Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über die Festlegung weiterer Leistungen oder Leistungsbereiche
gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit
§ 110a Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Juli 2022 beschlossen:
Gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 110a Absatz 2 Satz 1 SGB V werden die folgenden vier weiteren Leistungen oder Leistungsbereiche, zu denen Qualitätsverträge nach § 110a SGB V mit Anreizen für die Einhaltung besonderer Qualitätsanforderungen erprobt werden sollen, festgelegt:
- –
-
Diagnostik, Therapie und Prävention von Mangelernährung
- –
-
Multimodale Schmerztherapie
- –
-
Geburten/Entbindung
- –
-
Stationäre Behandlung der Tabakabhängigkeit
Der Beschluss tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Berlin, den 21. Juli 2022
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
Kommentar hinterlassen