Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –
Bekanntmachung
des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern
über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
(GWK-Abkommen)
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 10. März 2023
Am 10. März 2023 wurde die Anlage zum Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) durch Beschluss der GWK geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).
Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).
Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –
Im Auftrag
R. Kötting
Verwaltungsabkommen
zwischen Bund und Ländern
über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen)
vom 11. September 2007 (BAnz. S. 7787),
zuletzt geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 10. März 2023
Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland schließen auf der Grundlage des Artikels 91b des Grundgesetzes folgendes Abkommen:
Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
Die Vertragschließenden errichten eine Gemeinsame Wissenschaftskonferenz. Ihr gehören die für Wissenschaft und Forschung sowie die für Finanzen zuständigen Ministerinnen und Minister und Senatorinnen und Senatoren des Bundes und der Länder an. Sie behandelt alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre, der wissenschafts- und forschungspolitischen Strategien und des Wissenschaftssystems.
Aufgaben der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
(1) Die Mitglieder der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
- 1.
-
streben unter Wahrung ihrer Kompetenzen bei gemeinsam berührenden Fragen eine enge Koordination auf dem Gebiet der nationalen, europäischen und internationalen Wissenschafts- und Forschungspolitik mit dem Ziel an, die Leistungsfähigkeit des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Deutschland im internationalen Wettbewerb zu steigern;
- 2.
-
wirken in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre nach näherer Bestimmung dieses Abkommens zusammen;
- 3.
-
unterrichten sich gegenseitig auch über wesentliche eigene Planungen und Entscheidungen, die nicht Gegenstand gemeinsamer Förderung sind.
(2) Die Regierungschefinnen und -chefs des Bundes und der Länder können der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz durch Beschluss weitere Aufgaben übertragen.
(3) Die Vertragschließenden übernehmen Verpflichtungen nach diesem Abkommen vorbehaltlich der Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel durch ihre gesetzgebenden Körperschaften.
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz die Beschlüsse und Empfehlungen der Fachministerkonferenzen der Länder, sie gibt den zuständigen Fachministerkonferenzen der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme. Die finanzrelevanten Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz sind mit den Finanzplanungen von Bund und Ländern abzustimmen.
Gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre
(1) Die gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre erstreckt sich auf die in der Anlage zu diesem Abkommen genannten Fälle von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse.
(2) Einzelheiten der gemeinsamen Förderung, die Voraussetzungen und Folgen des Ausscheidens aus der gemeinsamen Förderung sowie die Anteile des Bundes und der Länder an der gemeinsamen Finanzierung werden in Ausführungsvereinbarungen von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz geregelt.
Vorsitz und Verfahren der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz
(1) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz wählt für die Dauer von zwei Jahren je ein Mitglied aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierungen, die sich im Vorsitz jährlich abwechseln und einander vertreten.
(2) Die Mitglieder können jeweils ein stellvertretendes Mitglied benennen.
(3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung führen 16 Stimmen, die einheitlich abgegeben werden, die Vertreterinnen und Vertreter jeder Landesregierung eine Stimme.
(4) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz fasst ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens 29 Stimmen der Mitglieder. Überstimmte Mitglieder können ihre abweichende Auffassung in einem besonderen Votum niederlegen (Minderheitsvotum). Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Eine gemeinsame finanzielle Förderung kann nur mit der Stimme des Sitzlandes beschlossen werden.
(5) Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließ- lich Großgeräten. Findet eine Vereinbarung nicht die erforderliche Zustimmung, ist sie auf Antrag eines Mitglieds den Regierungschefinnen und -chefs zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen.
(6) Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz werden mit Zustimmung der Regierungschefinnen und -chefs für die Vertragschließenden verbindlich. Die Zustimmung gemäß Satz 1 gilt mit der Beschlussfassung durch die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz als erteilt, wenn und soweit diese einstimmig erfolgt. Das gilt auch, wenn nicht binnen vier Wochen nach Zugang eines nicht einstimmig gefassten Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz einer der Vertragschließenden die Beratung und Beschlussfassung der Regierungschefinnen und -chefs beantragt.
(7) Das Nähere über das Verfahren regelt die von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz zu beschließende Geschäftsordnung.
Aufgaben des Ausschusses
(1) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Der Ausschuss bereitet die Beratungen und Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz vor.
(3) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz kann dem Ausschuss durch Beschluss Angelegenheiten zur abschließenden Entscheidung übertragen.
Zusammensetzung, Vorsitz und Verfahren des Ausschusses
(1) Dem Ausschuss gehören je eine Vertreterin oder je ein Vertreter auf der Amtschefs- oder Abteilungsleitungsebene der für Wissenschaft und Forschung sowie der für Finanzen zuständigen Ministerien des Bundes und der Länder an. Die Mitglieder können jeweils ein stellvertretendes Mitglied benennen.
(2) Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz bestimmt für die Dauer von zwei Jahren den Vorsitz auf Vorschlag des Bundes und auf Vorschlag der Länder, die sich im Vorsitz jährlich abwechseln und einander vertreten.
(3) Für Abstimmungen gilt Artikel 4 Absatz 3 und 4 entsprechend.
(4) Beschlüsse des Ausschusses in Angelegenheiten nach Artikel 5 Absatz 3 gelten als Beschlüsse der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz, wenn und soweit sie einstimmig gefasst werden.
Büro
(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz und zur Vor- und Nachbereitung ihrer Beratungen wird ein Büro am Sitz der Bundesregierung in Bonn eingerichtet.
(2) Die Leitung des Büros wird von der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz gewählt und vom Bund bestellt.
(3) Das Büro untersteht den fachlichen Weisungen des Vorsitzes der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz.
(4) Die persönlichen und sächlichen Ausgaben des Büros trägt der Bund, mit Ausnahme der persönlichen Ausgaben, die durch die Mitarbeit von Landesbediensteten in dem Büro entstehen. Diese Ausgaben werden von dem entsendenden Land getragen.
Änderung von Ausführungsvereinbarungen
(1) | Die Vertragschließenden beabsichtigen, die Ausführungsvereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 der Rahmenvereinbarung Forschungsförderung bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage dieses Abkommens neu zu fassen. | |
(2) | 1. | § 6 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Deutschen Forschungsgemeinschaft vom 28. Oktober/17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 20. März 2001 (BAnz S. 9298) |
2. | § 5 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Max-Planck-Gesellschaft vom 28. Oktober/17. Dezember 1976, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 18. Dezember 1996 (BAnz S. 6362) | |
3. | § 8 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung von Einrichtungen der wissenschaftlichen Forschung vom 5./6. Mai 1977, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (BAnz S. 25 218) | |
4. | § 8 Absatz 3 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung der Fraunhofer-Gesellschaft vom 17. März/26. August 1977 | |
5. | § 6 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die gemeinsame Förderung eines von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. durchgeführten Programms vom 12. Oktober 1978/19. Oktober 1979, zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 8. Januar 2007 (BAnz. S. 18) | |
6. | § 2 Absatz 2 der Ausführungsvereinbarung zur Rahmenvereinbarung Forschungsförderung über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Forschungsförderung vom 6. Oktober 2003 (BAnz. S. 24 803) |
werden aufgehoben.
Änderung
der Ausführungsvereinbarung
Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten
und des Abkommens zwischen Bund und Ländern
über die Errichtung eines Wissenschaftsrates
(1) Die Ausführungsvereinbarung Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten vom 21. Mai 2007 (BAnz. S. 5863) wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung (BLK)“ durch die Wörter „Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)“ ersetzt.
- 2.
-
In § 3 Absatz 4 Satz 2 und 4, § 5 Absatz 1 Satz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 5 Satz 6, § 9 Absatz 2 Satz 3 und 4, § 9 Absatz 3 Satz 1, § 9 Absatz 4, § 10 Satz 1, § 12 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 13 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „BLK“ durch die Angabe „GWK“ ersetzt.
(2) Im Abkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung eines Wissenschaftsrates vom 5. September 1957, zuletzt geändert durch Abkommen vom 21. Mai 2007 (BAnz. S. 5863), werden die Wörter „Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung“ in Artikel 2 Absatz 1 Satz 4 durch die Wörter „Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz“ und in Artikel 2 Absatz 2 durch die Wörter „Gemeinsame Wissenschaftskonferenz“ ersetzt.
Laufzeit, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach sechs Jahren gekündigt werden.
(2) Artikel 8 dieses Abkommens tritt in Kraft, wenn alle Vertragschließenden es unterzeichnet haben. Im Übrigen tritt dieses Abkommen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens treten
- 1.
-
das Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer gemeinsamen Kommission für Bildungsplanung (BLK-Abkommen) vom 25. Juni 1970, „Bulletin“ des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 3. Juli 1970, Nummer 90, S. 891, in der Fassung vom 17./21. Dezember 1990 (BAnz. 1991 S. 683),
- 2.
-
die Rahmenvereinbarung Forschungsförderung (RV-Fo) vom 28. November 1975 (BAnz. Nr. 240 vom 30. Dezember 1975), zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 25. Oktober 2001 (BAnz. S. 25 218),
außer Kraft.
(3) Solange in den noch zu schließenden Ausführungsvereinbarungen nichts anderes geregelt ist, gelten die Schlüssel der Finanzierung nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 RV-Fo für die Anteile des Bundes und der Länder fort.
Gegenstand der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre,
Abweichung von festgelegten Finanzierungsanteilen des Bundes und der Länder
(1) Gegenstand der gemeinsamen Förderung sind Wissenschaft, Forschung und Lehre an Hochschulen und außeruniversitären Einrichtungen in Fällen überregionaler Bedeutung, insbesondere:
- 1.
-
die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.
- 2.
-
die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.
- 3.
-
die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.
- 4.
-
die Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.
- 5.
-
die Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
- 6.
-
die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften
- 7.
-
das Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.
- 8.
-
acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
- 9.
-
andere Forschungseinrichtungen und Einrichtungen mit Servicefunktion für die Forschung, Trägerorganisationen derartiger Einrichtungen sowie Forschungsförderungsorganisationen, sofern ihr jährlicher Zuwendungsbedarf zu den laufenden Kosten eine bestimmte Größenordnung übersteigt
- 10.
-
das von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. koordinierte Akademienprogramm
- 11.
-
Forschungsbauten, Großgeräte und Nationales Hochleistungsrechnen an Hochschulen.
(2) Über den jeweiligen, in dieser Vereinbarung oder in den Ausführungsvereinbarungen festgelegten Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen können in den Fällen von
- 1.
-
Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 mit Zustimmung des Bundes und aller Länder, im Falle des Max-Planck-Instituts für Plasmaphysik (IPP) der MPG mit Zustimmung des Bundes und der beteiligten Länder,
- 2.
-
Absatz 1 Nummer 2, 6, 7, 8, 10 und 11 mit Zustimmung des Bundes und der beteiligten Länder,
- 3.
-
Absatz 1 Nummer 5 und 9 mit Zustimmung des Bundes und der Mehrheit der Länder
erbracht werden.
Protokollnotiz zu § 1 Absatz 1:
Die gemeinsame Förderung erstreckt sich auch auf mehrere zu einem Programm gebündelte Vorhaben, nicht jedoch auf Forschungseinrichtungen und Forschungsvorhaben der Ressortforschung und der Industrieforschung.
Beteiligung und Finanzierungsanteil der Länder
(1) Die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., die Fraunhofer-Gesellschaft e. V., die Max-Planck-Gesellschaft e. V. (ohne Max-Planck-Institut für Plasmaphysik – IPP), die Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. sowie andere Einrichtungen (§ 1 Absatz 1 Nummer 9) werden von allen Vertragschließenden gemeinsam finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in der Ausführungsvereinbarung festgelegt.
(2) Die Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V. sowie das Max-Planck-Institut für Plasmaphysik (IPP) des MPG e. V. werden vom Bund und den beteiligten Ländern finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in der Ausführungsvereinbarung festgelegt.
(3) Das von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. koordinierte Akademienprogramm (§ 1 Absatz 1 Nummer 10) wird vom Bund und von allen beteiligten Ländern finanziert. Der auf die einzelnen Länder entfallende Finanzierungsanteil wird in der Ausführungsvereinbarung festgelegt.
(4) Die Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina – Nationale Akademie der Wissenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 6), das Wissenschaftskolleg zu Berlin (§ 1 Absatz 1 Nummer 7), die acatech – Deutsche Akademie der Technikwissenschaften (§ 1 Absatz 1 Nummer 8) und Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich Großgeräten (§ 1 Absatz 1 Nummer 11) werden vom Bund und dem jeweiligen Sitzland finanziert.
Umfang der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre
Die finanzielle Förderung umfasst in den Fällen von § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 die Betriebs- und Investitionskosten. In den übrigen Fällen des § 1 Absatz 1 umfasst die finanzielle Förderung die jeweiligen Kosten nach näherer Bestimmung der entsprechenden Bund-Länder-Vereinbarung. Die anteiligen Förderungsbeträge werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, unmittelbar an die Zuwendungsempfänger geleistet.
Kriterien der gemeinsamen Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre
(1) Entscheidungen über die gemeinsame Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre sind vorrangig an Maßstäben wissenschaftlicher Qualität auszurichten; regionale Strukturentwicklungen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2) Die Vertragschließenden fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern entsprechend den in den Gleichstellungsgesetzen des Bundes und der Länder und in Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über die Gleichstellung von Frauen und Männern bei der gemeinsamen Förderung zum Ausdruck kommenden Grundsätzen und wirken auf die Beseitigung bestehender sowie die Verhinderung künftiger Diskriminierungen wegen des Geschlechts hin.
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