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Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer bindenden Festsetzung
von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs
der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken
von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und
ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

Vom 7. November 2023

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.

Düsseldorf, den 7. November 2023

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Die Vorsitzende
Gülen-Tarim

Bindende Festsetzung
von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs
der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken
von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art
sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen, sofern solche Arbeiten nicht unter die Zuständigkeit anderer Heimarbeitsausschüsse fallen;
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten, soweit nicht Tarifverträge vorgehen;
räumlich: einheitlich für die gesamte Bundesrepublik Deutschland.
§ 2

Mindeststundenentgelt

1.
Das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Mindeststundenentgelt beträgt
ab dem 1. März 2024 10 Euro.
2.
Die Stückzeiten sind so festzusetzen, dass der in Heimarbeit Beschäftigte bei normaler Leistung das der Stückentgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt als Mindeststundenverdienst erzielt.
3.
Normalleistung ist diejenige Leistung, die ein eingearbeiteter Heimarbeiter mit durchschnittlicher Leistungsfähigkeit auf die Dauer ohne Gesundheitsschädigung vollbringen kann.
4.
Bei der Ermittlung der Stückzeiten sind die sachlichen und persönlichen Verteilzeiten, gegebenenfalls Erholungszeiten, angemessen zu berücksichtigen, wie sie für gleiche oder ähnliche Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers zur Anwendung kommen.
5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, in den Räumen der Ausgabe und Abnahme Verzeichnisse über die von ihm in Heimarbeit ausgegebenen Artikel mit Angabe der hierfür angesetzten Stückzeiten offen auszulegen.
§ 3

Heimarbeitszuschlag

1.
Für allgemeine Aufwendungen erhält der in Heimarbeit Beschäftigte einen angemessenen Zuschlag, der mindestens 10 Prozent des verdienten reinen Arbeitsentgelts betragen muss.
2.
Reines Arbeitsentgelt ist ein Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an gesetzlichen Feiertagen sowie den Arbeitsausfall infolge Krankheit und Urlaub zu leistenden Zahlungen.
3.
Der Heimarbeitszuschlag ist im Entgeltbuch gesondert auszuweisen.
§ 4

Urlaub

1.
Die Urlaubsdauer beträgt 30 Werktage für alle in Heimarbeit Beschäftigten.
2.
Das Urlaubsentgelt beträgt 13,5 Prozent des in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres verdienten reinen Arbeitsentgelts.
3.
Die in Heimarbeit Beschäftigten haben Anspruch auf ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 2 Prozent des im Berechnungszeitraum nach Absatz 2 verdienten Arbeitsentgelts.
§ 5

Transportkosten

Transportkosten für Anlieferung und Abholung der Arbeit dürfen den in Heimarbeit Beschäftigten nicht in Rechnung gestellt werden.

§ 6

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1067) in der jeweils geltenden Fassung, der Bestandteil dieser bindenden Festsetzung ist.

§ 7

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. März 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung von Entgelten und zur Regelung des Urlaubs der mit dem Be- und Verarbeiten und dem Verpacken von Artikeln und Teilen aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen in Heimarbeit Beschäftigten vom 9. Juni 2022 (BAnz AT 17.02.2023 B1) außer Kraft.

Düsseldorf, den 7. November 2023

Heimarbeitsausschuss
für das Be- und Verarbeiten und das Verpacken von Artikeln und Teilen
aus Kunststoffen aller Art sowie aus Gummi und ähnlichen Naturstoffen

Norbert Reiners Marc Welters
Axel Eckartz Ömer Kirli
Çiğdem Gülen-Tarim

Anmerkung:

Die bindende Festsetzung ist unter H 04101/​47 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

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