Bundesministerium für Gesundheit
Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Anlage 2 der Schutzimpfungs-Richtlinie:
Impfung gegen COVID-19
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 17. Oktober 2024 beschlossen, die Schutzimpfungs-Richtlinie in der Fassung vom 21. Juni 2007/18. Oktober 2007 (BAnz. S. 8154), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 3. September 2024 (BAnz AT 26.09.2024 B5) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:
Die Tabelle in Anlage 2 wird im Abschnitt „COVID-19 mit Impfstoff“ wie folgt geändert:
- 1.
-
Nach der Zeile „Comirnaty JN.1“ wird folgende Zeile eingefügt:
Impfungen Dokumentationsnummer1 erste Dosen eines Impfzyklus,
bzw.
unvollständige Impfserieletzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation oder
abgeschlossene ImpfungAuffrischungsimpfung 1 2 3 4 „Spikevax JN.1 88347 A 88347 B 88347 R2“ - 2.
-
Die Zeilen „Spikevax XBB.1.5“, „Nuvaxovid XBB.1.5“, „Spikevax XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ und „Nuvaxovid XBB.1.5 (berufliche bzw. Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ werden jeweils gestrichen.
- 3.
-
Nach der Zeile „Comirnaty JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3)“ wird folgende Zeile eingefügt:
1 2 3 4 „Spikevax JN.1 (berufliche beziehungsweise Reiseindikation nach § 11 Absatz 3) 88347 V 88347 W 88347 X“
Die Änderungen der Richtlinie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses unter www.g-ba.de veröffentlicht.
Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V
Der Vorsitzende
Prof. Hecken
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