Bundesamt
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Bekanntmachung
des Vorhabens der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH
zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung
am Standort der EWN GmbH in Lubmin/Rubenow
im neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL)
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, Berlin, als zuständige atomrechtliche Genehmigungsbehörde gemäß § 23d Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3528) geändert worden ist, macht gemäß § 4 Absatz 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung (AtVfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, öffentlich bekannt:
Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH, Latzower Straße 1, 17509 Rubenow, hat beim Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit mit Schreiben vom 29. Mai 2019 eine Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung gemäß § 6 des Atomgesetzes in einem neu zu errichtenden Ersatztransportbehälterlager (ESTRAL) auf dem Gelände der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH in der Gemeinde Rubenow (Landkreis Vorpommern-Greifswald) beantragt.
Zum 1. Januar 2020 wurde das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt.
Für das Vorhaben besteht gemäß § 6 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 11.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung wird in der abschließenden Zulassungsentscheidung berücksichtigt.
Die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH beschreibt das Vorhaben folgendermaßen:
Aufgrund der geänderten bundesweiten Vorgaben zur Sicherung bei der Aufbewahrung von Castor-Behältern wird die Errichtung eines Ersatzlagers für die bislang in Halle 8 der im Zwischenlagers Nord (ZLN) aufbewahrten 74 Castor-Behälter für erforderlich gehalten.
Das ESTRAL soll auf dem Gelände der EWN GmbH in der Gemarkung Nonnendorf, Flur 1, Flurstück 58/34, Gemeinde Rubenow, in unmittelbarer Nähe zum bestehenden Zwischenlager Nord errichtet werden. Nach Inbetriebnahme sollen die 74 Castor-Behälter vom ZLN in das ESTRAL umgelagert werden. Die beantragte Aufbewahrung im ESTRAL ist auf diese 74 bereits beladenen Castor-Behälter mit ihrem jeweiligen Inventar begrenzt. Die Aufbewahrungsdauer bleibt auf 40 Jahre ab Verschluss des jeweiligen Castor-Behälters beschränkt.
Darüber hinaus soll auch der Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem Strahlenschutzgesetz, wie z. B. Prüfstrahler und gegebenenfalls in ESTRAL anfallende radioaktive Abfälle, genehmigt werden.
Bei der Aufbewahrung sollen folgende auf das Zwischenlager bezogene Maximalwerte, bezogen auf den frühestmöglichen Einlagerungszeitpunkt 1. Januar 2025, nicht überschritten werden:
- – Schwermetallmasse:
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< 585,4 Mg*
- – Gesamtaktivität:
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< 5,0 · 1018 Bq
- – Wärmefreisetzung:
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< 400 kW
Das Lagergebäude soll als monolithischer Stahlbetonbau errichtet werden mit maximalen Abmessungen von 130 m Länge, 54 m Breite und einer Höhe von 24 m. Das ESTRAL soll einen Lagerbereich, einen Wartungsbereich, einen Verladebereich, einen Transportkorridor und einen Sozial- und Infrastrukturbereich umfassen. Ein Wachgebäude und ein Nebenanlagengebäude sollen ebenfalls auf dem Gelände errichtet werden.
Die 74 Castor-Behälter sollen im Lagerbereich des ESTRAL auf Stellplätzen stehend aufbewahrt und an ein Behälterüberwachungssystem angeschlossen werden. Für die Kühlung der Castor-Behälter sind Zuluft- und Abluftöffnungen im Lagerbereich vorgesehen, um die Zerfallswärme nach dem Prinzip der Naturzuglüftung an die Außenumgebung abzugeben.
Anzahl und Inhalt der 74 Castor-Behälter sollen unverändert bleiben. Die Castor-Behälter sind mit unterschiedlichen Inventaren wie Brennelementen, Brennstäben, Glaskokillen, Plutonium-Beryllium-Quellen oder auch aktivierten Corebauteilen (Reaktoreinbauten) aus verschiedenen Anlagen und Einrichtungen des Bundes beladen.
In der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 liegen zum Vorhaben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH folgende Unterlagen aus:
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der Antrag nach § 6 Atomgesetz vom 29. Mai 2019,
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Antragspräzisierung vom 13. Dezember 2021,
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der Sicherheitsbericht,
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die Kurzbeschreibung,
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der UVP-Bericht
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sowie folgende Fachbeiträge: Fachbeitrag zum Artenschutz, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Vorprüfungen, Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie, Schalltechnische Untersuchung.
Gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 6 Absatz 1 und 2 AtVfV in Verbindung mit § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, erfolgt die Auslegung durch Veröffentlichung im Internet. Die oben genannten Unterlagen sind auf folgender Internetseite in der Zeit vom 11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022 einsehbar:
www.base.bund.de
Darüber hinaus können die Unterlagen bei den nachfolgend angegebenen Stellen eingesehen werden:
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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Willy-Brandt-Straße 5
38226 SalzgitterÖffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9.00 bis 15.00 Uhr
Terminvereinbarung unter: 030/18 4321 0 - –
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Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Wegelystraße 8
10623 BerlinÖffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 9.00 bis 15.00 Uhr
Terminvereinbarung unter: 030/18 4321 0 - –
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Amt Lubmin
Geschwister-Scholl-Weg 15
17509 LubminÖffnungszeiten:
Dienstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 18.00 UhrMittwoch: 9.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 bis 12.00 Uhr
13.00 bis 16.00 UhrFreitag: 9.00 bis 12.00 Uhr
Terminvereinbarung unter: 038354/35040
Maßgeblich ist jedoch der Inhalt der in digitaler Form auf der Internetseite des BASE veröffentlichten Unterlagen.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Beachtung der örtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen möglich. Soweit aufgrund der COVID-19-Pandemie die oben genannten Auslegungsstellen für den Publikumsverkehr geschlossen werden müssen beziehungsweise ein Zugang nicht möglich sein sollte, erfolgt die Auslegung in dieser Zeit ausschließlich im Internet. Personen, denen kein Internetzugang zur Verfügung steht, können in diesem Fall die Unterlagen in Papierform beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung in Berlin oder Salzgitter zur Übersendung anfordern.
Die ausgelegten Unterlagen sind außerdem im UVP-Portal des Bundes https://www.uvp-portal.de abrufbar.
Beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung werden weitere Informationen über das Vorhaben, die erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, erhältlich sein. Fragen können ebenfalls an das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung übermittelt werden.
Es wird gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, § 7 Absatz 1 Satz 1 AtVfV dazu aufgefordert, während der oben genannten Öffnungszeiten etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben während der Auslegungsfrist (11. Februar 2022 bis einschließlich 11. April 2022) zu erheben:
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schriftlich beim
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Wegelystraße 8
10623 Berlin
oder
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zur Niederschrift beim
Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter
Gemäß § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, sind Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, nur zulässig, wenn die Empfängerbehörde hierfür einen Zugang eröffnet hat und die E-Mails mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
Das BASE hat diesen Zugang eröffnet und es gilt Folgendes: Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle des BASE unter der E-Mail-Adresse uvp@bfe.bund.de erhoben werden.
Mit dem Ablauf der Auslegungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung weist darauf hin, dass auf Grundlage des Artikels 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) die bei der Erhebung von Einwendungen übermittelten personenbezogenen Daten im Rahmen der Gesetze soweit erforderlich verarbeitet werden. Informationen nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung sind im Internet unter
https://www.base.bund.de/DE/service/datenschutz/datenschutz_node.html zu finden.
Diese Informationen sind ebenfalls während der Auslegung an den obengenannten Auslegungsorten zu den angegebenen Öffnungszeiten verfügbar.
Nach der Auslegung der genannten Unterlagen wird ein Erörterungstermin mit den Einwendenden und der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH stattfinden. Unter Umständen finden auf den Erörterungstermin die Regelungen des PlanSiG Anwendung.
Ort, Datum und Einzelheiten zur Durchführung des Erörterungstermins werden in gleicher Weise wie diese Bekanntmachung rechtzeitig öffentlich bekannt gemacht. Die Einwendungen werden in dem Erörterungstermin – auch bei Ausbleiben der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben – erörtert.
Das Zulassungsverfahren wird mit der Erteilung der atomrechtlichen Genehmigung oder anderenfalls mit der Ablehnung des Antrags abgeschlossen.
Gemäß § 15 Absatz 3 Satz 1 AtVfV wird die Entscheidung über den Genehmigungsantrag der EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Sollten außer an die EWN Entsorgungswerk für Nuklearanlagen GmbH mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sein, wird die Zustellung gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 AtVfV durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
Berlin, den 18. Januar 2022
Bundesamt
für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Im Auftrag
Schulze
- *
- 100 Mg (Megagramm) = 100 t (metrische Tonnen)
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