Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
einer bindenden Festsetzung
zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Fest- und Dekorationsmitteln und von Etiketten
und Glückwunschkarten in Heimarbeit
Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Herstellung von Verpackungsmitteln und Fest- und Dekorationsartikeln die nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat.
Bindende Festsetzung
Die bindende Festsetzung von Entgelten, Fertigungszeiten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Fest- und Dekorationsartikeln aus Papier und Pappe und von Etiketten und Glückwunschkarten in Heimarbeit vom 29. September 2015/24. Februar 2016 (BAnz AT 05.08.2016 B2) wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Das der Stückentgeltberechnung zugrundeliegende Stundenentgelt beträgt:
vom 1. Februar 2022 an 9,00 Euro | |||
vom 1. Januar 2023 an 9,20 Euro.“ |
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung vom 22. Mai 2019 (BAnz AT 09.10.2019 B3) außer Kraft.
Stuttgart, den 15. September 2021
Heimarbeitsausschuss
für die Herstellung von Verpackungsmitteln
und Fest- und Dekorationsartikeln
Herr Rössing | Herr Weißenborn |
Herr Suthor | Herr Toepper |
Herr Vonderheid | Herr Kraft |
Der Vorsitzende
Raiko Grieb
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