Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
Bekanntmachung
einer Mitteilung zum Deutschen Arzneibuch
(Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Arzneibuch-Kommission)
Auf Grund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Arzneibuch-Kommission und deren Gremien vom 17. Juli 2009 (Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009, BfArM-Internetseite) sind Empfehlungen der Deutschen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.
Der Fachausschuss Pharmazeutische Chemie hat die Revision mehrerer Monographien für die Aufnahme in das Deutsche Arzneibuch (DAB) empfohlen. Die Entwürfe werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage).
Revision der Monographien:
L-Äpfelsäure
Anethol
Calciumfluorid
Creatinin
Cystein
Gefälltes Siliciumdioxid
Kaliumlactat-Lösung
Magnesiumhydrogenphosphat-Trihydrat
Natriumpantothenat
Ornithinhydrochlorid
Lysin-Monohydrat
Revision der Monographie:
Calciumsulfat-Hemihydrat (Calcii sulfas hemihydricus)
Stellungnahmen zu den Entwürfen für das DAB sind
bis spätestens 8. September 2022 einschließlich
an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.
Bonn, den 28. Juni 2022
45.1.02-3660-32189-/22.2
Bundesinstitut
für Arzneimittel und Medizinprodukte
In Vertretung
Prof. Dr. Knöß
Streichung der Prüfung „2.4.8 Schwermetalle“ aus Stoffmonographien des DAB
Mit der Veröffentlichung der 9. Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs wurde der Verweis auf das allgemeine Kapitel Schwermetalle (2.4.8) aus den einzelnen Monographien über Stoffe zur pharmazeutischen Verwendung gestrichen. Die Begrenzung von Schwermetallen erfolgt seither über die Allgemeinen Monographien „2619 Pharmazeutische Zubereitungen“, „2044 Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung“ sowie über das allgemeine Kapitel „5.20 Verunreinigungen durch Elemente“.
Da die Ph. Eur.-Monographien „2034 Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung“ und „2619 Pharmazeutische Zubereitungen“ sowie das Kapitel „5.20 Verunreinigungen durch Elemente“ auch auf die Stoffe des DAB anzuwenden sind, kann der Verweis auf die Prüfung 2.4.8 in den Stoffmonographien des DAB entfallen.
Es ist daher vorgesehen die Prüfung „2.4.8 Schwermetalle“ aus den folgenden DAB Monographien zu streichen:
L-Äpfelsäure
Anethol
Calciumfluorid
Creatinin
Cystein
Gefälltes Siliciumdioxid
Kaliumlactat-Lösung
Magnesiumhydrogenphosphat-Trihydrat
Natriumpantothenat
Ornithinhydrochlorid
Anmerkung zur Monographie:
Die Monographie ist seit dem DAB 1999 in unveränderter Form im DAB enthalten. Aufgrund einer Eingabe und zahlreicher Chargenuntersuchungen erscheint eine Revision der Prüfung „Erhärtungsvermögen“ gerechtfertigt.
Calciumsulfat-Hemihydrat
Calcii sulfas hemihydricus
Definition
Calciumsulfat, Hemihydrat, CaSO4 · 0,5 H2O, Mr 145,1.
Die Substanz enthält etwa 7 Prozent Wasser.
Eigenschaften
Aussehen: Feines, weißes bis fast weißes Pulver.
Löslichkeit: Schwer löslich in Wasser.
Prüfung auf Identität
- 1.
-
2 ml Prüflösung der Prüfung auf „Sauer oder alkalisch reagierende Substanzen“ (siehe „Prüfung auf Reinheit“) geben mit 2 ml Ammoniumoxalat-Lösung R einen weißen, in Essigsäure R und in verdünnter Ammoniak-Lösung R 1 unlöslichen Niederschlag.
- 2.
-
Die Prüflösung der Prüfung auf „Sauer oder alkalisch reagierende Substanzen“ gibt die Identitätsreaktion a auf Sulfat (2.3.1).
Prüfung auf Reinheit
Sauer oder alkalisch reagierende Substanzen: 5,0 g Substanz werden 5 min lang mit 40 ml kohlendioxidfreiem Wasser R geschüttelt. Die Suspension wird filtriert, der Rückstand 2mal mit je 5 ml kohlendioxidfreiem Wasser R gewaschen und filtriert. 10 ml der vereinigten Filtrate müssen sich nach Zusatz von 0,1 ml Methylrot-Lösung R gelb färben und dürfen höchstens 0,15 ml Salzsäure (0,01 mol · l−1) bis zum Farbumschlag ins Rötliche verbrauchen.
Teilchengröße: 100 g Substanz werden durch Sieb 250 gesiebt. Die Masse der auf dem Sieb zurückgebliebenen Teilchen darf höchstens 2,0 g betragen.
Erhärtungsvermögen: Die Anreibung von 10 g Substanz mit 5 ml Wasser R muss innerhalb von 20 min zu einer nicht mehr formbaren Masse erstarren.
Glühverlust: 4,5 bis 8,0 Prozent, mit 1,000 g Substanz durch Glühen bei 500 ± 50 °C bestimmt.
Lagerung
Gut verschlossen.
Anmerkung zur Monographie:
Harmonisierung mit EP Monographie Lysinhydrochlorid
Identitätsprüfung B – Streichen der Probenvorbereitung
Identitätsprüfung F – gestrichen
Verwandte Substanzen – Ersatz durch die Prüfung auf mit Ninhydrin nachweisbare Substanzen der EP Monographie Lysinhydrochlorid
Ammonium – Ersatz durch die Methode der EP Monographie Lysinhydrochlorid
Prüfung auf Schwermetalle (2.4.8) – gestrichen.
Lysin-Monohydrat
Lysinum monohydricum
Definition
(S)-2,6-Diaminohexansäure, Monohydrat, C6H14N2O2 · H2O, Mr 164,2.
Gehalt: 98,5 bis 101,5 Prozent (berechnet auf die wasserfreie Substanz).
Eigenschaften
Aussehen: Weißes bis schwach gelbliches, kristallines Pulver oder farblose Kristalle.
Geruch: Charakteristisch.
Löslichkeit: Sehr leicht löslich in Wasser.
Prüfung auf Identität
Die Prüfung B kann entfallen, wenn die Prüfungen A, C, D, E und F durchgeführt werden. Die Prüfungen C, D, E und F können entfallen, wenn die Prüfungen A und B durchgeführt werden.
- A
-
Spezifische Drehung (siehe „Prüfung auf Reinheit“).
- B
-
IR-Spektrum (2.2.24):
Vergleich: Spektrum einer dem Arzneibuch entsprechenden Referenzsubstanz bekannter Identität.
- C
-
Die Prüflösung (siehe „Prüfung auf Reinheit“) reagiert alkalisch (2.2.4).
- D
-
Werden 2 ml einer Lösung der Substanz (5 g · l−1) mit Salzsäure (0,1 mol · l−1) auf einen pH-Wert von 6 bis 7 eingestellt, mit 0,5 ml einer Lösung von Ninhydrin R (2,5 g · l−1) versetzt und im Wasserbad erhitzt, entsteht innerhalb von 10 min eine rote bis rotviolette Färbung.
- E
-
Werden 2 ml einer Lösung der Substanz (5 g · l−1) mit 1 ml einer Lösung von Molybdatophosphorsäure R (50 g · l−1) versetzt, entsteht ein gelblich weißer Niederschlag.
Prüfung auf Reinheit
Prüflösung: 2,5 g Substanz werden in kohlendioxidfreiem Wasser R zu 100 ml gelöst.
Aussehen der Lösung: Die Prüflösung muss klar sein (2.2.1) und darf nicht stärker gefärbt sein als die Farbvergleichslösung G4 (2.2.2, Methode II).
pH-Wert (2.2.3): Zwischen 9,0 und 10,5, an der Prüflösung bestimmt.
Spezifische Drehung (2.2.7): Zwischen +25,5 und +27,0°, berechnet auf die wasserfreie Substanz. Zur Bestimmung werden 2,00 g Substanz in Salzsäure (6 mol · l−1) RN zu 25,0 ml gelöst.
Mit Ninhydrin nachweisbare Substanzen: Aminosäurenanalyse (2.2.56); die Analyse erfolgt nach Methode 1.
Die Konzentrationen der Untersuchungslösung und der Referenzlösungen können an die Empfindlichkeit der verwendeten Messgeräte angepasst werden. Die Konzentrationen aller Lösungen werden so gewählt, dass die unter „Systemeignung (Eignungsprüfung)“ beschriebenen Anforderungen der Allgemeinen Methoden 2.2.46 erfüllt sind, wobei die Verhältnisse der Konzentrationen zwischen allen Lösungen wie beschrieben erhalten bleiben müssen.
Lösung A: Wasser R oder ein für das verwendete Gerät geeigneter Puffer zur Probenvorbereitung
Untersuchungslösung: 30,0 mg Substanz werden in der Lösung A zu 50,0 ml gelöst.
Referenzlösung a: 1,0 ml Untersuchungslösung wird mit der Lösung A zu 100,0 ml verdünnt. 2,0 ml dieser Lösung werden mit der Lösung A zu 10,0 ml verdünnt.
Referenzlösung b: 30,0 mg Prolin R werden in der Lösung A zu 100,0 ml gelöst. 1,0 ml Lösung wird mit der Lösung A zu 250,0 ml verdünnt.
Referenzlösung c: 6,0 ml Ammonium-Lösung (100 ppm NH4) R werden mit der Lösung A zu 50,0 ml verdünnt. 1,0 ml dieser Lösung wird mit der Lösung A zu 100,0 ml verdünnt.
Referenzlösung d: 30 mg Isoleucin R und 30 mg Leucin R werden in der Lösung A zu 50,0 ml gelöst. 1,0 ml Lösung wird mit der Lösung A zu 200,0 ml verdünnt.
Blindlösung: Lösung A
Geeignete, gleich große Mengen der Untersuchungs- und Blindlösung sowie der Referenzlösungen a, b und d werden in den Aminosäurenanalysator eingespritzt. Ein zur Bestimmung physiologischer Aminosäuren geeignetes Programm wird verwendet.
Eignungsprüfung: Referenzlösung d
- –
-
Auflösung: mindestens 1,5 zwischen den Peaks von Isoleucin und Leucin
Berechnung der Prozentgehalte
- –
-
Für jede mit Ninhydrin nachweisbare Substanz, die bei 570 nm detektiert wird, wird die Konzentration von Lysinmonohydrat in der Referenzlösung a verwendet.
- –
-
Für jede mit Ninhydrin nachweisbare Substanz, die bei 440 nm detektiert wird, wird die Konzentration von Prolin in der Referenzlösung b verwendet; wenn ein Peak bei beiden Wellenlängen über dem Berichtsgrenzwert liegt, wird der bei 570 nm erhaltene Wert zur Quantifizierung verwendet.
Grenzwerte
- –
-
Jede mit Ninhydrin nachweisbare Substanz: jeweils höchstens 0,2 Prozent
- –
-
Summe aller mit Ninhydrin nachweisbaren Substanzen: höchstens 1,0 Prozent
- –
-
Berichtsgrenzwert: 0,05 Prozent
Die in der Allgemeinen Monographie Substanzen zur pharmazeutischen Verwendung (Corpora ad usum pharmaceuticum) unter „Verwandte Substanzen“ angegebenen Grenzwerte (Tab. 2034-1) finden keine Anwendung.
Chlorid (2.4.4): 6,7 ml Prüflösung, mit Wasser R zu 15 ml verdünnt, müssen der Grenzprüfung auf Chlorid entsprechen (300 ppm).
Sulfat (2.4.13): 0,75 g Substanz, unter Zusatz von 2,5 ml verdünnter Salzsäure R in destilliertem Wasser R zu 15 ml gelöst, müssen der Grenzprüfung auf Sulfat entsprechen (200 ppm).
Ammonium: Aminosäurenanalyse (2.2.56) wie unter „Mit Ninhydrin nachweisbare Substanzen“ beschrieben, mit folgenden Änderungen:
Einspritzen: Untersuchungslösung, Referenzlösung c, Blindlösung
Grenzwert
- –
-
Ammonium bei 570 nm: nicht größer als die Fläche des entsprechenden Peaks im Chromatogramm der Referenzlösung c (0,02 Prozent) unter Berücksichtigung des Ammonium-Peaks im Chromatogramm der Blindlösung
Eisen (2.4.9): Die Lösung von 1,0 g Substanz in 10 ml verdünnter Salzsäure R wird 3-mal je 3 min lang mit je 10 ml Isobutylmethylketon R 1 ausgeschüttelt. Die abgetrennten vereinigten Isobutylmethylketon-Phasen werden 3 min lang mit 10 ml Wasser R ausgeschüttelt. Die abgetrennte wässrige Phase muss der Grenzprüfung auf Eisen entsprechen (10 ppm).
Wasser (2.5.12): 10,0 bis 11,5 Prozent, mit 0,200 g Substanz nach der Karl-Fischer-Methode bestimmt.
Sulfatasche (2.4.14): Höchstens 0,1 Prozent, mit 1,0 g Substanz bestimmt.
Gehaltsbestimmung
70,0 mg Substanz werden in 5 ml wasserfreier Ameisensäure R gelöst. Nach Zusatz von 50 ml wasserfreier Essigsäure R wird mit Perchlorsäure (0,1 mol · l−1) titriert. Der Endpunkt wird mit Hilfe der „Potentiometrie“ (2.2.20) bestimmt.
1 ml Perchlorsäure (0,1 mol · l−1) entspricht 7,31 mg C6H14N2O2.
Lagerung
Dicht verschlossen.
Verunreinigungen, die durch diese Monographie begrenzt werden:
- A
-
Andere Aminosäuren.
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