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Bekanntmachung des Sechsten ergänzenden Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 2023 bis 2027

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Bundesministerium der Finanzen

Bekanntmachung
des Sechsten ergänzenden Verwaltungsabkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt
sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen
zum Verwaltungsabkommen
über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten
in der Fassung vom 10. Januar 1995
über die Finanzierung der Braunkohlesanierung
in den Jahren 2023 bis 2027

Vom 8. Dezember 2022

Nachstehend wird das Sechste ergänzende Verwaltungsabkommen zum Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung) in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 2023 bis 2027 (VA VII Braun­kohlesanierung) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Branden­burg und und Sachsen-Anhalt sowie den Freistaaten Sachsen und Thüringen veröffentlicht (Anhang).

Berlin, den 8. Dezember 2022

VIII C 1 – FB 5604/​20/​10007 :019
2022/​1162884

Bundesministerium der Finanzen

Im Auftrag
Dr. Hillebrecht von Liebenstein

Anhang

Sechstes ergänzendes Verwaltungsabkommen
zum Verwaltungsabkommen
über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten (VA Altlastenfinanzierung)
in der Fassung vom 10. Januar 1995 über die Finanzierung der Braunkohlesanierung
in den Jahren 2023 bis 2027
(VA VII Braunkohlesanierung) vom 8. Dezember 2022

Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen und die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

– nachstehend „Bund“ genannt –

und

das Land Brandenburg,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

der Freistaat Sachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

das Land Sachsen-Anhalt,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,

– nachstehend „Länder“ genannt –

schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

Präambel

Die Braunkohlesanierung als ökologisches Großprojekt in den Ländern Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten vom 1. Dezember 1992 (VA Altlastenfinanzierung) in der Fassung des Ersten Verwaltungsabkommens zur Änderung des VA Altlastenfinanzierung vom 10. Januar 1995 und der ergänzenden Verwaltungsabkommen über die Finanzierung der Braunkohlesanierung in den Jahren 1998 bis 2002 vom 18. Juli 1997, in den Jahren 2003 bis 2007 vom 26. Juni 2002, in den Jahren 2008 bis 2012 vom 2. Juli 2007, in den Jahren 2013 bis 2017 vom 9. Oktober 2012 und in den Jahren 2018 bis 2022 vom 2. Juni 2017 (VA Braunkohlesanierung bis VA VI Braunkohlesanierung).

Bund und Länder stellen fest, dass die Sanierung der stillgelegten Braunkohletagebaue und Veredlungsbetriebe in den betroffenen Ländern unterschiedlich weit vorangeschritten ist.

Insbesondere aus der durch den Grundwasserwiederanstieg entstandenen Innenkippenthematik, der Gewährleistung der Standsicherheit von Halden und Böschungen sowie den erforderlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zur Herstellung eines sich weitgehend selbst regulierenden Wasserhaushalts sind jedoch langfristige Aufgaben erwachsen, deren Abschluss zurzeit noch nicht absehbar ist.

Der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) obliegt als bergrechtlich Verpflichtete die Trägerschaft für die Sanierungsprojekte. Ihr obliegen insbesondere alle Aufgaben der bergtechnischen Sanie­rung nach Bundesberggesetz einschließlich der erforderlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen sowie der Schaffung der Voraussetzungen für die Übertragung bzw. die Verwertung der sanierten Objekte.

Zusätzlich sind der LMBV als Projektträgerin weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung übertragen.

Gemeinsames Verständnis von Bund und Ländern ist es, die noch anstehenden Aufgaben im Verantwortungsbereich der LMBV unter besonderer Beachtung ihrer hohen Umweltwirkung und der zunehmenden Auswirkungen klimatischer Veränderungen weiterhin effektiv, effizient und nachhaltig zu organisieren und dabei auch die Vorgehensweise für einen abschließenden Übergang der Verpflichtungen, Vermögenswerte und Projekte der LMBV auf andere Träger abzustimmen.

§ 1

(1) Auf Grundlage der langfristigen Projektplanung der LMBV ist ein Ende der Braunkohlesanierung gegenwärtig nicht absehbar, wobei die Entwicklung in den einzelnen Ländern unterschiedlich verläuft. Vor diesem Hintergrund stimmen die Länder darin überein, die Finanzierung der Braunkohlesanierung gemäß der bestehenden Finanzierungszusage des VA Altlastenfinanzierung und den VA Braunkohlesanierung in gemeinsamer Verantwortung mit dem Bund entsprechend des länderspezifisch konkreten Sanierungsverlaufs sicherzustellen.

(2) Für die Sanierung der Altlasten in der Braunkohle legen Bund und Länder für die Jahre 2023 bis 2027 einen Finanzrahmen von insgesamt 1 444 Mio. € (Anlagen 1 und 2) fest.

§ 2

(1) Für Maßnahmen im Rahmen der Rechtsverpflichtungen der LMBV steht für die Jahre 2023 bis 2027 ein Finanzrahmen von 1 190 Mio. € (Anlage 1) bereit. Dieser setzt sich zusammen aus:

einem Plafond von 1 135,6 Mio. €, den sich Bund und Länder im Verhältnis 75 % (Bund) und 25 % (Länder) teilen, und
einem Eigenanteil der LMBV in Höhe von 54,4 Mio. €, den sie im Rahmen ihrer Verpflichtungen projektkonkret aufbringt.

(2) Die Verteilung der Finanzierungsanteile auf den Bund und die Länder sowie auf die einzelnen Jahre des Gesamtzeitraums sind der Anlage 1 zu entnehmen. Geplante Finanzierungsanteile, die nicht in Anspruch genommen werden, sollen möglichst für die Folgejahre während der Laufzeit dieses Abkommens im Rahmen des Gesamtbudgets zur Verfügung gestellt werden. Hierüber entscheiden die Vertragsparteien einvernehmlich unter besonderer Beachtung der Finanzierbarkeit.

(3) Nähere Festlegungen trifft der Steuerungs- und Budgetausschuss für die Braunkohlesanierung (StuBA) auf der Grundlage projektkonkreter Planungen der LMBV.

(4) Der Bund und die Länder verpflichten sich, auf der Grundlage von genehmigten Projektplanungen für die gesamte Laufzeit dieses Verwaltungsabkommens den Finanzbedarf durch jährliche Zuwendungsbescheide in Höhe der für die jeweilige Partei festgelegten Finanzierungsanteile zu decken.

(5) Die LMBV soll im Rahmen der Projektsteuerung − unter Berücksichtigung der Regelung des § 2 Absatz 2 Satz 2 − etwaige jährliche Leistungsabweichungen in den einzelnen Ländern gegenüber der den Finanzierungsanteilen zugrunde liegenden genehmigten Projektplanung minimieren und eventuell verbleibende Abweichungen durch Leistungsanpassung im Folgejahr ausgleichen und nachweisen.

§ 3

(1) Bund und Länder stellen unter Zurückstellung unterschiedlicher Rechtsstandpunkte und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zum einen für weitere Maßnahmen zur Abwehr von Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Wiederanstieg des Grundwassers und zum anderen für sonstige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Braunkohlesanierung für die Jahre 2023 bis 2027 einen Finanzrahmen von 254 Mio. € (Anlage 2) bereit, den sich Bund und Länder jeweils zu 50 % teilen.

Die Aufteilung nach Jahren und die Bundes- sowie Länderanteile ergeben sich aus Anlage 2. Geplante Finanzierungsanteile, die nicht in Anspruch genommen werden, sollen möglichst für die Folgejahre während der Laufzeit dieses Abkommens im Rahmen des Gesamtbudgets zur Verfügung gestellt werden. Hierüber entscheiden die Vertragsparteien einvernehmlich unter besonderer Beachtung der Finanzierbarkeit.

(2) Projektträgerin ist bis zur Übertragung gemäß § 5 dieses Verwaltungsabkommens die LMBV. Das Nähere regelt der StuBA. § 2 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Für die Finanzierung von Betriebskosten können auch Mittel des Absatz 1 eingesetzt werden. In diesen Fällen verpflichten sich die hierzu bereiten Länder, dass die jeweiligen Anlagen zum Zeitpunkt der Übernahmereife, spätestens aber bei einer Regelung nach § 5 dieses Abkommens, auf vom Bund unabhängige Trägerstrukturen überführt werden. Bei Übernahme der Anlagen wird auch die abschließende Finanzierung der Anlagen (inklusive Betriebskosten) geregelt.

Unabhängig davon ist auch eine abschließende Finanzierung der Betriebskosten möglich, wenn ein Träger sich vor Baubeginn der Anlagen zur Übernahme der Baulast verpflichtet hat.

(4) Der Umfang der rechtlichen Sanierungsverpflichtungen der LMBV ist regelmäßig auf Grundlage der aktuellen Rechts- und Erkenntnislage zu überprüfen. Im Ergebnis kann der StuBA unter Einhaltung des Gesamtfinanzrahmens gemäß den Anlagen 1 und 2 bei geänderten Rechtslagen (insbesondere Bergrecht und Wasserrecht) einzelne Sanierungsmaßnahmen neu zuordnen.

§ 4

(1) Für weitere Maßnahmen u. a. zur Erhöhung des Folgenutzungsstandards und zur Gefahrenabwehr im Bereich des Braunkohlealtbergbaus über die Verpflichtungen der LMBV hinaus stellen die Länder Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt weitere Mittel bereit.

(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1 liegt die Entscheidung für die Projektträgerschaft beim jeweiligen Land. Soweit die Länder die LMBV als Projektträgerin beauftragen, werden die näheren Regelungen hierzu zwischen der LMBV, der Bund-Länder-Geschäftsstelle für die Braunkohlesanierung und den einzelnen Ländern getroffen.

§ 5

(1) Bund und Länder vereinbaren, während des Finanzierungszeitraums des VA VII Braunkohlesanierung für den Zeitraum nach 2027 den jeweiligen Finanzrahmen für die darüber hinaus reichende Fortführung der Braunkohlesanierung weiter zu konkretisieren.

(2) Bund und Länder vereinbaren, während des Finanzierungszeitraums des VA VII Braunkohlesanierung auch die abschließende Übertragung der Verpflichtungen, Vermögenswerte und Projekte der LMBV auf vom Bund unabhängige Trägerstrukturen einschließlich notwendiger Regelungen für den Risikofall entscheidend voranzubringen.

Abgeschlossene und zur Übernahme reife § 3-Maßnahmen mit dauerhaften/​laufenden Betriebskosten werden gemäß § 3 Absatz 3 nach Möglichkeit noch während des Finanzierungszeitraums des VA VII Braunkohlesanierung auf vom Bund unabhängige Trägerstrukturen überführt, was auch durch Teilübertragungen oder durch Vereinbarung einer Probeübertragung erreicht werden kann. Als abgeschlossen gelten insbesondere Maßnahmen mit Erteilung einer wasser- oder baurechtlichen Abnahme. Bund und Länder stimmen darin überein, dass der dauerhafte Betrieb dieser abgeschlossenen Maßnahmen im Rahmen des Verwaltungsabkommens nicht beabsichtigt ist. § 3 Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Bund und Länder vereinbaren, während des Finanzierungszeitraums des VA VII Braunkohlesanierung die Strukturen und Verfahren der Braunkohlesanierung im Hinblick auf den Zuschnitt und die Dauer der verbleibenden Aufgaben auf den Prüfstand zu stellen und sich über angebrachte Anpassungen zu verständigen.

§ 6

Bund und Länder stimmen darin überein, dass sich die Kosten einer Sanierungsmaßnahme an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren und in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Allgemeinheit stehen sollen. Zur Frage eines angemessenen Verhältnisses der Kosten zum Nutzen für die Allgemeinheit werden sich Bund und Länder im Rahmen des StuBA, insbesondere im Hinblick auf die Innenkippenthematik, über konkrete Kriterien verständigen, die auch eine Prioritätensetzung ermöglichen. Die Rechtsverpflichtungen der LMBV bleiben unberührt.

§ 7

(1) Die bisher bestehenden Regelungen für die Braunkohlesanierung gelten fort, soweit nicht in diesem Verwaltungsabkommen oder auf seiner Grundlage Abweichendes bestimmt wird.

(2) Sollte eine oder sollten mehrere Bestimmungen dieses Verwaltungsabkommens unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit des Abkommens im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken des Abkommens.

§ 8

Dieses Abkommen tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Der Bundesminister der Finanzen

……………………………

Christian Lindner

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz

……………………………

Steffi Lemke

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident

……………………………

Dr. Dietmar Woidke

Für den Freistaat Sachsen

Der Ministerpräsident

……………………………

Michael Kretschmer

Für das Land Sachsen-Anhalt

Der Ministerpräsident

……………………………

Dr. Reiner Haseloff

Für den Freistaat Thüringen

Der Ministerpräsident

……………………………

Bodo Ramelow

Anlage 1
(§ 2-Maßnahmen)
Angaben in Mio. € 2023 2024 2025 2026 2027 Summe
Finanzrahmen 214,0 226,2 238,8 253,2 257,8 1 190,0
Eigenanteil LMBV 10,4 12,6 10,8 10,4 10,2 54,4
Plafond 203,6 213,6 228,0 242,8 247,6 1 135,6
davon:

Bund (75 %)

152,7 160,2 171,0 182,1 185,7 851,7
Länder (25 %) 50,9 53,4 57,0 60,7 61,9 283,9
davon:
– Brandenburg 25,8 28,1 30,5 32,1 32,9 149,4
– Sachsen 19,4 20,2 21,9 23,2 23,5 108,2
– Sachsen-Anhalt 5,3 4,6 4,1 4,7 4,8 23,5
– Thüringen 0,4 0,5 0,5 0,7 0,7 2,8
Anlage 2
(§ 3-Maßnahmen)
Angaben in Mio. € 2023 2024 2025 2026 2027 Summe
Finanzrahmen 48,4 49,2 49,8 52,6 54,0 254,0
Plafond 48,4 49,2 49,8 52,6 54,0 254,0
davon:

Bund (50 %)

24,2 24,6 24,9 26,3 27,0 127,0
Länder (50 %) 24,2 24,6 24,9 26,3 27,0 127,0
davon:
– Brandenburg 7,5 7,7 7,7 8,1 8,4 39,4
–  Sachsen 15,1 14,9 15,1 15,5 15,6 76,2
–  Sachsen-Anhalt 0,6 0,6 0,7 0,7 1,0 3,6
–  Thüringen 1,0 1,4 1,4 2,0 2,0 7,8

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