Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bekanntmachung
einer Allgemeinverfügung
gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland
und das Inverkehrbringen von Mehrfruchtnektar aus Mehrfruchtsaftkonzentrat
(Orange, pinke Grapefruit, weiße Traube, Passionsfrucht)
mit Zusatz von Vitamin D
(BVL 2023/01/001)
Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, sowie § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:
Mehrfruchtnektar aus mind. 65 % Mehrfruchtsaftkonzentrat (Orange, pinke Grapefruit, weiße Traube, Passionsfrucht) mit Zusatz von Vitamin D, der in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder der aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 7,5 µg Vitamin D pro 1 000 ml Packung Mehrfruchtsaft nicht überschritten wird.
Des Weiteren ist in der Kennzeichnung gut sichtbar und deutlich lesbar sinngemäß folgender Hinweis aufzunehmen:
- –
-
Empfohlene Verzehrseinheit: maximal ein Glas (250 ml) pro Tag.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung nationaler und/oder unionsweiter Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Zukunft dem Erlass einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB für den Zusatz von Vitamin D zu Fruchtsäften entgegenstehen könnte.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.
Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Absatz 4 LFGB kenntlich zu machen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Braunschweig, einzulegen.
[111.11251.0.0156(2022)]
Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
Dr. A. Droß
Kommentar hinterlassen