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Bekanntmachung – Dritter Förderaufruf zum Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“ zur Umsetzung von § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
Dritter Förderaufruf zum
Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“
zur Umsetzung von § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 1. Juli 2022

Der Förderaufruf erfolgt gemäß Nummer 5.3 der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm „Innovative Wege zur Teilhabe am Arbeitsleben – rehapro“ zur Umsetzung von § 11 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 2. Mai 2018 (BAnz AT 04.05.2018 B1) in der Fassung der ersten Änderung vom 15. Juni 2018 (BAnz AT 20.06.2018 B5) und der zweiten Änderung vom 19. Mai 2022 (BAnz AT 31.05.2022 B4) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Im Folgenden werden die Fristen und Rahmenbedingungen des Antragsverfahrens gemäß Nummer 5.4 der Richtlinie konkretisiert. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, bei dem der Antragstellung die Einreichung einer aussagekräftigen Projektskizze vorgelagert ist. Damit bleiben die grundsätzlichen Rahmenbedingungen des ersten und zweiten Förderaufrufs unverändert. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

1 Besondere Herausforderungen im Kontext der Corona-Pandemie

Die besonderen Umstände aufgrund der Corona-Pandemie führen immer noch in einigen Lebens- und Arbeitsbereichen zu Herausforderungen. Trotz dieser Rahmenbedingungen ist es weiterhin eine wichtige Aufgabe und auch eine Chance, den gesetzlichen Auftrag aus § 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen und innovative Ansätze mit Modellprojekten zur Stärkung der Rehabilitation zu erproben. Gerade die besonderen Herausforderungen der Corona-Pandemie könnten in einzelnen Modellprojekten aufgegriffen und entsprechende innovative Ansätze und Konzepte erarbeitet und umgesetzt werden.

2 Projektskizze

Interessierte Antragsberechtigte gemäß Nummer 5.2 der Richtlinie (Jobcenter nach § 6d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II – und Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI) können spätestens bis zum 30. September 2022 aussagekräftige Projektskizzen bei der Fachstelle rehapro einreichen:

Fachstelle rehapro
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Knappschaftstr. 1
44799 Bochum
E-Mail: fachstelle-rehapro@kbs.de

Details zur Einreichung der Projektskizzen inklusive unterstützender Arbeitsmaterialien und Vorlagen können der Internetseite www.modellvorhaben-rehapro.de entnommen werden.

In der Projektskizze sind insbesondere

die Projektidee,
die vorgesehenen Leistungen und organisatorischen Maßnahmen zur Erreichung des Zuwendungszwecks,
ihr Innovationspotenzial,
die Möglichkeiten zur Verallgemeinerung und Verstetigung des gewählten Konzepts,
der erwartete (zusätzliche) Erkenntnisgewinn,
die Berücksichtigung des Grundsatzes „Hilfe zur Selbsthilfe“,
die geplanten Projektpartner,
ein orientierender Arbeits- und Zeitplan und
eine nach Kalenderjahren aufgegliederte, orientierende Finanzplanung

darzustellen (vgl. Nummern 2.1 und 5.4.1 der Richtlinie).

Zur Vereinfachung des Verfahrens ist der Projektskizze keine differenzierte Finanzplanung, sondern lediglich eine grobe, orientierende Finanzplanung beizufügen. Auch der Arbeits- und Zeitplan soll nur einen orientierenden Charakter haben. Im Vordergrund stehen die Projektidee (das heißt das adressierte Problem bzw. der identifizierte Bedarf sowie der Lösungsansatz) und ihre geplante Umsetzung. Hierbei geht es vor allem um die überzeugende Darstellung des innovativen Ansatzes, das heißt die klare und prägnante Darstellung der angestrebten Verbesserung und der Neuartigkeit der zu erprobenden innovativen Leistungen und/​oder innovativen organisatorischen Maßnahmen, insbesondere in Abgrenzung zur üblichen Praxis. Darüber hinaus sind der erwartete zusätzliche Erkenntnisgewinn zu den Wirkungen der innovativen Leistungen und/​oder innovativen organisatorischen Maßnahmen sowie die Möglichkeiten zur Verallgemeinerung und Verstetigung besonders zu erläutern. Dementsprechend wird auch die Rückmeldung zur Projektskizze auf inhaltliche Aspekte des innovativen Ansatzes fokussiert. Der orientierende Arbeits- und Zeitplan soll die wesentlichen Phasen und Meilensteine im Projekt und die Zuständigkeiten der Partner darstellen. Die nach Kalenderjahren aufgegliederte, orientierende Finanzplanung soll Aufschluss über die voraussichtlich benötigten Finanzen für Personal- und Sachmittel geben.

Die Projektskizze wird für den Bereich SGB II durch die Fachstelle rehapro und für den Bereich SGB VI durch den Grundsatz- und Querschnittsbereich der Deutschen Rentenversicherung (DRV) inhaltlich geprüft. Anschließend wird die Rückmeldung zur Projektskizze durch die Fachstelle rehapro versandt. In dieser wird ein konkretes Fristende zur Einreichung des Förderantrags mitgeteilt. Eine positive Rückmeldung zur Projektskizze begründet keinen Rechts­anspruch auf Förderung.

Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Projektskizzen, die vor dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können gegebenenfalls zu einer früheren Rückmeldung und Aufforderung zur Einreichung des Förderantrags durch die Fachstelle rehapro führen.

3 Förderantrag

Förderanträge können gemäß Nummer 5.4.2 der Richtlinie innerhalb von 2 Monaten ab der positiven Rückmeldung zur Projektskizze bei der Fachstelle rehapro eingereicht werden. Mit der Rückmeldung und der Aufforderung zur Antragstellung teilt die Fachstelle rehapro das konkrete Fristende zur Einreichung des Förderantrags mit. Förderanträge, die nach dem von der Fachstelle rehapro mitgeteilten Fristende eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Details zur Einreichung des Förderantrags inklusive unterstützender Arbeitsmaterialien und Vorlagen können der Internetseite www.modellvorhaben-rehapro.de entnommen werden. Insbesondere müssen die Antragstellenden in einer Synopse darstellen, welche Änderungen sie aufgrund der Rückmeldung der Fachstelle rehapro vorgenommen haben. Die Synopse ist dem Förderantrag als Anlage beizufügen, wenn die Rückmeldung der Fachstelle rehapro dies vorsieht. Ist eine solche Synopse dem Förderantrag nicht beigefügt, wird der Antrag von der Förderung ausgeschlossen.

Die Förderanträge der Modellprojekte werden für den Bereich SGB II durch die Fachstelle rehapro und für den Bereich SGB VI durch den Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV fachlich-inhaltlich geprüft und bewertet.

Die Fachstelle rehapro übermittelt je eine Gesamtempfehlung für den Bereich SGB II und für den Bereich SGB VI an das BMAS und den Beirat rehapro. Der Beirat bewertet in der anschließenden Beiratssitzung die Modellprojekte ebenfalls und gibt eine eigenständige Empfehlung ab.

Das BMAS entscheidet unter Berücksichtigung sowohl der Gesamtempfehlung der Fachstelle rehapro und des Grundsatz- und Querschnittsbereichs der DRV als auch der Empfehlung des Beirats rehapro im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens über die grundsätzliche Förderung des jeweiligen Modellprojekts. Auf Basis dieser Entscheidung prüfen die Fachstelle rehapro und der Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV die Förderanträge vertieft inhaltlich und zuwendungsrechtlich, gegebenenfalls auch in Rückkopplung mit den Antragstellenden. Hierbei können auch inhaltliche Anpassungen notwendig werden. Erst danach erfolgt die rechtsverbindliche Bewilligung der Modellprojekte.

4 Hinweise zur Förderung

Es gilt die Förderrichtlinie vom 2. Mai 2018 (BAnz AT 04.05.2018 B1) in der Fassung der ersten Änderung vom 15. Juni 2018 (BAnz AT 20.06.2018 B5) und der zweiten Änderung vom 19. Mai 2022 (BAnz AT 31.05.2022 B4).

Nach den Nummern 1.2 und 2.1 der Richtlinie ist der zusätzliche Erkenntnisgewinn zu den Ergebnissen und Wir­kungen der Modellansätze für das Bundesprogramm von wesentlicher Bedeutung. Es ist daher wichtig, dass die Modellprojekte auf überprüfbare Ziele und Ergebnisse hin ausgerichtet werden. Eine wissenschaftliche Begleitung der Modellprojekte kann hierbei maßgeblich unterstützen.

Nach Nummer 1.3 der Richtlinie behält sich das BMAS vor, Modellprojekte nicht zu fördern, wenn die Zielsetzung oder die angestrebten Ergebnisse keine zusätzlichen Erkenntnisse erwarten lassen. Der zusätzliche Erkenntnisgewinn wird insbesondere gering sein, wenn Modellansätze, die bereits im ersten oder zweiten Förderaufruf gefördert werden, lediglich kopiert werden.

Im Kontext des zusätzlichen Erkenntnisgewinns kann es sinnvoll sein, die Konzeption des Modellprojekts auf spezifische Probleme oder Bedarfe bzw. auf spezifische Teilnehmergruppen und/​oder spezifische Leistungen bzw. Maßnahmen zu fokussieren. Der Erkenntnisgewinn bei derart konkretisierten Modellprojekten ist höher, da die Ergebnisse und Wirkungen besser überprüfbar und bewertbar sind als in Projekten, bei denen die Zielgruppen und/​oder die adressierten Probleme bzw. Bedarfe sehr heterogen und unscharf definiert sind.

Nach Nummer 2.1 der Richtlinie soll bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Modellprojekte der Grundsatz „Hilfe zur Selbsthilfe“ berücksichtigt werden. Dies soll insbesondere erfolgen durch

die Berücksichtigung der Adressatenperspektive,
die Beteiligung Betroffener und ihrer Verbände bei der Konzeption, Umsetzung, Begleitung etc. des jeweiligen Modellprojekts und/​oder
die konzeptionelle Ausrichtung des jeweiligen Modellprojekts auf institutionelle Selbsthilfeaktivitäten.

Die Berücksichtigung des Grundsatzes „Hilfe zur Selbsthilfe“ soll bereits in der Projektskizze nachvollziehbar dargestellt werden, das heißt es soll darauf eingegangen werden, inwiefern eine solche Beteiligung im Modellprojekt vorgesehen wird bzw. warum sie nicht umgesetzt werden kann.

Die Verbesserung der Zusammenarbeit der Akteure im Kontext der medizinischen und beruflichen Rehabilitation ist ein herausragendes Förderziel des Bundesprogramms rehapro. Von besonderem Interesse sind daher Projekte, bei denen rechtskreisübergreifend zusammengearbeitet wird, um an den Schnittstellen eine verbesserte Kooperation bzw. Verzahnung zu erproben. Zum einen kann dies die Kooperation zwischen Jobcentern und Trägern der Rentenversicherung (vgl. Nummern 6.4.1 und 6.4.2 der Richtlinie) umfassen. Zum anderen können Antragsberechtigte mit nicht antragsberechtigten Trägern von sozialen Leistungen (z. B. Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, kommunale Träger von sozialen Leistungen – vgl. Nummer 6.3 der Richtlinie) kooperieren.

Angesichts der Herausforderungen der Corona-Pandemie kann gerade jetzt auch der Frage nachgegangen werden, wie unter diesen besonderen Rahmenbedingungen trotzdem mit innovativen Ansätzen und Konzepten die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen besser erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann.

Der Lenkungsausschuss hat auf Basis von Vorschlägen des Beirats rehapro entschieden, den dritten Förderaufruf um folgende inhaltliche Impulse zu ergänzen:

Erprobung innovativer Ansätze der Digitalisierung
Erprobung innovativer Ansätze zum besseren Zusammenwirken von Sozialleistungsträgern und Betrieben bzw. Arbeitgebern
Erprobung innovativer Ansätze hinsichtlich des niederschwelligen Zugangs zu Prävention und Rehabilitation, z. B. durch aufsuchende Beratung und Betreuung oder Vereinfachung der Verfahren

5 Zusammenarbeit mit der Programmevaluation

Die Sicherung der Ergebnisse und Wirkungen der Modellprojekte ist für das Bundesprogramm rehapro von besonderer Bedeutung. Nur auf dieser Grundlage können erfolgreiche Ansätze identifiziert und über die Übertragung und Verallgemeinerbarkeit sowie die Verstetigung dieser Ansätze entschieden werden. Zu diesem Zweck wird das Bundesprogramm rehapro von einer unabhängigen, bundesweiten Programmevaluation auf seine Wirkungen hin untersucht. Das BMAS hat eine Arbeitsgemeinschaft unter Leitung des Instituts für Arbeit und Qualifikation der Universität Duisburg-Essen mit der Programmevaluation beauftragt.

Die Zuwendungsempfänger werden durch den Zuwendungsbescheid auf Basis der Nummern 6.1. und 6.2 der Förderrichtlinie zur frühzeitigen Zusammenarbeit mit der Programmevaluation verpflichtet. Im Falle einer wissenschaft­lichen Begleitung des Modellprojekts ist auch die wissenschaftliche Begleitung zur Zusammenarbeit mit der Programmevaluation verpflichtet.

Hierfür haben die Zuwendungsempfänger und die wissenschaftlichen Begleitungen eine Transparenz der Projektarbeit zu gewährleisten, um die Analyse der erzielten Ergebnisse im geförderten Modellprojekt zu ermöglichen. Insbesondere im Rahmen des Monitorings sollen sie die Programmevaluation durch die Übermittlung von Angaben zur Projektumsetzung, zu den Teilnehmenden, zum Erfolg der Maßnahme und zum Verbleib der Teilnehmenden nach der Teilnahme unterstützen.

Grundlegende Informationen zum Ablauf der Programmevaluation und ihrer Bausteine sowie zur Zusammenarbeit der bewilligten Modellprojekte mit dem zuständigen Konsortium bietet das kurze Manual zur Programmevaluation. Antragsberechtigte können sich mit einer formlosen E-Mail an programmevaluation-rehapro@uni-due.de wenden, um dieses Manual zu erhalten. Das Manual und weiterführende Informationen können auch der Internetseite www.programmevaluation-rehapro.de entnommen werden.

6 Zusammenarbeit mehrerer Antragsberechtigter

Bei der Zusammenarbeit von mehreren Jobcentern oder mehreren Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Nummer 6.4.1 der Richtlinie) reicht der Antragsberechtigte, der die Koordinierung des Modellprojekts übernimmt, eine inhaltlich abgestimmte Projektskizze für alle beteiligten Antragsberechtigten ein. In der Projektskizze müssen die einzelnen Teilprojekte des Verbundprojekts und ihre jeweiligen Gesamtausgaben dargestellt sein.

Mit Einreichung der Förderanträge sind eine gemeinsame, inhaltlich identische Projektbeschreibung und eine Verbundvereinbarung aller beteiligten Antragsberechtigten vorzulegen. Jeder der beteiligten Antragsberechtigten stellt einen eigenständigen Zuwendungsantrag, mit dem er die jeweils benötigten Fördermittel zur Durchführung des Modellprojekts beantragt. Der Antragsberechtigte, der die Koordinierung des Modellprojekts übernimmt, beantragt darüber hinaus für alle übergreifenden Aufgaben, die nicht den einzelnen Antragsberechtigten zuzuordnen sind, die entsprechenden Fördermittel.

Bei der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Nummer 6.4.2 der Richtlinie erfolgt die Antragstellung analog.

7 Bewertung der Modellprojekte im Rahmen der ersten Förderempfehlung

Nach Einreichung der Förderanträge werden alle Modellprojekte von der Fachstelle rehapro bzw. dem Grundsatz- und Querschnittsbereich der DRV nach einer einheitlichen Bewertungsmatrix mit fünf Wertungsbereichen unter fachlich-inhaltlichen Gesichtspunkten bewertet. Die fünf Wertungsbereiche sind:

Innovationspotenzial,
Möglichkeit der Verstetigung,
erwarteter (zusätzlicher) Erkenntnisgewinn,
Zweckmäßigkeit und
Ressourceneinsatz.

Das Innovationspotenzial der geplanten Leistungen und/​oder organisatorischen Maßnahmen richtet sich danach, in welchem Ausmaß diese geeignet erscheinen, Verbesserungen für die Zielgruppe des Modellprojekts gegenüber dem Status quo im Hinblick auf die Programmziele (vgl. Nummer 1.2 der Richtlinie) zu erreichen. Darüber hinaus müssen die Leistungen und/​oder organisatorischen Maßnahmen neuartig sein. Sie sind neuartig, wenn sie der Zuwendungsempfänger bislang so noch nicht umgesetzt hat und bislang noch keine ausreichenden Erkenntnisse zu ihrer Wirkung und zu ihrer Verallgemeinerbarkeit vorliegen. Das Innovationspotenzial ist in der Projektbeschreibung nachvollziehbar zu beschreiben und ausführlich zu begründen.

Die Möglichkeit der Verstetigung umfasst die Übertragbarkeit bzw. Verallgemeinerbarkeit des Ansatzes und die Verstetigung im Regelgeschäft. Die Projektbeschreibung sollte Ausführungen dazu enthalten, welche konkreten Schritte erforderlich sind, um den Modellansatz auf andere Jobcenter bzw. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch auf andere Kontexte zu übertragen oder eine bundesweite Verallgemeinerbarkeit zu erreichen. Aus der Projektbeschreibung sollte ersichtlich sein, wie eine gute Grundlage für eine mögliche Verallgemeinerung geschaffen werden kann. Zudem sind Schritte und Rahmenbedingungen zu beschreiben, um die geplanten Leistungen und/​oder organisatorischen Maßnahmen im Regelgeschäft der Jobcenter bzw. Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstetigen.

Der erwartete (zusätzliche) Erkenntnisgewinn wird danach bewertet, ob das Modellprojekt auf eine sinnvolle Zielsetzung ausgerichtet ist und die Ergebnisse gut überprüfbar sind. Dazu sollten in der Projektbeschreibung der Vergleich von Status quo und angestrebtem Zielzustand, die Zielkriterien sowie die Indikatoren und der Zeitplan der Zielerreichung möglichst konkret und nachvollziehbar dargestellt werden. Darüber hinaus sind sinnvolle Methoden der Datenerhebung und der Projektbeobachtung vorzusehen, um die Bewertung der Ergebnisse und Wirkungen des Modellprojekts zu ermöglichen und damit eine gute Grundlage für die unabhängige Programmevaluation zu schaffen.

Die Zweckmäßigkeit ergibt sich aus dem Projektgefüge bzw. der Organisationsstruktur des Modellansatzes, der Zielgruppe und der Teilnehmerzahl sowie einem schlüssigen Arbeits- und Zeitplan. Aus den Antragsunterlagen sollte eine zweckmäßige Organisation des Modellprojekts hervorgehen. In diesen Ausführungen sollten gegebenenfalls auch die Beiträge der weiteren Partner und Akteure des Projekts dargestellt und begründet werden. Die Auswahl der Zielgruppe sollte in Bezug auf den Projektansatz sinnvoll und spezifisch sein. Die geplante Teilnehmerzahl sollte hinsichtlich des angestrebten Erkenntnisgewinns angemessen sein; ein sinnvolles Teilnahmemanagement sollte erkennbar sein. Die Projektbeschreibung sollte hierzu entsprechende nachvollziehbare Ausführungen enthalten. Aus einem schlüssigen Arbeits- und Zeitplan geht insbesondere die Angemessenheit der Laufzeit des Modellprojekts hervor. Die Beschreibungen der Arbeitspakete sollten hierfür die einzelnen Aufgaben im Projekt, die Zuständigkeiten der Partner und die benötigten Personal- und Sachmittel darstellen.

Der Ressourceneinsatz wird aufgrund der Ressourcenplanung vor dem Hintergrund des Einsatzbereichs und unter Berücksichtigung der Teilnehmerzahl bewertet. Es kommt also auf die Kostenintensität des Modellprojekts an. Dabei kann berücksichtigt werden, dass für spezifische Teilnehmergruppen unterschiedliche Bedarfe oder für spezifische Leistungen und/​oder Maßnahmen auch unterschiedliche Kostenstrukturen erforderlich sind. Der Ressourceneinsatz muss insgesamt wirtschaftlich und sparsam erfolgen.

Es ist zu beachten, dass aus der Berücksichtigung der Wertungsbereiche im Förderantrag kein Rückschluss auf eine mögliche Förderung gezogen werden kann. Die Wertungskriterien sind maßgeblich für die Empfehlung der Fachstelle rehapro und des Grundsatz- und Querschnittsbereichs der DRV. Der Beirat gibt als unabhängiges Expertengremium eine eigenständige Empfehlung ab. Das BMAS trifft seine Förderentscheidung auf der Grundlage beider Empfehlungen und nach Verfügbarkeit der Haushaltsmittel.

8 Beginn und Dauer der Modellprojekte

Die Modellprojekte sollen im Jahr 2023 bewilligt werden. Als Startzeitpunkt der Modellprojekte ist Anfang 2024 vorgesehen. Die Zeit- und Finanzplanung ist unter Beachtung der voraussichtlichen Kassenwirksamkeit der Ausgaben entsprechend auszurichten.

Die Förderdauer beträgt bis zu vier Jahre.

9 Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum Antragsverfahren sind auf der Internetseite www.modellvorhaben-rehapro.de eingestellt.

Die Fachstelle rehapro hat zudem eine Hotline für Informationen und Fragen zum Antrags- und Bewilligungsverfahren eingerichtet:

Telefon: 0234/​304-83288

Berlin, den 1. Juli 2022

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Andreas Flegel

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