Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Bestimmung des Kreises der nach § 137f Absatz 2 Satz 5 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) stellungnahmeberechtigten Organisationen:
Anerkennung Selbsthilfe und sonstige Leistungserbringer
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 20. Januar 2022 folgenden Beschluss gemäß dem 1. Kapitel § 9 Absatz 1 und 3 der Verfahrensordnung des G-BA gefasst:
Die folgenden Verbände werden als stellungnahmeberechtigte Organisationen gemäß § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe in Bezug auf Beschlüsse über Anforderungen an das DMP Adipositas anerkannt:
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AdipositasHilfe Deutschland
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Adipositas Verband Deutschland
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AdipositasChirurgie Selbsthilfe Deutschland
Der BerufsVerband Oecotrophologie e. V. wird als stellungnahmeberechtigte Organisation gemäß § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der sonstigen Leistungserbringer in Bezug auf Beschlüsse über Anforderungen an das DMP Adipositas anerkannt.
Der Deutsche Diabetes Föderation e. V. wird als stellungnahmeberechtigte Organisation gemäß § 137f Absatz 2 Satz 5 SGB V für die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe in Bezug auf Beschlüsse über Anforderungen an das DMP Adipositas, das DMP Diabetes mellitus Typ 1 und das DMP Diabetes mellitus Typ 2 anerkannt.
Dieser Beschluss wird auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Berlin, den 20. Januar 2022
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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