Bundesministerium der Justiz
Bekanntmachung
einer Änderung der Richtlinien
für die Gewährung von Unterstützungsleistungen
nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)
Der Stiftungsrat der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge hat gemäß § 18 Absatz 2 Satz 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664) eine Änderung der Richtlinien für die Gewährung von Unterstützungsleistungen nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) beschlossen.
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen habe ich die nachstehende Fassung der Richtlinien genehmigt und mache sie hiermit bekannt (Anlage).
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. Schmidt
Richtlinien
für die Gewährung von Unterstützungsleistungen
nach § 18 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG)
vom 20. Oktober 2022
I. Allgemeine Bestimmungen
- 1.
-
Unterstützungen nach § 18 Absatz 1 und 3 StrRehaG, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 StrRehaG, und nach § 18 Absatz 4 StrRehaG werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und der verfügbaren Mittel von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gewährt.
- 2.
-
Nach dem Tod eines nach § 18 Absatz 1 StrRehaG oder § 17a StrRehaG, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 StrRehaG, Berechtigten werden den nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kinder, Eltern) Unterstützungsleistungen gewährt, soweit sie durch die Freiheitsentziehung nicht unerheblich unmittelbar mitbetroffen waren.
- 3.
-
Nicht unerhebliche eigene Nachteile liegen insbesondere vor, wenn es infolge der Freiheitsentziehung bei den Hinterbliebenen zu einer deutlichen Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse gekommen ist oder wenn sie infolge der Freiheitsentziehung in Ausbildung oder Beruf diskriminiert worden sind.
- 4.
-
Die Reihenfolge der Gewährung der Unterstützungsleistungen bestimmt sich nach den Gesichtspunkten der sozialen Dringlichkeit.
II. Leistungsvoraussetzungen
- 1.
-
Leistungsberechtigten nach § 18 Absatz 1, 3 Satz 1 und 2 StrRehaG, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 StrRehaG, und nach § 18 Absatz 4 StrRehaG werden Unterstützungsleistungen gewährt, wenn sie ohne eigenes schwerwiegendes Verschulden in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
- 2.
-
Leistungsberechtigte nach § 18 Absatz 3 Satz 3 StrRehaG, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 StrRehaG, und nach § 18 Absatz 5 und 6 StrRehaG erhalten Unterstützungsleistungen auch dann, wenn sie nicht in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
- 3.
-
Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage liegt insbesondere vor, wenn der Leistungsberechtigte aufgrund mangelnder Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben einzutreten, insbesondere wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit, auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage ist, mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit zu erzielen.
- 4.
-
Eine besondere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Lage liegt nicht vor, wenn der Antragsteller über Einkünfte verfügt, die unter Berücksichtigung des Familienstands und des Familieneinkommens eine ausreichende Versorgung sicherstellen.
- 5.
-
Die Höhe der Unterstützungsleistungen richtet sich nach Art und Ausmaß der wirtschaftlichen Beeinträchtigung. Die Unterstützung darf im Einzelfall 4 050 Euro nicht überschreiten. Sie kann in Teilbeträgen gezahlt werden.
- 6.
-
Leistungsberechtigten nach § 18 Absatz 4 StrRehaG, deren Antrag auf Rehabilitierung nach dem StrRehaG in der bis zum 28. November 2019 geltenden Fassung rechtskräftig abgelehnt worden ist, wird eine einmalige zusätzliche Unterstützungsleistung in Höhe von bis zu 4 050 Euro gewährt.
- 7.
-
Dem Ehegatten eines Betroffenen, der hingerichtet worden ist oder der im Gewahrsam oder in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit dem Gewahrsam verstorben ist, kann in Härtefällen eine einmalige zusätzliche Unterstützungsleistung bis zu 4 050 Euro gewährt werden.
III. Verfahren
- 1.
-
Unterstützungsleistungen werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zu stellen.
- 2.
-
Dem Antrag auf Unterstützungsleistungen sind die für den jeweiligen Anspruch nach § 18 StrRehaG erforderlichen Nachweise beizufügen.
- 3.
-
Zur Vorbereitung der Entscheidung, insbesondere zur Klärung des Sachverhaltes und zur Feststellung der Antragsvoraussetzungen, können Behörden des Bundes und der Länder um Amtshilfe gebeten werden.
- 4.
-
Leistungen, die ehemalige politische Häftlinge oder ihre Angehörigen nach § 18 des Häftlingshilfegesetzes in Verbindung mit den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen aus Stiftungsmitteln erhalten haben, werden bei der Festsetzung der Unterstützungsleistungen nach § 18 StrRehaG berücksichtigt.
- 5.
-
Über Anträge auf Unterstützungsleistungen entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes beziehungsweise dessen Stellvertreter, es sei denn, eine Befassung des Bewilligungsausschusses ist nach den Umständen des Einzelfalls geboten (zum Beispiel Erstanträge, Widersprüche im Rahmen des Abhilfeverfahrens, Antrag auf die einmalige zusätzliche Unterstützungsleistung nach Abschnitt II Nummer 6).Über die Ablehnung eines Antrags entscheidet stets der Bewilligungsausschuss.
IV. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Kommentar hinterlassen