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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) über die befristete Aussetzung von Festbeträgen für Arzneimittel

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
über die befristete Aussetzung von Festbeträgen für Arzneimittel

Vom 9. Oktober 2023

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und Folgendes beschlossen:

1.
Die am 11. Mai 2023 beschlossene befristete Aussetzung von Arzneimittel-Festbeträgen (BAnz AT 31.05.2023 B6) wird bis zum 31. Januar 2024 verlängert.
2.
Zusätzlich werden die nach § 35 Absatz 7 Satz 1 SGB V bekannt gemachten Festbeträge der nachfolgenden Festbetragsgruppen nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 SGB V für alle Fertigarzneimittel mit den im Folgenden genannten Darreichungsformen ab dem 1. Dezember 2023 befristet bis zum 31. Januar 2024 ausgesetzt.
Amoxicillin, Gruppe 2

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig
flüssige orale Darreichungsformen
Granulat/​Pulver zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen, Lösung zum Einnehmen
Granulat zur Herstellung einer Suspension zum Einnehmen
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika, Gruppe 5

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig
flüssige inhalative Darreichungsformen
Inhalationslösungen, Inhalationsampullen
Lösung für einen Vernebler
Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika, Gruppe 6

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
verschreibungspflichtig
kurzwirksame Beta2-Sympathomimetika, inhalativ orale Darreichungsformen
Druckgasinhalation, Lösung/​Suspension; Hartkapseln mit Pulver zur Inhalation, Pulver zur Inhalation, Tablette zur Herstellung eines Pulvers zur Inhalation
Wirkstoff Salbutamol:

Druckgasinhalation (Suspension),
Pulver zur Inhalation

Ibuprofen, Gruppe 1B

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
nicht verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Brausegranulat, Brause-/​Film-/​Kau-/​Schmelztabletten, Granulat/​Tabletten zur Herstellung einer Lösung/​Suspension zum Einnehmen, Kapseln, Lösung/​Pulver/​Suspension zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, überzogene Tabletten, Weichkapseln, Weichkapseln zum Zerbeißen
Weichkapseln zum Zerbeißen
Paracetamol, Gruppe 1B

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
nicht verschreibungspflichtig
orale Darreichungsformen
Brausetabletten, Filmtabletten, Granulat, Hartkapseln, Kapseln, Lösung zum Einnehmen, Pulver zur Herstellung einer Lösung zum Einnehmen, Sirup, Tabletten, Tropfen zum Einnehmen (Lösung)
Granulat
Xylometazolin

Gruppenbeschreibung Aussetzung des Festbetrags für:
nicht verschreibungspflichtig
nasale topische Darreichungsformen
Lösung, Spray, Dosierspray, Eindosispipetten, Gel, Nasengel, Nasenspray, Nasentropfen, Salbe
Nasenspray (Lösung),
Nasentropfen (Lösung)

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 – 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. 

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 9. Oktober 2023

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer   Kiefer   Stoff-Ahnis

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