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Bekanntmachung einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung von Fertigungszeiten, Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Schuhwaren in Heimarbeit

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer bindenden Festsetzung zur Änderung der bindenden Festsetzung
von Fertigungszeiten, Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen
für die Herstellung von Schuhwaren in Heimarbeit

Vom 24. November 2022

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für Schuhwaren nachstehende bindende Festsetzung beschlossen, der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die obersten Arbeitsbehörden der beteiligten Länder zugestimmt haben.

Bindende Festsetzung

I.

Die bindende Festsetzung von Fertigungszeiten, Entgelten und sonstigen Vertragsbedingungen für die Herstellung von Schuhwaren in Heimarbeit vom 25. November 2020 (BAnz AT 17.12.2020 B2) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

Das für die Entgeltberechnung zugrunde zu legende Stundenentgelt beträgt:

a)
für einfache Tätigkeiten, die nach kurzer Anlernzeit von bis zu zwei Wochen ausgeübt werden können, zum Beispiel Verpackungs- und Kommissionierarbeiten, Färben, Kaschieren

ab 1. Februar 2023
12,00 Euro/​Stunde.
b)
für Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die nach kurzer Anlernzeit von zwei bis sechs Wochen ausgeübt werden, zum Beispiel schwere Näharbeiten, schwere Montagearbeiten

ab 1. Februar 2023
12,05 Euro/​Stunde.
c)
für Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die nach einer Anlernzeit von über sechs Wochen ausgeübt werden, zum Beispiel Näharbeiten mit besonderer Geschicklichkeitsanforderung, Montage­arbeiten mit besonderer Geschicklichkeitsanforderung

ab 1. Februar 2023
12,24 Euro/​Stunde.

Berechnungsbasis sind 169 Monatsstunden.

II.

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. Februar 2023 in Kraft.

Mainz, den 24. November 2022

Heimarbeitsausschuss für Schuhwaren

(Manfred Junkert) (Frieder Weißenborn)
(Jürgen Durm) (Sabine Duckstein)
(Iris Dörflein-Herzberg)
Heimarbeitsausschuss für Schuhwaren

 

Die Vorsitzende
Birgit Belz

Anmerkung:

Die bindende Festsetzung ist unter H 10401/​26 in das gemäß § 6 des Tarifvertragsgesetzes beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführte Tarifregister eingetragen worden.

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