Land Nordrhein-Westfalen
Bekanntmachung
des Verbots von Vereinen
Verbot des Vereins
„Fatime Versammlung e. V.“ alias „Imam Mahdi Zentrum“
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBI. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, ergeht folgende
Verfügung
- 1.
-
Der Verein Fatime Versammlung e. V. alias der Verein Imam Mahdi Zentrum – im weiteren Tenor als „Verein Imam Mahdi Zentrum“ bezeichnet − richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
- 2.
-
Der Verein Imam Mahdi Zentrum ist verboten und wird aufgelöst.
- 3.
-
Dem Verein Imam Mahdi Zentrum ist jede Tätigkeit untersagt. Es ist verboten, Ersatzorganisationen zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- 4.
-
Es ist verboten, Kennzeichen des Vereins Imam Mahdi Zentrum für die Dauer der Vollziehbarkeit des Verbots öffentlich, in einer Versammlung oder in einem Inhalt (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches), der verbreitet wird oder zur Verbreitung bestimmt ist, zu verwenden. Dieses Verbot betrifft insbesondere die grafische Verwendung der nachfolgenden abgebildeten Kennzeichen des Vereins:
Logo des Imam Mahdi Zentrum Logo der Imam Mahdi Schule Altes Logo der „Jugendgruppe – Imam Mahdi Zentrum“ Neues Logo der Mahdi AG - 5.
-
Die Internetauftrittehttps://de-de.facebook.com/people/Imam-Mahdi-Zentrum-M%C3%BCnster/100018098443317/https://de-de.facebook.com/profile.php?id=100006871638727https://www.facebook.com/MahdiAG.MS/https://www.facebook.com/Jugendgruppeimz/https://www.youtube.com/user/jugendgruppeimz/abouteinschließlich deren Bereitstellung, Hosting und weitere Verwendung sind verboten.
- 6.
-
Das Vermögen des Vereins Imam Mahdi Zentrum wird beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen.
- 7.
-
Forderungen Dritter gegen den Verein Imam Mahdi Zentrum werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit sie aus Beziehungen entstanden sind, die sich nach Art, Umfang oder Zweck als eine vorsätzliche Förderung der verfassungs- oder völkerverständigungswidrigen Bestrebungen des Vereins Imam Mahdi Zentrum darstellen oder soweit sie begründet wurden, um Vermögenswerte des Vereins Imam Mahdi Zentrum dem behördlichen Zugriff zu entziehen oder den Wert des Vermögens des Vereins Imam Mahdi Zentrum zu mindern. Hat ein Gläubiger eine solche Forderung durch Abtretung erworben, wird sie eingezogen, soweit der Gläubiger die Eigenschaft der Forderung als Kollaborationsforderung oder als Umgehungsforderung im Zeitpunkt ihres Erwerbs kannte.
- 8.
-
Sachen Dritter werden beschlagnahmt und zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen eingezogen, soweit der Berechtigte durch Überlassung der Sachen an den Verein Imam Mahdi Zentrum verfassungs- oder völkerverständigungswidrige Bestrebungen vorsätzlich gefördert hat oder soweit die Sachen zur Förderung dieser Bestrebungen bestimmt sind.
- 9.
-
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird angeordnet. Dies gilt nicht für die in den Nummern 6, 7 und 8 genannten Einziehungen.
Düsseldorf, den 1. März 2022
432 – 57.07.12
Ministerium des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Bachetzky-Knust
Kommentar hinterlassen