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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß dem 2. Kapitel § 38 Absatz 2 Satz 1 der Verfahrensordnung: Fischhauttransplantation zum temporären Hautersatz bei höhergradigen Verbrennungen

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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
gemäß dem 2. Kapitel § 38 Absatz 2 Satz 1 der Verfahrensordnung:
Fischhauttransplantation zum temporären Hautersatz
bei höhergradigen Verbrennungen

Vom 21. Dezember 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 Folgendes beschlossen:

Die Methode „Fischhauttransplantation zum temporären Hautersatz bei höhergradigen Verbrennungen“ unterfällt nicht dem Verfahren nach § 137 Buchstabe h Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Dezember 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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