Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Bekanntmachung
einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Entgelten, Urlaub und sonstigen Vertragsbedingungen für Lederwaren
für in Heimarbeit Beschäftigte
Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Lederwaren nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder zugestimmt haben.
Bindende Festsetzung
Die bindende Festsetzung von Entgelten, Urlaub und sonstigen Vertragsbedingungen für Lederwaren für in Heimarbeit Beschäftigte vom 19. September 2017 (BAnz AT 23.02.2018 B2), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 5. November 2020 (BAnz AT 11.03.2021 B3), geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 – Entgeltregelung erhält folgende Fassung:
„Das für die Entgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt beträgt:
- 1.
-
für einfache Tätigkeiten und Tätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit von zwei bis sechs Wochen verrichtet werden können, z. B. Produktreinigung, Abschneiden von Fäden, Entsorgung von Verpackungen, Verpackungsarbeiten, Einlegen von Musterzetteln, Etikettieren, Färben, Kaschieren, Nachstanzen, Prägen von einfachen Kleinteilen, Futternäharbeiten und einfache Montagearbeiten
ab 1. Januar 2023 11,24 Euro - 2.
-
für Tätigkeiten, für die gründliche Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder mehrjährigen Praxis entsprechen, z. B. das Bedienen und Einstellen von einfachen Produkteinrichtungen mit Sichtkontrolle, schwierige Näharbeiten (Steppen von Ziernähten), selbständige Durchführung einfacher Kommissionierarbeiten, Anfertigung einfacher technischer Skizzen mit dazugehörenden einfachen Berechnungen nach Vorlage, Näharbeiten/Stepparbeiten mit hohen handwerklichen Geschicklichkeitsanforderungen bei schwer zu verarbeitendem Material
ab 1. Januar 2023 12,00 Euro - 3.
-
für qualifizierte Tätigkeiten, für die vertiefte Fachkenntnisse aufgrund einer entsprechenden Berufsausbildung oder mehrjährigen Berufspraxis erforderlich sind, z. B. Täschnerarbeiten, Näharbeiten/Stepparbeiten mit besonders hohen handwerklichen Geschicklichkeitsanforderungen (z. B. Kedern von Hand) und für die Endkontrolle am fertigen Produkt
ab 1. Januar 2023 12,25 Euro“
Die bindende Festsetzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Heimarbeitsausschuss
für Lederwaren
Sabine Duckstein | Manfred Junkert |
Frieder Weißenborn | Wilfried von Briel |
Der Vorsitzende
Dr. Sebastian Schul
Anmerkung:
Die bindende Festsetzung ist unter H 10101/35 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.
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