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Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie: COVID-19-Epidemie – bundesweite Sonderregelung zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

IO-Images (CC0), Pixabay
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Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie:
COVID-19-Epidemie – bundesweite Sonderregelung
zur telefonischen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit

Vom 4. August 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 4. August 2022 beschlossen, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie in der Fassung vom 14. November 2013 (BAnz AT 27.01.2014 B4), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 19. November 2021 (BAnz AT 18.01.2022 B3) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

§ 8 wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt.
2.
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„Die in Absatz 1 Satz 2 geregelte Ausnahme gilt unabhängig von den in Absatz 1 im Übrigen geregelten Voraussetzungen bis zum 30. November 2022 bundesweit.“

II.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 4. August 2022 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 4. August 2022

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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