Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung über die Entgeltumwandlung für die in Heimarbeit Beschäftigten, die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie Gummi und ähnlichen Naturstoffen beschäftigt werden vom 9. Juni 2022/7. November 2023

Published On: Freitag, 15.03.2024By Tags:

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer bindenden Festsetzung über die Entgeltumwandlung
für die in Heimarbeit Beschäftigten, die mit dem Be- und Verarbeiten
und dem Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie Gummi und ähnlichen
Naturstoffen beschäftigt werden
vom 9. Juni 2022/​7. November 2023

Vom 7. November 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für das Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.

Düsseldorf, den 7. November 2023

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Die Vorsitzende
Gülen-Tarim

Bindende Festsetzung über
die Entgeltumwandlung
für die in Heimarbeit Beschäftigten, die mit dem
Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikel und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen
Naturstoffen beschäftigt werden

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten;
räumlich: für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
§ 2

Anspruch auf Entgeltumwandlung

1.
Der Auftraggeber gewährt den in Heimarbeit Beschäftigten einen Betrag zur Entgeltumwandlung nach Maßgabe der folgenden Regelung.
2.
Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung wird kein Betrag zur Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung gewährt. Hat eine Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beim selben Auftraggeber stattgefunden, die durch Umstände bedingt war, die der in der Heimarbeit Beschäftigte nicht zu vertreten hat, so wird die vor der Unterbrechung der Beschäftigung beim Auftraggeber verbrachte Zeit angerechnet.
3.
Beginnt oder endet der Anspruch auf einen Betrag für Altersvorsorge für den in Heimarbeit Beschäftigten im Laufe eines Kalendermonats, für den ein Anspruch bestand, so erhält er den Betrag, wenn er mehr als 15 Kalendertage beschäftigt war.
§ 3

Leistungen

1.
In Heimarbeit Beschäftigte, deren durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt ein Achtel der für Monatsbezüge in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, erhalten einen Betrag zur Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung. Als reines Arbeitsentgelt gilt das in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres verdiente Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen sowie den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
2.
Der Betrag zur Altersvorsorge im Wege der Entgeltumwandlung im Sinne des § 3 Nummer 1 Satz 1 beträgt monatlich 10 Euro.
§ 4

Umwandlung weiterer Ansprüche

1.
Die in Heimarbeit Beschäftigten können vom Auftraggeber verlangen, dass zukünftige Ansprüche im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Umgewandelt werden können auf Verlangen des in Heimarbeit Beschäftigten Ansprüche aus

a)
der bindenden Festsetzung von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs in der jeweils geltenden Fassung und
b)
der bindenden Festsetzung über Jahressonderzahlung in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Der Entgeltumwandlungsbetrag einschließlich der Förderung nach § 7 darf kalenderjährlich die Obergrenze von 4 von Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreiten. Bei Änderungen der sozialversicherungsfreien Obergrenze gilt die neue Obergrenze.
3.
Die Höhe der Entgeltumwandlung richtet sich nach der der jeweiligen Umwandlung zu Grunde liegenden Vereinbarung.
§ 5

Durchführungswege der Entgeltumwandlung

1.
Zur Erfüllung des Umwandlungsanspruchs trifft der Auftraggeber die Entscheidung, welchen Durchführungsweg er gemäß § 1 in Verbindung mit § 1b des Betriebsrentengesetzes anbietet.
2.
Bietet der Auftraggeber keinen Durchführungsweg an, erfolgt die Durchführung über den Pensionsfonds der chemischen Industrie.
§ 6

Verfahren

1.
Das Angebot des Auftraggebers im Sinne des § 5 Absatz 1 ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der in Heimarbeit Beschäftigte bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruchs maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebots hat.
2.
Die erstmalige Entgeltumwandlung ist bis zum 30. September des Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen. Dabei hat der in Heimarbeit Beschäftigte den umzuwandelnden Leistungsanspruch und die Höhe des Umwandlungsbetrages anzugeben. Über die Entgeltumwandlung ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen. Der in Heimarbeit Beschäftigte ist an seine Entscheidung zur Entgeltumwandlung gebunden. Änderungen über den Entgeltumwandlungsbetrag sind bis zum 30. September eines Kalenderjahres für die folgenden Kalenderjahre geltend zu machen.
3.
Für die umgewandelten Entgelte gilt abweichend von den Fälligkeitsterminen der Einmalzahlungen der 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres als einheitlicher Fälligkeitstermin.
4.
Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können das Verfahren und die Fristen näher – auch abweichend – geregelt werden.
§ 7

Förderung

Macht der in Heimarbeit Beschäftigte von seinem Umwandlungsrecht nach den §§ 3 und 4 dieser bindenden Festsetzung Gebrauch und erfolgt eine Umwandlung des Entgeltes, die zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, so erhält er eine Förderung von 15 Prozent des beitragsfrei umgewandelten Betrages gemäß § 1a Absatz 1a des Betriebsrentengesetzes.

Die Förderung ist Bestandteil der Entgeltumwandlung.

§ 8

Insolvenzschutz

Ist die Anwartschaft des Berechtigten aus der Entgeltumwandlung unverfallbar, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Insolvenzsicherung.

§ 9

Anpassung

Für die Anpassung laufender Leistungen aus einer durch Entgeltumwandlung erworbenen betrieblichen Altersversorgung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 10

Informationspflichten

Der Auftraggeber hat die in Heimarbeit Beschäftigten über die Grundzüge der angebotenen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung zu informieren. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den in Heimarbeit Beschäftigten unverzüglich weitergegeben.

§ 11

Schlussbestimmungen

1.
Diese bindende Festsetzung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft. Die bindende Festsetzung über Vermögenswirksame Leistung für die in Heimarbeit Beschäftigten, die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen beschäftigt werden vom 23. Januar 2002/​27. April 2002/​25. Juli 2002 (BAnz. 2003 S. 4138) tritt außer Kraft und wird hierdurch ersetzt.
Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung über die Entgeltumwandlung für die mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 23. Januar 2002 (BAnz. S. 10 653), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BAnz. 2003 S. 4138) geändert worden ist, außer Kraft.
2.
Die in Heimarbeit Beschäftigten, die bereits zum 31. Dezember 2016 noch laufende Anlagevereinbarungen nach der bindenden Festsetzung über vermögenswirksame Leistungen vom 25. Juli 2002 hatten, können diese fortführen bis zum 31. Dezember 2023. Riester-Bausparverträge, die vor dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen wurden und in denen die Leistungen nach der bindenden Festsetzung über vermögenswirksame Leistungen vom 23. Januar 2002/​27. April 2002/​25. Juli 2002 eingezahlt wurden, können auch über den 31. Dezember 2023 hinaus fortgeführt werden.

Düsseldorf, den 7. November 2023

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen
Norbert Reiners
Axel Eckartz
Marc Welters
Ömer Kirli
Çiğdem Gülen-Tarim

Anmerkung:

Die bindende Festsetzung ist unter H 04101/​48 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

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