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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Fortschreibung der Produktgruppe 36 „Augenprothesen“ des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Fortschreibung der Produktgruppe 36
„Augenprothesen“ des Hilfsmittelverzeichnisses
nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 12. Oktober 2022

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden GKV-Spitzenverband) erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. In dem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen und regelmäßig fortzuschreiben (vgl. § 139 SGB V).

Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 36 „Augenprothesen“ des Hilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und am 26. September 2022 in der Neu­fassung beschlossen.

Der volle Wortlaut der Fortschreibung der Produktgruppe 36 „Augenprothesen“ findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de mit Datum dieser Bekanntmachung.

Berlin, den 12. Oktober 2022

GKV-Spitzenverband

Im Auftrag
Dr. Monika Kücking

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