Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Fortschreibung der Produktgruppe 51
„Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene
und zur Linderung von Beschwerden“
des Pflegehilfsmittelverzeichnisses
nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden GKV-Spitzenverband) erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis und als Anlage hierzu das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach § 78 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. In den Verzeichnissen sind von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aufzuführen. Das Hilfsmittelverzeichnis und das Pflegehilfsmittelverzeichnis sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen und regelmäßig fortzuschreiben (vgl. § 139 SGB V).
Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“ des Pflegehilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und am 14. März 2023 in der Neufassung beschlossen.
Der volle Wortlaut der Fortschreibung der Produktgruppe 51 „Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden“ findet sich im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de mit Datum dieser Bekanntmachung.
GKV-Spitzenverband
Im Auftrag
Dr. Monika Kücking
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