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Bekanntmachung einer Allgemeingenehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom: 09.10.2023

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Deutsche Bundesbank

Bekanntmachung
einer Allgemeingenehmigung
auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014

Vom 9. Oktober 2023

Die Deutsche Bundesbank gibt bekannt, dass sie am 9. Oktober 2023 die folgende Allgemeingenehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/​1765 des Rates vom 13. September 2023 (ABl. L 226 vom 14.9.2023, S. 3), erlassen hat. Die Allgemeingenehmigung betrifft die Umwandlung von bestimmten Aktienzertifikaten (ADR/​GDR), denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und damit gegebenenfalls verbundene (mittelbare) Bereitstellungen von Geldern zugunsten des Russischen Zentralverwahrers (National Settlement Depository – NSD).

Allgemeingenehmigung

I.

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (im Folgenden VO (EU) 269/​2014) verbietet die unmittelbare und mittelbare Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführt sind. In Anhang I, Einrichtungen, ist in Nummer 101 der Nationale Zentralverwahrer (National Settlement Depository – NSD; Russisch: Национальный расчетный депозитарий) aufgeführt. Geschäfte über russische Wertpapiere, die beim NSD verwahrt werden, können daher unzulässig sein, wenn sie mit einer unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern zugunsten des NSD einhergehen (beispielsweise durch die Zahlung von Depot- oder Ordergebühren).

II.

Auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU unter bestimmten Voraussetzungen Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung bis zum 25. Dezember 2023 genehmigen, Aktienzertifikate, denen russische Wertpapiere zugrunde liegen und die beim NSD verwahrt werden, umzuwandeln, um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu veräußern, und genehmigen, dass Gelder auf direktem oder indirektem Wege dieser Einrichtung in Russland zur Verfügung gestellt werden, soweit dies für die Umwandlung der Aktienzertifikate und die Veräußerung der ihnen zugrunde liegenden Wertpapiere erforderlich ist. Zuständig für den Erlass von Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 ist gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 1 des Außenwirtschaftsgesetzes die Deutsche Bundesbank.

III.

Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 können nicht erteilt werden, wenn im Zuge der Wertpapiertransaktionen einer weiteren in Anhang I der VO (EU) 269/​2014 aufgeführten Person, Organisation oder Einrichtung Gelder bereitgestellt werden. Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 können auch dann nicht erteilt werden, wenn der Handel mit den umzuwandelnden Aktienzertifikaten oder mit den ihnen zugrunde liegenden Wertpapieren von den Verboten der Verordnung (EU) Nr. 833/​2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (im Folgenden VO (EU) 833/​2014) betroffen ist oder wenn das Wertpapiergeschäft gegen das Geschäftsverbot des Artikels 5aa der VO (EU) 833/​2014 verstößt.

IV.

In Bezug auf die in der Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate gilt Folgendes:

1.
Die (mittelbare) Bereitstellung von Geldern durch Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung zugunsten des NSD wird genehmigt, soweit dies erforderlich ist, um die in der Anlage I unter Angabe ihrer jeweiligen Internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN) genannten Aktienzertifikate zu übertragen, umzuwandeln oder um die zugrunde liegenden Wert­papiere zu verkaufen, und soweit der oder die jeweilige Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder die in der Union niedergelassene Einrichtung, der beziehungsweise die diese Genehmigung für sich geltend zu machen beabsichtigt, bis zum 25. September 2023 (Frist des Artikels 6b Absatz 5aa Buchstabe b der VO (EU) 269/​2014) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 bei der Deutschen Bundesbank gestellt hat.
2.
Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet.
3.
Die Genehmigung aus Abschnitt IV Nummer 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass die Übertragung der in Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate nicht an Banken erfolgt, die in Anhang I der VO (EU) 269/​2014 oder in Anhang XIX der VO (EU) 833/​2014 aufgeführt sind.
V.

In Bezug auf nicht in der Anlage I aufgeführten Aktienzertifikate gilt Folgendes:

1.
Die (mittelbare) Bereitstellung von Geldern durch Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder einer in der Union niedergelassenen Einrichtung zugunsten des NSD wird genehmigt, soweit dies erforderlich ist, um das jeweils betroffene Aktienzertifikat zu übertragen, umzuwandeln oder um die zugrunde liegenden Wertpapiere zu verkaufen, und soweit der oder die jeweilige Staatsangehörige oder Gebietsansässige eines Mitgliedstaats der Union oder die in der Union niedergelassene Einrichtung, der beziehungsweise die diese Genehmigung für sich geltend zu machen beabsichtigt, bis zum 25. September 2023 (Frist des Artikels 6b Absatz 5aa Buchstabe b der VO (EU) 269/​2014) einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 bei der Deutschen Bundesbank gestellt hat.
2.
Die fristgerechte Stellung eines Antrages kann durch Vorlage einer „Bestätigung des fristgerechten Eingangs eines Antrages nach Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014“ der Deutschen Bundesbank nachgewiesen werden, die die Deutsche Bundesbank den Antragstellern unaufgefordert zukommen lässt, und die den Namen des jeweiligen Antragstellers bezeichnet.
3.
Die Genehmigung aus Abschnitt V Nummer 1 wird unter der Bedingung erteilt, dass die Übertragung der Aktienzertifikate nicht an Banken erfolgt, die in Anhang I der VO (EU) 269/​2014 oder in Anhang XIX der VO (EU) 833/​2014 aufgeführt sind.
4.
Die Genehmigung aus Abschnitt V Nummer 1 wird unter der zusätzlichen Bedingung erteilt, dass die Übertragung des und der Handel mit dem jeweils betroffenen nicht in Anlage I aufgeführten Aktienzertifikat sowie die Übertragung und der Handel mit dem Wertpapier, welches dem Aktienzertifikat jeweils zugrunde liegt, nicht gegen die Verbote der Artikel 5 und 5f der VO (EU) 833/​2014 verstößt.
VI.

Die Allgemeingenehmigung wird gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

VII.

Für Konstellationen, die den in den Abschnitten IV und V dargestellten Sachverhalten nicht entsprechen, können weitergehende Genehmigungen auf der Grundlage von Artikel 6b Absatz 5aa der VO (EU) 269/​2014 nicht in Aussicht gestellt werden.

VIII.

Die Allgemeingenehmigung kann gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, Ludwigstraße 13, 80539 München, während der dortigen Dienstzeiten eingesehen werden.

München, den 9. Oktober 2023

Deutsche Bundesbank

Rosenberger       Ertl

Anlage

Anlage I
zur Allgemeingenehmigung der Deutschen Bundesbank
vom 9. Oktober 2023 auf der Grundlage von
Artikel 6b Absatz 5aa der Verordnung (EU) Nr. 269/​2014

Nr. ISIN Name des Wertpapiers Emittent des dem Aktienzertifikat
zugrunde liegenden Wertpapiers
1 US0373763087 MOSENERGO ADR RL Mosenergo
2 US61954Q2093 MOSENERGO GDR REGS RL Mosenergo
3 US29268L1098 ENEL RUSSIA PJSC GDRS Enel OGK JSC
4 US3682872078 GAZPROM ADR SP RL L Gazprom PJSC
5 US36829G1076 GAZPROM NEFT ADR RL Gazprom Neft PJSC
6 US46630Q2021 VTB BK GDR REG S RL VTB Bank PJSC
7 US55315J1025 MMC NOR NICK PJSC ADR RL Mining and Metallurgical Company Norilsk Nickel PJSC
8 US5591892048 MAGNITOGORSK I S REGS Magnitogorskiy Metallurgicheskiy Kombinat PAO
9 US5838405091 MECHEL PFD ADRS RL Mechel PAO
10 US5838406081 MECHEL PAO ADR RL Mechel PAO
11 US6074091090 MOBILE TELESYSTEMS ADR Mobile Telesystems PJSC
12 US67011E1055 NOVOLIPETS MET GDR A Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat
13 US67011E2046 NOVOLIPETSKIY MET KO REGS Novolipetskiy Metallurgicheskiy Kombinat
14 US67812M2070 ROSNEFT OIL GDRREGS RL Rosneft Oil Company
15 US69343P1057 LUKOIL SP ADR RL PJSC Lukoil
16 US69343R1014 AEROFLOT GDR A RL Aeroflot Russian Airlines PJSC
17 US69343R2004 AEROFLOT GDR S RL Aeroflot Russian Airlines PJSC
18 US71922G3083 PHOSAGRO PJSC SP GDR REGS PhosAgro PJSC
19 US71922G4073 PHOSAGRO SP GDR REGS CR PhosAgro PJSC
20 US7785291078 ROSTELECOM ADR RL Rostelecom PJSC
21 US7821834048 RUSHYDRO PAO ADR RL Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro
22 US7821835037 RUSHYDRO PAO GDR A Federal Hydro Generating Company PAO RusHydro
23 US80585Y3080 SBERBANK ADR REGS RL Sberbank of Russia PAO
24 US8181503025 SEVERSTAL GDR S OCT Severstal PAO
25 US8688611057 SURGUTNEFTEGAS VZ ADR Surgutneftegas PJSC
26 US8688612048 SURGUTNEFTEGAS ADR Surgutneftegas PJSC
27 US8766292051 TATNEFT PJSC ADR REG S Tatneft PJSC
28 US5603172082 VK CO. LTD. GDR REG S Mail.Ru Group Ltd.

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