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Bundespolitik

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von funktionellen koffeinhaltigen und zuckerfreien Erfrischungsgetränken für Sportler mit „Mango Del Sol“-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D (BVL 2022/01/009)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Bekanntmachung
einer Allgemeinverfügung
gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen
von funktionellen koffeinhaltigen und zuckerfreien Erfrischungsgetränken
für Sportler mit „Mango Del Sol“-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D
(BVL 2022/​01/​009)

Vom 30. September 2022

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, sowie § 1a des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Funktionelle koffeinhaltige sowie zuckerfreie Erfrischungsgetränke für Sportler mit „Mango Del Sol“-Geschmack und mit Zusatz von Vitamin D, die in Island oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 2,5 µg Vitamin D pro 330 ml Dose funktionellem Erfrischungsgetränk nicht überschritten wird.

Des Weiteren sind in der Kennzeichnung gut sichtbar und deutlich lesbar folgende Hinweise bezüglich der Inhaltsstoffe L-Leucin, L-Valin, L-Isoleucin und Koffein sowie folgende Verzehrempfehlung aufzunehmen:

Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen (32 mg pro 100 ml).
Das Mixen mit alkoholischen Getränken wird nicht empfohlen.
Wir empfehlen wegen des erhöhten Gehalts an verzweigtkettigen Aminosäuren einen maximalen Konsum von 2 Dosen pro Tag.
Die Erzeugnisse sind nicht geeignet für Personen mit eingeschränkter Nierenfunktion und für Personen, die eine Diät mit geringer Proteinzufuhr befolgen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Festsetzung nationaler und/​oder unionsweiter Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffe in Zukunft dem Erlass einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB für den Zusatz von Vitamin D zu Erfrischungsgetränken entgegenstehen könnte.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Absatz 4 LFGB kenntlich zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Braunschweig, einzulegen.

Berlin, den 30. September 2022

111.11251.0.0144(2022)

Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag
Dr. Georg Schreiber

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