Startseite Allgemeines Politik Bundespolitik Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen
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Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
einer Erklärung
gegenüber der Europäischen Organisation
für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT)
nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung
über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen

Vom 15. März 2023

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 17. Februar 2023 gegenüber der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten die nachstehende Erklärung abgegeben:

„Auf Grund des nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 5. August 1985 (BGBl. 1985 II S. 961), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, erkläre ich, dass die sozialen Leistungen im System der sozialen Sicherheit der Europäischen Organisation für die Nutzung meteorologischer Satelliten (EUMETSAT) insgesamt ausreichend sind und die Befreiung der EUMETSAT und ihrer in Deutschland beschäftigten Bediensteten von den deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung, der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung sowie der Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung nach der Bestimmung des § 1 Absatz 1 der Verordnung gerechtfertigt ist.

Die Befreiung erfolgt, soweit die Bediensteten dem System der sozialen Sicherheit der bei EUMETSAT beschäftigten Bediensteten angehören. Sie gilt im Bereich der Rentenversicherung und der Versicherungs- und Umlagepflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung rückwirkend ab dem 1. August 1986, im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung und der Unfallversicherung rückwirkend ab dem 1. Januar 1987. Im Bereich der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung gilt die Befreiung rückwirkend seit Einführung der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung in Deutschland ab dem 1. Januar 1995.“

Berlin, den 15. März 2023

VIa 3- 71980/​25

Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Im Auftrag
Kettner

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