Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich nach Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022
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Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich nach Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer Erklärung
gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
nach Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre
in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022

Vom 16. Februar 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 10. Februar 2023 gegenüber der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Auf Grund des Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich über das BIZ Innovation Hub Eurosystem Centre in Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2022 (BGBl. 2023 II Nr. 49) erkläre ich, dass die sozialen Leistungen der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich insgesamt ausreichend sind und die Befreiung der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich und seiner in Deutschland beschäftigten Bediensteten von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie der Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nach der Bestimmung des Artikel 17 Absatz 1 Nummer 2 des Abkommens gerechtfertigt ist. Dies gilt auch für ihre unmittelbaren Angehörigen und die Kinder von Kindern dieser Bediensteten für die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenver­sicherung sowie sozialen und privaten Pflegeversicherung nach der Bestimmung des Artikel 17 Absatz 2 des Abkommens.

Die Befreiung erfolgt, soweit die Bediensteten und die Angehörigen dem System der sozialen Sicherheit der bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich beschäftigten Bediensteten angehören oder berücksichtigungsfähig sind. Sie tritt am 17. Februar 2023 in Kraft.“

Berlin, den 16. Februar 2023

VIa 3- 71980/​25

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Kettner

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