzw. Betreiber des Zentrums stellt den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre, bei kleinen, innovativen Unternehmen53 zehn Jahre, bereit. Eine Verlängerung der maximalen Nutzungsdauer darf nur ausnahmsweise erfolgen und nicht die Ablehnung anderer Gründerinnen, Gründer oder Unternehmen verursachen. In jedem Fall muss innerhalb der Bindungsfrist gemäß Nummer 3.2.1.8 mindestens ein Wechsel aller Nutzer im geförderten Objekt erfolgen. Es ist sicherzustellen, dass KMU spätestens ab dem sechsten Jahr für die Nutzung ein marktübliches Entgelt entrichten.

(6) Nutzer sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.

(7) Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums, gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/​oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

(8) Die Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Für kleine Unternehmen, die nicht börsennotierte Unternehmen sind, deren Eintragung ins Handelsregister höchstens fünf Jahre zurückliegt, die nicht die Tätigkeit eines anderen Unternehmens übernommen haben, noch keine Gewinne ausgeschüttet haben und nicht durch einen Zusammenschluss gegründet wurden, Zuschüsse von bis zu 400 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 600 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.54
b)
Für kleine und innovative Unternehmen, wenn die Voraussetzungen in Buchstabe a vorliegen, Zuschüsse von bis zu 800 000 Euro Bruttosubventionsäquivalent bzw. 1,2 Millionen Euro Bruttosubventionsäquivalent55, wenn das Unternehmen seinen Sitz in einem Fördergebiet gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hat.
c)
Für mittlere innovative Unternehmen – oder wenn die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt sind –, wenn der Gesamtbetrag, der dem einzelnen Unternehmen gewährt wird, in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigt.56

(9) Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen erfolgt zu Marktpreisen.
b)
Die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen ist angemessen befristet.
c)
Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen werden überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase genutzt und diese werden nicht verdrängt.
d)
Die Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- oder Vor-Gründungsphase war nachweislich trotz ernsthafter Akquisitionsbemühungen nicht möglich.

3.2.2.5 Bildungseinrichtungen

(1) Förderfähig ist die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung sowie Vorhaben, die darauf abzielen, die Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur zu fördern.

(2) Die Vorhaben müssen zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation oder der Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 BBiG beitragen oder Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren. Bei Verbundvorhaben oder überbetrieblichen Vorhaben mit lernortübergreifender gemeinsamer Nutzung von Infrastruktur können auch Studierende wissenschaftlicher Einrichtungen beteiligt werden, wenn die Nutzung durch sie nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtnutzung ausmacht.

(3) Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird57 und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.

(4) Konkret förderfähig sind

a)
sämtliche berufsbildenden Schulen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, die den Schulgesetzen der Länder unterliegen, oder staatlich anerkannte Bildungseinrichtungen mit vergleichbaren Bildungsangeboten,
b)
Einrichtungen der ergänzenden überbetrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § 5 Absatz 2 Nummer 6 BBiG und § 26 Absatz 2 Nummer 6 der Handwerksordnung (HwO),
c)
Internate, sofern diese für den Betrieb von förderfähigen Einrichtungen der Berufsausbildung erforderlich sind,
d)
Einrichtungen mit speziellen berufsvorbereitenden oder berufsbegleitenden Ausbildungsangeboten, z. B. im Sinne von §§ 64 ff. BBiG bzw. § 42p ff. HwO und §§ 68 ff. BBiG bzw. § 42t ff. HwO sowie §§ 51 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch und § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 4 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, sowie
e)
Einrichtungen zur beruflichen Fortbildung, soweit sie im Rahmen von geregelten Bildungsgängen58 die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln.

(5) Die Neuerrichtung von Einrichtungen der beruflichen Bildung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst werden, ist nur in dem Maße förderfähig, wie es dem Anteil der nach den Absätzen 3 und 4 förderfähigen Angebote an der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung entspricht. Ausstattungsvorhaben in bereits bestehenden Einrichtungen sind in dem Maße förderfähig, in dem sie neben anderen Angeboten der Einrichtung der Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrages zugutekommen.

(6) Soweit die Förderfähigkeit nach den Absätzen 3 und 4 nicht gegeben ist und eine Förderung nicht nach Absatz 5 erfolgt, ist eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme zulässig, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden. Der Beihilfehöchstbetrag ist in diesem Fall durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeits­lücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.59

(7) Die Angebote müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische Ausbildung erfolgt nicht.

(8) Träger der förderfähigen Einrichtungen können abweichend von Nummer 3.2.1.3 nur sein:

a)
Gebietskörperschaften (z. B. bei berufsbildenden Schulen),
b)
andere durch Gesetz vorgesehene Träger der beruflichen Ausbildung (Kammern, Innungen) sowie
c)
juristische Personen des Privatrechts (beispielsweise gewerkschaftliche Vereine, Stiftungen), die den gleichen Ausbildungszweck verfolgen wie die öffentlich-rechtlichen Träger und einen diskriminierungsfreien Zugang garantieren.

(9) Förderfähig sind die Kosten für

a)
die Errichtung oder den Erwerb von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) bzw. deren Aus- oder Umbau,
b)
die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude, z. B. Mobiliar und IT-Ausstattung (einschließlich Software) für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien, und
c)
die erforderliche Ausstattung der Wohngebäude einschließlich der Gemeinschafts- und Sozialräume von Inter­naten.

3.2.2.6 Abwasser- und Abfallanlagen

(1) Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung bzw. für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung bzw. Reinigung von überwiegend gewerblichem Abwasser und Abfall. Die Förderung erfolgt anteilig, bezogen auf die gewerblichen Nutzer.

(2) Eine Förderung der Errichtung bzw. des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei erfolgen, wenn

die Abwasseranlagen Teil eines umfassenden Netzes sind, das der öffentlichen Versorgung dient und die unter Randnummer 211 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe60 genannten Voraussetzungen erfüllt, und
die Bedingungen der Randnummer 212 der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe61 beachtet werden.

(3) Für in Absatz 1 genannte Infrastrukturvorhaben kann eine Förderung als lokale Infrastrukturvorhaben in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 56 AGVO erfüllt werden. In diesem Fall gilt für die Bestimmung des Beihilfehöchstbetrages, dass dieser durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke) ist. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.62

(4) Sofern eine Förderung auf Grundlage der Absätze 2 oder 3 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.

3.2.2.7 Häfen

(1) Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen in See- und Binnenhäfen. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz bzw. die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in See- und Binnenhäfen.

(2) Konkret förderfähig sind gemäß Artikel 56b und 56c AGVO folgende, zugleich beihilfefähige Kosten (einschließlich Planungskosten):

Kosten für Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, z. B. Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen.
Kosten für Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer bzw. die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land, von See und von Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen z. B. Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen.
Kosten der Ausbaggerung von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.

(3) Nicht förderfähig sind Kosten im Zusammenhang mit nicht verkehrsbezogenen Aktivitäten wie im Hafen befind­liche industrielle Produktionsanlagen, Büros und Geschäfte. Ebenfalls nicht förderfähig sind Aufbauten wie z. B. Lagergebäude, Terminals und Kräne.

(4) Der Förderhöchstbetrag wird durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten und dem Betriebsgewinn (Wirtschaftlichkeitslücke) bestimmt. Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.

(5) Für die Bestimmung des Förderhöchstsatzes gemäß Nummer 3.2.1.1 sind folgende zusätzliche Bestimmungen zu beachten, damit eine Freistellung von der Pflicht zur Anmeldung der Beihilfe gemäß Artikel 56b AGVO gegeben ist:

a)
Für Seehäfen darf für Vorhaben zur Hafeninfrastruktur die Beihilfeintensität nicht höher sein als

90 Prozent der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens bis zu 20 Millionen Euro betragen;63
80 Prozent (in C-Fördergebieten 85 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 20 Millionen Euro und bis zu 50 Millionen Euro betragen;
60 Prozent (in C-Fördergebieten 65 Prozent) der förderfähigen Kosten, wenn die gesamten beihilfefähigen Kosten des Vorhabens über 50 Millionen Euro und bis zu dem in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee AGVO festgelegten Betrag betragen.
Für Zugangsinfrastrukturen und Maßnahmen der Ausbaggerung darf die Beihilfeintensität nicht höher sein als 90 Prozent der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ee AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.
b)
Für Binnenhäfen darf die Beihilfeintensität nicht höher sein als 90 Prozent der förderfähigen Kosten und den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff AGVO festgelegten Betrag nicht übersteigen.63

(6) Die Erteilung von Konzessionen oder Aufträgen für den Bau, die Modernisierung, den Betrieb oder die Anmietung einer durch eine Beihilfe geförderten Hafeninfrastruktur durch Dritte erfolgt zu wettbewerblichen, transparenten, diskriminierungsfreien und auflagenfreien Bedingungen. Die geförderten Hafeninfrastrukturen müssen allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung stehen.

(7) Bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 5 Millionen Euro (bei Seehäfen) bzw. 2 Millionen Euro (bei Binnenhäfen) ist der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.

3.2.2.8 Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)

(1) Förderfähig ist die Errichtung und der Ausbau von Forschungsinfrastrukturen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91 AGVO und auf Grundlage von Artikel 26 AGVO (Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben), soweit sie unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

(2) Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, gemeinnützige, wirtschaftsnahe Forschungsinfrastruktureinrichtungen gemäß der Definition in Artikel 2 Nummer 91, Variante 1 AGVO, die weder Teil einer Hochschule noch einer (grundfinanzierten) Wissenschaftsgemeinschaft sind noch aus öffentlichen Mitteln eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten.

(3) Förderfähig (und zugleich beihilfefähig) sind die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.

(4) Die Beihilfeintensität darf 50 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5) Der für den Betrieb oder die Nutzung der Infrastruktur berechnete Preis muss dem Marktpreis entsprechen.

(6) Die Infrastruktur muss mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Unternehmen, die mindestens 10 Prozent der Investitionskosten der Infrastruktur finanziert haben, können einen bevorzugten Zugang zu günstigeren Bedingungen erhalten. Um Überkompensationen zu verhindern, muss der Zugang in einem angemessenen Verhältnis zum Investitionsbeitrag des Unternehmens stehen; ferner müssen die Vorzugsbedingungen öffentlich zugänglich gemacht werden.

(7) Wenn eine Forschungsinfrastruktur sowohl wirtschaftlich als auch nicht wirtschaftlich tätig ist, muss

a)
sie über die Finanzierung, Kosten und Erlöse für jede Art der Tätigkeit getrennte Bücher nach einheitlich angewandten und sachlich zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen führen und
b)
ein Monitoring und Rückforderungsmechanismus eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die zulässige Beihilfe nicht überschritten wird, wenn der Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeit höher ist als zum Zeitpunkt der Gewährung.

3.2.2.9 Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)

(1) Förderfähig sind Investitionen von wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen im Sinne des Absatzes 2, wenn die Bedingungen der Randnummern 18 und 19 des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation („FuEuI-Unionsrahmen“) zur öffentlichen Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten erfüllt und die Einrichtungen unmittelbar für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft erforderlich sind.

(2) Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige, gemeinnützige, wirtschaftsnahe Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung („Forschungseinrichtungen“) im Sinne von Randnummer 15 Doppelbuchstabe ee FuEuI-Unionsrahmen (Artikel 2 Nummer 83 AGVO) sowie Forschungsinfrastruktur-Einrichtungen gemäß der Definition in Rand­nummer 15 Doppelbuchstabe ff FuEuI-Unionsrahmen (Artikel 2 Nummer 91 AGVO), Variante 1, unter den folgenden besonderen Bedingungen: Die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur-Einrichtung darf weder Teil einer Hochschule noch einer (grundfinanzierten) Wissenschaftsgemeinschaft sein oder aus öffentlichen Mitteln eine institutionelle Förderung von mehr als 20 Prozent (Grundfinanzierung) erhalten. Die Forschungseinrichtung muss die geförderten Wirtschaftsgüter selbst nutzen.

(3) Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte. Hierbei sind ausnahmsweise die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) förderfähig.

(4) Die Förderung darf grundsätzlich 60 Prozent der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. Sofern die Investition der Umsetzung der regionalen Innovationsstrategie dient, kann die Förderung bis zu 90 Prozent64 der förderfähigen Kosten betragen.

(5) Die nichtwirtschaftlichen und wirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzen und Erlöse müssen klar voneinander getrennt werden, um eine Quersubventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeiten auszuschließen (siehe Randnummer 18 des FuEuI-Unionsrahmens). Dies ist anzunehmen, wenn durch ein System des Vollkostenansatzes sämtliche Aufwendungen und Erlöse mittels einer Trennungsrechnung den jeweiligen Projekten sowohl des wirtschaftlichen als auch des nichtwirtschaftlichen Bereiches zugeordnet werden können.

(6) Überschüsse des wirtschaftlichen Bereiches müssen zur Kostendeckung im nicht-wirtschaftlichen Bereich verwendet werden (Claw-Back-Mechanismus). Gleiches gilt für die anteiligen Abschreibungen und den daraus entstehenden Zinsvorteil bei anteilig für wirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Gebäuden und Erstausstattungen.

(7) Etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten Tätigkeiten des Wissenstransfers erzielt werden, dürfen nicht zum Ausgleich von Verlusten im Rahmen von wirtschaftlichen Tätigkeiten verwendet werden, sondern müssen im Bereich der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.

(8) Sofern die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung schon allein deshalb ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen. Dies ist der Fall, wenn die Bedingungen der Randnummer 20 Satz 2 ff. des FuEuI-Unionsrahmens erfüllt sind. In diesen Fällen kann von den Regelungen in den Absätzen 6 und 7 abgesehen werden.

(9) Sofern eine Förderung nach Absatz 1 sowie 5 bis 8 nicht in Frage kommt, können Investitionen der in Absatz 2 bestimmten Forschungseinrichtungen mit den in Nummer 2.5.1 Absatz 1 genannten Förderhöchstsätzen unterstützt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Beschäftigung von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/​Mitarbeitern,
b)
Ausrichtung vorrangig auf Forschungs- und Entwicklungsleistungen für KMU,
c)
Anteil an Forschung und Entwicklung beträgt mindestens 70 Prozent der Gesamtleistung.

Die Regelungen in Nummer 2.3.1 (Art der Tätigkeit) und 2.3.2 (Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte) sowie die Einstufung in Nummer 2.4 (Förderfähige Investitionsvorhaben) finden dabei keine Anwendung.

3.3  Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen

Mit Ausnahme der Bauleitplanung können Planungs- und Beratungsleistungen gefördert werden, die die Träger zur Vorbereitung bzw. Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern sie nicht von anderen Ressorts zu finanzieren sind. Die Beteiligung aus GRW-Mitteln kann für eine Maßnahme bis zu 75 Prozent der Kosten betragen.

3.4 Vernetzung und Kooperation

3.4.1 Integrierte regionale Entwicklungskonzepte

(1) Die Fördergebiete legen ihren Entwicklungsanstrengungen ein integriertes regionales Entwicklungskonzept zugrunde, in dem die für die regionale Entwicklung besonders wichtigen Maßnahmen der verschiedenen Politikbereiche herausgearbeitet und aufeinander abgestimmt werden. Das Entwicklungskonzept wird mit Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und zentraler regionaler Akteure erstellt und beinhaltet mindestens folgende Elemente:

a)
Beschreibung des Gebietes und Analyse seiner regionalen Stärken und Schwächen,
b)
Fachübergreifend Entwicklungsziele und Handlungsfelder der Region,
c)
Wesentliche Entwicklungsmaßnahmen zur Erreichung der Entwicklungsziele und Kriterien zur Priorisierung von Entwicklungsmaßnahmen,
d)
Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.

(2) Grundsätzlich soll nur ein Entwicklungskonzept je Region gefördert werden und zur Anwendung kommen. Mit besonderer Begründung sind Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässig: Eine Fortschreibung bzw. Aktualisierung des Entwicklungskonzeptes sollte beispielsweise bei neuen regional- und strukturpolitischen Herausforderungen erfolgen. Vorliegende kommunale integrierte städtebauliche Entwicklungskonzepte sollten berücksichtigt werden.

(3) Förderfähig ist die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.

(4) Das Konzept kann mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden. Die Beteiligung mit GRW-Mitteln darf einen Höchstbetrag von 100 000 Euro nicht überschreiten.

3.4.2 Regionalmanagement

(1) Auf regionaler Ebene kann, möglichst in Anbindung an eine Gebietskörperschaft oder Wirtschaftsförderungseinrichtung, ein Regionalmanagement als zeitlich befristetes Vorhaben installiert werden. Dieses soll regionale Entwicklungsprozesse in besonders strukturschwachen Regionen auf eine breitere Grundlage stellen und beschleunigen sowie bislang nicht gehobene regionale Beschäftigungs- und Wachstumspotenziale mobilisieren. Das Regional­management soll ferner dazu beitragen

a)
integrierte regionale Entwicklungskonzepte zu entwickeln und vor allem umzusetzen,
b)
regionale Entwicklungsmaßnahmen zu identifizieren und zu befördern,
c)
regionale Konsensbildungsprozesse in Gang zu setzen,
d)
regionale Netzwerke, Bündnisse, Verbundmaßnahmen, Innovationsinitiativen und Ähnliches unter Einbindung der regionalen Wirtschaft aufzubauen.

(2) Ein Regionalmanagement soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Handelt es sich um eine länderübergreifende Region, sind die Vorhaben zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen. Regionalmanagement-Vorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen.

(3) Voraussetzung und inhaltliche Grundlage für die Gewährung eines Regionalmanagements bildet eine vom Antragsteller vorzulegende regionalwirtschaftliche Analyse, die Aussagen zur inhaltlichen Ausrichtung, zu Arbeitsschwerpunkten sowie zur Organisation und Finanzierung des Regionalmanagements trifft, soweit nicht ein Entwicklungskonzept im Sinne von Nummer 3.4.1 mit den entsprechenden Aussagen vorliegt. Zudem ist vom Antragsteller darzulegen, dass in den letzten fünf Jahren keine Förderung eines entsprechenden oder ähnlichen Regionalmanagements erfolgt ist.

(4) Grundsätzlich soll nur ein Regionalmanagement-Vorhaben je Region gefördert und zur Anwendung kommen. Falls in einer Region bereits ein Regionalmanagement existiert, ist eine besondere Begründung für die Förderung weiterer Managementaktivitäten erforderlich. Bestehende und geplante Regionalmanagement-Vorhaben sind im Sinne eines kohärenten regionalen Entwicklungsansatzes pro Region unter Einbindung relevanter regionaler Akteure (z. B. Unternehmen, Kreditinstitute, Kommunen, Fachverbände) fachübergreifend auszurichten.

(5) Die Länder können sich an den Kosten der Träger von Regionalmanagement-Vorhaben maximal drei Jahre grundsätzlich mit jährlich bis zu 200 000 Euro beteiligen. Beinhaltet das Regionalmanagement eine interregionale Kooperation, ist die Beteiligung mit jährlich bis zu 250 000 Euro möglich.

(6) Diese Förderung kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils drei Jahre fortgesetzt werden. Die Fördersätze sind degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens 10 Prozentpunkte).

(7) Regionalmanagement-Vorhaben können mit bis zu 75 Prozent der Kosten gefördert werden.

(8) Eine erneute Förderung des Regionalmanagements ist nach Ablauf von fünf Jahren zur letzten Förderung bzw. Verlängerungsperiode möglich. Voraussetzung sind veränderte Herausforderungen und ein erneuter Bedarf, der mit dem erneut geförderten Regionalmanagement adressiert werden soll und im Rahmen der vom Antragssteller vorzulegenden regionalwirtschaftlichen Analyse nach Absatz 3 darzustellen und zu begründen ist. Vor Ablauf von fünf Jahren darf nur ausnahmsweise und mit Zustimmung des Unterausschusses eine erneute, nicht verlängerbare Förderung von höchstens drei Jahren gewährt werden, um damit neu hinzugekommene, große strukturpolitische Herausforderungen aufzunehmen.

(9) Die Träger können die Regionalmanagement-Dienstleistungen bei privaten Dienstleistungserbringern erwerben. Wenn das Regionalmanagement durch Beschäftigte des Trägers geleistet wird, sind lediglich solche Kosten förderfähig, die im Zusammenhang mit der Neueinstellung von zusätzlichem Personal für das Regionalmanagement entstehen.

(10) Um möglichst hohe Synergieeffekte sicherzustellen, sorgt der Träger – in Abstimmung mit dem jeweiligen Land – für eine laufende Koordinierung der Aktivitäten des Regionalmanagements mit den Maßnahmen vergleichbarer Einrichtungen anderer Fachbereiche in den Regionen.

3.4.3 Regionalbudget

(1) Die Länder können Regionen, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/​oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, mit einem Regionalbudget in Höhe von jährlich bis zu 300 000 Euro unterstützen.

(2) Die Regionen können mit diesem Regionalbudget Vorhaben durchführen zur

a)
Verbesserung der regionalen Kooperation,
b)
Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c)
Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings oder
d)
Verbesserung der Fachkräfteversorgung.

(3) Ein Regionalbudget soll sich auf eine Region beziehen, die einen Wirtschaftsraum mit gemeinsamen Entwicklungsproblemen und -chancen abbildet. Regionalbudget-Vorhaben in Regionen mit weniger als 100 000 Einwohnern sind dem Unterausschuss vor Bewilligung zur Entscheidung vorzulegen. Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.

(4) Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.

(5) Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre zu befristen. Es kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei weitere Jahre verlängert werden; bei Verlängerung sind die Fördersätze degressiv auszugestalten (Absenkung je Verlängerungsperiode um mindestens zehn Prozentpunkte).

(6) Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert werden bzw. wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.

(7) Regionalbudgets können mit bis zu 80 Prozent der Kosten gefördert werden.

(8) Eine erneute Förderung des Regionalbudgets ist nach Ablauf von fünf Jahren zur letzten Förderung bzw. Verlängerungsperiode möglich.

3.4.4 Kooperationsnetzwerke

(1) Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere

a)
gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
b)
Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen,
c)
die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem von KMU, zu verbessern.

(2) Die Länder können sich an den Kosten für Kooperationsnetzwerke in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren beteiligen. Dabei darf der Gesamtbetrag der dem Träger gewährten Beihilfen 200 000 Euro in einem Zeitraum von drei Steuerjahren nicht überschreiten.65 Dies gilt entsprechend für jeden einzelnen Netzwerkpartner.

(3) Die Förderung kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Vorförderungen sind anzurechnen.

(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb des jeweiligen Landes abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(5) Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z. B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Kooperationsnetzwerke aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.

(6) Förderfähig sind nur die beim Träger anfallenden Kosten zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements (Personal- und Sachkosten). Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

(7) Die Finanzierung mit öffentlichen Fördermitteln kann bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge von den Partnern, insbesondere von den eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit der Vorhaben sicherzustellen.

3.4.5 Innovationscluster

(1) Durch Innovationscluster kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen zielgerichtet unterstützt werden, um die Innovationsfähigkeit der Beteiligten anzuregen. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Ziele sind insbesondere

a)
gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen (vor allem KMU), Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, gemeinnützige Einrichtungen sowie andere miteinander verbundene Wirtschaftsbeteiligte anzustoßen,
b)
Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen und anderen Beteiligten des Innovationsclusters aufzubauen,
c)
den Technologietransfer zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen auszubauen,
d)
externes Wissen in den Innovationsprozess der Unternehmen einzubinden,
e)
den Zugang zum Know-how anderer Unternehmen zu erleichtern,
f)
durch die gemeinsame Nutzung von Anlagen und sonstigen technischen Ressourcen die Innovationstätigkeit anzuregen.

(2) Die Länder können sich an den Kosten für Innovationscluster in einem Zeitraum von maximal zehn Jahren mit insgesamt bis zu 5 Millionen Euro je Vorhaben beteiligen. Die Förderung für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (siehe Absatz 7 Satz 2) darf bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Eine Beteiligung der Länder mit bis zu 7,5 Millionen Euro ist möglich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)
der Innovationscluster beinhaltet eine interregionale Kooperation,
b)
der Innovationscluster wird auf Unternehmensseite überwiegend von KMU genutzt.

(3) Die Förderung beträgt

a)
bei Investitionskosten bis zu 50 Prozent (in C-Fördergebieten 55 Prozent),
b)
bei Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten bis zu 50 Prozent

der förderfähigen Gesamtkosten im Förderzeitraum.

(4) Es ist darauf zu achten, dass die Projekte innerhalb der Länder abgestimmt sind. Insbesondere sind bei neuen Vorhaben Konkurrenz- und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Innovationsclustern kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall sind die Projekte zwischen den beteiligten Ländern abzustimmen.

(5) Die Förderung darf nur der juristischen Person gewährt werden, die den Innovationscluster als Träger betreibt (Clusterorganisation). Träger sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von mindestens drei Partnern, davon mindestens ein Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie z. B. wirtschaftsnahe Einrichtungen, sonstige regionale Akteure, mit dem Ziel, Innovationscluster aufzubauen und umzusetzen. Der diskriminierungsfreie Zugang von weiteren Partnern ist sicherzustellen.

(6) Die Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Clusters müssen mehreren Nutzern offenstehen und der Zugang muss zu transparenten und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt werden. Die beteiligten Unternehmen und Nutzer zahlen Entgelte für die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an Tätigkeiten des Innovationsclusters. Diese müssen dem Marktpreis entsprechen bzw. die Kosten widerspiegeln.

(7) Förderfähig sind beim Träger anfallende Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte für den Auf- und Ausbau des Innovationsclusters sowie Kosten für Personal und Verwaltung einschließlich Gemeinkosten (Betriebskosten). Betriebskosten können geltend gemacht werden, sofern sie für die folgenden Aktivitäten bzw. Maßnahmen anfallen:

a)
die Betreuung des Innovationsclusters zwecks Erleichterung der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Erbringung und Weiterleitung von spezialisierten und maßgeschneiderten Unterstützungsdienstleistungen für Unternehmen,
b)
Werbemaßnahmen, die darauf abzielen, neue Unternehmen oder Einrichtungen zur Beteiligung am Innovationscluster zu bewegen und die Sichtbarkeit des Innovationsclusters zu erhöhen,
c)
die Verwaltung der Einrichtungen des Innovationsclusters, die Organisation von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Förderung des Wissensaustauschs, die Vernetzung und die transnationale Zusammenarbeit.

Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

3.5 Weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge

(1) Die Länder können GRW-Mittel auch für sonstige Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur einsetzen, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind. Dies schließt entsprechende Maßnahmen zum Ausbau und zur Sicherung der regionalen Daseinsvorsorge mit ein.

(2) Der jährliche Mitteleinsatz ist auf 10 Prozent des in Nummer 6.1 genannten Länderanteils zzgl. der Ko-Finanzierungsmittel, in jedem Land aber auf höchstens 10 Millionen Euro pro Jahr, begrenzt.

(3) Die Förderung nach dieser Nummer setzt ein regionales Entwicklungskonzept voraus, das den Anforderungen gemäß Nummer 3.4.1 genügt. Auf Grundlage des regionalen Entwicklungskonzeptes sind der konkrete Wirtschaftsbezug, der Beitrag zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und Standortattraktivität sowie der regionale (gemeindeübergreifende) Zusammenhang der Maßnahme darzulegen.

(4) Die Förderung beträgt grundsätzlich bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten. Das Land kann mit bis zu 90 Prozent fördern, wenn die entsprechende Maßnahme im Rahmen der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur einen Beitrag zur notwendigen Transformation zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft leistet oder in besonderer Weise dazu geeignet ist, unmittelbar und gemeindeübergreifend zur Fachkräftesicherung beizutragen, beispielsweise regionale Maßnahmen in den Bereichen Weiterbildung, Umschulung, Qualifizierung, Quereinstieg oder Nachwuchsförderung.

(5) Förderfähige Kosten sind die Kosten der Investition sowie die Kosten von Vorbereitungs-, Begleit- und Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit der Investition. Nicht-förderfähig sind Kosten des Grunderwerbs, Verwaltungskosten sowie laufende Kosten des Betriebs und des Unterhaltes. Auch Kosten für nicht-investive Maßnahmen sind förderfähig. Bei nichtinvestiven Maßnahmen ist die Förderung auf maximal drei Jahre zu befristen. Sie kann einmalig um bis zu drei Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung ist der Fördersatz degressiv auszugestalten, indem dieser um mindestens zehn Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz des ursprünglichen Vorhabens abgesenkt wird.

(6) Die Nummern 3.2.1.3, 3.2.1.6 und 3.2.1.8 sind anzuwenden. Der Träger legt mit dem Antrag auf Förderung einen Gesamtfinanzierungsplan der Maßnahme für den Zeitraum der Bindungsfrist vor.

(7) Die Förderung gewerblicher Investitionen ist ausgeschlossen.

(8) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

(9) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.

(10) Die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge ist ein Modellprojekt. Vorhaben können bis zum 31. Dezember 2026 bewilligt werden. Eine etwaige Verlängerung des Fördertatbestands ist abhängig vom Ergebnis einer Evaluation zur Wirkung des Fördertatbestands, die spätestens zum 30. Juni 2027 abgeschlossen sein soll.

(11) Die Länder berichten dem Unterausschuss jährlich über die Verwendung der Mittel.

4 Energieinfrastrukturen

4.1 Grundsatz

Mit GRW-Mitteln können Vorhaben der Energieinfrastruktur nach Artikel 48 AGVO gefördert werden, soweit sie für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung sind.

4.2 Fördergebiete

GRW-Mittel dürfen nur in C-Fördergebieten der GRW eingesetzt werden.

4.3 Förderverfahren

4.3.1 Antragstellung

(1) Die GRW-Mittel werden als Zuschüsse auf Antrag gewährt. Anträge müssen vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.66

(2) Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.3 nicht als Beginn der Arbeiten.

4.3.2 Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind Träger nach Nummer 3.2.1.3 sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft.

(2) Für Träger nach Nummer 3.2.1.3 gelten die in Nummer 3 festgelegten Bestimmungen zu Betreibern (Nummer 3.2.1.4), zur Einbindung privater Unternehmen (Nummer 3.2.1.5), zur Wertabschöpfung (Nummer 3.2.1.6) und zum Verbot der Verflechtung (Nummer 3.2.1.7).

(3) Im Fall gewerblicher Unternehmen gilt Nummer 2.2.2 entsprechend, das heißt, dass antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt. Im Rahmen einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG oder einer Organschaft im Sinne des § 2 Absatz 2 GewStG verbundenen Unternehmen ist derjenige antragsberechtigt, der die Infrastruktur im Fördergebiet nutzt. Im Fall von steuerlich anerkannten Betriebsaufspaltungen müssen Besitz- und Betriebsgesellschaft einen gemeinsamen Antrag stellen.

(4) Der Antragsteller ist in vollem Umfang für die bewilligungskonforme Durchführung des Vorhabens verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.

4.3.3 Prüfung von Anträgen

Vor der Gewährung von GRW-Mitteln ist zu prüfen, ob

a)
beim Investitionsvorhaben die Ziele der Raumordnung beachtet sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt worden sind,
b)
das Vorhaben von den zuständigen Behörden gebilligt worden ist,
c)
die Verhütung oder weitestmögliche Beschränkung schädlicher Emissionen (vor allem Luft-, Wasser- und Bodenverunreinigungen, Lärm) sowie die ordnungsgemäße Behandlung der Abfälle bei der Inbetriebnahme des unmittelbar geförderten Vorhabens oder derjenigen gewerblichen Betriebsstätten, die auf mit GRW-Mitteln erschlossenen Industrie- oder Gewerbeflächen errichtet werden, gewährleistet ist,
d)
das Investitionsvorhaben

aa)
den in den Bauleitplänen nach dem BauGB festgelegten Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde bzw. mehrerer benachbarter Gemeinden entspricht; sind Bauleitpläne nicht vorhanden, muss das Vorhaben nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein,
bb)
mit städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB in Verbindung steht und – soweit das der Fall ist – die angestrebten städtebaulichen Zielsetzungen unterstützt (§§ 139, 149, 164a, 164b, 165 Absatz 4 und § 171 BauGB),
cc)
mit den Ergebnissen der agrarstrukturellen Vorplanung, die entsprechend den Fördergrundsätzen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ erstellt worden ist, in Einklang steht.

4.4 Rückforderungsgrundsätze

Der Zuwendungsbescheid ist zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger ganz oder anteilig zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der Maßnahme und innerhalb der Bindungsfrist nicht erfüllt sind.

4.5 Förderfähige Maßnahmen

(1) Grundsätzlich förderfähig sind auf Grundlage von Artikel 48 AGVO folgende Vorhaben zum Bau oder Ausbau von Energieinfrastrukturen:

a)
Anlagen für Flüssigerdgas67, die vorwiegend dem Import aus einem Drittstaat oder der Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union von Flüssigerdgas sowie der allgemeinen Gasversorgung und gegebenenfalls anteilig der unmittelbaren Distribution dienen,
b)
innovative Stromspeicheranlagen68 sowie Ausrüstungen oder Anlagen, die für den sicheren und effizienten Betrieb der Stromspeicheranlage unentbehrlich sind69.

(2) Ausgeschlossen von der Förderung sind die übrigen Energieinfrastrukturen nach Artikel 2 Nummer 130 AGVO sowie Gasleitungen ab dem Netzübernahme-Punkt, die für den Netzanschluss der Energieinfrastruktur erforderlich sind.

(3) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass das Vorhaben für die Entwicklung der regionalen Wirtschaft von besonderer Bedeutung ist. Es muss geeignet sein, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen, insbesondere durch seine Beschäftigungswirkung, das Gesamteinkommen der Region auf Dauer wesentlich zu erhöhen. Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b müssen darüber hinaus ihrer Art nach von unmittelbarer Bedeutung für eine bzw. mehrere der in Nummer 3 genannten wirtschaftsnahen Infrastrukturen sein.

(4) Voraussetzung für eine Förderung ist ferner, dass die Energieinfrastruktur uneingeschränkt einer Tarif- und Zugangsregulierung im Einklang mit den Energiebinnenmarktvorschriften unterliegt oder bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert wird.

(5) Der Beihilfehöchstbetrag ist durch die Differenz zwischen den Investitionskosten und dem Betriebsgewinn zu bestimmen (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den Investitionskosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen. Die hiernach berechnete Beihilfe ist grundsätzlich auf bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt.

(6) Investitionsbeihilfen von über 50 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden. Die Förderung von Investitionen in die Strom- und Gasspeicherung ist nach Artikel 48 Absatz 6 AGVO nicht von der Anmeldepflicht befreit. Solche Vorhaben müssen bei der Euro­päischen Kommission einzeln notifiziert werden.

(7) Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen genannten Voraussetzungen nach Abschluss des Investitionsvorhabens für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden. Maßnahmen zur Modernisierung sind innerhalb der Bindungsfrist förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.

(8) Die Förderung von Unternehmen in Schwierigkeiten ist ausgeschlossen.70

(9) Maßnahmen des Bundes und der Länder werden nicht gefördert.

4.6 Verfahren zur Förderung als Modellprojekt

(1) Die Förderung von Energieinfrastrukturen ist ein Modellprojekt und bis zum 31. Dezember 2025 befristet.

(2) Zur Gewährleistung eines Anreizeffektes der Förderung prüfen die Länder die Erheblichkeit der Förderung für das Investitionsvorhaben. Die Länder stellen zudem sicher, dass die Höhe des Förderbetrages für ein Vorhaben in einem angemessenen Verhältnis zu den dem jeweiligen Land zur Verfügung stehenden GRW-Mitteln steht. Für Vorhaben nach Nummer 4.5 Absatz 1 Buchstabe b dürfen darüber hinaus höchstens zehn Millionen Euro GRW-Mittel je Vorhaben eingesetzt werden. Über die GRW-Mittel entsprechend der Sätze 2 und 3 hinaus können weitere Landesmittel eingesetzt werden.

(3) Vor Bewilligung einer Förderung ist die Zustimmung des Unterausschusses einzuholen.

(4) Eine Verlängerung dieses Fördertatbestandes über den 31. Dezember 2025 hinaus ist nur möglich, wenn in einer externen Evaluation der mit Mitteln der GRW geförderten Vorhaben und vergleichbarer Projekte außerordentliche wirtschaftliche Effekte für die Regionen nachgewiesen werden.

5 Beteiligung mit GRW-Mitteln an Ländermaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innova­tionskraft einschließlich Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit sowie Bürgschaften und Zinsverbilligungen

5.1 Ergänzende Förderung von Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft einschließlich Digitalisierung und ökologische Nachhaltigkeit

5.1.1 Voraussetzungen, Maßnahmebereiche

(1) Zur Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit sowie der Innovationskraft vor allem von KMU in den GRW-Fördergebieten können GRW-Mittel auch eingesetzt werden, um Fachprogramme der Länder zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Wirtschaft zu unterstützen.

(2) Es können auch KMU bei der Finanzierung von Maßnahmen unterstützt werden, die darauf ausgerichtet sind, bestehende betriebliche Abläufe und Prozesse umfassend auf Innovationspotenziale durch Digitalisierung und/​oder mit dem Ziel der ökologischen Nachhaltigkeit zu analysieren, dafür geeignete individuelle Lösungen und Handlungsempfehlungen zu entwickeln (im Rahmen der Nummer 5.1.1.1) und diese im eigenen Unternehmen über Entwicklungsprojekte zu implementieren (im Rahmen der Nummer 5.1.1.4). Die Unterstützung umfasst ebenfalls die im Zusammenhang mit der Implementierung notwendig werdende Qualifizierung der eigenen Beschäftigten (im Rahmen der Nummer 5.1.1.2).

(3) Die GRW-Mittel werden entweder zur finanziellen Verstärkung des Wirtschaftsförderprogramms (Erhöhung des Finanzmittelvolumens) oder zur Verbesserung seiner Förderkonditionen/​-sätze zusätzlich eingesetzt, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.

(4) Für die Unterstützung aus GRW-Mitteln kommen die in den Nummern 5.1.1.1 bis 5.1.1.5 genannten Bereiche in Betracht.

5.1.1.1 Beratung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Beratungsleistungen beteiligen, die von externen und qualifizierten Sachverständigen für betriebliche Maßnahmen erbracht werden, die für das Unternehmen und seine weitere Entwicklung von Gewicht sind und sich von Maßnahmen der laufenden, normalen Geschäftstätigkeit deutlich abheben.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 100 000 Euro pro Förderfall betragen.

5.1.1.2 Schulung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung von Schulungsleistungen beteiligen, die von Externen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden. Die Schulungsleistungen müssen auf die betrieblichen Bedürfnisse des antragstellenden Unternehmens ausgerichtet sein und die Arbeitnehmer auf Anforderungen vorbereiten, die zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens und für seine weitere Entwicklung von Gewicht sind.

(2) Förderfähig sind die Kosten für externe Schulungsanbieter und die Personalkosten für betriebsangehörige Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Schulung.

(3) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 200 000 Euro pro Förderfall betragen.

5.1.1.3 Verbesserung der Personalstruktur

(1) Die GRW kann sich an der Förderung der qualitativen Verbesserung der Personalstruktur kleiner und mittlerer Unternehmen beteiligen, die durch die Ersteinstellung und Beschäftigung von Personen mit Hochschulabschluss oder einem anerkannten vergleichbaren Abschluss (insbesondere Abschlüsse von Berufsakademien oder Abschlüsse nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) erzielt wird.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung ist auf zwei Jahre begrenzt und kann pro Förderfall im ersten Jahr bis zu 40 000 Euro und im zweiten Jahr bis zu 20 000 Euro betragen.

5.1.1.4 Angewandte Forschung und Entwicklung

(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Vorhaben oder Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen, durch die neue Produkte, Produktionsverfahren, Prozessinnovationen und Organisa­tionsinnovationen oder Dienstleistungen entwickelt werden, beteiligen.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 1 Million Euro pro Förderfall betragen.

5.1.1.5 Markteinführung von innovativen Produkten

(1) Die GRW kann sich an der Förderung betrieblicher Aufwendungen beteiligen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen, die durch eigene Forschungs- und Entwicklungsleistungen bis zur Marktreife entwickelt wurden.

(2) Die aus GRW-Mitteln finanzierte Beteiligung kann bis zu 400 000 Euro pro Förderfall betragen.

5.1.2 Begünstigte, Verfahren

(1) Förderfähig sind KMU, die sich der Positivliste (Anhang 4.1) zuordnen lassen. Für die in den Nummern 5.1.1.2 und 5.1.1.4 genannten Bereiche sind in begründeten Ausnahmefällen auch Großunternehmen förderfähig, die sich der Positivliste zuordnen lassen.

(2) Förderfähig sind bei Kooperationsvorhaben zwischen Unternehmen und Forschungseinrichtungen nach Nummer 5.1.1.4 auch die Forschungseinrichtungen (Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 83 AGVO). Die aus GRW-Mitteln gezahlte Zuwendung ist für die beteiligte Forschungseinrichtung oder die beteiligten Forschungseinrichtungen auf insgesamt maximal 50 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt, die dem oder den Kooperationsunternehmen durch das Vorhaben entstehen.

(3) Die Verstärkung der Förderung kann in diesen Bereichen mit GRW-Mitteln vorgenommen werden, wenn sich die entsprechenden Länderprogramme nicht mit Bundesprogrammen überschneiden und der Bund oder die Mehrheit der Länder keinen Einspruch erheben.

5.2 Übernahme von Bürgschaften

5.2.1 Gewährung modifizierter Ausfallbürgschaften

Für Investitionsvorhaben, welche die Voraussetzungen für eine Förderung mit GRW-Mitteln gemäß Nummer 2.3 und 2.4 erfüllen, können modifizierte Ausfallbürgschaften von den Ländern gewährt werden. Abweichend von Nummer 2.4.2 können auch bei großen Unternehmen die in Nummer 2.4.1 Absatz 1 aufgelisteten Investitionsarten einbezogen werden. Der Bund übernimmt hierfür mit gesonderter Erklärung bis zum Gesamtbetrag von 10 Millionen Euro je Einzelfall und Jahr eine Garantie von 50 Prozent.71

5.2.2 Grundsätze für die Übernahme von Bürgschaften

Bei der Übernahme einer Bürgschaft beachten die Länder folgende Grundsätze:

a)
Die Bürgschaften werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernommen, die zur Finanzierung von gemäß Nummer 2.3 und 2.4 förderfähigen Investitionen dienen. Eine anderweitige Finanzierung der mit Bürgschaftshilfen zu fördernden Vorhaben darf nicht möglich sein.
b)
Bei großen Unternehmen können Bürgschaften für Investitionen nach Nummer 2.4.1 Absatz 1 nur übernommen werden, wenn die Bürgschaft entweder auf Grund der Konditionen keine Beihilfe darstellt oder den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen entspricht.
c)
Die Bürgschaften dürfen 80 Prozent der zu gewährenden Kredite nicht übersteigen.
d)
Die Laufzeit der Bürgschaft soll 15 Jahre nicht überschreiten.
e)
Die Bürgschaftskredite werden – soweit möglich – durch Grundpfandrechte abgesichert. Sofern dies nicht möglich ist, sind sonstige zumutbare Sicherheiten zu fordern.
f)
Die Zinsen der verbürgten Kredite dürfen nicht über den marktüblichen Zinsen liegen.
g)
Die Verbürgung von Haushaltsmitteln des Bundes und der Länder sowie die Übernahme von Bürgschaften in Sanierungsfällen sind ausgeschlossen.

5.3 Gewährung von Zinsverbilligungen

5.3.1 Grundsätze der Gewährung von Zinsverbilligungen

(1) Für Kredite zur Finanzierung von förderfähigen Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Nummer 2) und für Kredite zur Finanzierung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen (Nummer 3) können Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln gewährt werden. Grundlage hierfür ist eine in einem Förderbescheid nach diesen Regelungen festgestellte Förderungswürdigkeit.

(2) Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln werden für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und an Träger von wirtschaftsnahen Infrastrukturvorhaben vergeben.

(3) Der für die Dauer der Zinsverbilligung insgesamt benötigte Zinszuschuss wird bei der Darlehensvergabe barwertig ermittelt und der vom Land mit der Zinsverbilligung beauftragten Stelle im Jahr der Zusage zugewiesen. Im Fall der Bereitstellung abgezinster Zinszuschüsse erfolgt der Mittelabfluss im Landeshaushalt aus Kassenmitteln vollständig im Jahr der Darlehenszusage.

(4) Aus GRW-Mitteln wird nur die Zinsverbilligung erstattet. Verwaltungskosten von Zinszuschüssen werden vom Land getragen und dürfen nicht bezuschusst werden. Die Zinszuschüsse werden vollständig weitergereicht.

(5) Kombinationen aus sachkapitalbezogenem Zuschuss und Zinsverbilligung sind möglich. Zusätzlich zu Zinsver­billigungen aus GRW-Mitteln können weitere Zinsverbilligungen durch eigene Mittel der beauftragten Stellen der Länder vorgenommen werden.

(6) Zinsverbilligungen dürfen nur für marktgerecht ausgestaltete Kredite vorgenommen werden. Zur barwertigen Ermittlung des Zinszuschussbedarfes wird die Rendite fristenkongruenter Staatsanleihen des Bundes verwendet.

(7) Die Zinsverbilligung kann dem Kreditnehmer über die Laufzeit des Darlehens hinweg durch Reduzierung des Kundenzinses oder einmalig abgezinst ausgezahlt werden.

(8) Die Laufzeit von zinsverbilligten Krediten soll für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nicht niedriger als die Abschreibungsdauer sein.

(9) Die Vergabe von Zinszuschüssen gestaltet sich entweder als Direktvergabe durch die bewilligende Stelle (Direktkredit oder Zuschuss) oder als Vergabe durch die bewilligende Stelle über die Hausbank (Durchleitungskredit).

5.3.2 Förderverfahren

(1) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln wird auf Basis eines Förderantrags bzw. eines verbindlichen Kreditangebotes gewährt. Anträge müssen vor Beginn des Vorhabens bei einer zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stelle gestellt werden. Anträge sind auf amtlichem Formular zu stellen.

(2) Die Zinsverbilligung aus GRW-Mitteln kann mit anderen Beihilfen für das gleiche Vorhaben kumuliert werden. Dabei dürfen die für das Vorhaben zulässigen Beihilfehöchstgrenzen nicht überschritten werden. Bei durch Zinszuschüsse vergünstigten Darlehen richtet sich das Bruttosubventionsäquivalent nach der Höhe des Zinssatzes, der Bonität des Kreditnehmers und der Besicherung des Kredites. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents erfolgt im Rahmen der geltenden beihilfenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Referenzzinsmethode wie in Nummer 2.5.6 dargelegt.

(3) Die für Investitionsmaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft (Nummer 2) und für förderfähige Infrastrukturmaßnahmen (Nummer 3) bestehenden Regelungen für die Rückforderung von Zuschüssen gelten für die Rückforderung von Zinsverbilligungen aus GRW-Mitteln sinngemäß. Vorbehaltlich der im Koordinierungsrahmen genannten Ausnahmen ist der mit dem Zinszuschuss verbundene Investitionskredit zu kündigen oder an marktübliche Konditionen anzupassen und gegebenenfalls sind bereits gezahlte Zinszuschüsse zurückzufordern. Zudem gelten die Ausführungen zum Absehen vom Widerruf und der Rückforderung wie in Nummer 2.8 dargelegt.

6 Verteilung der Bundesmittel auf die Länder

6.1 Zuschüsse

(1) Im Bundeshaushalt sind jeweils die Barmittel und Verpflichtungsermächtigungen des Bundes vorgesehen. Darüber hinaus können die Rückflüsse nach § 8 Absatz 3 GRWG im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen erneut den Ländern für neue Bewilligungen zugewiesen werden. Die Länder stellen ihrerseits Landesmittel in gleicher Höhe zur Finanzierung bereit. Daneben setzen die Länder teilweise zusätzliche Landesmittel und/​oder Mittel aus dem EFRE ein.

(2) Die Aufteilung der Mittel auf die einzelnen Länder erfolgt nach folgendem Schlüssel:

Tabelle 1: Mittelverteilung

Land Mittelquote
(in Prozent)
Bayern 1,59
Berlin 6,49
Brandenburg 8,97
Bremen 1,66
Hessen 1,30
Mecklenburg-Vorpommern 10,50
Niedersachsen 6,08
Nordrhein-Westfalen 19,01
Rheinland-Pfalz 2,13
Saarland 1,81
Sachsen 16,26
Sachsen-Anhalt 10,79
Schleswig-Holstein 3,41
Thüringen 10,00
Gesamt 100,00

6.2 Bürgschaften

Zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur werden auch Bürgschaften zugunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gewährt. Der Bund beteiligt sich an etwaigen Ausfällen bei Bürgschaften der Länder entsprechend gesonderter Garantieerklärungen hälftig mit einem Garantieplafond bis zu insgesamt 614 Millionen Euro. Die Gewährleistungen innerhalb der GRW können deshalb 1.228 Millionen Euro erreichen und teilen sich auf die einzelnen Länder wie folgt auf:

Tabelle 2: Aufteilung des Bürgschaftsrahmens

Land Gewährleistungen
(in Millionen Euro)
Bayern 31
Berlin 23
Brandenburg 148
Bremen 10
Hessen 36
Mecklenburg-Vorpommern 110
Niedersachsen 72
Nordrhein-Westfalen 89
Rheinland-Pfalz 51
Saarland 18
Sachsen 253
Sachsen-Anhalt 151
Schleswig-Holstein 36
Thüringen 200
Gesamt 1 228

7 Mittelbereitstellung, Vollzugskontrolle

7.1 Bewirtschaftung der Bundesmittel

(1) Die Länder teilen dem Begünstigten die Höhe der ihm im Rahmen der GRW zufließenden Bundesmittel in geeigneter Weise (z. B. Erläuterung im Zuwendungsbescheid) mit.

(2) Die Länder leiten die Bundesmittel unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Wertstellung bei den Landeskassen, an die Letztempfänger weiter. Bundesmittel, die innerhalb von 30 Tagen nicht an Letztempfänger ausgezahlt werden, sind entweder an die Bundeskasse zurückzuzahlen oder für die Zeit ab dem 31. Tag nach Wertstellung bei der Landeskasse bis zur zweckentsprechenden Verwendung bzw. bis zur Rücküberweisung an die Bundeskasse mit dem Zinssatz nach § 8 Absatz 4 GRWG zu verzinsen. Die vorgenannte Verzinsungsregelung gilt nicht für Bundesmittel, deren Wertstellung bei der Landeskasse im Monat Dezember erfolgt.

(3) Wenn Bundesmittel nach Wertstellung bei den Ländern nicht bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an Letztempfänger ausgezahlt werden, sind diese unverzüglich an den Bund zurückzuerstatten und können für die GRW-Förderung nicht mehr eingesetzt werden. Vom 1. Februar bis zur Rücküberweisung an die Bundeskasse sind die Bundesmittel mit dem Zinssatz nach § 8 Absatz 4 GRWG zu verzinsen.

(4) Der Bund prüft auf Basis der Länderberichte nach Nummer 8.1.7 die Einhaltung der 30-Tage-Frist und fordert gegebenenfalls anfallende Zinsen von den Ländern ein.

7.2 Vollzugskontrolle durch Bund und Länder

7.2.1 Prüfung der Bewilligungsbescheide durch den Bund

Die Bewilligungen, die die Länder dem BAFA zur statistischen Erfassung übermitteln, werden vom Bund auf ihre Übereinstimmung mit den Förderregelungen des Koordinierungsrahmens geprüft. Erscheint eine Bewilligung als nicht mit den Förderregelungen vereinbar, fordert der Bund das entsprechende Land auf, seine Entscheidung zu begründen. Gelangt der Bund zu dem Ergebnis, dass die Förderfähigkeit nicht gegeben ist und das jeweilige Land gegen die Regelungen des Koordinierungsrahmens verstoßen hat, prüft er gemäß § 8 Absatz 2 GRWG, ob die anteiligen Bundesmittel vom Land zurückgefordert werden.

7.2.2 Prüfung der Verwendungsnachweise durch die Länder

Die Länder prüfen, ob die Begünstigten die Fördervoraussetzungen im Einzelfall erfüllt haben. Nach Abschluss des Investitionsvorhabens ist der Investor verpflichtet, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Länder prüfen dann insbesondere, ob die Rechnungsunterlagen korrekt sind, ob die zum geförderten Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter tatsächlich angeschafft und die entsprechenden Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert worden sind. Stellt das Land bei der Prüfung fest, dass der Zuwendungsempfänger die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt hat, fordert das jeweilige Land die ausgezahlten Mittel gemäß seiner eigenen haushaltsrechtlichen Bestimmungen zurück. Diese sind auf der Grundlage des § 8 Absatz 3 GRWG in Höhe des Bundesanteils an den Bund abzuführen. Der Bund kann im Rahmen seiner haushaltsrechtlichen Ermächtigung diese von den Ländern zurückerhaltenen Mittel den Ländern zur Förderung von neuen Vorhaben zuweisen.

7.2.3 Prüfung durch die Rechnungshöfe

(1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes. Zu diesem Zweck kann er auch bei Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Erhebungen vornehmen; dies gilt auch in Fällen, in denen der Bund den Ländern zweckgebundene Finanzierungsmittel zur Erfüllung von Länderaufgaben zuweist. Die den Ländern vom Bund zur Verfügung gestellten GRW-Mittel sind Finanzierungsmittel im Sinne des vorstehenden Satzes. Leiten die Stellen außerhalb der Bundesverwaltung die Mittel an Dritte weiter, so kann der Bundesrechnungshof auch bei diesen prüfen.

(2) Die Prüfungsrechte der Landesrechnungshöfe bleiben unberührt.

(3) Die Rechnungshöfe des Bundes und der Länder stimmen sich über die Prüfungsplanung und Erhebungsstellen ab, informieren sich über ihre Prüfungserkenntnisse und sind bestrebt, unwirtschaftliche Doppelungen von Erhebungen vor Ort zu vermeiden. Der Bundesrechnungshof unterrichtet den Bund über die relevanten Prüfungserkenntnisse.

8 Berichtswesen, statistische Auswertung, Erfahrungsaustausch und Evaluation

8.1 Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Länder

Damit der Bund seinen Informations- und Rechenschaftspflichten gegenüber der EU-Kommission72, dem Bundestag, dem Bundesrat und der interessierten Öffentlichkeit angemessen nachkommen kann, unterrichten die Länder den Bund gemäß den nachfolgenden Nummern.

8.1.1 Landesförderrichtlinien

Die Länder unterrichten den Bund und die übrigen Länder über ihre GRW-Förderrichtlinien.

8.1.2 Länderberichte

Die Länder berichten dem Bund auf Anforderung in Kurzdarstellungen über ihre Förderschwerpunkte.

8.1.3 Bewilligungsbescheide, Verwendungsnachweise

Die Länder melden dem Bund innerhalb von vier Wochen nach Erteilung eines Bewilligungsbescheids, nach Abschluss der Verwendungsnachweiskontrolle und nach Prüfung der tatsächlichen Arbeitsplatzeffekte (fünf Jahre nach Investitionsabschluss) die GRW-Förderfälle zur statistischen Auswertung.

8.1.4 Mittelinanspruchnahme

Die Länder unterrichten den Bund monatlich über die Inanspruchnahme der GRW-Fördermittel.

8.1.5 Aufbewahrung von Unterlagen

Die zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder führen über die gewährten Beihilfen ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und Belegen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Aufzeichnungen sind ab dem Tag, an dem die Einzelbeihilfe oder die letzte Beihilfe auf der Grundlage dieses Koordinierungsrahmens bewilligt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren. Der Bund übermittelt der EU-Kommission innerhalb von 20 Arbeitstagen alle Informationen und Belege, die die Kommission für die Überwachung als notwendig ansieht.

8.1.6 Rückzahlungen

Die Länder melden dem Bund mindestens vierteljährlich alle Rückzahlungen nach § 8 Absatz 3 GRWG unter Angabe

a)
der Projekt-Nummer,
b)
der Höhe des Rückzahlungsbetrages durch den Zuwendungsempfänger,
c)
der Höhe des an den Bund abgeführten Betrages,
d)
des Datums des Eingangs bei der Landeskasse,
e)
des Datums der Überweisung an die Bundeskasse,
f)
des Kassenzeichens,
g)
des Namens des Zuwendungsempfängers,
h)
der Höhe des GRW-Zuschusses,
i)
der Anzahl der Soll- und Ist-Arbeitsplätze,
j)
der Höhe des Rückforderungsbetrages und
k)
des Grundes der Rückforderung.

8.1.7 Einhaltung der 30-Tage-Frist

Die Länder übermitteln dem Bund im Februar für das zurückliegende Haushaltsjahr eine Zusammenstellung der Überschreitungen der 30-Tage-Frist nach Nummer 7.1 und gegebenenfalls der Höhe der anfallenden Zinsen.

8.1.8 Ländermaßnahmen nach Nummer 5

Die Länder berichten dem Bund bis zum 31. März des Folgejahres über die ergänzende GRW-Förderung in den in Nummer 5 aufgeführten Wirtschaftsförderprogrammen.

8.1.9 Erfahrungsaustausch

(1) Die Länder erörtern auf regionaler Ebene aktuelle Fragen der Regionalentwicklung und analysieren die Erfahrungen beim Einsatz der GRW-Mittel. Bei gravierenden sektoralen Strukturbrüchen sollen das jeweilige Land und die betroffene Region gemeinsam, z. B. im Rahmen von Regionalkonferenzen, nach Möglichkeiten zur Unterstützung von notwendigen Strukturanpassungen suchen. Dem Bund ist rechtzeitig Gelegenheit zu geben, sich an diesen Diskussionen zu beteiligen.

(2) Beginnend mit dem Jahr 2023 kann der Bund im jährlichen Wechsel mit jeweils einem anderen Land eine „Jahrestagung zur Gestaltung regionaler Transformation“ durchführen.73 Die Veranstaltung soll einen systematischen Erfahrungsaustausch ermöglichen über verschiedene Themen der regionalen Strukturpolitik unter Einbeziehung einer Vielzahl von Akteuren aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft, Verbänden und Gewerkschaften.

8.1.10 Begünstigtenverzeichnis

(1) Die Länder veröffentlichen auf einer eigenen zentralen Website Informationen gemäß Artikel 9 AGVO über GRW-geförderte Investitionsvorhaben mit einer Einzelbeihilfe von mehr als 500 000 Euro und gemäß Randnummer 136 Regionalbeihilfeleitlinien bei notifizierungspflichtigen Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro.

(2) Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach dem Bewilligungsbeschluss erfolgen, mindestens zehn Jahre lang aufrechterhalten werden und für die allgemeine Öffentlichkeit ohne Einschränkungen zugänglich sein. Diese Informationen sollten regelmäßig aktualisiert werden und in allgemein zugänglichen Formaten abrufbar sein.

8.2 Förderstatistik und Evaluation

8.2.1 Förderstatistik

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) führt eine Bewilligungsstatistik (Soll-Statistik) und eine Statistik auf Basis der Ergebnisse der Verwendungsnachweiskontrollen (Ist-Statistik).

(2) Die Bewilligungsstatistik beruht auf den in den bewilligten Förderanträgen enthaltenen Angaben der Unternehmen und Gemeinden, die die Länder dem BAFA zur statistischen Auswertung melden.

(3) Auf Basis der Ergebnisse der Verwendungsnachweiskontrollen erfasst das BAFA die tatsächlichen Förderergebnisse.

(4) Das BAFA führt eine zusätzliche Verwendungsnachweisstatistik über die mit der Förderung erzielten Arbeitsplatzeffekte fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens.

8.2.2 Evaluation

(1) Die GRW-Förderung der gewerblichen Wirtschaft wird in regelmäßigen Abständen auf Basis eines von der Europäischen Kommission genehmigten Evaluationsplans evaluiert.

(2) Um eine möglichst hohe Aussagefähigkeit der Evaluation zu gewährleisten, sollen adäquate Datengrundlagen verwendet und Methoden zum Einsatz kommen. Schwerpunktmäßig soll untersucht werden, ob und inwiefern der Einsatz der Maßnahme zur Erreichung wesentlicher regionalpolitischer Ziele beigetragen hat.

(3) Auch die Frage, welche Entwicklung der Zielgrößen im kontrafaktischen Fall des Nicht-Einsatzes der Maßnahme zu beobachten gewesen wäre, sollte beantwortet werden.

8.2.3 Wissenschaftliche Begleitung der GRW

(1) Nach Zustimmung des Unterausschusses können Forschungsleistungen aus GRW-Mitteln finanziert werden, insbesondere Studien zur Evaluation der GRW und zur Abgrenzung der Fördergebiete (z. B. Berechnung der Regionalindikatoren, Festlegung der Arbeitsmarktregionen) und zu Grundsatzfragen mit Bezug zur regionalen Strukturpolitik.

(2) Studien mit Bezug zur gesamten GRW vergibt grundsätzlich der Bund, nachdem ein oder mehrere Länder erklärt haben, hierfür die Kosten zu übernehmen.

Anhang 1

Garantieerklärung

Die Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen (im Folgenden Länder genannt) haben im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für Kredite an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die zur Finanzierung

a)
der Errichtung,
b)
der Erweiterung,
c)
der Umstellung,
d)
der grundlegenden Rationalisierung

von Gewerbebetrieben dienen, modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen und übernehmen weiterhin derartige Bürgschaften bis zu einer Höhe von insgesamt

Land Gewährleistungen
in Euro
Bayern    31 000 000,00
Berlin    23 000 000,00
Brandenburg   148 000 000,00
Bremen    10 000 000,00
Hessen    36 000 000,00
Mecklenburg-Vorpommern   110 000 000,00
Niedersachsen    72 000 000,00
Nordrhein-Westfalen    89 000 000,00
Rheinland-Pfalz    51 000 000,00
Saarland    18 000.000,00
Sachsen   253 000 000,00
Sachsen-Anhalt   151 000 000,00
Schleswig-Holstein    36 000 000,00
Thüringen   200 000 000,00
Insgesamt 1 228 000 000,00

zuzüglich anteiliger Zinsen und Nebenkosten.

Die Bundesrepublik Deutschland (im Folgenden Bund genannt), vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium der Finanzen, übernimmt hiermit aufgrund von § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 vom 22. Juni 2022 (BGBl. I S. 890) in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 32 08 Nummer 5.1 50 vom Hundert der von den Ländern aus den Ausfallbürgschaften zu tragenden Ausfälle bis zu einem Gesamtbetrag von

614 000 000 Euro

(in Worten: sechshundertvierzehn Millionen Euro)

zuzüglich 50 Prozent der von den Ländern zu tragenden Ausfälle an Zinsen und Nebenkosten, für die Kosten jedoch nur bis zum Gesamtbetrag von

12 000 000 Euro

(in Worten: zwölf Millionen Euro)

nach Maßgabe folgender Bestimmungen.

I.

1.
Die Garantie des Bundes gilt nur für Ausfälle aus solchen Ausfallbürgschaften,

a)
bei denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 der Garantieerklärungen gegeben sind;
b)
über die die Länder in Durchführung geltender Rahmenpläne/​Koordinierungsrahmen 1972 bis 2027 (erster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1972 bis 1975, zweiter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1973 bis 1976, dritter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1974 bis 1977, vierter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1975 bis 1978, fünfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1976 bis 1979, sechster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1977 bis 1980, siebenter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1978 bis 1981, achter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1979 bis 1982, neunter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1980 bis 1983, zehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1981 bis 1984, elfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1982 bis 1985, zwölfter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1983 bis 1986, dreizehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1984 bis 1987, vierzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1985 bis 1988, fünfzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1986 bis 1989, sechzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1987 bis 1990, siebzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1988 bis 1991, achtzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1989 bis 1992, neunzehnter Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1990 bis 1993, zwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1991 bis 1994, einundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1992 bis 1995, zweiundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1993 bis 1996, dreiundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1994 bis 1997, vierundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1995 bis 1998, fünfundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999, sechsundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1997 bis 2000, siebenundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998 bis 2001, achtundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1999 bis 2002, neunundzwanzigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003, dreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2001 bis 2004; einunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2002 bis 2005, zweiunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2003 bis 2006, dreiunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2004 bis 2007, vierunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2005 bis 2008, fünfunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2006 bis 2009, sechsunddreißigster Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2010 bis 30. Juni 2014, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 2021, Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2022 bis 2027) und in der jeweils zulässigen Frist in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis Dezember 2027 entschieden haben;
c)
bei denen eine anderweitige Finanzierung der geförderten Vorhaben nicht möglich war;
d)
bei denen die Länder bei der Entscheidung über die Übernahme der Bürgschaften festgelegt haben, dass es sich um Bürgschaften innerhalb des Rahmenplans bzw. Koordinierungsrahmens handelt.
2.
Die Garantie gilt weiter nur für Ausfallbürgschaften, die den Betrag von 10 000 000 Euro (Hauptforderung) nicht übersteigen.

II.

3.
Die Länder werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach dem als Anlage 1 beigefügten Muster die Namen der kreditgebenden Institute und der Kreditnehmer, die Kreditbeträge, die Laufzeit, die Zinssätze und die Höhe der von ihnen verbürgten Kreditteile sowie die Daten der Kreditverträge (Kreditzusagen), das Datum der Entscheidung über die Bürgschaft und die Einbeziehung in den Rahmenplan bzw. Koordinierungsrahmen innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Urkunde über die Bürgschaft an den Kreditgeber mitteilen.
4.
Die Länder werden nicht valutierte und wieder ausgeplante Kredite dem Bund gegenüber stornieren. Die für ein Kalenderjahr gemeldeten und innerhalb desselben Jahres stornierten Kredite werden auf das Jahreskontingent nicht angerechnet.

III.

5.
Die Übernahme, Verwaltung und Abwicklung der Bürgschaften werden von den Ländern durchgeführt. Die Länder entscheiden dabei nach pflichtgemäßem Ermessen vor allem darüber, ob

nach Maßgabe allgemein gültiger Beurteilungsmaßstäbe eine anderweitige Finanzierung des Vorhabens nicht möglich ist,
unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder sowie unter entsprechender Wür­digung der Interessen des Bundes und der Länder Kreditverträge geändert, insbesondere verbürgte Forderungen gestundet, Tilgungen gestreckt, Sicherheiten geändert oder freigegeben werden sowie der Übertragung der Kredite zugestimmt wird,
nach Inanspruchnahme des Bundes aus der Garantie Bürgschaftsforderungen aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

IV.

6.
Der Bund – vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – und der Bundesrechnungshof sind berechtigt, bei den Ländern die die verbürgten Kredite betreffenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Die Länder werden dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit der Garantie erbetenen Auskünfte erteilen.
Die Länder werden die Kreditnehmer und – bezüglich der zu verbürgenden Kredite – die Kreditgeber verpflichten, eine Prüfung des Bundes oder seiner Beauftragten zu dulden, ob eine Inanspruchnahme aus den Ausfallbürgschaften in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben. Die Länder werden die Kreditnehmer und die Kreditgeber weiter verpflichten, dem Bund die von ihm im Zusammenhang mit den Ausfallbürgschaften erbetenen Auskünfte zu erteilen.
Die Länder haben die Kreditnehmer zu verpflichten, die Prüfungskosten zu tragen.

V.

7.
Der Bund kann aus seiner Garantie erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Länder ihre Verpflichtungen aus der Ausfallbürgschaft dem kreditgebenden Institut gegenüber erfüllt haben.
8.
Die Länder sind berechtigt, bei drohenden Ausfällen Abschlagszahlungen zur Minderung des Ausfalls an Zinsen zu leisten. An den Abschlagszahlungen beteiligt sich der Bund in Höhe von 50 Prozent.
9.
Bei Zahlungsanforderungen übersenden die Länder dem Bund einen ausdrücklichen Schadensbericht, ansonsten plausible Abrechnungen, sowie jeweils eine Aufstellung über die von den Ländern geleisteten Zahlungen.
Der Bund wird den auf ihn entfallenden Anteil innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilungen der Länder erstatten.
10.
Erlöse aus der Verwertung der für die verbürgten Kredite gestellten Sicherheiten sowie sonstige Rückflüsse aus den verbürgten Krediten sind in Höhe von 50 Prozent an den Bund abzuführen. Die Länder übersenden hierzu dem Bund eine sachlich und rechnerisch festgestellte Zusammenstellung nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster. Der Erlösanteil des Bundes ist für jedes vorausgegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, Kassenzeichen ZV91890482, Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC MARKDEF1860, zu überweisen.
11.
Die Länder sind verpflichtet, von den von ihnen und ihren beauftragten Stellen vereinnahmten laufenden Bürgschaftsentgelten bei Bürgschaften bis zum Betrag von 5 000 000 Euro 20 Prozent, bei Bürgschaften mit einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro 50 Prozent an den Bund abzuführen.
Der Entgeltanteil des Bundes ist für jedes vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März eines jeden Jahres an die Bundeskasse Halle, Kassenzeichen ZV91890482, Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC MARKDEF1860, zu überweisen.

VI.

12.
Die Garantie wird übernommen

a)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des ersten Rahmenplans der Gemeinschaftsauf­gabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1972 bis 1975 und in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1990,
b)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1973 bis 1976 und in der Zeit vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1991,
c)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dritten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1974 bis 1977 und in der Zeit vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1992,
d)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1975 bis 1978 und in der Zeit vom 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1993,
e)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1976 bis 1979 und in der Zeit vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1994,
f)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1977 bis 1980 und in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1974 7entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1995,
g)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebenten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1978 bis 1981 und in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis 31. Dezember 1978 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1996,
h)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1979 bis 1982 und in der Zeit vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1979 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1997,
i)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1980 bis 1983 und in der Zeit vom 1. Januar 1980 bis 31. Dezember 1980 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1998,
j)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1981 bis 1984 (1985) und in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 1981 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 1999,
k)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des elften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1982 bis 1985 (1986) und in der Zeit vom 1. Januar 1982 bis 31. Dezember 1982 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2000,
l)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zwölften Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1983 bis 1986 (1987) und in der Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 1983 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2001,
m)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreizehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1984 bis 1987 (1988) und in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 1984 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2002,
n)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1985 bis 1988 (1989) und in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1985 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2003,
o)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1986 bis 1989 (1990) und in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember 1986 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2004,
p)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1987 bis 1990 (1991) und in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis 31. Dezember 1987 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2005,
q)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1988 bis 1991 (1992) und in der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Dezember 1988 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2006,
r)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achtzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1989 bis 1992 (1993) und in der Zeit vom 1. Januar 1989 bis 31. Dezember 1989 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2007,
s)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunzehnten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1990 bis 1993 (1994) und in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2008,
t)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1991 bis 1994 (1995) und in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2009,
u)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des einundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1992 bis 1995 (1996) und in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1992 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2010,
v)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1993 bis 1996 (1997) und in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1993 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2011,
w)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreiundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1994 bis 1997 (1998) und in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2012,
x)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1995 bis 1998 (1999) und in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2013,
y)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1996 bis 1999 (2000) und in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1996 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2014,
z)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1997 bis 2000 (2001) und in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2015;

aa)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des siebenundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1998 bis 2001 (2002) und in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2016.
bb)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des achtundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1999 bis 2002 (2003) und in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 1999 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2017.
cc)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des neunundzwanzigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2000 bis 2003 (2004) und in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2018.
dd)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2001 bis 2004 (2005) und in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2001 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2019.
ee)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des einunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2002 bis 2005 (2006) und in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2020.
ff)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des zweiunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2003 bis 2006 (2007) und in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2021.
gg)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des dreiunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2004 bis 2007 (2008) und in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2004 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2022.
hh)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des vierunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2005 bis 2008 (2009) und in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2023.
ii)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des fünfunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2006 bis 2009 (2010) und in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2006 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2024.
jj)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des sechsunddreißigsten Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2007 bis 2010 (2011) und in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2027.
kk)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2010 bis 30. Juni 2014 und in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2014 entschieden haben, bis zum 30. Juni 2032.
ll)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 1. Juli 2014 bis 2021 und in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2021 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2039.
mm)
für die Bürgschaften, über die die Länder in Durchführung des geltenden Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ für den Zeitraum 2022 bis 2027 und in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027 entschieden haben, bis zum 31. Dezember 2045.

VII.

13.
Diese Garantieerklärung gilt an Stelle der Garantieerklärung des Bundes G 5250/​63 vom 4. März 1980 gegenüber den vorgenannten Ländern.

VIII.

14.
Erfüllungsort und Gerichtstand ist Berlin.

Anlage 1

Land:
Betr.:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“;
Übernahme von Bürgschaften im Monat … 20 …
Bürgschaftsliste Nr. …

lfd.
Nr.
a) Name des
Kreditnehmers
Kredit-
betrag
Euro
Lauf-
zeit
Zins-
satz
a) Datum der Entscheidung
über die Bürgschaft
und die Einbeziehung
der Bürgschaft
in den Rahmenplan
bzw. Koordinierungsrahmen
Höhe der
Bürgschaft
in Prozent
Bürg-
schafts-
betrag
Land
Euro
Ausfall-
garantie
Bund
(50 Prozent
von Spalte 8)
Euro
b) Name des
Kreditinstituts
b) Datum der Aushändigung
der Bürgschaftserklärung
c) Branche c) Datum des Kredit-Vertrages
1 2 3 4 5 6 7 8 9

Anlage 2

Land:
Betr.:
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“;
Liste der Rückflüsse Nr.: … (Rückflüsse in der Zeit vom … bis …)

Lfd.
Nr.
a) Name des
Kreditnehmers
Nr. der
Bürgschaftsliste
des Landes
und lfd. Nr.
Ursprünglicher
Kreditbedarf
Euro
Rückflüsse im Berichtszeitraum
aufgegliedert nach Hauptforderung,
Zinsen und Kosten
Euro
Anteil des Bundes
(50 Prozent
von Spalte 5)
Euro
b) Name des
Kreditinstituts
c) Branche
1 2 3 4 5 6

Anhang 2

Antrag auf Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen
an die gewerbliche Wirtschaft im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung

1 Allgemeines

1.1

Nicht vom Antragsteller auszufüllen.
An Eingangsstempel (falls auf Begleitschreiben, genügt hier eine Bestätigung der Annahmestelle)
Datum des Eingangs
Datum der Bewilligung
Projekt-Nr.
Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie die folgenden Fragen beantworten.
Rechtsgrundlage ist § 4 des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den Regelungen des gemeinsamen Koordinierungsrahmens in der jeweils geltenden Fassung. Die in Ihrem Bundesland darüber hinaus geltenden Rechtsgrundlagen entnehmen Sie bitte der Anlage zum Antragsformular bzw. der Veröffentlichung auf der Internetseite der zuständigen Annahmestelle.
Zutreffendes bitte ankreuzen ⊠

1.2 Antragsteller

Firma (Name und Anschrift, gegebenenfalls Gemeindekennziffer)

Falls abweichend:
Investor (Name und Anschrift, gegebenenfalls Gemeindekennziffer)

Bundesland

Regierungsbezirk/​Kreis

Bearbeiter:
Telefon/​Telefax/​E-Mail-Adresse:
Bankverbindung
Bank:
BIC:
IBAN:
Rechtsform und steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche
Verhältnisse (falls notwendig, bitte erläutern)
Zuständiges Finanzamt

Postleitzahl/​Ort

Steuer-Nr.

1.3 Ich/​wir beantrage(n)

die Gewährung eines Investitionszuschusses aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
als sachkapitalbezogener Zuschuss
als Investitionskostenzuschuss
als Zinsverbilligung
als lohnkostenbezogener Zuschuss
die Gewährung von Finanzierungshilfen aus Landesmitteln
➔ gegebenenfalls bitte Ergänzungsformblatt benutzen
in Höhe von ……………… Euro.

1.4 Zuletzt wurde(n) für die in Nummer 2.1 angegebene(n) Betriebsstätte(n) öffentliche Finanzierungshilfen bewilligt bzw. beantragt:

Investitionszeitraum Datum des Antrags
sowie Datum und Aktenzeichen
des Bewilligungs- oder
Ablehnungsbescheides
Beginn Frühere Anträge werden von der Bewilligungsbehörde zur Erfolgskontrolle und zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag herangezogen.
Monat Jahr
………… …………
Beendigung
Monat Jahr
………… …………

1.5 Prüfung der Beteiligungsverhältnisse bei KMU

Trifft mindestens eine dieser Bedingungen zu:

Gehört die Betriebsstätte zu einem Unternehmen, das zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile unmittelbar im Besitz eines anderen Unternehmens bzw. einer öffentlichen Stelle oder im gemeinsamen Besitz mehrerer verbundener Unternehmen bzw. öffentlicher Stellen ist?
Hält das Unternehmen Anteile von 25 Prozent oder mehr an anderen Unternehmen?
Erstellt das Unternehmen eine konsolidierte Bilanz oder ist es im Abschluss eines anderen Unternehmens ent­halten?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Geben Sie bitte die einzelnen Beteiligungsverhältnisse
an (gegebenenfalls Anlage beifügen):

1.6 Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme des Unternehmens1

Anzahl der Mitarbeiterinnen/​Mitarbeiter2 im Unternehmen bis 49
50 bis 249
250 und mehr
Jahresumsatz bis 10 Millionen Euro
über 10 Millionen Euro bis 50 Millionen Euro
über 50 Millionen Euro
Jahresbilanzsumme bis 10 Millionen Euro
über 10 Millionen Euro bis 43 Millionen Euro
über 43 Millionen Euro

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

KMU im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)
⃞ ja falls ja: ⃞ kleines Unternehmen ⃞ nein
⃞ mittleres Unternehmen

1.7 Angaben zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Vorjahren, wirtschaftliche Situation des Unternehmens3

Befindet sich das Unternehmen derzeit in wirtschaftlichen Schwierigkeiten?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

Falls ja, befindet sich die Betriebsstätte, das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe noch in der Umstrukturierungsphase?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

Hat die Betriebsstätte, das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe eine Rettungsbeihilfe erhalten und der Kredit wurde noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie ist noch nicht erloschen?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

Hat die Betriebsstätte, das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten und unterliegt immer noch einem Umstrukturierungsplan?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Bitte erläutern (gegebenenfalls Anlage):

2 Angaben zum Investitionsvorhaben

2.1 Investitionsort

Postleitzahl Ort/​Ortsteil Straße und Hausnummer
Gemeindekennziffer Kreis Bundesland
BA-Betriebsnummer der zu fördernden Betriebsstätte
bekannt (gegebenenfalls bei der Bundesagentur für Arbeit, Eschberger Weg 68, 66121 Saarbrücken erfragen;
E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de)
BA-Betriebsnummer:
nicht bekannt, da es sich um eine neue Betriebsstätte handelt;
Hinweis: ist innerhalb von 2 Monaten nach Bewilligung nachzumelden

Befinden sich weitere Betriebsstätten des Antragstellers in derselben Gemeinde?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Geben Sie bitte den Wirtschaftszweig und die Anschrift(en) der Betriebstätte(n) an:
Wirtschaftszweig:
Anschrift:

2.2 Art des Investitionsvorhabens

Investition zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition)
Investition zum Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition)4
Investition zur Diversifizierung der Produktion5 einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte. Die damit zusammenhängende neue Tätigkeit in der Betriebsstätte fällt unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wie die bisherige Tätigkeit in der Betriebsstätte.4
Investition zur Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.
Fällt die neue Tätigkeit in der Betriebsstätte unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 wie die bisherige Tätigkeit in der Betriebsstätte?
⃞ ja     ⃞ nein, sondern NACE ……………
Investition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte (Prozessinnovationen)4
Investitionen zur Modernisierung des Produktionsprozesses (De-minimis-Beihilfe)
Investition zum Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte
Wurde die Betriebsstätte vor dem Erwerb der Vermögenswerte geschlossen?
⃞ ja     ⃞ nein
Wäre die Betriebsstätte ohne diesen Erwerb geschlossen worden?
⃞ ja     ⃞ nein
Handelt es sich um die Übernahme eines kleinen Unternehmens6?
⃞ ja     ⃞ nein
Steht der Erwerber der Betriebsstätte zu dem Verkäufer in einer Beziehung?
⃞ ja, und zwar
⃞ als Familienmitglied des ursprünglichen Eigentümers
⃞ als ehemaliger Beschäftigter
⃞ nein
Nur von großen Unternehmen zu beantworten: Ist die neue Tätigkeit, die mit den erworbenen Vermögenswerten ausgeübt werden soll, dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die vor dem Erwerb in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit?7
⃞ ja     ⃞ nein
Investition, die das Unternehmen in die Lage versetzt, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern8
Investition, die das Unternehmen in die Lage versetzt, Energieeffizienzgewinne über die nationalen und Unionsnormen hinaus zu realisieren9
Investition zur Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen10

2.3 Beschreibung und Begründung des Investitionsvorhabens

Die vorgesehenen Investitionen sowie die Zukunftsaussichten der Betriebsstätte (z. B. die Absatzperspektive) sind in einer Anlage darzustellen, die auch die einzelnen Wirtschaftsgüter ausweist. Dabei ist auf die rechtliche und wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens (z. B. Beteiligungen, Bezug von Rohstoffen und Vorprodukten, Produk­tionsziffern, Kapazitätsauslastung, Umsatz) einzugehen.

2.4 Wirtschaftszweig der zu fördernden Betriebsstätte

Kennzeichnung und Nummer der amtlichen Statistik11 Klasse der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 (vierstelliger numerischer Code)12

Fertigungsprogramm oder Art der gewerblichen Tätigkeit

Wenn sich die Fertigung oder die gewerbliche Tätigkeit auf mehrere Wirtschaftszweige oder Industriegruppen bezieht, bitte nähere Angaben, z. B. prozentualer Anteil an Produktion13 und Umsatz (erforderlichenfalls in einer Anlage).

Angaben zur Tarifbindung/​tarifgleichen Entlohnung und zur Gesamtbruttolohnsumme (nur notwendig, wenn die Tätigkeit der Betriebsstätte nicht unter die Tätigkeiten in Anhang 4.1 fällt)

Betriebsstätte unterliegt der Tarifbindung: ja nein
Tarifgleiche Entlohnung in der Betriebsstätte: ja nein
Anstieg der Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 Prozent:
ja nein

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Die zu fördernde Betriebsstätte ist aufgrund der Art ihrer Tätigkeit förderfähig:

gemäß Positivliste
⃞ ja  ⃞ nein
gemäß bedingter Positivliste
⃞ ja  ⃞ nein
gemäß Einzelfallnachweis/​-prüfung
⃞ ja  ⃞ nein

3 Angaben zu den Arbeitsplatzzielen und den Abschreibungen und Buchwerten der zu fördernden Betriebsstätte

3.1 Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze bei Antragstellung

Dauerarbeitsplätze
(1)
Ausbildungsplätze
(2)
Summe
(1) + (2)
Frauen

Männer

Divers

Darunter Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer:

Bei lohnkostenbezogener Förderung zusätzlich anzugeben:

Anzahl der Beschäftigten (Arbeitsplätze) im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Antragstellung

3.2 Zahl der Arbeitsplätze nach Abschluss der Investition

Anzahl der geplanten zusätzlichen Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der in Nummer 4 genannten Investitionen:

Dauerarbeitsplätze
(1)
Ausbildungsplätze
(2)
Summe
(1) + (2)
Frauen

Männer

Divers

Anzahl der geplanten gesicherten Dauerarbeitsplätze nach Abschluss der in Nummer 4 genannten Investitionen:

Dauerarbeitsplätze
(1)
Ausbildungsplätze
(2)
Summe
(1) + (2)
Frauen

Männer

Divers

Nur bei lohnkostenbezogener Förderung:

Anzahl der Beschäftigten (Arbeitsplätze) nach Abschluss der Investition
Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Zahl der zusätzlichen Bei Antragstellung
vorhandene
Dauerarbeitsplätze
Erhöhung in Prozent
bis zum Abschluss
der Investition
Dauerarbeitsplätze Ausbildungsplätze Summe

3.3 Angaben zu Verlagerungsinvestitionen

Werden in einem sachlichen/​inhaltlichen und zeitnahen Zusammenhang zu dem in Nummer 2 bezeichneten Vorhaben in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte Arbeitsplätze abgebaut?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Geben Sie bitte folgende Zahlen an:
Gesamtzahl der ursprünglich im Betrieb vorhandenen Dauerarbeitsplätze:
Anzahl der abgebauten bzw. noch abzubauenden Dauerarbeitsplätze:
Anschrift der Betriebsstätte:

Wurde dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit14 wie diejenige, auf die sich die zu fördernde Investition bezieht, oder ein Teil dieser Tätigkeit von einer im Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tag der Antragstellung durch das antragstellende oder ein damit verbundenes Unternehmen eingestellt oder ist beabsichtigt, eine solche Tätigkeit innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss der geförderten Investition im EWR einzustellen?

⃞ nein ⃞ ja ➔ Zeitpunkt der Einstellung der Tätigkeit:
Anschrift der betreffenden Betriebsstätte:

3.4 Verdiente Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren vor Antragstellung ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen

Jahr Betrag (Euro)

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Jahresdurchschnitt der verdienten Abschreibungen in Euro
Jahresdurchschnitt des Investitionsvolumens in Euro für das geplante Investitionsvorhaben
Jahresdurchschnitt des Investitionsvolumens in Prozent der jahresdurchschnittlichen Abschreibungen

3.5

a)
Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten (anzugeben nur bei Investitionen zur Diversifizierung der Produktion15 einer bestehenden Betriebsstätte)

Jahr Betrag (Euro)
Buchwert der wiederverwendeten Vermögenswerte in Euro:
Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Förderfähige Kosten des Investitionsvolumens in Euro
Förderfähige Kosten in Prozent des Buchwerts der wiederverwendeten Vermögenswerte
b)
Abschreibungen in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren vor Antragstellung für die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verbundenen Vermögenswerte (nur bei Investitionen für grundlegende Änderungen des Produk­tionsprozesses anzugeben)

Jahr Betrag (Euro)
Gesamt
Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Summe der in den drei Geschäftsjahren vor Antragstellung erfolgten Abschreibungen in Euro
förderfähige Kosten des Investitionsvolumens in Euro
förderfähige Kosten in Prozent der in den drei Geschäftsjahren vor Antragstellung erfolgten Abschreibungen in Euro

3.6 Treibhausgasemissionen der Betriebsstätte (nur auszufüllen bei Inanspruchnahme der Regelung gemäß Nummer 2.3.2 Absatz 3 Buchstabe b des Koordinierungsrahmens)

Treibhausgasemissionen der Betriebsstätte (kg CO2-Äquivalent)
Jahr Höhe der Emissionen (kg CO2e)
Jahr (Ist-Wert vor Antragstellung)
Jahr (Plan-Wert nach Ende des Investitionszeitraums)

4 Investitionen

4.1 Investitionsvolumen

Betrag (Euro)
Gesamtinvestitionen
1. Anschaffungskosten immaterielle Wirtschaftsgüter
2. Anschaffungs-/​Herstellungskosten zum Investitionsvorhaben zählender Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens
davon:
a) Grundstücke
b) Investitionen der Ersatzbeschaffung
c) Anschaffungs- und Herstellungskosten für Fahrzeuge
d) Gebrauchte Wirtschaftsgüter
e) Aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen)
3. Anschaffungskosten zu leasender, zu mietender/​zu pachtender Wirtschaftsgüter
4. Mehrkosten für Umweltschutz-, Energieeffizienzeffekte oder die Deckung des Energieeigenbedarfs aus erneuerbaren Quellen
5. Sonstige Kosten
Gesamt 1. bis 5.
6. Veräußerungserlöse bei Betriebsverlagerung
7. Entschädigungsbeträge bei Betriebsverlagerung
Hinweis: Die Summe der Gesamtinvestitionen muss der Summe der Gesamtfinanzierung entsprechen.
Wurden Grundstücke oder Bauten von der öffentlichen Hand erworben?
⃞ nein  ⃞ ja

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Investitionskosten bezüglich neu geschaffener Dauerarbeitsplätze
Investitionskosten bezüglich gesicherter Dauerarbeitsplätze
Gesamt
Förderfähige Kosten

4.2 Zeitliche Durchführung des Vorhabens

Beginn Tag Monat Jahr Beendigung Tag Monat Jahr

4.3 Falls Investitionen in mehreren Jahren durchgeführt werden (grundsätzlich 36 Kalendermonate)

Aufteilung der Investitionen
Jahr Betrag (Euro)

5 Lohnkostenbezogene Zuschüsse

Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze
Anzahl der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze, die eines der Kriterien nach Nummer 2.6.3 Absatz 1 des Koordinierungsrahmens erfüllen
Summe der Lohnkosten und gesetzlichen Sozialabgaben der neu geschaffenen Dauerarbeitsplätze für den Zeitraum von zwei Jahren (Euro)
Förderfähige Lohnkosten insgesamt (Euro)

6 Finanzierung

Herkunft der Mittel Betrag (Euro)
Eigenmittel
Fremdmittel (zu Marktkonditionen; ohne Finanzierungshilfen)
öffentliche Finanzierungshilfen (z. B. zinsvergünstigter Kredit, über Bürgschaft abgesicherte Kreditsumme, Investitionszuschuss)
Gesamtfinanzierung
(mit Nachweis der Durchfinanzierung des Vorhabens – gegebenenfalls Bestätigung der Hausbank beifügen)

Hinweis: Die Summe der Gesamtfinanzierung muss der Summe der Gesamtinvestitionen entsprechen.

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Beihilfefreier Eigenbeitrag von mindestens 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten:
⃞ ja  ⃞ nein

7 Öffentliche Finanzierungshilfen

In der Gesamtfinanzierung (Nummer 6) sind folgende öffentlichen Finanzierungshilfen enthalten, die beantragt oder bewilligt worden sind oder beantragt werden sollen:

Nicht vom
Antragsteller
auszufüllen
Herkunft der
Mittel
bitte ankreuzen
Betrag
(Euro)
Darlehen Subventionswert
in Prozent
(Euro) Laufzeit
in Jahren
davon
Freijahre
Zinssatz
in Prozent
Effektiver
Zinssatz
in Prozent
Mittel der Gemeinschafts-Aufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts­struktur“ (GRW)
Normalförderung
Sonderprogramm16
Bezeichnung:
Finanzierungshilfen der EU
Bezeichnung:
Finanzierungshilfen des Bundes
Bezeichnung:
Finanzierungshilfen des Landes
Bezeichnung:
Mittel des ERP-Sonder­vermögens
Bezeichnung:
Sonstige öffentliche Finanzierungshilfen
Bezeichnung:
Darlehens-
höhe (Euro)
Laufzeit
in Jahren
Zins-
zuschuss
in Prozent
Zinszuschuss
Darlehens-
höhe (Euro)
Bürg-
schaft
in Prozent
Bürgschaft
insgesamt

8 Erklärungen:

8.1 Ich/​Wir erkläre(n), mit den Arbeiten für das Investitionsvorhaben nicht vor Antragstellung (Datum des Antragseingangs) begonnen zu haben. Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition17 oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

8.2 Ich/​Wir erkläre(n), dass gegen mein/​unser Unternehmen keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorliegt, der ich/​wir nicht in voller Höhe Rechnung getragen haben.

8.3 Ich/​wir erkläre(n), in den beiden Jahren vor der Beantragung der Beihilfe keine Verlagerung18 hin zu der Be­triebsstätte vorgenommen zu haben, in der die Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, getätigt werden soll. Ich/​wir verpflichte(n) mich/​uns, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht zu tun.

8.4 Ich/​Wir erkläre(n), dass Abwasser und Abfälle, die bei den in Nummer 4 genannten Investitionen anfallen, ordnungsgemäß beseitigt bzw. entsorgt werden und dass sich die gegebenenfalls entstehenden Luftverunreinigungen in den zulässigen Grenzen halten werden.

8.5 Mir/​Uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 Des Strafgesetzbuches sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:

a)
Angaben zum Antragsteller (Nummer 1.2), gegebenenfalls Angaben in der vorzulegenden Nutzungs- bzw. Leasingvereinbarung (siehe Erläuterungen zu Nummer 1.2),
b)
Rechtsform und steuer- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnisse (Nummer 1.2),
c)
Vorförderungen der Betriebsstätte (Nummer 1.4) bzw. der erworbenen gebrauchten Wirtschaftsgüter, Angaben zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Vorjahren (Nummer 1.7),
d)
Beteiligungsverhältnisse (Nummer 1.5, Nummer 8.10),
e)
Angaben zur Anzahl der Beschäftigten, zum Jahresumsatz, zur Jahresbilanzsumme (Nummer 1.6),
f)
Investitionsort und weitere Betriebsstätten (Nummer 2.1),
g)
Angaben zum Investitionsvorhaben, soweit sie als Tatsachen bereits heute sicher feststehen (Nummer 2.3),
h)
Wirtschaftszweig, Fertigungsprogramm oder Art der gewerblichen Tätigkeit (Nummer 2.4),
i)
Anzahl der vorhandenen Dauerarbeitsplätze bei Antragstellung (Nummer 3.1),
j)
Angaben zu Verlagerungsinvestitionen (Nummer 3.3),
k)
verdiente Abschreibungen in den letzten drei Jahren (Nummer 3.4),
l)
Buchwerte der wiederverwendeten Vermögenswerte und Abschreibungen der in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren vor Antragstellung (Nummer 3.5),
m)
Beginn der Arbeiten des Investitionsvorhabens (Nummer 4.2 und Nummer 8.1),
n)
Angaben zu anderen öffentlichen Finanzierungshilfen (Nummer 7),
o)
Angaben zum Erwerb von Grundstücken oder Bauten von der öffentlichen Hand sowie zum Kaufpreis (Nummer 2.2 und 4.1), Angaben zum Erwerb von Grundstücken oder Bauten von der öffentlichen Hand sowie zum Kaufpreis (Nummer 2.2 und 4.1),
p)
Erklärung in Nummer 8.3.

Mir/​Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.

8.6 Mir/​Uns sind die nach § 3 des Subventionsgesetzes bestehenden Mitteilungsverpflichtungen bekannt, insbesondere werde(n) ich/​wir jede Abweichung von den vorstehenden Angaben unverzüglich der die Bewilligung/​Bescheinigung erteilenden Behörde mitteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wurde.

8.7 Ich/​Wir sind damit einverstanden, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland gespeichert und für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle der Wirtschaftsförderung an andere Landes- oder Bundesbehörden sowie von diesen damit beauftragten Einrichtungen übermittelt und von ihnen verarbeitet werden.

Mir/​Uns ist bekannt, dass zur Erhöhung der Transparenz der Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem Land bzw. das Land folgende Angaben veröffentlichen kann bzw. gemäß Artikel 9 Buchstabe c AGVO bei jeder Einzelzuwendung von mehr als 500 000 Euro und gemäß Randnummer 136 Regionalbeihilfeleitlinien bei notifizierungspflichtigen Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro veröffentlichen muss:

Name des Zuwendungsempfängers
Betriebsnummer des Zuwendungsempfängers
Art des Unternehmens (KMU/​großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-2-Ebene19
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe20
Höhe der Förderung21
Förderinstrument (Zuschuss/​Zinszuschuss, Kredit/​rückzahlbare Vorschüsse/​rückzahlbarer Zuschuss, Garantie, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, Risikofinanzierung, Sonstiges)
Tag der Gewährung
Ziel der Zuwendung
Zahl der Dauerarbeitsplätze
Bewilligungsbehörde

8.8 Mir/​Uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der Europäische Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) beteiligen kann und dass in diesem Fall die VO (EU) Nr. 2021/​1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 2021/​1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) Anwendung findet.

Nach den EU-Strukturfonds-Vorschriften veröffentlicht die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein Verzeichnis, das Auskunft über die Begünstigten, die geförderten Vorhaben und die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.

Ich bin/​Wir sind mit der Aufnahme der vorgenannten Angaben in das Verzeichnis einverstanden.

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch einzelne Vorhaben prüfen können.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

Sofern eine Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft oder ein Organschaftsverhältnis vorliegt, ist der Antrag auch von der anderen Gesellschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

8.9 Die von der zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle (vgl. Nummer 1.1 der Erläuterungen) als Anlage beigefügten bzw. online zur Verfügung gestellten Datenschutzhinweise auf Grundlage der Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) sowie den Hinweis auf mein/​unser Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO habe ich zur Kenntnis genommen.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

8.10 Erklärung zum Beteiligungsbesitz bei KMU

Ich/​Wir gehe(n) aufgrund der Kapitalstreuung nach bestem Wissen davon aus, dass die Betriebsstätte zu einem Unternehmen gehört, das nicht zu 25 Prozent oder mehr unmittelbar im Besitz eines anderen Unternehmens bzw. einer öffentlichen Stelle oder im gemeinsamen Besitz mehrerer verbundener Unternehmen bzw. öffentlicher Stellen ist. Mir/​Uns ist bekannt, dass maßgeblich für die Beurteilung, ob ein kleines oder mittleres Unternehmen vorliegt, der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung ist. Da sich die Angaben in Nummer 1 auf den heutigen Zeitpunkt beziehen, sichere ich/​sichern wir hiermit zu, sämtliche Veränderungen in Bezug auf die in den Nummern 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 abgefragten Sachverhalte unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen, und zwar über die Stelle, bei der der Antrag eingereicht wird.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

Erläuterungen zu den Nummern im Antragsformular

1 Mit einem Antrag kann der Antragstellende die Gewährung öffentlicher Finanzierungshilfen nur für ein Vorhaben in einer Betriebsstätte beantragen. Bei Investitionsvorhaben, die sich auf mehrere Betriebsstätten erstrecken, müssen getrennte Anträge gestellt werden.

Der Antragstellende kann sich vertreten lassen. Nach § 14 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz sind jedoch Bevollmächtigte und Beistände zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein.

Der Antrag ist vor Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben zu stellen. Als Datum der Antragstellung gilt der Eingangsstempel der antragsannehmenden Stelle (vgl. Nummer 1.1).

Beginn der Arbeiten ist entweder

a)
der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
b)
der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
c)
die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d)
eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn der Arbeiten. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

1.1 Der Antrag kann nur bei der für den Investitionsort zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle dieses Bundeslandes eingereicht werden.

Die Anträge nehmen entgegen:

In Bayern
Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Telefon: 0871/​808-01,
poststelle@reg-nb.bayern.de, www.regierung.niederbayern.de
Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg, Telefon: 0941/​5680-0,
poststelle@reg-opf.bayern.de, www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Telefon: 0921/​604-0,
poststelle@reg-ofr.regierung.de, www.regierung.oberfranken.bayern.de

In Berlin
Investitionsbank Berlin, Bundesallee 210, 10719 Berlin, Telefon: 030/​2125-0, www.ibb.de

In Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, Telefon: 0331/​660-0,
www.ilb.de

In Bremen
BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH, Domshof 14/​15, 28195 Bremen, Telefon: 0421/​9600-40,
mail@bab-bremen.de, www.bab-bremen.de
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH,
Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven, Telefon: 0471/​946-466-10, mail@bis-bremerhaven.de,
www.bis-bremerhaven.de

In Hessen
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Anstalt des öffentlichen Rechts, Standort Kassel:
Ständeplatz 17, 34117 Kassel, Telefon: 0561/​706-7711, info@wibank.de, www.wibank.de

In Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin, Werkstraße 213, 19061 Schwerin,
Telefon: 0385/​6363-0, info@lfi-mv.de, www.lfi-mw.de

In Niedersachsen
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank, Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover,
Telefon: 0511/​30031-0, info@nbank.de, www.nbank.de

In Nordrhein-Westfalen
NRW.Bank, Friedrichstraße 1, 48145 Münster, Telefon: 0251/​91741-0, info@nrwbank.de, www.nrwbank.de

In Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstraße 4, 55116 Mainz, Telefon: 06131/​6172-0, isb@isb.rlp.de, www.isb.rlp.de

Im Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, Telefon: 0681/​501-00, www.saarland.de/​mwide/​DE/​home/​home_​node.html

In Sachsen
Sächsische Aufbaubank – Förderbank, Gerberstraße 5, 04105 Leipzig, Telefon: 0351/​4910-0,
servicecenter@sab.sachsen.de, www.sab.sachsen.de

In Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg, Telefon: 0800/​5600757,
www.ib-sachsen-anhalt.de

In Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH), Zur Helling 5 – 6, 24143 Kiel, Telefon: 0431/​9905-0,
info@ib-sh.de, www.ib-sh.de

In Thüringen
Thüringer Aufbaubank (TAB), Gorkistraße 9, 99084 Erfurt, Telefon: 0361/​7447-0, info@aufbaubank.de, www.aufbaubank.de

1.2 Im Fall einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft ist der Antrag von allen Beteiligten zu unterzeichnen.

Im Fall einer Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft ist eine Bescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.

Bei Leasing- oder Mietkaufverträgen wird der Antrag vom Nutzer (Leasingnehmer, Mietkäufer) unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss eines Nutzungsvertrages (Leasing/​Mietkauf) gestellt. In diesem Vertrag sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Objekts, die Nutzungszeit, das Nutzungsentgelt sowie etwa vereinbarte Verlängerungsoptionen anzugeben.

Der Leasing- bzw. Mietkaufvertrag muss wie folgt ausgestaltet sein:

Der Mietkauf- bzw. Leasingvertrag über andere Wirtschaftsgüter als Grundstücke oder Gebäude muss die Form eines Finanzierungsleasings haben und vorsehen, dass die geförderten Wirtschaftsgüter zum Laufzeitende erworben werden. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.
Mietkauf- bzw. Leasingverträge über Grundstücke und Gebäude müssen eine Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren bzw. – bei KMU – von drei Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben. Ferner sind Anpassungsklauseln bezüglich der Leasingraten aufgrund von Zinsentwicklungen und/​oder veränderten Verwaltungskosten anzugeben. Das Risiko für die Instandhaltung der geförderten Wirtschaftsgüter muss beim Mietkäufer bzw. Leasingnehmer liegen.

1.2 Eine nähere Erläuterung der Rechtsform ist insbesondere dann erforderlich, wenn sich diese (z. B. als Personengesellschaft die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR –, OHG, KG, GmbH & Co. KG, als Kapitalgesellschaft die GmbH, AG, KGaA oder als Genossenschaft, Verein oder Einzelfirma) nicht schon aus der Firma ergibt.

Bei den steuer- bzw. gesellschaftsrechtlichen Verhältnissen ist im Fall einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft auf die Verhältnisse zwischen der Besitz- und der Betriebsgesellschaft, des Mitunternehmers und der Personengesellschaft bzw. des Organträgers und der Organgesellschaft näher einzugehen. Eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts ist vorzulegen.

1.5 Maßgeblich ist die Situation im Zeitpunkt der Gewährung einer GRW-Förderung.

Änderungen sind daher der zuständigen Behörde mitzuteilen (Nummer 8.10).

Sofern das Unternehmen zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz eines anderen oder mehrerer Unternehmen oder Unternehmer steht, ist vom Antragsteller anzugeben, ob die beteiligten Unternehmen oder Unternehmer öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger sind. Handelt es sich bei den Unternehmen oder Unternehmern um öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, ist auch anzugeben, ob die beteiligten Unternehmen oder Unternehmer einzeln oder aber gemeinsam Kontrolle über das Unternehmen ausüben.

Ist aufgrund der Kapitalstreuung nicht zu ermitteln, wer die Anteile hält, ist durch den Antragsteller die in Nummer 8.10 aufgeführte Erklärung abzugeben.

2.1 Eine Förderung ist nur innerhalb der Fördergebiete möglich. Dazu gehören die in dem jeweils gültigen Koordinierungsrahmen nach dem Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ festgelegten Gebiete. Gegebenenfalls sollte die genaue jetzige und frühere Bezeichnung des Investitionsortes (z. B. bei Namensänderung infolge von Gebietsreformen) angegeben werden.

2.2 Eine nähere Beschreibung und Begründung des Investitionsvorhabens ist erforderlich, um den Sachverhalt möglichst ohne zeitraubende Rückfragen beurteilen zu können.

Werden in der Anlage der vorgesehenen Investitionen gebrauchte Wirtschaftsgüter ausgewiesen, so ist anzugeben, ob die Investitionen im Rahmen des Erwerbs der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre, erfolgen, oder ob es sich bei dem erwerbenden Unternehmen um ein Unternehmen in der Gründungsphase handelt. Gründungsphase eines Unternehmens ist ein Zeitraum von 60 Monaten seit Beginn der Gründungsinvestition. Als neu gegründet gelten Unternehmen, die erstmalig einen Gewerbebetrieb anmelden und nicht im Mehrheitsbesitz eines oder mehrerer selbständiger Unternehmer oder Unternehmen stehen. Weiterhin ist anzugeben, ob die gebrauchten Wirtschaftsgüter von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen zu Marktbedingungen angeschafft werden sollen, und ob die gebrauchten Wirtschaftsgüter bereits früher mit öffentlichen Hilfen gefördert wurden.

Wird ein Grundstück erworben oder eingebracht, so ist anzugeben, ob es sich um ein für das beantragte Investitionsvorhaben notwendiges Grundstück handelt. Der Marktwert des Grundstücks ist nachzuweisen.

3.1 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

3.2 Dauerarbeitsplätze müssen nicht nur physisch geschaffen, sondern auch tatsächlich besetzt bzw. auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden.

3.3 Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Abschluss der Investition angelegt sind.

Hier sind anzugeben:

In jedem Fall die bisher schon vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze, gegebenenfalls anteilig ihrer gegenüber einem Vollzeitarbeitsplatz regelmäßigen Besetzung, in der oder den Betriebsstätte(n), in der oder in denen das zu fördernde Investitionsvorhaben durchgeführt wird, darunter

Dauerarbeitsplätze für Vollzeitbeschäftigte und Berufsakademie-Studenten sowie Ausbildungsplätze vollständig,
Dauerarbeitsplätze für Teilzeit- und Saisonarbeitskräfte zeitanteilig im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes,
Dauerarbeitsplätze für Arbeitskräfte mit Altersteilzeitreduzierung zeitanteilig ihrer Besetzung im Rahmen der Arbeitsphase,
Dauerarbeitsplätze für Leiharbeitnehmer zeitanteilig ihrer durchschnittlichen Besetzung in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung, solange die Arbeitskraft im Antrag stellenden Unternehmen eingesetzt wird und die Leiharbeitnehmer über ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem verleihenden Unternehmen verfügen.
Hat der Antragsteller mehrere Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebes in derselben Gemeinde, so ist für alle diese Betriebsstätten die Zahl der bisher schon vorhandenen und besetzten Dauerarbeitsplätze anzugeben und dann die Zahl der in allen diesen Betriebsstätten nach Abschluss des zu fördernden Investitionsvorhabens vorhandenen und besetzten bzw. zu besetzenden Dauerarbeitsplätze gegenüberzustellen.
Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

Bei lohnkostenbezogener Förderung ist zusätzlich die Anzahl der Beschäftigten in der betreffenden Betriebsstätte im Durchschnitt der letzten zwölf Monate vor Antragstellung und nach Abschluss des Vorhabens anzugeben. Bei der Ermittlung des Nettoanstieges der Zahl der Beschäftigten sind in diesem Zeitraum abgebaute Stellen abzuziehen und die Vollzeit-, Teilzeit- und saisonal Beschäftigten mit ihren Bruchteilen der jährlichen Arbeitseinheiten zu berücksichtigen.

3.3 Investitionen, die in einem sachlichen/​inhaltlichen und zeitnahen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität führen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Zielgebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der nach Nummer 2.5.1 Absatz 1 Koordinierungsrahmen im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte zulässig ist.

Erlöse, die aus der Veräußerung der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden oder erzielbar wären, und eventuelle Entschädigungsbeträge sind von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.

3.5 Der Begriff „Vermögenswerte“ im Zusammenhang mit Erstinvestitionen bezieht sich auf materielle und immaterielle Vermögenswerte (vgl. Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe a AGVO). Sachanlagen bestehen aus Land, Gebäuden und Anlagen, Maschinen und Ausrüstung (siehe Artikel 2 Nummer 29 AGVO).

Bei einem „Diversifizierungsprojekt“ werden bestimmte Vermögenswerte, die für die Herstellung von bereits zuvor hergestellten Produkten genutzt wurden, für die Produktion22 eines neuen Produkts verwendet. Beispiel: Grundstücke und Gebäude, die für die Herstellung von Produkt A verwendet wurden, werden nunmehr ganz oder teilweise für die Herstellung von Produkt B verwendet. Derartige Vermögenswerte sind die „wiederverwendeten Vermögenswerte“.

Bei einer Investition zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer Betriebsstätte sind die mit der zu modernisierenden Tätigkeit verknüpften Vermögenswerte (z. B. Grundstücke und Gebäude für die Herstellung oder Lagerung von Erzeugnissen) bei der Betrachtung einzubeziehen. „Zu modernisierende Tätigkeit“ ist dabei die Tätigkeit in der Betriebsstätte, die durch die grundlegende Änderung des Produktionsprozesses umgestaltet, das heißt erneuert und damit verbessert wird.

4.1 Die Angaben zum Investitionsvolumen stellen eine notwendige Konkretisierung des Investitionsvorhabens dar und ergänzen insoweit Nummer 2 (Beschreibung des Investitionsvorhabens). Die Beträge sind in Euro auszuweisen. Unvorhergesehene Investitionskostenerhöhungen können unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Gewährung der GRW-Förderung geltend gemacht werden; sie sind in jedem Fall unverzüglich nach Bekanntwerden der antrags­annehmenden Stelle bekannt zu geben. Zur Ermittlung der förderfähigen Kosten des Investitionsvorhabens sind gegebenenfalls sämtliche Einzelpositionen betragsmäßig auszuweisen.

Immaterielle Wirtschaftsgüter sind: Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.
Die Angabe der Anschaffungs-/​Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens erfolgt an dieser Stelle ohne Einbeziehung der Anschaffungs-/​Herstellungskosten etwaiger immaterieller und zu leasender Wirtschaftsgüter.
Gegebenenfalls sind an dieser Stelle die vom Antragsteller einberechneten Kosten des Grundstückserwerbs auszuweisen.
Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen, gehören nicht zu den förderfähigen Kosten.
Von den förderfähigen Kosten sind Fahrzeuge ausgenommen, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen (beispielsweise Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, aber auch Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge).
Es sind nicht nur die tatsächlichen Veräußerungserlöse anzugeben, sondern auch diejenigen Veräußerungserlöse, die erzielbar wären (siehe Nummer 3.3).
Entschädigungsbeträge können beispielsweise nach dem Baugesetzbuch oder aus restitutionsrechtlichen Gründen entstehen. Bei der Ausweisung sind alle im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung erhaltenen Entschädigungsbeträge anzugeben. Hat der Investor zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Entschädigung erhalten, so hat er die voraussichtlichen Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit der Betriebsverlagerung aufzuführen (siehe Nummer 3.3).

4.2 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt wird.

7 Hier sind in jedem Fall sämtliche öffentliche Finanzierungshilfen für das Investitionsvorhaben anzugeben. Soweit die öffentlichen Finanzierungshilfen noch nicht beantragt oder bekannt sind oder der Subventionswert noch nicht feststeht, müssen die entsprechenden Änderungen nachträglich gemeldet werden.

Anhang 3

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zur Förderung
wirtschaftsnaher Infrastruktur, der Vernetzung und Kooperation, weiterer Maßnahmen

1 Allgemeines

Nicht vom Antragsteller auszufüllen
An Eingangsstempel
Datum des Eingangs
Datum der Bewilligung
Projekt-Nr.
Bewilligte GRW-Zuwendung in Euro

Ich/​wir beantrage(n) die Gewährung einer Zuwendung aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Höhe von ……………… Euro.

Zutreffendes bitte ankreuzen ⊠

1.1 Antragsteller

Name und Anschrift des Projektträgers/​gegebenenfalls Gemeindekennziffer

Kreis

Regierungsbezirk

Bearbeiter:
Telefon/​Telefax/​E-Mail-Adresse:
Bankverbindung
Bank:
BIC:
IBAN:
Gemeinde oder Gemeindeverband23
steuerbegünstigte juristische Person24
nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtete natürliche oder juristische Person; in diesem Fall ist die Gesellschaftsstruktur anzugeben
Sonstige (u. a. Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster); in diesem Fall ist die
Gesellschaftsstruktur anzugeben
Gesellschafter Anteil in Prozent

1.2 Bezeichnung und Kurzbeschreibung des Vorhabens

Bezeichnung des Vorhabens:
Kurzbeschreibung des Vorhabens:
(z. B. Lage, Gesamtgröße in qm,
Netto-Nutzfläche:
Flächenangaben für GE-, GI-Flächen und sonstige gewerblich zu nutzende Flächen wie SO oder MI)

2 Art des Vorhabens 25 (für unterschiedliche Vorhaben ist jeweils ein gesonderter Antrag zu verwenden)

2.1 Investitionsvorhaben

Industrie- und Gewerbegelände26, 27
Anbindung von Gewerbebetrieben
Tourismus
Gewerbezentren
Bildungseinrichtungen28
Abwasser- und Abfallanlagen29
Hafeninfrastruktureinrichtungen
Forschungsinfrastrukturen (Artikel 26 AGVO)
Forschungseinrichtungen und Forschungsinfrastrukturen (beihilfefrei)

2.2 Maßnahmen im Bereich Vernetzung und Kooperation

Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Regionalmanagement
Regionalbudget
Kooperationsnetzwerke
Innovationscluster
Planungs- und Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder Durchführung förderfähiger
Infrastrukturmaßnahmen

2.3 Weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge

(Art des Vorhabens, bitte in Nummer 4 ausführlich beschreiben)

2.4 Energieinfrastrukturen

(Art des Vorhabens, bitte in Nummer 4 ausführlich beschreiben)

3 Investitionsort oder Sitz des Trägers einer Maßnahme im Bereich Vernetzung und Kooperation

PLZ Ort/​Gemeindekennziffer
Kreis

4 Beschreibung und Begründung des in Nummer 2 bezeichneten Vorhabens

Die vorgesehenen Maßnahmen sowie die damit bezweckten Ziele sind in einer Anlage zum Antrag gesondert darzustellen.

5 Ausgabenvolumen für die geplanten investiven Maßnahmen/​Maßnahmen im Bereich Vernetzung und Kooperation

Maßnahmen Träger Betrag (Euro)
Gesamtausgaben:

5.1 Zeitliche Durchführung des Vorhabens

Beginn30 T T M M J J
Beendigung T T M M J J

5.2 Falls das Vorhaben in mehreren Kalenderjahren durchgeführt wird:

Aufteilung des Vorhabens
Jahr Betrag (Euro)

5.3 Folgekosten

für Betrag (Euro)
Unterhaltung Gebäude
Unterhaltung Einrichtung
Betriebskosten (einschließlich Personal abzüglich eventueller Einnahmen)
Summe

6 Finanzierung

Herkunft der Mittel Betrag (Euro)
Eigenmittel

davon Kredite

Nicht vom Antragsteller auszufüllen

Mittel der Gemeinschaftsaufgabe

sogenannte Normalförderung
Sonderprogramm31
sonstige öffentliche Finanzierungshilfen oder
Beiträge von Unternehmen oder
sonstige Beiträge Dritter (z. B. von Verbänden, anderen Institutionen etc.)
Bezeichnung:
Berechtigung zum Vorsteuerabzug   ⃞ ja  ⃞ nein
Gesamtsumme

7 Kumulation von Zuwendungen, frühere Förderungen für dieses Vorhaben:

Sind für das gleiche Vorhaben bei einer anderen öffentlichen Stelle ebenfalls

Zuwendungen beantragt oder sollen Zuwendungen beantragt werden?

⃞ ja  ⃞ nein
Wurden von einer anderen Stelle bereits Mittel bewilligt oder in Aussicht gestellt? ⃞ ja  ⃞ nein
Wurden bereits früher Mittel gezahlt? ⃞ ja  ⃞ nein
Wurden frühere Anträge abgelehnt? ⃞ ja  ⃞ nein

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, in welcher Höhe, von welcher Stelle?

Ergänzend für Kooperationsnetzwerke:
Wurden an beteiligte Unternehmen in den letzten drei Jahren „De-minimis“-Beihilfen
gewährt?32
⃞ ja  ⃞ nein

Wenn ja, an welches Unternehmen, Zeitpunkt, Höhe der Förderung, von welcher Stelle?

8 Bei Industrie- und Gewerbegelände

Angaben zu den Betrieben, die neu angesiedelt werden sollen (gegebenenfalls Anlage beifügen):

Firma Sitz der Firma
derzeit/​künftig
Produktions-
programm
bzw. Gegenstand
des Unternehmens
Gelände
Bestand/​
Bedarf/​Optionen
in qm
Beschäftigte
derzeit
Beschäftigte
zusätzlich neu
Neugründungen (N)
Erweiterung (E)
Verlagerung (V)
Zweigbetrieb (Z)

9 Erklärungen

a)
Die Fördermittel werden ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen Maßnahmen verwandt (Grundstückserwerb ist, mit Ausnahme bei Einrichtungen nach den Nummern 3.2.2.4, 3.2.2.5, 3.2.2.8 und 3.2.2.9 des GRW-Koordinierungsrahmens, nicht förderfähig).
b)
Ich/​Wir erkläre(n), dass die Finanzierung der in Nummer 5.3 aufgeführten mit dem Vorhaben verbundenen Folgekosten gesichert ist.
c)
Das Vorhaben ist mit den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung und Landes­planung vereinbar; entsprechende Unterlagen sind dem Antrag beigefügt.
d)
Das Vorhaben wurde unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant.
e)
Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden berücksichtigt; entsprechende Unterlagen sind beigefügt (z. B. wasserrechtliche Genehmigung, emissions-/​immissionsrechtliche Genehmigung und Ähnliches).
f)
Mit den Arbeiten am Vorhaben wurde nicht vor Antragstellung begonnen.
g)
Es ist beabsichtigt, die Industrie- und Gewerbeflächen, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses erschlossen werden sollen, zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zum Marktpreis zur Verfügung zu stellen.
h)
Es ist beabsichtigt, die Nutzung der Anlagen und die Beteiligung an den Tätigkeiten des Innovationsclusters, die mit Hilfe des beantragten Zuschusses finanziert werden sollen, zum Marktpreis zur Verfügung zu stellen oder kostendeckende Entgelte zu erheben.
i)
Mir/​Uns ist von der Bewilligungsbehörde bzw. der von ihr ermächtigten Stelle bekannt gemacht worden, dass folgende im Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich im Sinne des § 264 Des Strafgesetzbuches sind und dass ein Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist:

Angaben zum Antragsteller (Nummer 1.1),
Investitionsort/​Sitz des Trägers einer nicht-investiven Maßnahme (Nummer 3),
Beschreibung und Begründung des in Nummer 2 bezeichneten Vorhabens, soweit die Angaben als Tatsachen feststehen (Nummer 4),
Beginn des Vorhabens (Nummer 5.1 und Nummer 9 Buchstabe f),
Angaben zur Finanzierung, soweit sie als Tatsachen feststehen (Nummer 6),
Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer (Nummer 10 Buchstabe k).
Mir/​Uns ist weiterhin bekannt, dass eine Entstellung oder Unterdrückung dieser Tatsachen gegebenenfalls als Betrug im Sinne des § 263 Des Strafgesetzbuches strafbar ist. Mir/​Uns ist weiterhin § 4 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037) bekannt, wonach insbesondere Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Bewilligung, Gewährung oder Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils unerheblich sind. Das bedeutet, dass für die Beurteilung der tatsächlich gewollte Sachverhalt maßgeblich ist.
j)
Ich bin/​Wir sind damit einverstanden, dass zum Zwecke der Transparenz von Fördermaßnahmen der Bund im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land oder das jeweilige Land folgende Angaben in geeigneter Form veröffentlichen kann:

Name des Zuwendungsempfängers
Projektnummer des Vorhabens
Art des Unternehmens (KMU/​großes Unternehmen) zum Zeitpunkt der Gewährung
Region, in der der Zuwendungsempfänger seinen Standort hat, auf NUTS-2-Ebene33
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Gruppe
Höhe der Förderung (Bruttosubventionsäquivalent)
Förderinstrument
Tag der Gewährung
Ziel der Zuwendung
Bewilligungsbehörde
k)
Mir/​Uns ist bekannt, dass die aus dem Antrag ersichtlichen Daten von der zuständigen Behörde oder sonstigen Annahmestelle (vgl. Übersicht letzte Seite) zum Zwecke der Antragsbearbeitung, Subventionsverwaltung und statistischen Auswertung auf Datenträgern erfasst und verarbeitet werden.
l)
Mir/​Uns ist bekannt, dass sich an den beantragten Finanzierungshilfen der VO (EU) Nr. 2021/​1060 des Euro­päischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159) in Verbindung mit der VO (EU) Nr. 2021/​1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds Anwendung findet.
Nach den EU-Strukturfonds-Vorschriften veröffentlicht die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Informations- und Publizitätsmaßnahmen ein Verzeichnis, das Auskunft über die Begünstigten, die geförderten Vorhaben und die Höhe der jeweils bereitgestellten öffentlichen Mittel gibt.
Ich bin/​Wir sind mit der Aufnahme der vorgenannten Angaben in das Verzeichnis einverstanden.
Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen können Bedienstete oder bevollmächtigte Vertreter der Kommission vor Ort überprüfen, ob die Verwaltungs- und Kontrollsysteme wirksam funktionieren, wobei sie auch einzelne Vorhaben prüfen können.
m)
Ich/​Wir erklären, dass gegen mein/​unser Unternehmen keine Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt vorliegt, der ich/​wir nicht in voller Höhe Rechnung getragen haben.

10 Dem Antrag sind beizufügen*

a)
Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden); sonst Bescheinigung der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungs- und landesplanerischen Zielen,
b)
Grundbuchauszug/​Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse,
c)
Baubeschreibung,
d)
Investitions- und Finanzierungsplan; Grunderwerbskosten sind gesondert auszuweisen,
e)
gegebenenfalls Stellungnahme von Industrie- und Handelskammer/​Handwerkskammer,
f)
gegebenenfalls Erklärung der zuständigen Stelle über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit Umweltschutzbelangen,
g)
Erklärung über Vorsteuerabzugsberechtigung,
h)
Prüfvermerke der fachtechnischen Dienststellen,
i)
gegebenenfalls Nachweis über den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht,
j)
gegebenenfalls Nachweis über die steuerrechtliche Begünstigung nach den §§ 51 ff. AO,
k)
Angaben über gegebenenfalls bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer.

*
Hinweis:

Die Bewilligungsbehörde kann gegebenenfalls weitere Unterlagen nachfordern, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.

Ich/​Wir versichere(n) die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben und der beigefügten Unter­lagen.

Ort/​Datum

Unterschrift/​Stempel

Die Anträge nehmen entgegen:

In Bayern
Regierung von Niederbayern, Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, Telefon: 0871/​808-01, poststelle@reg-nb.bayern.de, www.regierung.niederbayern.bayern.de
Regierung der Oberpfalz, Emmeramsplatz 8, 93047 Regensburg, Telefon: 0941/​5680-0,
poststelle@reg-opf.bayern.de,
www.regierung.oberpfalz.bayern.de
Regierung von Oberfranken, Ludwigstraße 20, 95444 Bayreuth, Telefon: 0921/​604-0, poststelle@reg-ofr.bayern.de, www.regierung.oberfranken.bayern.de

In Berlin
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin, Telefon: 030/​9013-0, post@senweb.berlin.de, www.berlin.de/​sen/​web/​

In Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg, Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, Telefon: 0331/​660-0,
www.ilb.de

In Bremen
BAB Bremer Aufbau-Bank GmbH, Domshof 14/​15, 28195 Bremen, Telefon: 0421/​9600-40, mail@bab-bremen.de, www.bab-bremen.de
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH,
Am Alten Hafen 118, 27568 Bremerhaven, Telefon: 0471/​946-466-10, mail@bis-bremerhaven.de,
www.bis-bremerhaven.de

In Hessen
Für Vorhaben der Errichtung oder des Ausbaus von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Anstalt des öffentlichen Rechts,
Standort Kassel: Ständeplatz 17, 34117 Kassel, Telefon: 0561/​706-7711, info@wibank.de, www.wibank.de

Für sonstige Vorhaben: über die Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen an:
Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank), Anstalt des öffentlichen Rechts,
Standort Kassel: Ständeplatz 17, 34117 Kassel, Telefon: 0561/​706-7711, info@wibank.de, www.wibank.de

In Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Hauptsitz Schwerin, Werkstraße 213,19061 Schwerin,
Telefon: 0385/​6363-0, info@lfi-mv.de, www.lfi-mv.de

In Niedersachsen
Investitions- und Förderbank Niedersachsen – NBank,
Günther-Wagner-Allee 12 – 16, 30177 Hannover,
Telefon: 0511/​30031-0, info@nbank.de, www.nbank.de

In Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 34, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, Telefon: 02931/​82-0,
poststelle@bezreg-arnsberg.nrw.de,
www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Bezirksregierung Detmold, Dezernat 34, Leopoldstraße 15, 32756 Detmold, Telefon: 05231/​71-0,
poststelle@bezreg-detmold.nrw.de,
www.bezreg-detmold.nrw.de
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 34, Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf, Telefon: 0211/​475-0,
poststelle@bezreg-duesseldorf.nrw.de,
www.bezreg-duesseldorf.nrw.de
Bezirksregierung Münster, Dezernat 34, Domplatz 1 – 3, 48143 Münster, Telefon: 0251/​411-0,
poststelle@bezreg-muenster.nrw.de,
www.bezreg-muenster.nrw.de
Bezirksregierung Köln, Dezernat 34, Zeughausstraße 2 – 10, 50667 Köln, Telefon: 0211/​147-0,
poststelle@bezreg-koeln.nrw.de,
www.bezreg-koeln.nrw.de

In Rheinland-Pfalz
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Stiftsstraße 9, 55116 Mainz, Telefon: 06131/​16-0, www.mwvlw.rlp.de

Im Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Franz-Josef-Röder-Straße 17, 66119 Saarbrücken, Telefon: 0681/​501-00,
www.saarland.de/​mwide/​DE/​home/​home_​node.html

In Sachsen
Landesdirektion Sachsen, Abteilung Infrastruktur:
Dienststelle Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Telefon: 0371/​532-0, post@lds.sachsen.de, www.lds.sachsen.de
Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, Telefon: 0341/​977-0, post@lds.sachsen.de, www.lds.sachsen.de
Dienststelle Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Telefon: 0351/​825-0, post@lds.sachsen.de,
www.lds.sachsen.de

In Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt, Domplatz 12, 39104 Magdeburg, Telefon: 0800/​5600757,
www.ib-sachsen-anhalt.de

In Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig-Holstein, Zur Helling 5 – 6, 24143 Kiel, Telefon: 0431/​9905-0, info@ib-sh.de,
www.ib-sh.de

In Thüringen
Für Vorhaben im Bereich der touristischen Infrastruktur, Kooperationsnetzwerke und Innovationscluster:
Thüringer Aufbaubank (TAB) Gorkistraße 9, 99084 Erfurt, Telefon: 0361/​7447-0, info@aufbaubank.de,
www.aufbaubank.de

Für sonstige Vorhaben:
Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA), Referat 500 Infrastrukturförderung, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 Weimar, Telefon:0361/​57-100,
poststelle@tlvwa.thueringen.de,
www.thueringen.de/​th3/​tlvwa/​index.aspx

1
Unternehmen unter Einbeziehung aller Partner- und verbundenen Unternehmen im Sinne der KMU-Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
2
Definition siehe Anhang I Artikel 5 AGVO.
3
Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
4
Bei Großunternehmen: Förderung als De-minimis-Beihilfe gemäß Nummer 2.5.1 Absatz 2 möglich.
5
Die Begriffe „Produktion“ und „Produkte“ schließen in diesem Zusammenhang Dienstleistungen und deren Erbringung ein.
6
Definition siehe Anhang I AGVO.
7
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
8
Vgl. Artikel 36 AGVO und Nummer 2.4.3.1 des Koordinierungsrahmens.
9
Vgl. Artikel 38 AGVO und Nummer 2.4.3.2 des Koordinierungsrahmens.
10
Vgl. Artikel 41 AGVO und Nummer 2.4.3.3 des Koordinierungsrahmens.
11
Die Nummer des Wirtschaftszweiges nach der amtlichen Statistik ergibt sich aus der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils gültigen Ausgabe des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden.
12
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1893/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/​90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
13
Siehe Fußnote 5 zu Nummer 2.2.
14
Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit: eine Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger Nummerncode) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt; nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1893/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/​90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
15
Siehe Fußnote 5 zu Nummer 2.2.
16
Kurzbezeichnung des Sonderprogramms.
17
Die Beauftragung und Durchführung von Planungsleistungen für Baumaßnahmen und Bodenuntersuchungen gelten nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
18
Verlagerung ist die Übertragung derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit oder eines Teils davon von einer im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte (ursprüngliche Betriebsstätte) zu der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens gelegenen Betriebsstätte, in der die geförderte Investition getätigt wird (geförderte Betriebsstätte). Eine Übertragung liegt vor, wenn das Produkt oder die Dienstleistung in der ursprünglichen und in der geförderten Betriebsstätte zumindest teilweise denselben Zwecken dient und der Nachfrage oder dem Bedarf desselben Typs von Verbrauchern gerecht wird und in einer der im EWR gelegenen ursprünglichen Betriebsstätten des Beihilfeempfängers Arbeitsplätze im Bereich derselben oder einer ähnlichen Tätigkeit verloren gehen.
19
NUTS-Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
20
Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1893/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/​90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
21
Bruttosubventionsäquivalent bzw. bei Regelungen für Risikofinanzierungsbeihilfen der Investitionsbetrag. Bei Betriebsbeihilfen kann der jährliche Beihilfebetrag pro Empfänger angegeben werden. Bei steuerlichen Regelungen und Regelungen, die unter Artikel 16 (regionale Stadtentwicklungsbeihilfen) oder Artikel 21 (Risikofinanzierungsbeihilfen) fallen, kann dieser Betrag in den in Artikel 9 Absatz 2 AGVO angegebenen Spannen angegeben werden.
22
Siehe Fußnote 5 zu Nummer 2.2.
23
Gemeinden und Gemeindeverbände werden als Träger von Infrastrukturmaßnahmen vorzugsweise gefördert.
24
Es müssen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO vorliegen.
25
Soweit für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich.
26
Zu der Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände gehören auch Umweltschutzmaßnahmen, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme stehen und für deren Umsetzung erforderlich sind. Zur Wiederherrichtung gehört auch die Beseitigung von Altlasten, soweit sie für eine wirtschaftliche Nutzung erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist; Grunderwerb kann nicht gefördert werden.
27
Angaben zu den Betrieben, die angesiedelt werden sollen, sind in Nummer 8 zu erläutern.
28
Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Ausbildungsauftrag erfasst wird und wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehende Investition nicht vornehmen würden.
29
Diese Infrastrukturvorhaben müssen bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden, falls sie nicht die in Nummer 3.2.2.6 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen oder nach Artikel 56 AGVO freigestellt sind.
30
Anträge sind vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben zu stellen. Beginn der Arbeiten für das Vorhaben ist entweder

a) der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder

b) der Beginn der Bauarbeiten für das Vorhaben oder

c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

d) eine andere Verpflichtung, die das Vorhaben unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Vorhaben; es sei denn, sie sind selbst Gegenstand der Förderung. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen – einschließlich Planungs- und Beratungsleistungen nach Nummer 3.3 des Koordinierungsrahmens – nicht als Beginn der Arbeiten.

31
Kurzbezeichnung des Sonderprogramms.
32
Vgl. VO (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).
33
NUTS-Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik. Die Region ist in der Regel auf Ebene 2 anzugeben.
Anhang 4

Positivliste und bedingte Positivliste

Anhang 4.1

Positivliste

Lfd. Nr. WZ 2008* Code  WZ 2008 Bezeichnung
 1 10 Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln (außer 10.1 und 10.71)
 2 11 Getränkeherstellung
 3 13 Herstellung von Textilien
 4 14 Herstellung von Bekleidung
 5 15 Herstellung von Leder, Lederwaren und Schuhen
 6 16 Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren (ohne Möbel)
 7 17 Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus
 8 20 Herstellung von chemischen Erzeugnissen
 9 21 Herstellung von pharmazeutischen Erzeugnissen
10 22 Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren
 11 23 Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden
 12 24 Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit nicht nach Artikel 13 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 43 AGVO ausgeschlossen
 13 25 Herstellung von Metallerzeugnissen (außer 25.4)
 14 26 Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
 15 27 Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
 16 28 Maschinenbau
 17 29 Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
 18 30 Sonstiger Fahrzeugbau (außer 30.4), soweit nicht als Schiffbau nach Artikel 13 Buchstabe a AGVO ausgeschlossen
 19 31 Herstellung von Möbeln
 20 32 Herstellung von sonstigen Waren
 21 38.3 Rückgewinnung
 22 39 Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung
 23 55 Beherbergung
 24 58.2 Verlegen von Software
 25 62 Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie
 26 63 Informationsdienstleistungen
 27 72 Forschung und Entwicklung, wenn überwiegend Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft erbracht werden
 28 93.2 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und Erholung, soweit sie überwiegend dem Tourismus zugutekommen

Anhang 4.2

Bedingte Positivliste

Lfd. Nr.  WZ 2008 Code  WZ 2008 Bezeichnung
 1 18 Herstellung von Druckerzeugnissen
 2 33 Reparatur und Installation von Maschinen und Ausrüstungen
 3 46 Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 46.1)
 4 52.29.9 Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a.n.g./​anderweitig nicht genannt
 5 59 Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Tonstudios und Verlegen von Musik (außer 59.14)
 6 70.1 Verwaltung und Führung von Unternehmen und Betrieben
 7 71 Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Unter­suchung (außer 71.11)
 8 73 Werbung und Marktforschung

Anhang 5

GRW-Sonderprogramm „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“

Russland war bis vor Kurzem der wichtigste Öllieferant Deutschlands. Daher stellt die – aufgrund des völkerrechtswidrigen Angriffskrieges Russlands auf die Ukraine unumgängliche und schnellstmögliche – Abkehr von der Einfuhr russischen Öls bei Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in Deutschland sehr hohe Anforderungen bezogen auf diesen derzeit noch für die Bevölkerung und Wirtschaft wichtigen Energieträger.

Vor besonders großen Herausforderungen stehen die beiden ostdeutschen Raffineriestandorte Leuna und Schwedt, weil sie bis Kriegsbeginn über die Druschba-Pipeline vollständig mit russischem Öl beliefert wurden und hierfür aktuell keine alternativen Transportwege in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen. Dies stellt auch einzelne ostdeutsche Häfen, deren Ausbau für den Import von Rohöl und seinen direkten Transport zur Raffinerie PCK Schwedt erforderlich ist, vor neue Herausforderungen.

Zeitgleich mit der veränderten Versorgung der Raffineriestandorte besteht strukturpolitisch die Aufgabe, zügig die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Transformation der Standorte zu verbessern, damit neue Wertschöpfungs- und Beschäftigungspotenziale erschlossen werden. Deshalb hat die Bundesregierung am 16. September 2022 ein umfassendes Zukunftspaket auf den Weg gebracht und als dessen Herzstück ein Sonderprogramm im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vorgeschlagen.

Vor diesem Hintergrund hat der Koordinierungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ am 13. Dezember 2022 für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2032 folgendes Sonderprogramm zur Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen beschlossen.

1.
Um die Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen möglichst wirkungsvoll zu unterstützen, umfasst das Programm die Gesamtheit der laut GRW-Koordinierungsrahmen vorgesehenen Fördermöglichkeiten. Dazu zählen die Bereiche gewerbliche Investitionen von Unternehmen, wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen (einschließlich Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen inklusive der Kosten für eine etwaige Ausbaggerung) sowie nichtinvestive und weitere Maßnahmen zur Steigerung der Standortattraktivität und der Wettbewerbsfähigkeit einschließlich regionaler Daseinsvorsorge.
2.
Zur Förderung der in Nummer 1 genannten Maßnahmen stehen Mittel vom Bund und von den beteiligten Ländern in Höhe von insgesamt 750 Millionen Euro zur Verfügung; davon stellt der Bund 375 Millionen Euro bereit, um die Hälfte der Ausgaben in jedem Land zu tragen.
Der in Satz 1 festgelegte Anteil des Bundes verteilt sich wie folgt:

Brandenburg: 50 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern: 25 Prozent
Sachsen-Anhalt: 25 Prozent

Die in 2023 zur Verfügung stehenden Barmittel des Bundes in Höhe von 12,5 Millionen Euro werden folgendermaßen auf die Länder aufgeteilt:

Brandenburg 12,5 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 0 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 0 Millionen Euro

Die Verteilung der Verpflichtungsermächtigungen 2023 in Höhe von insgesamt 85,05 Millionen Euro mit Fälligkeiten in den Jahren 2024 bis 2027 wird unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Investitionsbedarfe in den Ländern durch den Bund wie folgt festgelegt:

Brandenburg 27,75 Millionen Euro
Mecklenburg-Vorpommern 50,00 Millionen Euro
Sachsen-Anhalt 7,30 Millionen Euro

Die Haushaltsmittel werden getrennt vom Normalprogramm der GRW abgerechnet. Die Zahlungsverpflichtungen des Bundes und der Länder stehen unter dem Vorbehalt, dass sämtliche haushaltsrechtlich notwendigen Ermächtigungen im Bund und in den Ländern erteilt werden.

3.
Fördergebiete des Programms in den einzelnen Ländern:

Brandenburg: Landkreis Uckermark.
Mecklenburg-Vorpommern: Stadt Rostock, Landkreis Rostock und Landkreis Vorpommern-Greifswald.
Sachsen-Anhalt: Landkreis Saalekreis, Burgenlandkreis.
4.
Die Bundesregierung wird sich im Zuge beihilferechtlicher Genehmigungsverfahren für Investitionsvorhaben auf dem heutigen Betriebsgelände der PCK Raffinerie bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, um zehn Prozentpunkte höhere Beihilfesätze zuzulassen als nach dem Koordinierungsrahmen vorgesehen.
5.
Abweichend von Nummer 3.2.1.1 des GRW-Koordinierungsrahmens ab 2023 beträgt in den nachstehend genannten Gemeinden der Höchstsatz für die Förderung von wirtschaftsnahen Infrastrukturmaßnahmen über den gesamten Zeitraum des Sonderprogramms bis zu 95 Prozent der förderfähigen Kosten: Stadt Schwedt (Landkreis Uckermark), Stadt Rostock, Stadt Güstrow, Gemeinde Dummerstorf sowie die Ämter Lubmin, Laage und Carbäck, Stadt Leuna und Gemeinde Schkopau (Saalekreis) sowie die Gemeinden Elsteraue und Hohenmölsen (Burgenlandkreis).
6.
Im Rahmen des Programms können auch Vorhaben von Unternehmen der Mineralölverarbeitung gefördert werden, die der Beschleunigung von Transformationsprozessen hin zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit dienen.
Die Bundesregierung wird sich im Zuge beihilferechtlicher Genehmigungsverfahren bei der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass bei Investitionsvorhaben großer Unternehmen der Mineralölverarbeitung, die der Beschleunigung des Transformationsprozesses hin zu Klimaschutz und Nachhaltigkeit dienen, neben der Errichtung neuer Betriebsstätten und der Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte auch Investitionen zur grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte gefördert werden können.
7.
GRW-Mittel nach diesem Programm dürfen nur für Vorhaben gewährt werden, für die der Antrag bis zum 31. Dezember 2032 bei den zuständigen Stellen gestellt worden ist und deren Förderzeitraum spätestens am 31. Dezember 2035 endet.
8.
Für dieses Sonderprogramm gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Regelungen des jeweils aktuellen Koordinierungsrahmens.
9.
Die Länder berichten dem Bund jährlich sowie auf Anforderung über die Durchführung des Sonderprogramms.
10.
Die Beihilfen nach dem Sonderprogramm müssen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein und werden nur unter Einhaltung des geltenden Beihilferechts durchgeführt.
11.
Der Bund und die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt werden die Regelungen dieses Sonderprogramms vier Jahre nach dessen Beginn überprüfen, um so auf wirtschaftliche Veränderungen reagieren zu können.
12.
Der Bund wird die Wirkung des Sonderprogramms nach dessen Abschluss evaluieren.
Anhang 6

Regionalfördergebiet im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2027

kursiv = C-Fördergebiet      halbfett = D-Fördergebiet

Art des
Fördergebiets
Maximaler Fördersatz
1. Januar 2022 bis
31. Dezember 2027
(kleine/​mittlere/​
große Unternehmen)
Bayern
Cham, Landkreis, davon: Arrach, Cham, Eschlkam, Furth im Wald, Gleißenberg, Lam, Neukirchen b. HI. Blut, Roding, Tiefenbach, Treffelstein, Waldmünchen, Weiding, Lohberg D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Freyung-Grafenau, Landkreis, davon: Freyung, Grafenau, Grainet, Haidmühle, Hinterschmiding, Hohenau, Jandelsbrunn, Mauth, Neureichenau, Neu­schönau, Philippsreut, Ringelai, Röhrnbach, Sankt Oswaldriedelhütte, Schönberg, Spiegelau, Waldkirchen D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Hof, Kreisfreie Stadt, ohne Münsterviertel C 45/​35/​25 Prozent
Hof, Kreisfreie Stadt, Münsterviertel D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Hof, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Kronach, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Neustadt a. d. Waldnaab, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Regen, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Schwandorf, Landkreis, davon: Dieterskirchen, Neunburg vorm Wald, Oberviechtach, Schönsee, Stadlern, Wackersdorf D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Tirschenreuth, Landkreis, davon: Bad Neualbenreuth, Bärnau, Erbendorf, Falkenberg, Friedenfels, Fuchsmühl, Konnersreuth, Krummennaab, Leonberg, Mähring, Mitterteich, Neusorg, Pechbrunn, Plößberg, Pullenreuth, Reuth b. Erbendorf, Tirschenreuth, Waldershof, Waldsassen, Wiesau C 45/​35/​25 Prozent
Tirschenreuth, Landkreis, davon: Brand, Ebnath, lmmenreuth, Kastl, Kemnath, Kulmain D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Weiden, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Landkreis, davon: Bad Alexandersbad, Arzberg, Höchststädt i. Fichtelgebirge, Hohenberg a. d. Eger, Kirchenlamitz, Marktleuthen, Marktredwitz, Röslau, Schirnding, Schönwald, Selb, Thiersheim, Thierstein, Weißenstadt, Wunsiedel C 45/​35/​25 Prozent
Wunsiedel i. Fichtelgebirge, Landkreis, davon: Nagel, Tröstau D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Berlin
Berlin, davon folgende Verkehrszellen:

Bezirk Mitte: 0011, 0012, 0013, 0014, 0101, 0981, 0982, 0983, 0991, 1001, 1012,
1021, 1031, 1032, 1042

Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: 0122, 0131, 0141, 0142, 0151, 0161, 1181

Bezirk Pankow: 1102, 1111

Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: 0191, 0193, 0201, 0211

Bezirk Spandau: 0301, 0361

C 30/​20/​10 Prozent
Bezirk Tempelhof-Schöneberg: 0691, 0693, 0704, 0711, 0721, 0733

Bezirk Neukölln: 0803, 0806

Bezirk Treptow-Köpenick: 1201, 1221, 1251, 1252, 1281, 1282, 1291, 1441

Bezirk Marzahn-Hellersdorf: 1801, 1831, 1832, 1871, 1881

Bezirk Lichtenberg: 1461

Bezirk Reinickendorf: 0871, 0882

Berlin, davon folgende Verkehrszellen:

Bezirk Mitte: 0021, 0031, 0032, 0033, 0051, 0052, 0053, 0061, 0081, 0082, 0083, 0091, 0092, 0984, 0992, 0993, 1002, 1011, 1033, 1041

Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg: 0121, 0132, 0162, 0171, 1151, 1152, 1161, 1162, 1163, 1171, 1172

Bezirk Pankow: 1061, 1062, 1071, 1073, 1082, 1092, 1101, 1121, 1532, 1533, 1541, 1551, 1561, 1581, 1591, 1601, 1631, 1661, 1671, 1681, 1691, 1701, 1711

Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf: 0194, 0202, 0221, 0222, 0231, 0232, 0233, 0241, 0242, 0255, 0262, 0401, 0412, 0421, 0431, 0432, 0451, 0461, 0481

Bezirk Spandau: 0281, 0303, 0311, 0331, 0351, 0373

Bezirk Steglitz-Zehlendorf: 0491, 0493, 0513, 0533, 0621, 0622, 0632, 0633, 0641, 0651, 0661, 0674

Bezirk Tempelhof-Schöneberg: 0541, 0542, 0551, 0561, 0571, 0572, 0581, 0582, 0583, 0591, 0611, 0681, 0682, 0683, 0692, 0732, 0741

Bezirk Neukölln: 0751, 0761, 0771, 0772, 0774, 0783, 0801, 0802, 0805, 0811, 0812, 0831, 0832

Bezirk Treptow-Köpenick: 1202, 1211, 1231, 1242, 1261, 1271, 1311, 1431

Bezirk Marzahn-Hellersdorf: 1851, 1911, 1921

Bezirk Lichtenberg: 1491, 1492, 1511, 1741, 1761, 1781

Bezirk Reinickendorf: 0841, 0851, 0852, 0861, 0881, 0896, 0941, 0951, 0961, 0962, 0963, 0971

D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Brandenburg
Barnim, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Brandenburg an der Havel, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Cottbus, Kreisfreie Stadt C 45/​35/​25 Prozent
Dahme-Spreewald, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Elbe-Elster, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Frankfurt (Oder), Kreisfreie Stadt C 45/​35/​25 Prozent
Havelland, Landkreis, ohne: Falkensee C 35/​25/​15 Prozent
Havelland, Landkreis, davon: Falkensee D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Märkisch-Oderland, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Oberhavel, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Oberspreewald-Lausitz, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Oder-Spree, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Ostprignitz-Ruppin, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Potsdam, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Potsdam-Mittelmark, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Prignitz, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Spree-Neiße, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Teltow-Fläming, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Uckermark, Landkreis (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms) C 45/​35/​25 Prozent
Bremen
Bremen, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Bremerhaven, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Hessen
Odenwaldkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Vogelsbergkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Waldeck-Frankenberg, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Werra-Meißner-Kreis C 35/​25/​15 Prozent
Mecklenburg-Vorpommern
Ludwigslust-Parchim, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Mecklenburgische Seenplatte, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Nordwestmecklenburg, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Rostock, Kreisfreie Stadt, ohne Wohngebiete: Dierkow-Neu (Berringerstraße, Bruno-Taut-Straße, Georg-Adolf-Demmler-Straße, Gutenbergstraße, Hannes-Meyer-Platz, Hartmut-Colden-Straße, Heinrich-Tessenow-Straße, Johann-C.-Wilken-Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Lorenzstraße, Philipp-Brandin-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Walter-Butzek-Straße), Evershagen (Aleksis-Kivi-Straße, Anton-Makarenko-Straße, Bertolt-Brecht-Straße, Boleslaw-Prus-Straße, Carl-von-Linné-Straße, Dostojewskistraße, Eduard-Vilde-Straße, Ehm-Welk-Straße, Fridtjof-Nansen-Straße, Henrik-lbsen-Straße, Knud-Rasmussen-Straße, Lagerlöfstraße, Leo-Tolstoi-Straße, Martin-Andersen-Nexö-Ring, Maxim-Gorki-Straße, Nordahl-Grieg-Straße, Strindbergstraße, Theodor-Körner-Straße, Theodor-Storm-Straße, Thomas-Morus-Straße, Willi-Bredel-Straße), Groß Klein (A.-Tischbein-Straße, Alte Warnemünder Chaussee, Baggermeisterring, Blockmacherring, Bootsbauerweg, Gerüstbauerring, Hermann-Flach-Straße, Kleiner Warnowdamm, Likedeelerhof, Schiffbauerring, Seelotsenring, Segelmacherweg, Signalgastweg, Sprengmeisterweg, Taklerring, Willi-Döbler-Straße, Zum Ahornhof, Zum Laakkanal), Lichten­hagen C 30/​20/​10 Prozent
(Bützower Straße, Demminer Straße, Eutiner Straße, Flensburger Straße, Grabower Straße, Güstrower Straße, Husumer Straße, Lichtenhäger Brink, Malchiner Straße, Mecklenburger Allee, Möllner Straße, Neustrelitzer Straße, Parchimer Straße, Putbuser Straße, Ratzeburger Straße, Sternberger Straße, Teterower Straße, Wolgaster Straße), Lütten Klein (Ahlbecker Straße, Binzer Straße, Danziger Straße, Gedser Straße, Helsinkier Straße, Kopenhagener Straße, Osloer Straße, Ostseeallee, Rigaer Straße, Rügener Straße, Sassnitzer Straße, St.-Petersburger Straße, Stockholmer Straße, Turkuer Straße, Usedomer Straße, Warnowallee), Schmarl (Adam-J.-Krusenstern-Straße, Kolumbusring, Roald-Amundsen-Straße, Stephan-Jantzen-Ring, Vitus-Bering-Straße, Willem-Barents-Straße), Toitenwinkel (Albert Schweitzer-Straße, Am Fliederbeerenbusch, Bertrand-Russel-Allee, Carl-von-Ossietzky-Straße, Ilja-Ehrenburg-Straße, Jawaharlal-Nehru-Straße, Joliot-Curie Allee, Kastanienweg, Kranichhof, Martin-Luther-King-Allee, Martin-Niemöller-Straße, Neudierkower Weg, Olof-Palme-Straße, Pablo-Neruda-Straße, Pablo-Picasso-Straße, Salvador-Allende-Straße, Schlehenweg, Urho-Kekkonen-Straße, Zum Fohlenhof, Zum Lebensbaum, Zum Schäferteich, Zum Sonnenhof, Zum Vogelnest, Zur Kirschblüte) (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms)
Rostock, Kreisfreie Stadt, davon Wohngebiete: Dierkow-Neu (Berringerstraße, Bruno-Taut-Straße, Georg-Adolf-Demmler-Straße, Gutenbergstraße, Hannes-Meyer-Platz, Hartmut-Colden-Straße, Heinrich-Tessenow-Straße, Johann-C.-Wilken-Straße, Kurt-Schumacher-Ring, Lorenzstraße, Philipp-Brandin-Straße, Theodor-Heuss-Straße, Walter-Butzek-Straße), Evershagen (Aleksis-Kivi-Straße, Anton-Makarenko-Straße, Bertolt-Brecht-Straße, Boleslaw-Prus-Straße, Carl-von-Linné-Straße, Dostojewskistraße, Eduard-Vilde-Straße, Ehm-Welk-Straße, Fridtjof-Nansen-Straße, Henrik-lbsen-Straße, Knud-Rasmussen-Straße, Lagerlöfstraße, Leo-Tolstoi-Straße, Martin-Andersen-Nexö-Ring, Maxim-Gorki-Straße, Nordahl-Grieg-Straße, Strindbergstraße, Theodor-Körner-Straße, Theodor-Storm-Straße, Thomas-Morus-Straße, Willi-Bredel-Straße), Groß Klein (A.-Tischbein-Straße, Alte Warnemünder Chaussee, Baggermeisterring, Blockmacherring, Bootsbauerweg, Gerüstbauerring, Hermann-Flach-Straße, Kleiner Warnowdamm, Likedeelerhof, Schiffbauerring, Seelotsenring, Segelmacherweg, Signalgastweg, Sprengmeisterweg, Taklerring, Willi-Döbler-Straße, Zum Ahornhof, Zum Laakkanal), Lichtenhagen (Bützower Straße, Demminer Straße, Eutiner Straße, Flensburger Straße, Grabower Straße, Güstrower Straße, Husumer Straße, Lichtenhäger Brink, Malchiner Straße, Mecklenburger Allee, Möllner Straße, Neustrelitzer Straße, Parchimer Straße, Putbuser Straße, Ratze­burger Straße, Sternberger Straße, Teterower Straße, Wolgaster Straße), Lütten Klein (Ahlbecker Straße, Binzer Straße, Danziger Straße, Gedser Straße, Helsinkier Straße, Kopenhagener Straße, Osloer Straße, Ostseeallee, Rigaer Straße, Rügener Straße, Sassnitzer Straße, St.-Petersburger Straße, Stockholmer Straße, Turkuer Straße, Usedomer Straße, Warnowallee), Schmarl (Adam-J.-Krusenstern-Straße, Kolumbusring, Roald-Amundsen-Straße, Stephan-Jantzen-Ring, Vitus-Bering-Straße, Willem-Barents-Straße), Toitenwinkel (Albert-Schweitzer-Straße, Am Fliederbeerenbusch, Bertrand-Russel-Allee, Carl-von-Ossietzky-Straße, llja-Ehrenburg-Straße, Jawaharlal-Nehru-Straße, Joliot-Curie-Allee, Kastanienweg, Kranichhof, Martin-Luther-King-Allee, Martin-Niemöller-Straße, Neudierkower Weg, Olof-Palme-Straße, Pablo-Neruda-Straße, Pablo-Picasso-Straße, Salvador-Allende-Straße, Schlehenweg, Urho-Kekkonen-Straße, Zum Fohlenhof, Zum Lebensrbaum, Zum Schäferteich, Zum Sonnenhof, Zum Vogelnest, Zur Kirschblüte) (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms) D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Rostock, Landkreis (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms) C 35/​25/​15 Prozent
Schwerin, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Vorpommern-Greifswald, Landkreis (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms) C 45/​35/​25 Prozent
Vorpommern-Rügen, Landkreis 35/​25/​15 Prozent
Niedersachsen
Ammerland, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Aurich, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Cloppenburg, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Cuxhaven, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Delmenhorst, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Diepholz, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Emden, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Friesland, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Goslar, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Göttingen, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Hameln-Pyrmont, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Heidekreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Helmstedt, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Holzminden, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Leer, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Lüchow-Dannenberg, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Nienburg (Weser), Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Northeim, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Oldenburg, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Oldenburg, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Osnabrück, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Osnabrück, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Osterholz, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Rotenburg (Wümme), Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Schaumburg, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Uelzen, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Wesermarsch, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Wilhelmshaven, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Wittmund, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, Kreisfreie Stadt, davon die Stadtbezirke: Brackwede, Dornberg, Heepen, Jöllenbeck, Mitte, Schildesche, Senne, Sennestadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Bochum, Kreisfreie Stadt, davon: Bergen/​Hiltrop, Dahlhausen, Gerthe, Gleisdreieck, Grumme, Hamme, Harpen/​Rosenberg, Hofstede, Höntrop, Kornharpen/​Voerde, Kruppwerke, Laer, Langendreer, Langendreer-Alt, Leithe, Querenburg, Riemke, Wattenscheid-Mitte, Weitmar-Mitte, Werne, Westenfeld, Wiemelshausen/​Brenscheid C 30/​20/​10 Prozent
Bochum, Kreisfreie Stadt, davon: Altenbochum, Eppendorf, Günnigfeld, Hordel, Linden, Stiepel, Südinnenstadt, Weitmar-Mark D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Bottrop, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Dortmund, Kreisfreie Stadt, davon: Aplerbeck, Eichlinghofen, Eving, Holthausen, Hörde, Innenstadt, Lindenhorst, Schüren, Sölde, Stadtbezirk Brackel, Stadtbezirk Huckarde, Stadtbezirk Lütgendortmund, Stadtbezirk Mengede, Stadtbezirk Scharnhorst C 30/​20/​10 Prozent
Dortmund, Kreisfreie Stadt, davon: Barop, Benninghofen, Berghofen, Bittermark, Brachten, Brünninghausen, Hacheney, Holzen, Hombruch, Kirchhörde-Löttringhausen, Menglinghausen, Persebeck-Kruckel-Schnee, Rombergpark-Lücklemberg, Sölderholz , Syburg, Wellinghofen, Wichling­hofen D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Duisburg, Kreisfreie Stadt, davon: Aldenrade, Alt-Hamborn, Altstadt, Alt-Walsum, Baerl, Beeck, Beeckerwerth, Bruckhausen, Buchholz, Dellviertel, Duissern, Fahrn, Friemersheim, Großenbaum, Hochemmerich, Hochfeld, Homberg, Huckingen, Hüttenheim, Kasslerfeld, Laar, Marxloh, Meiderich, Neudorf, Neuenkamp, Neumühl, Obermarxloh, Overbruch, Rheinhausen-Mitte, Ruhrort, Ungelsheim, Vierlinden, Wanheim-Angerhausen, Wanheimerort, Wedau, Wehofen C 30/​20/​10 Prozent
Duisburg, Kreisfreie Stadt, davon: Bergheim, Bissingheim, Hochheide, Mündelheim, Rahm, Röttgersbach, Rumeln-Kaldenhausen D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Düren, Kreis, davon: Aldenhoven, Heimbach, Hürtgenwald, Inden, Jülich, Kreuzau, Langerwehe, Linnich, Merzenich, Nideggen, Niederzier, Nörvenich, Stadt Düren (nur: Arnoldsweiler, Birgel, Birkesdorf, Echtz-Konzendorf, Gürzenich, Hoven, Jagdfeld-Grüngürtel, Krauthausen, Lendersdorf, Mariaweiler, Merken, Niederau, Ost, Rölsdorf, Stadtkern-Nordost, Stadtkern-Nordwest, Stadtkern-Südost, Stadtkern-Südwest, Stadtkern-Ost, Wörth-Siedlung), Titz, Vettweiß D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Ennepe-Ruhr-Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Essen, Kreisfreie Stadt, davon: Altendorf, Altenessen, Bedingrade, Bergeborbeck, Bergerhausen, Bochold, Borbeck, Dellwig, Freisenbruch, Frillendorf, Frintrop, Gerschede, Holsterhausen, Horst, Karnap, Katernberg, Kray, Leithe, Nordviertel, Ostviertel, Rellinghausen, Schonnebeck, Schönebeck, Steele, Stoppenberg, Vogelheim, Westviertel C 30/​20/​10 Prozent
Essen, Kreisfreie Stadt, davon: Bredeney, Burgaltendorf, Byfang, Fischlaken, Frohnhausen, Fulerum, Haarzopf, Heidhausen, Heisingen, Huttrop, Kettwig, Kupferdreh, Margarethenhöhe, Rüttenscheid, Schuir, Stadtkern, Stadtwald, Südostviertel, Südviertel, Überruhr-Hinsel, Überruhr-Holthausen, Werden D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Euskirchen, Kreis, davon: Bad Münstereifel, Blankenheim, Dahlem, Hellenthal, Kall, Mechernich, Nettersheim, Schleiden, Stadt Euskirchen (nur: Billig, Dorn-Esch, Elsig, Euenheim, Flamersheim, Frauenberg, Großbüllesheim, Kessenich, Kirchheim, Kleinbüllesheim, Kreuzweingarten, Kuchenheim, Niederkastenholz, Oberwichterich, Palmersheim, Rheder, Roitzheim, Schweinheim, Stotzheim, Weidesheim, Wißkirchen, Wüschheim), Weiler­swist, Zülpich D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt, davon: Beckhausen, Bismarck, Buer, Bulmke-Hüllen, Erle, Feldmark, Hassel, Horst, Neustadt, Resse, Rotthausen, Schalke, Schalke-Nord, Scholven, Ückendorf C 35/​25/​15 Prozent
Gelsenkirchen, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt, Heßler, Resser Mark D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Hagen, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Hamm, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Heinsberg, Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Herford, Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Herne, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Hochsauerlandkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Höxter, Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Kleve, Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Lippe, Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Märkischer Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt, davon: im Stadtbezirk Nord (nur: Dahl, Eicken, Gladbach, Hardter Wald, Hardt-Mitte, Ohler, Venn, Waldhausen, Westend), Stadtbezirk Ost, Stadtbezirk Süd, Stadtbezirk West C 30/​20/​10 Prozent
Mönchengladbach, Kreisfreie Stadt, davon: im Stadtbezirk Nord (nur: Am Wasserturm, Windberg) D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt II, Dümpten, Heißen, Speldorf, Styrum C 30/​20/​10 Prozent
Mülheim an der Ruhr, Kreisfreie Stadt, davon: Altstadt I, Broich, Menden-Holthausen, Saarn D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Oberbergischer Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Oberhausen, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Paderborn, Kreis, davon: Altenbeken, Bad Lippspringe, Bad Wünnenberg, Borchen, Büren, Delbrück, Hövelhof, Lichtenau, Stadt Paderborn (nur: Kernstadt, Schloss Neuhaus), Salzkotten D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Recklinghausen, Kreis, davon: Castrop-Rauxel, Datteln, Dorsten, Gladbeck, Herten, Marl, Recklinghausen, Waltrop C 35/​25/​15 Prozent
Recklinghausen, Kreis, davon: Haltern am See, Oer-Erkenschwick D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Remscheid, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Solingen, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Städteregion Aachen (einschließlich Stadt Aachen), davon: Aachen-Brand, Aachen-Eilendorf, Aachen-Haaren, Aachen-Mitte (Adalbertsteinweg, Beverau, Burtscheider Abtei, Burtscheider Kurgarten, Forst, Hanbruch, Hansemannplatz, Hörn, Jülicher Straße, Kalkofen, Laurensberg, Oberforstbach, Panneschopp, Ponttor, Rothe Erde, Soers, Steinebrück, Trierer Straße, Vaalserquartier, Westpark), Aachen-Richterich, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Kupferstadt Stolberg (Rhld.), Monschau, Roetgen
Tor zur Eifel, Simmerath, Würselen
D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Unna, Kreis, davon: Bergkamen, Bönen, Fröndenberg (Ruhr), Holzwickede, Kamen, Lünen, Schwerte, Stadt Unna, Werne C 35/​25/​15 Prozent
Unna, Kreis, davon: Selm D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Viersen, Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Wesel, Kreis, davon: Dinslaken, Hünxe, Moers, Rheinberg, Schermbeck, Voerde (Niederrhein) C 35/​25/​15 Prozent
Wesel, Kreis, davon: Alpen, Hamminkeln, Kamp-Lintfort, Neukirchen-Vluyn, Sonsbeck, Wesel, Xanten D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Wuppertal, Kreisfreie Stadt, davon: Barmen-Mitte, Beyenburg-Mitte, Clausen, Dönberg, Eckbusch, Ehrenberg, Elberfeld-Arrenberg, Elberfeld-Brill, Elberfeld-Buchenhofen, Elberfeld-Friedrichsberg, Elberfeld-Grifflenberg, Elberfeld-Mitte, Elberfeld-Nützenberg, Elberfeld-Ostersbaum, Elberfeld-Sonnborn, Elberfeld-Varresbeck, Fleute, Friedrich-Engels-Allee, Hatzfeld, Herbringhausen, Hesselnberg, Jesinghauser Straße, Kothen, Langerfeld-Mitte, Lichtenplatz, Loh, Löhrerlen, Nevigeser Straße, Rauental, Sedansberg, Stadtbezirk Cronenberg, Stadtbezirk Heckinghausen, Stadtbezirk Oberbarmen, Stadtbezirk Ronsdorf, Stadtbezirk Vohwinkel, Uellendahl-Ost, Uellendahl-West C 30/​20/​10 Prozent
Wuppertal, Kreisfreie Stadt, davon: Beeck, Hilgershöhe, Nordstadt, Rott, Siebeneick, Südstadt, Zoo D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Rheinland-Pfalz
Ahrweiler, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Altenkirchen (Westerwald), Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Bad Kreuznach, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Bernkastel-Wittlich, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Birkenfeld, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Cochem-Zell, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Donnersbergkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Kaiserslautern, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Kusel, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Pirmasens, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Rhein-Hunsrück-Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Südwestpfalz, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Trier, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Vulkaneifel, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Worms, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Zweibrücken, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Saarland
Merzig-Wadern, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Neunkirchen, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Saarbrücken, Regionalverband, davon: Heusweiler, Völklingen C 30/​20/​10 Prozent
Saarbrücken, Regionalverband, davon: Friedrichsthal, Großrosseln, Kleinblittersdorf, Püttlingen, Quierschied, Riegelsberg, Saarbrücken (Landeshauptstadt), Sulzbach (Saar) D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Saarlouis, Landkreis, davon: Baus, Ensdorf (Saar), Lebach, Nalbach, Saarlouis, Saarwellingen, Schwalbach (Saar), Überherrn C 30/​20/​10 Prozent
Saarlouis, Landkreis, davon: Dillingen (Saar), Rehlingen-Siersburg, Schmelz, Wadgassen, Wallerfangen D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Saarpfalz-Kreis, davon: Bexbach, Homburg, Kirkel, St. Ingbert D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
St. Wendel, Landkreis, davon: Marpingen, Tholey D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Sachsen
Bautzen, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Chemnitz, Kreisfreie Stadt, ohne: Albert-Jentsch-Straße, Albert-Köhler-Straße, Alfred-Neubert-Straße, Arno-Schreiter-Straße, Arthur-Strobel-Straße, Bersarinstraße, Bruno-Granz-Straße, Carl-von-Ossietzky-Straße 164 – 198, Clausewitzstraße, Dr.-Salvador-Allende-Straße, Ernst-Enge-Straße, Ernst-Moritz-Arndt-Straße, Ernst-Wabra-Straße, Faleska-Meining-Straße, Friedrich-Hänel-Straße, Friedrich-Viertel-Straße, Fritz-Fritsche-Straße, Fürstenstraße 144 – 264, Geibelstraße 20 – 217, lrkutsker Straße, Johannes-Dick-Straße, Kurt-Schneider-Straße, Kutusowstraße, Liddy-Ebersberger-Straße, Ludwig-Kirsch-Straße, Marie-Tilch- Straße, Max-Opitz-Straße, Max-Türpe-Straße, Otto-Hofmann-Straße, Paul-Bertz-Straße 13 – 199, Robert-Siewert-Straße, Scharnhorststraße, Scheffelstraße 2 – 90, Straße Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Straße, Wilhelm-Firl-Straße, Wolgograder Allee, Yorkstraße 30 – 58, Zeisigwaldstraße 4 – 66 C 30/​20/​10 Prozent
Chemnitz, Kreisfreie Stadt, davon: Albert-Jentsch-Straße, Albert-Köhler-Straße, Alfred-Neubert-Straße, Arno-Schreiter-Straße, Arthur-Strobel-Straße, Bersarinstraße, Bruno-Granz-Straße, Carl-von-Ossietzky-Straße 164 – 198, Clausewitzstraße, Dr.-Salvador-Allende-Straße, Ernst-Enge-Straße, Ernst-Moritz-Arndt-Straße, Ernst-Wabra-Straße, Faleska-Meining-Straße, Friedrich-Hänel-Straße, Friedrich-Viertel-Straße, Fritz-Fritsche-Straße, Fürstenstraße 144 – 264, Geibelstraße 20 – 217, lrkutsker Straße, Johannes-Dick-Straße, Kurt-Schneider-Straße, Kutusowstraße, Liddy-Ebersberger-Straße, Ludwig-Kirsch-Straße, Marie-Tilch-Straße, Max-Opitz-Straße, Max-Türpe-Straße, Otto-Hofmann-Straße, Paul-Bertz-Straße 13 – 199, Robert-Siewert-Straße, Scharnhorststraße, Scheffelstraße 2 – 90, Straße Usti-nad-Labem, Wenzel-Verner-Straße, Wilhelm-Firl-Straße, Wolgograder Allee, Yorkstraße 30 – 58, Zeisigwaldstraße 4 – 66 D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Dresden, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Erzgebirgskreis C 45/​35/​25 Prozent
Görlitz, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Leipzig, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Leipzig, Landkreis, davon: Borna, Colditz, Grimma, Kitzscher, Lossatal, Otterwisch, Wurzen C 35/​25/​15 Prozent
Leipzig, Landkreis, davon: Bad Lausick, Belgershain, Bennewitz, Böhlen, Borsdorf, Brandis, Elstertrebnitz, Frohburg, Geithain, Groitzsch, Großpösna, Machern, Markkleeberg, Markrandstädt, Naunhof, Neukieritzsch, Parthenstein, Pegau, Regis-Breitingen, Rötha, Thallwitz, Trebsen (Mulde), Zwenkau D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Meißen, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 ooo Euro
Mittelsachsen, Landkreis C 45/​35/​25 Prozent
Nordsachsen, Landkreis, davon: Bad Düben, Delitzsch, Eilenburg, Laußig, Mockrehna, Mügeln, Oschatz, Schönwölkau, Torgau C 35/​25/​15 Prozent
Nordsachsen, Landkreis, davon: Arzberg, Beilrode, Belgern-Schildau, Cavertitz, Dahlen, Doberschütz, Dommitzsch, Dreiheide, Elsnig, Jesewitz, Krostitz, Liebschützberg, Löbnitz, Naundorf, Rackwitz, Schkeuditz, Taucha, Trossin, Wermsdorf, Wiedemar, Zschepplin D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis, davon: Altenberg, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bad Schandau, Heidenau, Königstein (Sächs. Schw.), Pirna (ohne: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter-Straße, Schillerstraße 46 – 66 (gerade Hausnummern), Schillerstraße 67 – 81 (ungerade Hausnummern)), Reinhardtsdorf-Schöna, Rosenthal-Bielatal, Sebnitz C 45/​35/​25 Prozent
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landkreis, davon: Bahretal, Bannewitz, Dippoldiswalde, Dohma, Dohna, Dorfhain, Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Freital, Glashütte, Gohrisch, Hartmannsdorf-Reichenau, Hermsdorf (Ergb.), Hohnstein, Klingenberg, Kreischa, Kurort Rathen, Liebstadt, Lohmen, Müglitztal, Neustadt in Sachsen, Pirna (davon: Robert-Klett-Ring, Walter-Richter-Straße, Schillerstraße 46 – 66 (gerade Hausnummern), Schillerstraße 67 – 81 (ungerade Hausnummern)), Rabenau, Rathmannsdorf, Stadt Wehlen, Stolpen, Struppen, Tharandt, Wilsdruff D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Vogtlandkreis C 45/​35/​25 Prozent
Zwickau, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel C 35/​25/​15 Prozent
Anhalt-Bitterfeld, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Börde, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Burgenlandkreis (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms) C 35/​25/​15 Prozent
Dessau-Roßlau, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Halle (Saale), Kreisfreie Stadt, ohne Wohngebiete: Heide-Nord, Silberhöhe, Südstadt C 35/​25/​15 Prozent
Halle (Saale), Kreisfreie Stadt, davon Wohngebiete: Heide-Nord, Silberhöhe, Südstadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Harz, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Jerichower Land, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Magdeburg, Kreisfreie Stadt, ohne Stat. Bezirke: 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler, 124 Meseberger Weg/​Milchweg, 181 Junkerssiedlung, 182 Schäferbrunnen C 30/​20/​10 Prozent
Magdeburg, Kreisfreie Stadt, davon Stat. Bezirke: 102 Danziger Dorf, 121 NF West, 123 Birkenweiler, 124 Meseberger Weg/​Milchweg, 181 Junkerssiedlung, 182 Schäferbrunnen D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Mansfeld-Südharz, Landkreis C 40/​30/​20 Prozent
Saalekreis (zugleich Fördergebiet des GRW-Sonderprogramms) C 30/​20/​10 Prozent
Salzlandkreis C 35/​25/​15 Prozent
Stendal, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Wittenberg, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Schleswig-Holstein
Dithmarschen, Landkreis C 30/​20/​10 Prozent
Flensburg, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Kiel, Landeshauptstadt, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Lübeck, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Neumünster, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Nordfriesland, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Ostholstein, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 ooo Euro
Pinneberg, Landkreis, davon: Helgoland C 35/​25/​15 Prozent
Plön, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Rendsburg-Eckernförde, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Schleswig-Flensburg, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Steinburg, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Thüringen
Altenburger Land, Landkreis C 40/​30/​20 Prozent
Eichsfeld, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Eisenach, Kreisfreie Stadt C 30/​20/​10 Prozent
Erfurt, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Gera, Kreisfreie Stadt C 35/​25/​15 Prozent
Gotha, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Greiz, Landkreis C 40/​30/​20 Prozent
Hildburghausen, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Ilm-Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Jena, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Kyffhäuserkreis C 35/​25/​15 Prozent
Nordhausen, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Saale-Holzland-Kreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Saale-Orla-Kreis C 35/​25/​15 Prozent
Saalfeld-Rudolstadt, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Schmalkalden-Meiningen, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Sömmerda, Landkreis, davon: Kölleda C 35/​25/​15 Prozent
Sömmerda, Landkreis, ohne: Kölleda D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Sonneberg, Landkreis C 35/​25/​15 Prozent
Suhl, Kreisfreie Stadt C 40/​30/​20 Prozent
Unstrut-Hainich-Kreis C 35/​25/​15 Prozent
Wartburgkreis C 35/​25/​15 Prozent
Weimar, Kreisfreie Stadt D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro
Weimarer Land, Landkreis D 20/​10 Prozent/​
200 000 Euro

GRW-Fördergebiete 2022 – 2027 und Fördergebiete des GRW-Sonderprogramms
„Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“

Karte des GRW-Fördergebietes 2022 bis 2027 und des GRW-Sonderprogramms „Beschleunigung der Transformation in den ostdeutschen Raffineriestandorten und Häfen“

1
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz, GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2021 (BGBl. I S. 770) geändert worden ist.
2
Leitlinien für Regionalbeihilfen 2022 bis 2027 (ABl. C 153 vom 29.4.2021, S. 1); Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO); Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung („De-minimis-Verordnung“).
3
Die auf der Basis der Berufspendlerverflechtungen räumlich abgegrenzten Arbeitsmarktregionen werden anhand eines Indikatorenmodells in eine Reihenfolge von der struktur- bzw. wirtschaftsschwächsten Arbeitsmarktregion bis hin zur struktur- bzw. wirtschaftsstärksten Arbeitsmarktregion gebracht (Ranking). Der Gesamtindikator ist grundsätzlich ausschlaggebend für die Verteilung der Fördergebietseinwohner und Festlegung der Fördergebiete. Er setzt sich aus den folgenden Regionalindikatoren zusammen: Regionale Produktivität (Bruttoinlandsprodukt je Erwerbstätigen 2018), Gewichtung: 37,5 Prozent; durchschnittliche Unterbeschäftigtenquote 2017 bis 2019: 37,5 Prozent; Entwicklung der Zahl der Erwerbsfähigen 2017 bis 2040: 17,5 Prozent; Infrastrukturindikator: 7,5 Prozent.
4
Vgl. Artikel 2 Nummer 28 AGVO.
5
Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
6
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung; § 2 GewStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.
7
Vgl. Artikel 14 Absatz 13 AGVO.
8
Definition gemäß Anhang I AGVO.
9
Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 2.
10
Vgl. Artikel 6 Absatz 2 AGVO.
11
Das amtliche (Online-)Formular wird von den jeweiligen zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt. Es umfasst mindestens die Inhalte des Formulars in Anhang 2.
12
Vgl. Artikel 2 Nummer 52 AGVO.
13
Gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008).
14
Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden mit einbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.
15
Auch bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen für KMU in D-Fördergebieten ist das Arbeitsplatzziel gemäß Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe b AGVO zu erfüllen.
16
Basierend auf der Klassifikation (Zweisteller) des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) sowie der Wissenschaftsstatistik des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft, jeweils des aktuellsten Berichtsjahres.
17
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
18
Grundlage für die Förderung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
19
Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nummer 50 AGVO).
20
Siehe auch Liste der Fördergebiete und Regionalfördergebietskarte 2022 bis 2027 im Anhang 5.
21
Nach Artikel 14 Absatz 12 AGVO darf bei großen Investitionsvorhaben die Beihilfe nicht über den angepassten Beihilfehöchstsatz hinausgehen, der nach dem in Artikel 2 Nummer 20 AGVO definierten Mechanismus berechnet wird. Randnummer 90 in Verbindung mit Randnummer 19 Nummer 3 Regionalbeihilfeleitlinien (RLL) bestimmt den zulässigen Beihilfehöchstbetrag für große Vorhaben mit folgenden angepassten Förderhöchstsätzen:

Beihilfefähige Kosten angepasster Förderhöchstsatz
Bis zu 50 Millionen Euro  100 % des regionalen Förderhöchstsatzes
Teil zwischen 50 Millionen Euro und 100 Millionen Euro 50 % des regionalen Förderhöchstsatzes
Teil über 100 Millionen Euro 34 % des regionalen Förderhöchstsatzes
(Einzelnotifizierung erforderlich)

Bei großen Investitionsvorhaben können keine KMU-Zuschläge gewährt werden.

22
Vgl. RLL Randnummer 182 Nummer 4 in Verbindung mit Randnummer 186.
23
Vgl. RLL Randnummer 182 Nummer 3 in Verbindung mit Randnummer 186.
24
Vgl. RLL Randnummer 188.
25
Vgl. RLL Randnummer 184.
26
Grundlage für Investitionsbeihilfen für KMU in D-Fördergebieten ist Artikel 17 AGVO. Zu beachten ist der Schwellenwert gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c AGVO in Höhe von 7,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Investitionsvorhaben.
27
Die Einzelnotifizierungspflicht, die sich aus Artikel 4 Absatz 1 AGVO ergibt, und die Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren gemäß Artikel 12 AGVO sind zu beachten.
28
Grundlage für die Förderung ist die Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
29
Der Referenzzinssatz wird auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (2008/​C 14/​02) bestimmt.
30
Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften wird auf die Internetadresse https:/​/​www.pwc.de/​de/​branchen-und-markte/​oeffentlicher-sektor/​berechnung-des-beihilfewertes-staatlicher-buergschaften.html verwiesen.
31
Zum Begriff der Einzelinvestition siehe Nummer 2.1.2.
32
Beihilfehöchstintensität
gemäß Anhang 5
ohne Anhebung
des Fördersatzes
für KMU
Anmeldeschwelle
10 %  7,50 Millionen Euro
15 % 11,25 Millionen Euro
20 % 15,00 Millionen Euro
25 % 18,75 Millionen Euro
33
Investitionsbeihilfen an KMU in D-Fördergebieten sind hiervon nicht erfasst (siehe auch Fußnote 26).
34
Vgl. Artikel 2 Nummer 61a AGVO.
35
Vgl. Artikel 2 Nummer 44 AGVO.
36
Wenn mobile Wirtschaftsgüter im Rahmen von Telearbeit eingesetzt werden, gilt der Ort der Leistungserbringung als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
37
Vgl. Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
38
Ausgeschlossen sind Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet;
b) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird (vgl. Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c AGVO).
Siehe auch Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor (insbesondere Nummer 1.1.1.4) aus dem Jahr 2014.
39
Vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischerei- und Aquakultursektor) (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
40
Vgl. ABl. C 364 vom 14.12.2011, S. 9.
41
Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 AGVO (Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
42
Siehe Erläuterungen zum Antragsformular, Anhang 3. Das amtliche Formular wird von den jeweiligen zur Entgegennahme von Anträgen berechtigten Stellen zur Verfügung gestellt.
43
Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten, es sei denn, sie sind Gegenstand der Förderung.
44
Die fehlende Gewinnerzielungsabsicht muss im Gesellschaftsvertrag bzw. in der Satzung festgeschrieben sein oder es muss geregelt sein, dass eventuell anfallende Gewinne aus der geförderten Infrastruktur entsprechend dem Förderzweck reinvestiert werden.
45
Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Beihilferegelung C 39/​99 (ex E 2/​97) des Vereinigten Königreichs „English Partnerships (EP)“ nach dem „Partnership Investment Programme (PIP)“, im Folgenden als „EP/​PIP-Regelung“ bezeichnet, ABl. L 145 vom 20.6.2000, S. 27.
46
Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
47
In Betracht kommen auch Transaktionen unterhalb der Veräußerungsschwelle (z. B. Vermietung/​Verpachtung, Bestellung eines Erbbaurechts), sofern sie zum Marktpreis erfolgen und die Voraussetzungen der Bekanntmachung der Europäischen Union zum Begriff der staatlichen Beihilfe C/​2016/​2946 eingehalten werden.
48
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Nummer 3.2.2.1.
49
Die Förderung stellt grundsätzlich keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.
50
Für die Bewertung der ausschließlich regionalen Bedeutung sollen insbesondere folgende Faktoren herangezogen werden: Finanzierung der Infrastrukturen führt nicht dazu, dass Nachfrage oder Investitionen in die betreffende Region angelockt werden; keine Hindernisse für die Gründung von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten geschaffen werden; der Standort der Infrastrukturmaßnahme; die Nutzung überwiegend durch Nutzer aus der Umgebung; die Gesamtkapazität der Infrastrukturmaßnahme im Verhältnis zur Anzahl der ortsansässigen Nutzer; das Vorhandensein sonstiger tourismusnaher Einrichtungen in dem Gebiet.
51
Zu beachten ist insbesondere die Subsidiarität gemäß Artikel 56 Absatz 2 AGVO. Danach kommt eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme nur dann in Betracht, wenn die Förderung nicht von anderen Abschnitten des dritten Kapitels der AGVO mit Ausnahme der Regionalbeihilfen gemäß Abschnitt 1 abgedeckt wird. Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2.2 Absatz 4 Satz 4.
52
Maker Spaces sind Werkstätten, die diskriminierungsfreien und transparenten Zugang zu Produktionstechnologien, Geräten und Maschinen bieten, mit dem Ziel, dass Nutzer dort in interdisziplinärer und domänenübergreifender Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft Ideen für marktfähige Produkte entwickeln und erproben können. Ähnlich verwendete Begriffe sind fab labs (fabrication labs), innovation labs oder Inkubatoren.
53
Definition gemäß Artikel 2 Nummer 2 und Nummer 80 AGVO.
54
Vgl. Artikel 22 Absatz 2 und 3 Buchstabe c AGVO.
55
Vgl. Artikel 22 Absatz 2 und 3 Buchstabe c und 5 AGVO.
56
Vgl. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung der Kommission über die Anwendung von Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission auf De-minimis-Beihilfen vom 18. Dezember 2013 (De-minimis-Verordnung).
57
Der Umfang etwaiger wirtschaftlich orientierter Nebentätigkeiten muss begrenzt sein. Dies ist der Fall, sofern die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht mehr als 20 Prozent der jährlichen Gesamtleistung der betreffenden Einrichtung ausmachen.
58
Bildungsgänge, deren Inhalte in einer Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG bzw. § 42 HwO geregelt sind oder die mit einer Prüfung aufgrund einer Prüfungsregelung nach § 54 BBiG bzw. § 42a HwO oder den §§ 45, 51a HwO abschließen.
59
Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2.2 Absatz 4 Satz 4.
60
Vgl. ABl. C 262 vom 19.7. 2016, S. 1.
61
Vgl. ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1.
62
Für die beihilferechtliche Anmeldeschwelle für Vorhaben nach Artikel 56 AGVO siehe Nummer 3.2.2.2 Absatz 4 Satz 4.
63
Abweichend kann nach Nummer 3.2.1.1 Absatz 2 die Beihilfeintensität für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, bis zu 95 Prozent betragen.
64
Abweichend kann nach Nummer 3.2.1.1 Absatz 2 die Beihilfeintensität für Vorhaben, die bis zum 31. Dezember 2023 bewilligt werden, bis zu 95 Prozent betragen.
65
Vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen. Nach Artikel 3 Absatz 2 dieser VO darf der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen.
66
Basis für die Antragstellung sind die Antragsformulare im Anhang.
67
Vgl. Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe b Ziffer iii AGVO.
68
Definition der Stromspeicher nach Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe a Ziffer iii AGVO.
69
Vgl. Artikel 2 Nummer 130 Buchstabe a Ziffer iv AGVO.
70
Vgl. Artikel 2 Nummer 18 AGVO.
71
Siehe dazu die Garantieerklärung des Bundes in Anhang 1.
72
Vgl. hierzu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang II AGVO.
73
Es obliegt den Ländern, gegenüber dem Bund ihr Interesse an der Durchführung einer Jahrestagung zu signalisieren.
*
Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008.

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