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Bekanntmachung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen über die Verlängerung der Meldefrist zur Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hersteller und Leistungserbringer nach § 139 Absatz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
über die Verlängerung der Meldefrist zur
Ermittlung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Hersteller und Leistungserbringer
nach § 139 Absatz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 15. März 2022

Vor einer Weiterentwicklung und Änderungen der Systematik und der Anforderungen des vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (im Folgenden GKV-Spitzenverband genannt) gemäß § 139 SGB V erstellten Hilfsmittelverzeichnisses ist den maßgeblichen Spitzenorganisationen der betroffenen Hersteller und Leistungserbringer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 139 Absatz 11 Satz 1 SGB V).

Mit Bekanntmachung vom 27. Oktober 2021, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 15. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021), hat der GKV-Spitzenverband gemäß der Verfahrensordnung nach § 139 Absatz 7 SGB V die wesentlichen Voraussetzungen für die Stellungnahmeberechtigung im Bundesanzeiger und im Internet mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass betroffene Organisationen bis zum 31. Januar 2022 die Gelegenheit zur Meldung und zum Nachweis haben, dass sie die Voraussetzungen für einen oder mehrere Produktbereiche (Produktgruppe, Produktuntergruppe oder Produktart des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 SGB V) erfüllen.

Da sich innerhalb der in der vorgenannten Bekanntmachung genannten Frist noch nicht genügend Organisationen gemeldet haben, wird die Frist für die Meldung als maßgebliche Spitzenorganisation bis zum 31. Mai 2022 verlängert.

Berlin, den 15. März 2022

GKV-Spitzenverband

Im Auftrag
Dr. Monika Kücking

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