Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten für die Kunstblumen- und Schmuckfedernherstellung und die Be- und Verarbeitung von Trockenblumen in der Heimarbeit
Bundespolitik

Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten für die Kunstblumen- und Schmuckfedernherstellung und die Be- und Verarbeitung von Trockenblumen in der Heimarbeit

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer bindenden Festsetzung von Entgelten
für die Kunstblumen- und Schmuckfedernherstellung
und die Be- und Verarbeitung von Trockenblumen in der Heimarbeit

Vom 18. Oktober 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Kunstblumen, Schmuckfedern, Trockenblumen und verwandte Artikel nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.

Bindende Festsetzung

I.

Auf Grund des § 2 der bindenden Festsetzung von Entgelten, Fertigungszeiten, Urlaub und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Kunstblumen und Schmuckfedern und die Be- und Verarbeitung von Trockenblumen in Heimarbeit vom 25. Februar 2003/​18. März 2003/​1. Dezember 2003 (BAnz. 2004 S. 5457) werden die Stundenentgelte, mit denen die in der bindenden Festsetzung enthaltenen oder sich aus ihrer Anwendung ergebenden Fertigungszeiten zu errechnen sind, wie folgt festgesetzt:

Ab
01.12.2023
– Euro –
Ab
01.01.2024
– Euro –
Ab
01.10.2024
– Euro –
Ab
01.01.2025
– Euro –
1. Modeblumen und Schmuckfedern:
Modeblumen Gruppe A
(schwierige Binderei, besonders schwierige Arbeiten)
Schmuckfedern, alle Arbeiten ausgenommen Sortieren
8,36 8,36 8,64 8,64
Modeblumen Gruppe B
(einfache Binderei, schwierige Arbeiten)
Schmuckfedern sortieren
8,00 8,27 8,27 8,55
Modeblumen Gruppe C
(einfache Arbeiten)
8,00 8,27 8,27 8,55
2. Kranz- und Dekorationsblumen einschließlich Abschießblumen sowie Myrten-, Silber- und Goldmyrtenblüten, Wachs- und Orangen­blüten sowie Blütenzubehör für Braut- und Kommunionsschmuck:
Gruppe A
(schwierige Binderei, besonders schwierige Arbeiten)
8,00 8,27 8,27 8,55
Gruppe B
(einfache Binderei, schwierige Arbeiten)
8,00 8,27 8,27 8,55
Gruppe C
(einfache Arbeiten)
8,00 8,27 8,27 8,55
3. Plastikblumen: 8,00 8,27 8,27 8,55
4. Trockenblumen:
Gruppe A:
(Bindereiarbeiten)
8,71 8,71 9,00 9,00
Gruppe B:
(einfache Arbeiten)
8,00 8,27 8,27 8,55
II.

Die bindende Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2023 in Kraft.

Stuttgart, den 18. Oktober 2023

Heimarbeitsausschuss
für Kunstblumen, Schmuckfedern, Trockenblumen
und verwandte Artikel

Herr Bernsen Herr Paintner
Frau Kandaouroff Herr Keiper
Herr Hasenbank

 

Der Vorsitzende
Raiko Grieb

Anmerkung:

Die bindende Festsetzung ist unter H 12171/​26 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Bundespolitik

Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Braunkohletagebaus und der Stein- und Braunkohleanlagen

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmerinnen...