Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
über die befristete Aussetzung von Festbeträgen für Arzneimittel
Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge der nachfolgenden Festbetragsgruppen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB V für alle Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten Darreichungsformen befristet auszusetzen.
Amoxicillin, Gruppe 2
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
---|---|
verschreibungspflichtig | Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen |
flüssige orale Darreichungsformen | |
Granulat/Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Lösung zum Einnehmen |
Cefalosporine, Gruppe 1
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
---|---|
verschreibungspflichtig | Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen |
orale Darreichungsformen | |
Tabletten, Filmtabletten, Kapseln, Trinktabletten, Brausetabletten, Tabs, Sirup, Saft, Trockensaft, Pulver, Suspension, Granulat, Granulat im Dosierbrief/Beutel |
Cefalosporine, Gruppe 2
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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verschreibungspflichtig | Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen |
orale Darreichungsformen | |
Tabletten, Filmtabletten, Hartkapseln, Kapseln, Brausetabletten, Sirup, Granulat/Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver/Suspension zum Einnehmen, überzogene Tabletten (z. B. Beutel, Dosierbrief) |
Cefalosporine, Gruppe 3
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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verschreibungspflichtig | Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen |
orale Darreichungsformen | |
Tabletten, Filmtabletten, Kapseln, Suspension zum Einnehmen, Granulat/Pulver/Tabletten zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen |
Ibuprofen, Gruppe 1B
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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nicht verschreibungspflichtig | Sirup, Suspension zum Einnehmen |
orale Darreichungsformen, normal freisetzend | |
Brausegranulat, Brause-/Film-/Kau-/Schmelztabletten, Granulat/Tabletten zur Herstellung einer Lösung/Suspension zum Einnehmen, Kapseln, Lösung/Pulver/Suspension zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, überzogene Tabletten, Weichkapseln, Weichkapseln zum Zerbeißen |
Makrolide, neuere, Gruppe 1
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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verschreibungspflichtig | Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen |
orale Darreichungsformen | |
Filmtabletten, Kapseln, Tabletten, Granulat/Pulver/Tabletten zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Retardtabletten (z. B. Beutel, Trinkhalm) |
Paracetamol, Gruppe 1B
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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nicht verschreibungspflichtig | Lösung zum Einnehmen, Sirup |
orale Darreichungsformen | |
Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung) |
Paracetamol, Gruppe 2
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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nicht verschreibungspflichtig | Suppositorien |
Suppositorien |
Phenoxymethylpenicillin, Gruppe 2
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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verschreibungspflichtig | Granulat zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen |
flüssige orale Darreichungsformen | |
Granulat, Lösung, Pulver, Saft, Trockensaft |
Sulfamethoxazol und Trimethoprim, Gruppe 2
Gruppenbeschreibung | Aussetzung des Festbetrags für: |
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verschreibungspflichtig | Suspension zum Einnehmen |
flüssige orale Darreichungsformen | |
Sirup, Suspension zum Einnehmen |
Die Aussetzung der Festbeträge für die Fertigarzneimittel mit den oben genannten Darreichungsformen gilt vom 1. Februar 2023 bis zum 30. April 2023.
Dieser Beschluss des GKV-Spitzenverbandes und seine Begründung können eingesehen werden beim:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam
schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
GKV-Spitzenverband
Der Vorstand
Dr. Pfeiffer Kiefer Stoff-Ahnis
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