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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Fortschreibung der Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Fortschreibung der Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“
des Hilfsmittelverzeichnisses
nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 9. Juni 2022

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden GKV-Spitzenverband) erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen und regelmäßig fortzuschreiben (vgl. § 139 SGB V).

Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ des Hilfs­mittelverzeichnisses fortgeschrieben und am 1. Juni 2022 in der Neufassung beschlossen.

Der volle Wortlaut der Fortschreibung der Produktgruppe 33 „Toilettenhilfen“ findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de mit Datum dieser Bekannt­machung.

Berlin, den 9. Juni 2022

GKV-Spitzenverband

Im Auftrag
Dr. Monika Kücking

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