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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über die befristete Aussetzung von Festbeträgen für Arzneimittel

geralt (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
über die befristete Aussetzung von Festbeträgen für Arzneimittel

Vom 9. Januar 2023

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge der nachfolgenden Festbetragsgruppen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB V für alle Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten Darreichungsformen befristet auszusetzen.

Amoxicillin, Gruppe 2

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
flüssige orale Darreichungsformen
Granulat/​Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Lösung zum Einnehmen

Cefalosporine, Gruppe 1

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
orale Darreichungsformen
Tabletten, Filmtabletten, Kapseln, Trinktabletten, Brausetabletten, Tabs, Sirup, Saft, Trockensaft, Pulver, Suspen­sion, Granulat, Granulat im Dosierbrief/​Beutel

Cefalosporine, Gruppe 2

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen,
Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
orale Darreichungsformen
Tabletten, Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln, Brause­tabletten, Sirup, Granulat/​Pulver zur Herstellung einer ­Suspension zum Einnehmen, Pulver/​Suspension zum Einnehmen, überzogene Tabletten (z. B. Beutel, Dosierbrief)

Cefalosporine, Gruppe 3

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen,
Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
orale Darreichungsformen
Tabletten, Filmtabletten, Kapseln, Suspension zum Ein­nehmen, Granulat/​Pulver/​Tabletten zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen

Ibuprofen, Gruppe 1B

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
nicht verschreibungspflichtig Sirup,
Suspension zum Einnehmen
orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Brausegranulat, Brause-/​Film-/​Kau-/​Schmelztabletten, Granulat/​Tabletten zur Herstellung einer Lösung/​Suspension zum Einnehmen, Kapseln, Lösung/​Pulver/​Suspension zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, überzogene Tabletten, Weichkapseln, Weichkapseln zum Zerbeißen

Makrolide, neuere, Gruppe 1

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen,
Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
orale Darreichungsformen
Filmtabletten, Kapseln, Tabletten, Granulat/​Pulver/​Tabletten zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Retardtabletten (z. B. Beutel, Trinkhalm)

Paracetamol, Gruppe 1B

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
nicht verschreibungspflichtig Lösung zum Einnehmen,
Sirup
orale Darreichungsformen
Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung)

Paracetamol, Gruppe 2

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
nicht verschreibungspflichtig Suppositorien
Suppositorien

Phenoxymethylpenicillin, Gruppe 2

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Granulat zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen,
Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen
flüssige orale Darreichungsformen
Granulat, Lösung, Pulver, Saft, Trockensaft

Sulfamethoxazol und Trimethoprim, Gruppe 2

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig Suspension zum Einnehmen
flüssige orale Darreichungsformen
Sirup, Suspension zum Einnehmen

Die Aussetzung der Festbeträge für die Fertigarzneimittel mit den oben genannten Darreichungsformen gilt vom 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023.

Dieser Beschluss des GKV-Spitzenverbandes und seine Begründung können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 9. Januar 2023

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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